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Bern Verwaltungsgericht 11.04.2014 200 2014 113

11. April 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,305 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Verfügung vom 19. Dezember 2013

Volltext

200 14 113 IV MAW/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. April 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Dezember 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/113, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter …, meldete sich am 3. November 2008 bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Angabe diverser Beschwerden (insbesondere wegen eingebüsster Feinmotorik der Hände) zum Leistungsbezug an (Dossier der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB holte nebst weiteren Unterlagen namentlich ein polydisziplinäres Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 8. September 2009 und ein neurochirurgisches Gutachten von Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, vom 26. Juli 2011 ein (AB 27 u. 82). Nachdem die IVB mit Verfügung vom 15. November 2011 zunächst einen Rentenanspruch verneint hatte (AB 91), hiess das Verwaltungsgericht eine vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (AB 92) mit Urteil vom 3. Juli 2012 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 42 % ab 1. Oktober 2007 eine Viertelsrente zu (VGE IV/2011/1207 [AB 99]). Dieses Urteil trat unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 3. September 2012 verlangte der Versicherte Auskunft über den Stand der (noch laufenden; vgl. AB 99/17 E. 3.5) Abklärungen bezüglich der beruflichen Massnahmen (AB 102). In der Folge liess die IVB in der Abklärungsstelle E.________ ab 14. Januar 2013 eine berufliche Grundabklärung mit vorgesehener Steigerung des Arbeitspensums von 50 % über 80 % auf 100 % durchführen, welche jedoch infolge ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorzeitig per 20. März 2013 abgebrochen wurde (AB 117, 124). Nach Einholung verschiedener Arztberichte wurde der Versicherte zur Referenzerarbeitung vom 3. September bis 3. November 2013 in der Abklärungsstelle F.________ aufgeboten (AB 134). Nachdem der Hausarzt den Abbruch dieser Massnahme als indiziert betrachtet (AB 135) und der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/113, Seite 3 Versicherte ab 11. September 2013 nicht mehr daran teilgenommen hatte, forderte ihn die IVB am 18. September 2013 zur Schadenminderung und weiteren Teilnahme auf (AB 139). Da der Versicherte auch in der Folge nicht mehr zur Massnahme erschien, stellte ihm die IVB mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 143). Dagegen liess der Versicherte am 13. November 2013 Einwand erheben (AB 145). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) vom 17. Dezember 2013 (AB 147) wies die IVB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Dezember 2013, wie angekündigt, ab (AB 149). C. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. Februar 2014 Beschwerde erheben und beantragen: Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. November 2011 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der nachstehenden Ausführungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und gestützt darauf sei über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In der Begründung wird im Wesentlichen eine unvollständige Feststellung bzw. unrichtige Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vorwurfs der Verletzung der Schadenminderungspflicht gerügt. Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte zu den Akten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/113, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 19. Dezember 2013 (AB 149). Umstritten ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/113, Seite 5 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.4 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/113, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im neurochirurgischen Gutachten vom 26. Juli 2011 führte Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts sowie ein chronisches lumbales und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom rechts auf. Aus neurochirurgischer Sicht sei bei der im Gutachten beschriebenen Gesamtbefundlage die Arbeitsfähigkeit als qualitativ und quantitativ eingeschränkt zu beurteilen. Die bisherige Tätigkeit als …, eine vorzugsweise sitzende, mit Haltungs- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/113, Seite 7 Positionsmonotonien der Halswirbelsäule (HWS), des Schultergürtels, der Arme und der Lendenwirbelsäule (LWS) verbundene Tätigkeit, sei nicht mehr zumutbar. Dagegen seien körperlich leichte bis selten mittelschwere und konsequent wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche ohne verminderte Leistungsfähigkeit zumutbar (AB 82/25 ff.). 3.1.2 Im Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) vom 22. April 2013 hielt med. pract. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, bei Status nach einem akuten Herzinfarkt am 23. Februar 2012 sowie perkutaner transluminaler Koronarangioplastie mit komplikationslosem Verlauf hätten die fachärztlichen Verlaufsuntersuchungen eine altersentsprechende Leistungsfähigkeit in der Ergometrie ergeben. Die Leistung sei ohne Auftreten von subjektiven Beschwerden bzw. einer Ischämiereaktion im EKG erreicht worden (klinisch und elektrisch negativ). Grundsätzlich könne weiterhin auf das von der neurochirurgischen Gutachterin definierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden, zumal seitens des Bewegungsapparates körperlich schwere und mehrheitlich mittelschwere Tätigkeiten ausdrücklich ausgeschlossen seien, womit eine körperliche Überbeanspruchung ausgeschlossen sei. Aus kardiologischer Sicht sei das Zumutbarkeitsprofil in qualitativer Hinsicht um folgende Merkmale zu ergänzen: Keine hohe Verantwortung, keine Arbeiten unter Zeitdruck und keine Schichtarbeiten mit Nachtdienst (AB 126/9). 3.1.3 Im Bericht vom 10. September 2013 gab der Hausarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, an, der Beschwerdeführer, den er notfallmässig gesehen habe, leide unter starken Schmerzen im Bereich beider oberen Extremitäten, vor allem im Bereich der rechten Hand und des rechten Unterarms, die auch etwas teigig geschwollen seien. Diese Probleme bestünden seit längerer Zeit, weshalb im August bei einem Rheumatologen eine weitere Abklärung vorgesehen sei. Die erwähnten Schmerzen seien erneut durch die Arbeit in der Abklärungsstelle F.________ ausgelöst worden. Aus ärztlicher Sicht sei ein Abbruch dieses Arbeitsversuches indiziert. Dies gelte ab sofort bis die rheumatologische Abklärung und allenfalls Therapie durchgeführt werden könne. Bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/113, Seite 8 Besserung der Beschwerden könne erneut ein Versuch durchgeführt werden (AB 135/2). Im Bericht vom 20. September 2013 hielt der Hausarzt fest, dass die IV den Beschwerdeführer zur Wiederaufnahme der Arbeit in der Abklärungsstelle F.________ aufgefordert habe, erstaune ihn, habe er doch den Beschwerdeführer bis auf weiteres arbeitsunfähig geschrieben. Bei der Arbeit seien bereits am dritten Tag wieder starke Schmerzen und Schwellungen im Bereich beider Hände, vor allem rechts, aufgetreten. Eine diesbezügliche Untersuchung durch die Ärzte der IV sei jedoch wider Erwarten nicht erfolgt. Wie erwähnt, werde eine rheumatologische Abklärung durchgeführt. Bis auf weiteres mache ein weiterer Arbeitsversuch keinen Sinn (AB 141). 3.1.4 Im Bericht vom 17. Dezember 2013 hielt die RAD-Ärztin med. pract. G.________ fest, nach Einsicht in den Bericht der Abklärungsstelle F.________ vom 7. November 2013 sowie nach telefonischer Rücksprache mit dem Leiter der Abklärungsstelle F.________ hätten die dort ausgeführten Arbeiten bzw. Aufgaben vollständig dem Zumutbarkeitsprofil entsprochen. Mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen könnten die während der Abklärung geklagten Beschwerden nicht erklärt werden. Die neurochirurgische Gutachterin habe in ihrem Bericht vom Juli 2011 festgehalten, dass keine manifesten motorischen Ausfallserscheinungen, auch betreffend Hand und Fingerkraft, und keine mit genügender Sicherheit einem Dermatom oder peripheren Nerven zuordenbaren sensiblen Ausfallserscheinungen bei im Übrigen flüssiger Diadochokinese bestünden. Aufgrund dessen habe das im RAD-Bericht vom 22. April 2013 formulierte Zumutbarkeitsprofil weiterhin Gültigkeit, denn es lägen keine neuen objektiven medizinischen Befunde vor, welche zu einer Korrektur des bestehenden Zumutbarkeitsprofils Anlass geben würden (AB 148/3 f.). 3.1.5 Im Bericht vom 7. Oktober 2013 hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, nebst den bekannten Diagnosen chronische handbetonte Polyarthralgien unklarer Ätiologie fest. Obwohl anamnestisch auch entzündliche Schmerzkomponenten bestünden, fänden sich in der klinischen Untersuchung und der Laboranalyse kein Hinweis auf ein entzündlich-rheumatisches Geschehen. Auch konventionell radiologisch zeige sich nebst leichtgradigen degenerativen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/113, Seite 9 Veränderungen ein unauffälliger Befund. Käme es zu einem eindeutigen Ansprechen auf die geplante Steroidtherapie, würde dies für eine Entzündungsproblematik sprechen und wären dann weiterführende Abklärungen bzw. immunmodulierende Therapien zu diskutieren (AB 150/16). Im Verlaufsbericht vom 5. November 2013 hielt Dr. med. I.________ fest, nach nun durchgeführter systemischer Glukokortikoid-Therapie mit subjektiv gutem Ansprechen könne ein entzündliches Geschehen im weitesten Sinne postuliert werden. Trotzdem werde zum jetzigen Zeitpunkt auf den Beginn einer steroidsparenden Basistherapie verzichtet, da eindeutige Objektiva einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung fehlten. Es sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden, die systemische Steroid-Therapie zu reduzieren und in einigen Tagen gänzlich zu sistieren. Der weitere Verlauf müsse abgewartet werden. Je nach dem werde ergänzend eine Arthrosonographie der betroffenen Fingergelenke durchgeführt, um eine allfällige Synovitis zu detektieren und eine steroidsparende Basistherapie argumentativ zu unterstützen (AB 150/19). Im Verlaufsbericht vom 3. Februar 2014 hielt Dr. med. I.________ fest, die erneute systemische Steroidstoss-Therapie habe leider zu keiner eindeutigen Regredienz der Beschwerden geführt. Es sei deshalb eine weiterführende Untersuchung mittels MRI der HWS und – da gleichzeitig über Beschwerden am rechten Bein geklagt werde, die im Kontext mit den klinischen Befunden auch im Rahmen eines lumboradikulären Syndroms interpretiert werden könnten – der LWS veranlasst worden. Es zeigten sich sowohl im Bereich der HWS wie auch im Bereich der LWS Veränderungen, welche die Beschwerden hinreichend erklärten. Es bleibe indes die Frage offen, ob das Ausmass der geltend gemachten Beschwerden rein somatischer Natur sei. Inkonsistente klinische Befunde müssten insbesondere im Sinne einer nicht rein dermatombezogenen Hyposensibilität an Arm und Bein rechts konstatiert werden, was auf eine zusätzlich überlagerte Problematik hindeuten könnte. Nichtsdestotrotz sollten weitere therapeutische Optionen insbesondere bezüglich der neuroforaminalen Stenosen auf Höhe der HWS evaluiert werden, zumal die therapeutischen Optionen, sicherlich auch im Sinne der IV, nach Möglichkeit ausgeschöpft werden sollten (AB 151/4 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/113, Seite 10 3.2 Vor diesem Hintergrund ist Folgendes festzuhalten: 3.2.1 Im unangefochten gebliebenen VGE IV/2011/1207 vom 3. Juli 2012 hielt das Verwaltungsgericht unter Verweis auf das neurochirurgische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 26. Juli 2011 (AB 82), dem volle Beweiskraft zukomme, u.a. fest, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in der erlernten Tätigkeit als … nicht mehr arbeiten könne (AB 99/13 ff. E. 3.2). Davon ist weiterhin auszugehen (vgl. AB 126/9), weshalb denn auch unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Begehren auf berufliche Massnahmen indessen abgewiesen, weil der Beschwerdeführer an der zumutbaren Massnahme in der Abklärungsstelle F.________ nicht mehr teilgenommen habe. Zur Begründung wurde mit Hinweis auf die Angaben der RAD-Ärztin vom 17. Dezember 2013 festgehalten, die vom Beschwerdeführer während der beruflichen Abklärung auszuführenden Arbeiten hätten dem von Dr. med. D.________ im Juli 2011 definierten und vom RAD im Bericht vom 22. April 2013 bestätigten (AB 126/9) Zumutbarkeitsprofil entsprochen. Die während der Abklärung geklagten Beschwerden könnten mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht erklärt werden. Es lägen keine neuen objektivierbaren Befunde vor, welche zur Korrektur des bestehenden Zumutbarkeitsprofils Anlass geben würden (AB 149). An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort vom 6. März 2014 fest, ohne jedoch die vom Beschwerdeführer zuvor mit Beschwerde vom 3. Februar 2014 und Eingabe vom 13. Februar 2014 eingereichten, vom Instruktionsrichter am 4. bzw. 14. Februar 2014 zugestellten Arztberichte zu berücksichtigen bzw. dem RAD zur Stellungnahme zu unterbreiten. 3.2.3 Eine Stellungnahme von medizinischen Sachverständigen ist jedoch unumgänglich, weil das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Zumutbarkeitsprofil die vom Beschwerdeführer und vom behandelnden Arzt Dr. med. I.________ beschriebene Schwellung der rechten Hand bei gewissen Arbeiten nicht berücksichtigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/113, Seite 11 Dabei hilft es nicht, dass die RAD-Ärztin in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2013 ausgeführt hat, der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, sich beim Auftreten von medizinischen Problemen während der Abklärung sofort zu melden, er habe sich jedoch erst immer nach Abschluss der Arbeiten gemeldet. Denn damit ist weder bewiesen noch widerlegt, dass die geklagten Schwellungen tatsächlich aufgetreten und auf die Arbeiten in der Abklärungsstelle F.________ zurückzuführen sind bzw. dass sie verunmöglichen, diese Arbeiten auszuführen. Zu dieser Frage äussern sich auch die durch den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingereichten neusten Arztberichte von Dr. med. I.________ nicht (vgl. AB 150/16-20, 151/4 f.). Es wird denn auch nicht restlos klar, ob der behandelnde Arzt die Schwellung tatsächlich festgestellt oder ob er lediglich die Aussage des Beschwerdeführers wiedergeben hat. Ein medizinischer Grund für eine (allfällige) Schwellung konnte Dr. med. I.________ nicht angeben. Ausserdem verwies er in seinem letzten Bericht auf „inkonsistente klinische Befunde“ und in diesem Zusammenhang auf eine mögliche zusätzlich überlagerte Problematik (AB 151/5). 3.2.4 Wegen der mangelhaften medizinischen Abklärung im Verwaltungsverfahren namentlich im Zusammenhang mit den erst nach der Begutachtung durch Dr. med. D.________ (Juli 2011) aufgetretenen Schwellungen der Hände kann nicht abschliessend entschieden werden, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht unentschuldbar verletzt hat. Die Verfügung ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese entsprechende Abklärungen anordnet, wobei – im Hinblick auf die von Dr. med. I.________ erwähnte mögliche überlagerte Problematik – allenfalls auch der Bedarf nach einer (ergänzenden) psychiatrischen Untersuchung und Beurteilung zu prüfen ist. Weiter ist denkbar, dass der Beschwerdeführer unter (fach)ärztlicher Aufsicht von ihm als belastend bezeichnete Arbeiten ausführt und dass in Berücksichtigung der Ergebnisse gegebenenfalls ein neues Zumutbarkeitsprofil festgelegt wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/113, Seite 12 Im Hinblick auf die angeordnete Abklärung ist der Beschwerdeführer sodann ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen, ist doch nicht zu übersehen, dass er während der Abklärung in der Abklärungsstelle E.________ die ihn interessierenden EDV-Arbeiten gesundheitlich problemlos meisterte, jedoch über gesundheitliche Probleme zu klagen anfing, als er Arbeiten erledigten sollte, die ihn sichtlich weniger interessierten (AB 124/4). Damit übereinstimmend wurde auch im Bericht über die Abklärung in der Abklärungsstelle F.________ vom 7. November 2013 eine gedämpfte Eigeninitiative und Motivation festgehalten. 5. 5.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. zur Kostenpflicht der IV-Stelle Bern: BVR 2009 S. 186 ff. E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 24. März 2014 geltend gemachte Aufwand von total Fr. 2'567.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) ist dem vorliegenden Verfahren angemessen und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer diese Parteikosten zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/113, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'567.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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