200 14 108 AHV und 200 14 109 AHV (2) KNB/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Januar 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin 1 B.________ Beschwerdeführer 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________ gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Einspracheentscheide vom 18. Dezember 2013 (1454976 und 1452480)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2016, AHV/14/108, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit zwei Verfügungen vom 2. Dezember 2011 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) als Selbstständigerwerbende im Haupterwerb zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie die Verwaltungskostenbeiträge pro 2007 resp. pro 2008 jeweils definitiv auf Fr. 453.90 fest (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 31 und 32). Am 3. März 2012 meldete sich der Ehemann der Versicherten, B.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), infolge Frühpensionierung bei der AKB rückwirkend ab Januar 2007 als Nichterwerbstätiger an (AB 29). Nachdem der Versicherte aufgefordert worden war, bezüglich der Anmeldung für Nichterwerbstätige diverse Unterlagen einzureichen, teilte er der AKB mit Schreiben vom 19. Juni 2012 (Beilage zu AB 28) mit, dass er seit dem Jahr 2008 bis heute ununterbrochen als Berater und Verwaltungsratsmitglied (der D.________; vgl. Beilage zu AB 27) mit einem Beschäftigungsgrad von über 50% tätig sei und jährlich „AHV-Beiträge“ bezahle. Mit Verfügung vom 17. September 2012 (AB 19) legte die AKB (neu) fest, dass die Versicherte für das Jahr 2008 keine persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge als Selbstständigerwerbende im Haupterwerb schulde. Ferner erhielt die Versicherte mit drei weiteren Verfügungen vom 17. September 2012 (AB 18, 20, 21) die definitive Beitragsfestsetzung als Nichterwerbstätige für die Jahre 2008 bis 2010 in der Höhe von Fr. 6‘438.75 resp. von Fr. 5‘511.55 resp. von Fr. 5‘048.--. Als Berechnungsgrundlage dienten dabei das in den jeweiligen Jahren bestehende Vermögen sowie das erzielte Renteneinkommen. Mit vier Verfügungen vom 17. September 2012 (AB 13 – 16) erhielt auch der Versicherte die definitive Beitragsfestsetzung als Nichterwerbstätiger für die Jahre 2007 bis 2010 in der Höhe von Fr. 7‘468.95 resp. von Fr. 4‘378.35 resp. von Fr. 3‘327.55 resp. von Fr. 2‘812.45. Als Berechnungsgrundlage dienten dabei ebenfalls das in den jeweiligen Jahren bestehende Vermögen sowie das erzielte Renteneinkommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan 2016, AHV/14/108, Seite 3 Am 16. Oktober 2012 erhoben die Versicherten gegen die drei Verfügungen vom 17. September 2012 (AB 18, 20, 21) resp. die vier Verfügungen vom 17. September 2012 (AB 13 – 16) jeweils einzeln Einsprache (AB 10 und 11; vgl. die ergänzende Eingabe vom 18. Juni 2013; AB 6). Mit zwei Entscheiden vom 18. Dezember 2013 (AB 1 und 2) wies die AKB die Einsprachen ab. B. Mit zwei separaten Eingaben vom 31. Januar 2014 erhoben die Versicherten, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerde und beantragten insbesondere, die Einspracheentscheide sowie die Beitragsverfügungen für die Jahre 2008 bis 2010 für die Beschwerdeführerin resp. für die Jahre 2007 bis 2010 für den Beschwerdeführer seien kostenfällig aufzuheben. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. März 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerden. In der Folge vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Beschwerdeverfahren AHV/2014/108 und AHV/2014/109. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Ausführungen und Anträgen fest. Mit Schlussbemerkungen vom 6. Oktober 2014 und 6. August 2015 hielten die Parteien wiederum an ihren Anträgen fest. Am 19. Januar 2016 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2016, AHV/14/108, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Einspracheentscheide vom 18. Dezember 2013 (AB 1 und 2). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge sowie die Verwaltungskostenbeiträge einerseits des Beschwerdeführers für die Beitragsjahre 2007 bis 2010 und andererseits der Beschwerdeführerin für die Beitragsjahre 2008 bis 2010. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan 2016, AHV/14/108, Seite 5 in den angefochtenen Einspracheentscheiden nicht hinreichend mit den in den Einsprachen erhobenen Einwänden auseinandergesetzt. Sie habe es insbesondere unterlassen, auf die Argumente einzugehen, dass die Verfügung vom 17. September 2012 (AB 13) bezüglich des Beitragsjahres 2007 für den Beschwerdeführer einen Rechnungsfehler enthalte (Beschwerde im Verfahren AHV/2014/109 S. 14 f. Ziff. 6) und dass die Verfügung vom 2. Dezember 2011 (AB 32) bezüglich des Beitragsjahres 2008 für die Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb diese nur unter der Voraussetzung einer Revision abgeändert werden dürfe (Beschwerde im Verfahren AHV/2014/108 S. 9 Ziff. 35). 2.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Juli 2014, 8C_834/2013, E. 5.1). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2016, AHV/14/108, Seite 6 2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden dargelegt, warum sie die Einsprachen abgewiesen hat. Dabei hat sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. Dies ist – entgegen der Auffassung in den Beschwerden – zulässig (vgl. E. 2.2 hiervor). Den Beschwerdeführenden war es denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die Einspracheentscheide zwei ausführlich begründete Beschwerden einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht ist vorliegend somit nicht erfolgt. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend bejaht würde, wäre diese im Übrigen als geheilt zu erachten. Die Beschwerdeführenden hatten vor Verwaltungsgericht im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels und Schlussbemerkungen die Möglichkeit, ihre Standpunkte ausführlich darzulegen. Mit dem erfolgten Festhalten an den Beschwerden trotz einlässlicher Begründung im Rahmen der Beschwerdeantwort zeigten die Beschwerdeführenden zudem, dass sie so oder anders mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangt wären. Insofern würde eine Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide zum Zweck der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf führen, sodass davon ohnehin abzusehen wäre. 3. 3.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan 2016, AHV/14/108, Seite 7 Abs. 2 Satz 4 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]). 3.2.2 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). 3.2.3 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). 3.3 Gemäss Art. 28bis Abs. 1 erster Satz AHVV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrags nach Art. 28 AHVV entsprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2016, AHV/14/108, Seite 8 Mit dieser Regelung wird verhindert, dass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann (BGE 115 V 161 E. 8 S. 170). Nach der von der Rechtsprechung geschützten Verwaltungspraxis ist eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV zu verneinen, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 115 V 161 E. 10d S. 174; Entscheid des BGer vom 14. März 2012, 9C_105/2012, E. 1; Rz 2039 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008). Ferner gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Entscheid des BGer vom 6. Juni 2008, 9C_910/2007, E. 2; Rz 2035 WSN). 3.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401 ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.1). Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan 2016, AHV/14/108, Seite 9 4. Beitragsjahre 2007 bis 2010 des Beschwerdeführers: 4.1 4.1.1 Bezüglich des Beitragsjahres 2007 ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer die AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger zu entrichten hat. Sodann wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass er unter eine Kategorie von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG fallen würde, welche den Mindestbetrag zu bezahlen haben (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Und schliesslich gelangt für den Beschwerdeführer unbestrittenermassen Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG, wonach bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 nur den minimalen AHV/IV/EO-Beitrag als Selbstständigerwerbende in der Höhe von Fr. 445.-- (AB 31) bezahlt hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin die AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2007 zu Recht gestützt auf das Vermögen und Renteneinkommen berechnet (Art. 28 Abs. 1 AHVV; vgl. E. 3.2.2 hiervor). 4.1.2 Streitig ist vorliegend jedoch die Höhe des im Jahr 2007 massgebenden Vermögens und dabei einzig die Festsetzung des kapitalisierten Renteneinkommens. Letzteres legte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 2‘815‘200.-- (Fr. 140‘760.-- x 20) fest (AB 13 Ziff. 3). Dabei stützte sie sich auf die Angaben im NESKO-Auszug des Jahres 2007, in welchem ein Renteneinkommen von Fr. 281‘520.-- ausgewiesen ist (AB 25 S. 1). Davon berücksichtigte sie für die Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers die Hälfte, ausmachend Fr. 140‘760.-- (Art. 28 Abs. 4 AHVV). Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 281‘520.-- erhalten hat, wird im Grundsatz nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass sich seine ehemalige Arbeitgeberin im Rahmen der Aufhebung des Arbeitsvertrages im Jahr 20xx verpflichtet habe, einen Betrag von insgesamt Fr. 885‘588.-- (Fr. 844‘898.-- + Fr. 40‘690.--) in seine Pensionskasse einzuzahlen. Auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2016, AHV/14/108, Seite 10 diesem Betrag seien AHV-Beiträge entrichtet worden. Deshalb führe es zu einer unzulässigen Doppelbelastung, wenn die Rente der beruflichen Vorsorge, soweit diese als Folge dieser Leistung der Arbeitgeberin ausgerichtet werde, als Berechnungsgrundlage für die AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger berücksichtigt werde (Beschwerde im Verfahren AHV/2014/109 S. 13 Ziff. 50). Als massgebendes Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV gelten wiederkehrende Leistungen (in der Schweiz und im Ausland), die weder durch eine Erwerbstätigkeit erzielt werden noch den Ertrag massgebenden Vermögens darstellen (Rz 2087 WSN). Der Begriff des Renteneinkommens ist im weitesten Sinne zu verstehen. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen (BGE 125 V 230 E. 3b S. 234). Vorliegend bezieht der Beschwerdeführer seit … 20xx eine Rente der beruflichen Vorsorge (vgl. die Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsvertrages vom xx. xx 20xx, S. 2 Ziff. 6; Beilage zu AB 11). Diese von einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters erbrachte Überbrückungsrente ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung praxisgemäss als massgebendes Renteneinkommen zu qualifizieren (BGE 141 V 186 E. 3.1 S. 188). Dabei ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht massgebend, ob die ehemalige Arbeitgeberin im Rahmen der frühzeitigen Pensionierung einen Einkauf in die Pensionskasse getätigt hat. Einzig massgebend ist, ob der Beschwerdeführer ein Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV erzielt. Dies ist vorliegend – wie soeben dargelegt – der Fall. Der in der Beschwerde (Verfahren AHV/2014/109 S. 13 f. Ziff. 53 – 57) zitierte Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute BGer) vom 8. September 2005 (EVG H 242/04) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Denn in diesem war die Berücksichtigung einer Arbeitgeberzusatzleistung als Renteneinkommen nach Art. 28 Abs. 1 AHVV streitig. Hier bezieht der Beschwerdeführer keine Leistung der ehemaligen Arbeitgeberin, sondern der beruflichen Vorsorge. Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall eine Doppelbelastung des Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan 2016, AHV/14/108, Seite 11 rers bereits deshalb nicht besteht, weil die Arbeitgeberin sich im Rahmen der Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsvertrages vom xx. xx 20xx (Beilage zu AB 11 S. 2 Ziff. 7) verpflichtet hat, allfällige Sozialversicherungsangaben auf den zu leistenden Beträgen zu übernehmen. Die Leistungen, die der Beschwerdeführer von der Berufsvorsorgeversicherung bezieht, stellen somit massgebendes Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV dar und sind für die Bemessung der Beiträge als Nichterwerbstätiger zu berücksichtigen. 4.1.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde im Verfahren AHV/2014/109 S. 14 Ziff. 6), dass das im Jahr 2007 berücksichtigte Renteneinkommen insofern einen Rechnungsfehler enthalte, als das Renteneinkommen der Tochter E.________ falsch festgestellt worden sei. Im Jahr 2007 seien insgesamt 14 monatliche Rentenbeträge ausbezahlt worden, wobei zwei rückwirkend für das Jahr 2006 ausbezahlt worden seien (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4). Diese zwei Rentenbeträge von insgesamt Fr. 5‘328.-- seien vom berücksichtigten Renteneinkommen in Abzug zu bringen. Kinderrenten, auf welche die Kinder – wie hier – keinen eigenen Rechtsanspruch haben, stellen massgebendes Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV dar (Rz 2089 WSN) und sind damit grundsätzlich bei der Bemessung der Beiträge der Nichterwerbstätigen zu berücksichtigen. Da sich die AHV-Beiträge aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember bemessen (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Beitragsperiode 2007 das gesamte erzielte Renteneinkommen berücksichtigt hat, zumal die Kinderrenten unbestrittenermassen im Jahr 2007 ausbezahlt worden sind (vgl. BB 4). 4.1.4 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Beitragsjahr 2007 ein Renteneinkommen von Fr. 140‘760.-- berücksichtigt hat (AB 13 Ziff. 3). Die Multiplikation des Renteneinkommens mit dem Faktor 20 entspricht der gesetzlichen Bestimmung von Art. 28 Abs. 2 AHVV und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Somit bestehen keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der für den Beschwerdeführer für die Beitragsperiode 2007 festgesetzten Beiträge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2016, AHV/14/108, Seite 12 4.2 4.2.1 Bezüglich der Beitragsjahre 2008 bis 2010 ist vorab streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Unselbstständigerwerbender oder als Nichterwerbstätiger einzustufen ist. Gemäss Arbeitsvertrag vom 31. Juli/3. August 2012 ist der Beschwerdeführer seit … 20xx für die D.________ tätig, dies zu einem Pensum von gerundet 57% (24 Stunden in der Woche basierend auf einer 40 Stunden- Woche) und einem Nettoeinkommen von Fr. 19‘200.-- im Jahr (Beilage zu AB 27). Die D.________ wurde von den Beschwerdeführenden ebenfalls im … 20xx gegründet (vgl. die entsprechenden Angaben unter www.zefix.ch). Weitere „Angestellte“ – ausser den Beschwerdeführer – hat die D._______ nicht (vgl. die entsprechenden Jahres- resp. Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2008 bis 2010; Beilagen zu AB 6). Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 128 V 20 E 3b S. 25, 125 V 383 E. 2a S. 384 f.). Gestützt auf die gesamten Umstände ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die „Tätigkeit“ des Beschwerdeführers für die D.________ „eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete bestimmte (persönliche) Tätigkeit“ im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung darstellt. Denn einerseits reicht das tiefe Einkommen von Fr. 19‘200.-- für sich allein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht aus, weshalb sie auf andere ökonomische Quellen angewiesen waren. So bot ihnen die hohe Rente der beruflichen Vorsorge des Beschwerdeführers (2008: Fr. 246‘888.--; 2009: Fr. 249‘552.--;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan 2016, AHV/14/108, Seite 13 Fr. 2010: Fr. 170‘566.--; AB 22 – 24) zweifellos eine stabile Existenzgrundlage. Andererseits ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass einzig ein tiefes Einkommen das Fehlen einer erwerblichen Zielsetzung nicht zu begründen vermag (Beschwerde im Verfahren AHV/2014/109 S. 10 Ziff. 39 f.). Plausible Gründe für das sehr tiefe Einkommen sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere scheint der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass sich die D.________ in der Anfangsphase befindet, ein tiefes Einkommen zu erzielen. Vielmehr haben bei der Festlegung des Einkommens offenbar sozialversicherungsrechtliche Überlegungen im Vordergrund gestanden. So hat der Beschwerdeführer selber angegeben, dass die Höhe seines Einkommens so gewählt worden sei, dass er keine Beiträge an die berufliche Vorsorge zu leisten habe (vgl. Einsprache vom 16. Oktober 2012, AB 11 S. 5 oben; Replik S. 9 Ziff. 53). Ferner gründet das tiefe Einkommen auch nicht auf fehlenden Umsätzen der D.________, zumal es – gemäss Angaben des Beschwerdeführers (AB 6 S. 2; Beschwerde im Verfahren AHV/2014/109 S. 12 Ziff. 44) – die …einnahmen erlauben würden, einen deutlich höheren Lohn zu erzielen. Damit ist der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 4 oben) zuzustimmen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohn nie in überwiegender Weise von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Arbeitgeberin bestimmt worden ist. Dies im Unterschied zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, bei welcher „der Lohn“ nicht frei bestimmt wird, sondern direkt vom Erfolg der Tätigkeit abhängt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem in der Beschwerde angeführten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2011 (AB.2010.00013; BB 3). Soweit der Beschwerdeführer seine Erwerbsabsicht mit dem Umstand belegen will, dass er nach seiner Frühpensionierung auf ein zusätzliches Einkommen angewiesen gewesen sei, weil absehbar gewesen sei, dass seine Kinder bis weit über ihr 25. Lebensjahr in Ausbildung bleiben würden, so dass die Ausgaben konstant hoch geblieben seien (Replik S. 10 Ziff. 56), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinem überdurchschnittlich hohen Renteneinkommen der beruflichen Vorsorge ohne weiteres in der Lage sein dürfte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und zudem seine drei Kinder zu un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2016, AHV/14/108, Seite 14 terstützen. Zudem sollten die drei Kinder der Beschwerdeführenden mit Jahrgang 19xx, 19xx und 19xx (vgl. die Angaben in der Steuererklärung 2007; Beilage zu AB 29) durchaus in der Lage sein, zumindest einen Teil ihres Lebensunterhaltes selber zu finanzieren, auch wenn sie gegebenenfalls noch in Ausbildung sind. Und letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich auf die Erzielung eines Einkommens angewiesen sein sollte (wie von ihm geltend gemacht), lediglich zu einem Arbeitspensum von 60% – resp. zum erwähnten tiefen Lohn von Fr. 19‘200.-- – bei der D.________ tätig ist und sich nicht vollständig dieser Tätigkeit widmet. Auch dies spricht dagegen, dass es das Ziel des Beschwerdeführers war, mit seiner Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen, das seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen soll. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren keine aussagekräftigen Unterlagen über die von ihm konkret erbrachten Dienstleistungen eingereicht, welche seine Darstellung stützen würden. 4.2.2 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Beschwerdeführer als Nichterwerbstätigen qualifiziert und die AHV/IV/EO- Beiträge für die Beitragsjahre 2008 bis 2010 gestützt auf das Vermögen und Renteneinkommen berechnet (Art. 28 Abs. 1 AHVV; vgl. E. 3.2.2 hiervor). Das von der Beschwerdegegnerin als Berechnungsgrundlage herangezogene Vermögen von Fr. 255‘947.-- resp. von Fr. 231‘812.-- resp. von Fr. 252‘359.50 und das kapitalisierte Renteneinkommen von Fr. 2‘468‘880.-- (Fr. 123‘444.-- x 20) resp. von Fr. 2‘175‘840.-- (Fr. 108‘792.-- x 20) resp. von Fr. 2‘025‘340.-- (Fr. 101‘267.-- x 20) sind nicht zu beanstanden (vgl. AB 14 – 16) und werden im Übrigen auch nicht bestritten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan 2016, AHV/14/108, Seite 15 5. Beitragsjahre 2008 bis 2010 der Beschwerdeführerin: 5.1 5.1.1 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 (AB 32) wurde die Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2008 als Selbstständigerwerbende eingestuft und die AHV/IV/EO-Beiträge wurden gestützt auf diesen Status erhoben. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 17. September 2012 legte die Beschwerdegegnerin neu fest, dass die Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2008 als Selbstständigerwerbende keine Beiträge schulde. Ferner stufte sie die Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2008 neu als Nichterwerbstätige ein und setzte die AHV/IV/EO-Beiträge gestützt auf diesen Status fest (AB 18 und 19). Die Beschwerdeführerin zeigt sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und macht insbesondere geltend, dass dies eine unzulässige Abänderung der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Dezember 2011 darstelle (Beschwerde im Verfahren AHV/2014/108 S. 9 f. Ziff. 2). Rechtsprechungsgemäss bedarf es für den Wechsel des Beitragsstatuts in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision; SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 43 E. 2.4). Eine erneute Verfügung bezüglich des Beitragsjahres 2008 mit einem Wechsel des Beitragsstatuts (von selbstständigerwerbend auf nichterwerbstätig), ohne auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 2. Dezember 2011 (AB 32) mittels einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision zurückzukommen, wäre im vorliegenden Fall damit unzulässig gewesen (vgl. diesbezüglich auch Entscheid des BGer vom 6. Juni 2008, 9C_910/2007, E. 4). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall: Zwar hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. September 2012 die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin wiederum für das Beitragsjahr 2008 – diesmal als Nichterwerbstätige – festgelegt. Gleichzeitig geht aus der entsprechenden Verfügung klar hervor, dass diese alle früheren Verfügungen für diese Periode ersetzt (AB 18 Ziff. 1). Folglich ist die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 17. September 2012 wieder-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2016, AHV/14/108, Seite 16 erwägungsweise auf die (rechtskräftige) Verfügung vom 2. Dezember 2011 zurückgekommen. Damit dies jedoch zulässig war, muss die seinerzeitige Einschätzung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sein (vgl. E. 3.4 hiervor). Dies ist nachfolgend zu prüfen: 5.1.2 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Erwerbstätigkeit auf Ende Juni 2008 aufgegeben hat (ohne eine andere Tätigkeit aufzunehmen; AB 37 S. 2). Damit war sie in diesem Kalenderjahr weniger als neun Monate erwerbstätig, weshalb sie rechtsprechungsgemäss als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV gilt (vgl. E. 3.3 hiervor). Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 nicht „dauernd voll erwerbstätig“ war, wurde in der Beschwerde (Verfahren AHV/2014/108 S. 8 Ziff. 29) bestätigt. Nicht massgeblich ist vorliegend, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit bis Ende Juni 2008 oder – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – bis Ende August 2008 gedauert hat, zumal beides eine Erwerbstätigkeit im betreffenden Jahr unter neun Monaten darstellt. Soweit in der Replik (S. 5 Ziff. 2) neu geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 sehr wohl dauernd und voll erwerbstätig gewesen sei, steht dies im Widerspruch zu den Angaben in der Beschwerde. Darüber hinaus wird nicht ansatzweise belegt, dass die Liquidation des Ladens über den August 2008 hinaus gedauert hat. Damit ist gestützt auf die ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Liquidation des Ladens spätestens Ende August 2008 beendet war. Weiter entsprachen die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 als Selbstständigerwerbende zu entrichtenden Beiträge in der Höhe von Fr. 445.-- (AB 32) nicht mindestens der Hälfte des Beitrags, den sie als Nichterwerbstätige nach Art. 28 AHVV zu entrichten hat (Fr. 6‘312.50; vgl. AB 18 Ziff. 4; Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Damit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 17. September 2012 zu Recht als Nichterwerbstätige (in Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV) qualifiziert und die Verfügung vom 2. Dezember 2011 erweist sich als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Ferner ist die Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Dezember 2011 von erheblicher Bedeutung, da die persönlichen Beitrage als Selbstständigerwerbende (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) für das Beitragsjahr 2008 diejenigen als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan 2016, AHV/14/108, Seite 17 Nichterwerbstätige für die gleiche Beitragsperiode um Fr. 5‘984.85 übersteigen (Fr. 6‘438.75 – Fr. 453.90; vgl. AB 18 und 32). Folglich sind die Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin befugt war, auf die ursprüngliche Verfügung zurückzukommen und die rechtskräftig verfügten Beiträge für das Jahr 2008 neu festzusetzen. 5.1.3 Die Beschwerdeführerin hat damit im Jahr 2008 die AHV/IV/EO- Beiträge als Nichterwerbstätige gestützt auf das eheliche Vermögen und Renteneinkommen zu entrichten (Art. 28 Abs. 1 und 4 AHVV). Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gelangt – mangels beitragsmässiger Erfassung des Beschwerdeführers als Erwerbstätiger (vgl. E. 4.2 hiervor) – nicht zur Anwendung. Das von der Beschwerdegegnerin als Berechnungsgrundlage herangezogene Vermögen von Fr. 255‘947.-- und das kapitalisierte Renteneinkommen von Fr. 2‘468‘880.-- (Fr. 123‘444.-- x 20) sind nicht zu beanstanden (AB 18). Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht. 5.2 Bezüglich der Beitragsjahre 2009 und 2010 ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten hat. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gelangt – mangels beitragsmässiger Erfassung des Beschwerdeführers als Erwerbstätiger (vgl. E. 4.2 hiervor) – wiederum nicht zur Anwendung. Damit hat die Beschwerdegegnerin die AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin für die Beitragsjahre 2009 und 2010 zu Recht gestützt auf das eheliche Vermögen und Renteneinkommen berechnet (Art. 28 Abs. 1 und 4 AHVV; vgl. E. 3.2.2 hiervor). Das von der Beschwerdegegnerin als Berechnungsgrundlage herangezogene Vermögen von Fr. 231‘792.-- resp. von Fr. 252‘359.50 und das kapitalisierte Renteneinkommen von Fr. 2‘175‘840.-- (Fr. 108‘792.-- x 20) resp. von Fr. 2‘025‘340.-- (Fr. 101‘267.-- x 20) sind nicht zu beanstanden (vgl. AB 20 und 21) und werden im Übrigen auch nicht bestritten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2016, AHV/14/108, Seite 18 6. Dementsprechend sind die für die Beitragsbemessung herangezogenen Bemessungsgrundlagen (Vermögen und Renteneinkommen) und somit auch die Höhe der erhobenen AHV/IV/EO-Beiträge sowie die Verwaltungskostenbeiträge des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger für die Jahre 2007 bis 2010 resp. der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für die Jahre 2008 bis 2010 nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 18. Dezember 2013 (AB 1 und 2) erweisen sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind. 7. 7.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan 2016, AHV/14/108, Seite 19 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.