200 14 104 ALV LOU/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, ALV/14/104, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. Februar 2012 beim RAV Spiez zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Oberland [act. IIC] 443 – 444). Am 3. April 2012 stellte sie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern für die Zeit ab dem 1. April 2012 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Thun [act. IID] 8 – 11). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 stellte das RAV Oberland die Versicherte wegen verspäteten Nachweises der Arbeitsbemühungen für den Monat August 2012 mit Beginn ab dem 1. September 2012 für acht Tage in ihrer Anspruchsberechtigung ein (Dossier RAV-Region Oberland [act. IIB] 173 – 175). Eine dagegen erhobene Einsprache vom 15. Oktober 2012 (act. IIB 177) wies das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 3. Januar 2013 (act. IIB 208 – 210) ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Januar 2013 (act. IIB 221) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2013 ab (act. IIB 240 – 246). Dieses Urteil ist unangefochten geblieben. B. Am 12. August 2013 meldete Herr B.________ vom C.________ dem RAV Spiez (nachfolgend RAV), die Versicherte habe eine 60 – 80%-Stelle als … abgelehnt, weil … zu weit weg sei (act. IIB 285). Das RAV holte in der Folge bei der Versicherten eine diesbezügliche Stellungnahme ein (act. IIB 288 i.V.m. act. IIB 289 – 291). Nach telefonischer Nachfrage bei Herrn B.________ (vgl. act. IIB 293) verfügte das RAV gegenüber der Versicherten am 19. August 2013 wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle 39 Einstelltage mit Beginn ab dem 13. August 2013 (act. IIB 294 – 296).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, ALV/14/104, Seite 3 C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 31. August 2013 Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 1 – 4). Das beco unterbreitete Herrn B.________ in der Folge schriftlich verschiedene Fragen zum Sachverhalt (act. II 6), welche Frau D.________ vom C.________ am 7. November 2013 (beim beco eingegangen am 26. November 2013) in Vertretung von Herrn B.________ mit Antworten versah (act. II 8). Zur weiteren Klärung des Sachverhalts nahm das beco in der Folge mit Herrn B.________ telefonisch Kontakt auf (vgl. Telefonnotiz vom 27. November 2013; act. II 9) und gab hiernach der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den Aussagen von Herrn B.________ Stellung zu nehmen (act. II 11). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme (act. II 13) wies das beco die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 16. Dezember 2013 ab (act. II 14 – 17). D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 30. Januar 2014 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid und die mit ihm bestätigten 39 Einstelltage seien aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2014 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, ALV/14/104, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 16. Dezember 2013 (act. II 14 – 17). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle im Umfang von 39 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Bei streitigen 39 Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, ALV/14/104, Seite 5 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahren berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 2.3 Der Tatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ist gemäss Rechtsprechung auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; ARV 2002 S. 58 E. 1). 2.4 Innerhalb des Rahmens von Art. 45 AVIV entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, ALV/14/104, Seite 6 Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3. 3.1 Am 12. August 2013 meldete Herr B.________ vom C.________ dem RAV, dass die Beschwerdeführerin eine 60 – 80%-Stelle als … abgelehnt habe, weil … zu weit weg sei (act. IIB 285). 3.2 Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 14. August 2013 Stellung. Am 9. August 2013 sei eine telefonische Kontaktaufnahme durch Herrn B.________ erfolgt. Sie hätten in der Folge als Termin für ein Vorstellungsgespräch den 13. August 2013, 9.00 Uhr abgemacht mit Treffpunkt in der Tiefgarage an der … in …. Herr B.________ habe sie gefragt, ob sie mobil sei respektive ein Auto besitze. Sie habe geantwortet, dass sie kein eigenes Auto habe, aber zum Teil dasjenige ihres Lebenspartners benützen könne. Sie müsse dies aber zuerst mit ihrem Lebenspartner absprechen, da dieser beruflich auf sein Auto angewiesen sei. Sie werde am späten Nachmittag zurückrufen. Darauf habe Herr B.________ geantwortet, wenn das so sei, müsse sie gar nicht erst erscheinen. Er habe noch zig andere Bewerber (act. IIB 291). Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin beigelegt war eine E-Mail-Absage des Treuhandbüros des C.________ vom 14. August 2013. Die Arbeitsstelle im C.________ sei anderweitig vergeben worden. Sie bedauerten, ihr keinen besseren Bescheid geben zu können (act. IIB 290). 3.3 Der Beschwerdegegner fragte in der Folge telefonisch bei Herrn B.________ nach. Gemäss Aktennotiz vom 19. August 2013 erklärte dieser daraufhin, die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, dass es mit dem öffentlichen Verkehr von … ins C.________ in … nicht so gut gehe. Wegen dem Auto müsse sie erst mit ihrem Partner schauen (act. IIB 293). Gemäss Verfügung gab Herr B.________ anlässlich dieses Telefongesprächs weiter an, er habe in der Folge kein Interesse an einem weiteren Gespräch mehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, ALV/14/104, Seite 7 gehabt, da es noch weitere Bewerber für die Stelle gegeben habe (vgl. act. IIB 296). 3.4 In ihrer Einsprache vom 31. August 2013 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nie gesagt, dass ihr der Weg zu weit sei. Herr B.________ habe erklärt, sie solle gar nicht erst erscheinen, als sie ihm erwidert habe, dass sie mit ihrem Partner sprechen müsse, da es sein Auto sei und sie nicht einfach darüber verfügen könne. Auch habe nicht Herr B.________ den ÖV angesprochen, sondern sie. Als er sie gefragt habe, wie sie denn zur Arbeit kommen würde, falls sie kein Auto zur Verfügung habe, habe sie geantwortet, dass es ja immer noch die öffentlichen Verkehrsmittel gebe. Er sei darauf gar nicht eingegangen, sondern habe gefragt, was sie diesfalls im Winter mache. Der Vorschlag, sich in der Tiefgarage zu treffen, sei von Herrn B.________ gekommen (act. II 3 – 4). 3.5 Im Rahmen weiterer Abklärungen im Einspracheverfahren unterbreitete der Beschwerdegegner Herrn B.________ schriftlich verschiedene Fragen zum Sachverhalt (act. II 6), welche Frau D.________ vom C.________ am 7. November 2013 in Vertretung von Herrn B.________ mit Antworten versah. Die Frage, ob Herr B.________ der Beschwerdeführerin am Telefon ein Vorstellungsgespräch vorgeschlagen habe, wurde von Frau D.________ verneint. Ebenso die Frage, ob für die Stelle ein Auto notwendig gewesen wäre. Bejaht wurde demgegenüber die Frage, ob es möglich gewesen wäre, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit zu erscheinen. Auf die Frage, aus welchem Grund die Bewerbung der Beschwerdeführerin nicht weiter verfolgt worden sei, gab Frau D.________ an, dass die Beschwerdeführerin schon am Telefon abgelehnt habe (vgl. act. II 6 i.V.m. act. II 8). 3.6 Nach Eingang dieser Antworten nahm der Beschwerdegegner mit Herrn B.________ telefonisch Kontakt auf. Gemäss Telefonnotiz vom 27. November 2013 gab dieser anlässlich dieses Telefongesprächs an, dass ihn die Beschwerdeführerin genervt habe. Sie sei „nicht ganz gesund“. Auf die Frage, ob er die Tiefgarage als Ort für ein Vorstellungsgespräch vorgeschlagen habe, antwortete Herr B.________, nein, er habe der Beschwerdeführerin lediglich den Weg in die Tiefgarage erklärt, damit sie gratis parkieren könne. Er habe die Beschwerdeführerin angerufen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, ALV/14/104, Seite 8 gesagt, dass er eine Stelle anzubieten habe, ob die Beschwerdeführerin dazu in der Lage sei. Diese habe das bejaht. Daraufhin habe er gesagt, dass der Arbeitsort … sei. Die Beschwerdeführerin habe erwidert, sie müsse das noch mit ihrem Partner besprechen wegen dem Auto, sie rufe zurück. Als sie Herrn B.________ zurückgerufen habe, habe sie gemeint, ihr Mann sei nicht einverstanden, dass sie sich untereinander wegen des Autos organisieren müssten, es sei schliesslich sein Auto. Auf die Frage, weshalb sie denn nicht mit dem ÖV komme, habe sie erst gesagt, dass sie das nicht in Betracht gezogen habe, und dann, dass es sowieso zu kompliziert sei (act. II 9). 3.7 In ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2013 zu diesen Aussagen bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass ihr Herr B.________ auf den 13. August 2013, 9.00 Uhr, ein Verstellungsgespräch mit Treffpunkt in der Tiefgarage seines Betriebes vorgeschlagen habe. Er habe ihr sogar die Arbeitszeiten genannt. Er sei stutzig geworden, als sie gesagt habe, dass sie nur teilweise mobil sei, das Auto ihrem Lebenspartner gehöre und dieser es auch in seinem Beruf brauche. Sie habe ihn deshalb darauf aufmerksam gemacht, dass es ja noch die öffentlichen Verkehrsmittel gebe, um zur Arbeit zu fahren. Je nach Verfügbarkeit des Autos ihres Lebenspartners könne sie ja diese benützen. Sie habe mit keinem Wort gesagt, dass es zu kompliziert sei. Als sie gegenüber von Herrn B.________ erwähnt habe, dass sie sich mit ihrem Lebenspartner absprechen müsse wegen des Autos, habe dieser gemeint, dass sie gar nicht erst erscheinen müsse. Dies sei der Beweis, dass er ihr abgesagt habe und nicht sie ihm (act. II 13). 3.8 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betont die Beschwerdeführerin wiederholt, dass sie die Stelle im C.________ in … nicht abgelehnt habe. Herr B.________ habe erklärt, dass sie gar nicht erst erscheinen solle. Es sei richtig, dass sie auf die Frage, ob sie mobil sei, gesagt habe, dass sie zuerst ihren Partner fragen müsse, ob sie sein Auto benützen dürfe. Es habe nie einen Rückruf gegeben. Auch habe sie nie gesagt, es sei zu kompliziert mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie sei bereit gewesen, diese Stelle anzutreten. Herr B.________ habe auf sie von Anfang an am Telefon einen unfreundlichen Eindruck gemacht. Nicht er habe sie auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, ALV/14/104, Seite 9 öffentlichen Verkehrsmittel aufmerksam gemacht, sondern sie ihn. Er habe sie gefragt, was sie denn im Winter mache, wenn sie kein Auto habe. Sie habe geantwortet: „Die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen.“ Sie solle doch gar nicht erscheinen, sei seine Antwort gewesen, als sie gesagt habe, dass sie zuerst Rücksprache nehmen möchte wegen des Autos (vgl. Replik vom 8. Mai 2014, in den Gerichtsakten). 4. 4.1 Die sich in den Akten befindlichen Angaben des C.________ sind teilweise widersprüchlich und unklar. Gemäss telefonischer Meldung vom 12. August 2013 durch Herrn B.________ hat die Beschwerdeführerin die Stelle abgelehnt (act. IIB 285). Am 14. August 2013 schickte in Widerspruch zu dieser Meldung das C.________, vertreten durch Herrn E.________, der Beschwerdeführerin eine Absage. Die Stelle sei anderweitig vergeben worden. Er bedaure, ihr keinen besseren Bescheid geben zu können (act. IIB 290). Gemäss den Angaben von Frau D.________ vom C.________ hat Herr B.________ der Beschwerdeführerin am Telefon kein Vorstellungsgespräch vorgeschlagen (act. II 6 i.V.m. act. II 8). Demgegenüber gab Herr B.________ gemäss Telefonnotiz vom 27. November 2013 auf die Frage, ob er die Tiefgarage als Ort für ein Vorstellungsgespräch vorgeschlagen habe, an, nein, er habe ihr lediglich den Weg in die Tiefgarage erklärt, damit die Beschwerdeführerin gratis parkieren könne (act. II 9). Gemäss Aktennotiz vom 19. August 2013 gab Herr B.________ auf telefonische Nachfrage des RAV an, die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, dass es mit dem öffentlichen Verkehr von … ins C.________ in … nicht so gut gehe. Wegen dem Auto müsse sie erst mit ihrem Partner schauen (act. IIB 293). Laut der Verfügung vom 19. August 2013 gab Herr B.________ weiter an, er habe in der Folge kein Interesse an einem weiteren Gespräch mehr gehabt, da er noch weitere Bewerber für die Stelle gehabt habe (vgl. act. IIB 296). Im Rahmen des Einspracheverfahrens gab er demgegenüber an, die Beschwerdeführerin habe beim ersten Gespräch eine Anreise mit dem öffentlichen Verkehr gar nicht in Betracht gezogen, sondern erst anlässlich eines (von der Beschwerdeführerin bestrittenen [vgl. Replik vom 8. Mai 2014; in den Gerichtsakten]) Rückrufs auf seinen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, ALV/14/104, Seite 10 diesbezüglichen Vorschlag hin erklärt, dass sie dies nicht bedacht habe und dass ihr dies sowieso zu kompliziert sei (vgl. act. II 9). 4.2 Unstrittig hat nach dem Dargelegten am 9. August 2013 ein Telefongespräch zwischen Herrn B.________ und der Beschwerdeführerin stattgefunden. Sodann ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass Herr B.________ der Beschwerdeführerin anlässlich dieses Telefongesprächs ein Vorstellungsgespräch vorgeschlagen hat, zumal er ihr sonst wohl kaum den Weg in die Tiefgarage beschrieben hätte (vgl. act. II 9). Weiter ist erstellt, dass in diesem Rahmen der Umstand zur Sprache kam, dass die Beschwerdeführerin kein eigenes Auto besitzt und in der Folge gesagt hat, sie müsse erst mit ihrem Lebenspartner absprechen, ob sie dessen Auto benutzen könne (vgl. act. IIB 291, 293; act. II 4, 9, 13). Die grundsätzliche Zumutbarkeit der Stelle wurde von der Beschwerdeführerin nie in Abrede gestellt. 5. 5.1 Dass die Beschwerdeführerin die Stelle bzw. das Vorstellungsgespräch im C.________ in … am 9. August 2013 abgelehnt hätte, kann gestützt auf die E-Mail-Absage seitens des C.________ vom 14. August 2013 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (act. IIB 290). Zwar ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs nicht alles Zumutbare unternommen hat, damit das Vorstellungsgespräch zustande kam. So hat sie ihre zunächst vorbehaltlose Zusage (vgl. act. II 9) mit ihrer Aussage, sie müsse erst mit ihrem Lebenspartner absprechen, ob sie dessen Auto benutzen könne, und sie werde am späten Nachmittag zurückrufen, relativiert. Aufgrund des unbestritten vorgeschlagenen Treffpunkts in der Tiefgarage des C.________ ist davon auszugehen, dass Herr B.________ annahm, die Beschwerdeführerin verfüge jederzeit über ein Auto. Deren Hinweis auf die unklare Verfügbarkeit des Autos scheint Herrn B.________ provoziert zu haben. Entgegen der Meinung des Beschwerdegegners kann das Verhalten der Beschwerdeführerin aber nicht als Ablehnung einer zumutbaren Stelle im Sinne der Inkaufnahme einer anderweiti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, ALV/14/104, Seite 11 gen Besetzung und damit als schweres Verschulden gewertet werden. Es liegt vielmehr nur, aber immerhin, ein qualitativ ungenügendes Bewerbungsverhalten vor. 5.2 Es steht fest, dass es am besagten Telefonat zwischen Herrn B.________ und der Beschwerdeführerin zu Spannungen kam: Die Beschwerdeführerin bezeichnet Herrn B.________ in ihren Stellungnahmen als «forsch und unfreundlich» (act. IIB 291, act. II 4). Dieser wiederum hält die Beschwerdeführerin für «nicht ganz gesund [im Kopf]» (act. II 9). Offenkundig kam es nicht zuletzt auch aufgrund dieser angespannten Situation zu keinem Vorstellungsgespräch und damit auch zu keinem Vertragsabschluss. Unter diesen Umständen steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin zumindest eine Teilschuld an der eingetretenen Missstimmung und damit am Scheitern der Bewerbung trägt. Zusammen mit der Tatsache, dass sie das Bewerbungsgespräch letztlich zumindest implizit von einer Bedingung, nämlich von der Verfügbarkeit des Autos ihres Partners abhängig gemacht hat, anstatt die Frage der Anreise nach der vorbehaltlosen Zusage zum Bewerbungsgespräch zu klären, trifft sie ein mittelschweres Verschulden. Sie ist somit im Rahmen von 16 bis 30 Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. E. 2.2 hiervor). Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren bereits einmal für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, was gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV bei der Einstellungsdauer im Sinne einer Verlängerung angemessen zu berücksichtigen ist, erscheint vorliegend eine Einstellungsdauer von 28 Tagen den gesamten Umständen angemessen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid dahingehend abzuändern, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 39 Tagen auf 28 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, ALV/14/104, Seite 12 6.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen vorliegend den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 16. Dezember 2013 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 39 Tagen auf 28 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.