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Bern Verwaltungsgericht 09.02.2015 200 2014 1037

9. Februar 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,815 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 29. September 2014

Volltext

200 14 1037 IV SCJ/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Februar 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ und Fürsprecher C.________, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. September 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, IV/14/1037, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 4. September 2007 unter Hinweis auf einen Unfall vom 26. Februar 2006 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess namentlich einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen (AB 51). Mit Vorbescheid vom 10. November 2010 (AB 52) stellte die IVB die Ausrichtung einer befristeten Viertelsrente vom 1. Februar 2007 bis 31. Mai 2008, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 44 %, in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 (AB 54) Einwand, worauf die IVB am 2. Februar 2011 (AB 62) wie im Vorbescheid vorgesehen verfügte. Dieser Entscheid blieb unangefochten. B. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 (AB 89) stellte der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________ und Fürsprecher C.________, den Antrag, die Verfügung vom 2. Februar 2011 (AB 62) sei in Revision zu ziehen und aufzuheben. Im Weiteren beantragte er, es sei ihm rückwirkend per 1. Februar 2007, eventualiter per 1. Juni 2008, eine IV-Rente nach Gesetz zuzusprechen. Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2014 stellte die IVB dem Versicherten in Aussicht, auf das Gesuch um rückwirkende Ausrichtung einer Invalidenrente werde nicht eingetreten (AB 90). Nach erhobenem Einwand vom 4. September 2014 (AB 90) verfügte die IVB am 29. September 2014 (AB 94) entsprechend dem Vorbescheid und trat auf das besagte Gesuch nicht ein. C.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, IV/14/1037, Seite 3 Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________ und Fürsprecher C.________, mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. September 2014 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend per 1. Februar 2007 eine IV-Rente nach Gesetz zuzusprechen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Juni 2008 eine IV-Rente nach Gesetz zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache zwecks rückwirkender Zusprechung einer IV-Rente zugunsten des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, mit Erlass der definitiven Steuerveranlagung vom 5. Juni 2014 stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin die Umsatz- und Einkommenszahlen in der Verfügung vom 2. Februar 2011 in Verletzung von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) ermittelt habe. Eine Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Februar 2011 (AB 62) wäre bzw. sei daher angezeigt. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Zuschrift vom 16. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer dem Gericht Schlussbemerkungen zukommen und führte insbesondere aus, dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde festhalte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, IV/14/1037, Seite 4 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. September 2014 (AB 94). Die Beschwerdegegnerin erliess diese Verfügung unter dem Titel „Auf Ihr Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten“. Entgegen dieser Bezeichnung bezieht sich die Begründung der Verfügung jedoch auf Art. 53 Abs. 1 ATSG. Es wird dargetan, inwiefern keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen und deshalb auf das Gesuch vom 30. Juni 2014 (AB 89) des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei. In der Entscheidformel (Dispositiv) hält die Beschwerdegegnerin alsdann fest, auf das Gesuch um rückwirkende Ausrichtung einer IV-Rente werde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 29. Oktober 2014 namentlich aus, seit dem 5. Juni 2014 (Datum der definitiven Steuerveranlagung für die Steuerjahre 2007 – 2010) sei sowohl medizinisch als auch einkommensmässig erstellt, dass bei ihm aufgrund der tatsächlichen Umsatz- und Einkommenszahlen von einem dauernd mindestens 60 % übersteigenden Invaliditätsgrad auszugehen sei. Die ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2011 (AB 62) sei aus diesem Grund in Wiedererwägung zu ziehen und rückwirkend die entsprechende IV-Rente auszurichten (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 14). 1.2.2 Im Hinblick auf die Festlegung des Anfechtungs- und des Streitgegenstandes kann vorliegend offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, IV/14/1037, Seite 5 der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2014 (AB 94) sowohl zum Anspruch auf Wiedererwägung als auch zu demjenigen auf prozessuale Revision der ursprünglichen Verfügung vom 2. Februar 2011 (AB 62) Stellung genommen hat bzw. der Beschwerdeführer die angefochtene Nichteintretensverfügung (AB 94) sowohl unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung als auch unter demjenigen der prozessualen Revision beanstandet. Denn wie nachstehend aufgezeigt wird, ist die angefochtene Verfügung vom 29. September 2014 (AB 94) im Ergebnis unter beiden Rückkommenstiteln zu bestätigen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). 2.1.2 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79, 125 V 383 E. 3 S. 390).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, IV/14/1037, Seite 6 2.2 2.2.1 Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 E. 2c, 122 V 272 E. 2, 119 V 477 E. 1a; AHI 1998 S. 295 E. 3). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). 2.2.2 Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, IV/14/1037, Seite 7 Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1, 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2). 3. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen geltend machen sollte, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht auf sein Gesuch um Wiedererwägung vom 30. Juni 2014 (AB 89) nicht eingetreten, ist er darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Verwaltung weder vom Gericht noch von der betroffenen Person zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Anordnungen über das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch sind deshalb ungeachtet einer allfälligen Rechtsmittelbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, IV/14/1037, Seite 8 lehrung grundsätzlich nicht anfechtbar. Die versicherte Person hat ihre Rechte hinsichtlich der ursprünglichen Verfügung im Rechtsmittelverfahren zu wahren (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3, 2008 IV Nr. 54 S. 180 E. 3.2). Von daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sich mit der Frage, ob die Verfügung vom 2. Februar 2011 (AB 62) in Wiedererwägung zu ziehen sei, materiell nicht befasst und insoweit auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Anmerkung der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. September 2014 (AB 94 S. 1), wonach sie ihren Entscheid aufgrund des Einwandes des Beschwerdeführers nochmals geprüft habe, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. In der angefochtenen Verfügung prüfte die Beschwerdegegnerin weder die Wiedererwägungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG noch erliess sie einen erneut ablehnenden Sachentscheid (vgl. ARV 1990 S. 60 E. 1b; ZAK 1989 S. 36 E. 1). Vielmehr nahm sie aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers einzig eine erneute Prüfung unter dem Rückkommenstitel der prozessualen Revision vor, indem sie darlegte, weshalb keine neuen Tatsachen oder Beweismittel beigebracht worden seien. 3.2 Weiter ist der angefochtene Entscheid unter dem Aspekt der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG zu prüfen. Bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Steuerveranlagungen vom 5. Juni 2014 für die Steuerjahre 2007 bis 2010 (Beschwerdebeilage 5 und 6) handelt es sich durchaus um neue Vorbringen, welche bei Erlass der Verfügung vom 2. Februar 2011 (AB 62) noch nicht bekannt waren. Massgebend für die Ermittlung der hypothetischen Vergleichseinkommen sind indessen neben den ärztlichen Angaben über das medizinisch zumutbare Leistungsvermögen insbesondere die Buchhaltungsabschlüsse sowie der Auszug des individuellen Kontos der Ausgleichskasse der versicherten Person (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 3029 – 3032). Die steuerliche Würdigung der Umsatz- und Einkommenszahlen der Steuerbehörden ist demgegenüber für die Invalidenversicherung bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades von untergeordneter Bedeutung. Bei den definitiven Steuerveranlagungen vom 5. Juni 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, IV/14/1037, Seite 9 handelt es sich somit um eine neue bzw. andere Würdigung bereits bekannter Tatsachen. Sie stellen deshalb keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Im Weiteren ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 2. Februar 2011 (AB 62) seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Jahre 2007 bis 2010 den Grundzügen nach bekannt waren. Er machte denn auch mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 (AB 54) Einwände gegen den Vorbescheid vom 10. November 2011 (AB 52) geltend. In diesem Zusammenhang nahm er insbesondere zum Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 5. November 2011 (AB 51) Stellung und äusserte sich eingehend zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (AB 54 S. 3-4). Der Beschwerdeführer hatte somit Kenntnisse über den erwirtschafteten Umsatz sowie die Positionen und Beträge seiner Einkommensverhältnisse. Vorliegend kann deshalb nicht von neuen erheblichen Tatsachen, deren Beibringung dem Beschwerdeführer vorher nicht möglich gewesen wäre, ausgegangen werden (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, gegen die Verfügung vom 2. Februar 2011 (AB 62) Beschwerde zu erheben und die von der Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten Umsatz- und Einkommenszahlen zu rügen. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen materiellen Prüfung der Revisionsgründe wäre auf das Revisionsgesuch vom 30. Juni 2014 (AB 89) richtigerweise wohl einzutreten und dieses abzuweisen gewesen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer unter dem Titel der prozessualen Revision nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 3.3 Schliesslich ist zu prüfen wie es sich mit dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers verhält, es liege ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor, weshalb ihm wenigstens für die Zukunft eine Rente zuzusprechen sei (Beschwerde S. 7 Ziff. 13). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, IV/14/1037, Seite 10 dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. September 2014 (AB 94), mit welcher auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2014 nicht eingetreten wurde. Die Beschwerdegegnerin hat in dieser Verfügung nicht darüber befunden, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 2. Februar 2011 (AB 62) geändert hat. Da das Vorliegen einer revisionsrechtlichen Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 29. September 2014 (AB 94) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2014 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, IV/14/1037, Seite 11 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g GSOG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ und Fürsprecher C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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