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Bern Verwaltungsgericht 30.01.2015 200 2014 1018

30. Januar 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,838 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 2. Oktober 2014

Volltext

200 14 1018 IV SCJ/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Januar 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/14/1018, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist krankheitsbedingt von einer sensomotorisch kompletten Tetraplegie betroffen und daher auf den Rollstuhl angewiesen. Aufgrund einer von der Rehaklinik C.________ initiierten Abklärung der Wohnsituation vom 19. Juni 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Eingabe vom 9. Juli 2013 um Kostengutsprache für behinderungsbedingte Anpassungen und Änderungen im Wohnbereich (AB 15). Am 25. Juli 2013 unterbreitete das Zentrum D.________ der IVB einen entsprechenden Kostenvoranschlag von insgesamt Fr. 105‘678.35 (AB 29/8 ff.). Die IVB holte daraufhin beim Zentrum E.________ eine fachtechnische Beurteilung vom 17. Dezember 2013 ein (AB 29/3 ff.). Nach Durchführung der Vorbescheidverfahren (AB 74, 79, 91, 93) erteilte die IVB dem Versicherten mit Verfügungen vom 1. Oktober 2014 Kostengutsprache für einen Plattformtreppenlift inkl. Aussenbeleuchtung im Betrag von Fr. 16‘885.25 (AB 106) und vom 2. Oktober 2014 Kostengutsprache für bauliche Änderungen in der Höhe von total Fr. 65‘167.05 inkl. eines Betrags von Fr. 13‘107.20 für die Anpassungen zugunsten eines Hauszugangs über den Balkon (AB 109). B. Am 27. Oktober 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2014 Beschwerde. Er stellt folgende Anträge: 1. Die Verfügung vom 2. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, für die Anpassungen des Hauseingangs über die Balkontüre gemäss Offerten und abgeändertem Kostenvoranschlag des Zentrums D.________ Kosten von CHF 25‘215.60 zu übernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/14/1018, Seite 3 2. Eventualiter: Die Verfügung vom 2. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, eine neue Verfügung zu erlassen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe die Kostengutsprache für die im ursprünglichen Kostenvoranschlag des Zentrums D.________ im Zusammenhang mit dem Hauszugang über den Balkon zusätzlich vorgesehene Erstellung eines Vordachs sowie einer Windschutz- und Glasschiebewand zu Unrecht abgelehnt. Mit Eingabe vom 27. November 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/14/1018, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 2. Oktober 2014 (AB 109). Streitig und zu prüfen ist einzig die Übernahme der Kosten für die Anpassungen des Hauszugangs über den Balkon (vgl. AB 29/10 Pos. 2 u. AB 109/2 erster Aufzählungspunkt), namentlich für die Erstellung eines Vordachs, einer Windschutz- und einer Glasschiebewand im Rahmen des Hilfsmittelrechts. Unbestritten und somit ausserhalb des hier massgebenden Streitgegenstandes sind alle übrigen in der Verfügung aufgeführten Massnahmen (Tür und Schwellenanpassungen in der Wohnung sowie Anpassungen im Bad- und Schlafzimmer). Nicht angefochten ist sodann die separate Verfügung vom 1. Oktober 2014 betreffend Kostengutsprache für einen Plattformtreppenlift inkl. Aussenbeleuchtung (AB 106). 1.3 Für die Anpassungen des Hauszugangs über den Balkon wurden ursprünglich Kosten von Fr. 27‘618.90 geltend gemacht (AB 29/10). In der angefochtenen Verfügung anerkannte die Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 13‘107.20 und erteilte hierfür Kostengutsprache (AB 109). Beschwerdeweise wird an den ursprünglich beantragten Anpassungen in leicht reduziertem Umfang von Fr. 25‘215.60 festgehalten (Beschwerde, S. 2). Der Streitwert (Fr. 12‘108.40) liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/14/1018, Seite 5 die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Ziel ist es, die Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt, der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Januar 2011, 8C_262/2010, E. 2.1). Aus Art. 21 Abs. 2 IVG fliesst jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbstständig wie eine nichtbehinderte Person leben können (Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2010, 9C_197/2010, E. 5). 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung des EDI über die Abgabe von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/14/1018, Seite 6 Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Eine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 HVI kann nur angenommen werden, wenn ein wenigstens dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entsprechendes Einkommen erzielt wird (SVR 2010 IV Nr. 60 S. 184 E. 4). 2.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt. Zudem besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI). Die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung muss zeitgemäss sein (BGE 139 V 115 E. 5.1 S. 118). 3. 3.1 Im Kostenvoranschlag des Zentrums D.________ vom 25. Juli 2013 waren bezüglich der baulichen Anpassungen für den Hauszugang via Balkon auch ein Vordach, eine Windschutz- und eine Glasschiebewand vorgesehen (AB 29/10 Pos. 2.4; vgl. AB 29/54 f.). Im Protokoll des Zentrums D.________ über die individuelle Abklärung der Wohnsituation vom 19. Juni 2013 wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, der Zugang (über den Balkon) sei ohne Vordach ausgebildet, weshalb das bestehende Vordach und die Windschutzverglasung bis zur Aussenkante des darüber liegenden Balkons verlängert bzw. ersetzt werden solle (AB 7/14). 3.2 Dazu wurde in der fachtechnischen Beurteilung des Zentrums E.________ vom 17. Dezember 2013 festgehalten, der Zugang sei ur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/14/1018, Seite 7 sprünglich ohne Vordach ausgebildet. Damit der Beschwerdeführer beim Transfer auf den Balkon geschützt sei, solle das Vordach verlängert werden und es sei eine frontale Verglasung als Witterungsschutz vorgesehen. Die in der Kostenschätzung des Zentrums D.________ unter Position 2.4 aufgeführten Metallbauarbeiten betreffend des Vordachs sowie der Glastrenn- und Schiebewand würden jedoch nicht als einfach und zweckmässig beurteilt (AB 29/4). Das Zentrum E.________ schlug schliesslich gestützt auf Ziff. 14.04 HVI Anhang für die Anpassungen betreffend den Hauszugang über den Balkon einen – im Vergleich zur ursprünglichen Offerte von Fr. 27’618.90 – gekürzten Betrag von Fr. 13'107.20 zur Kostengutsprache vor, wobei namentlich die Positionen für das Vordach, die Windschutz- und Glasschiebewand gestrichen wurden (AB 29/6 und 29/10). 3.3 Entsprechend dem Vorschlag des Zentrums E.________sprach die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung für die Anpassungen betreffend den Hauszugang über den Balkon die Summe von Fr. 13'107.20 zu und lehnte eine Kostengutsprache für das Vordach sowie die Windschutz- und Glasschiebewand ab (AB 109). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, allein die zugesprochenen Massnahmen würden das Überwinden des Arbeitsweges bzw. die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts zur Umwelt und die Selbstsorge nicht gewährleisten. Dies weil der bewilligte Handlauf sowie der – mit separater, hier nicht Streitgegenstand bildender Verfügung vom 1. Oktober 2014 (AB 106; vgl. E. 1.2 hiervor) zugesprochene – Treppenlift im wetterseitig exponierten Bereich vor dem Balkon angebracht seien und im Winter sowie bei Regen aufgrund der Rutschgefahr nicht verwendet werden könnten. Die Anpassungen rund um den Hauszugang über den Balkon, die Anbringung des Treppenlifts und des Handlaufs sowie des Vordachs und der Windschutzverglasung seien in Kombination die einzige einfache und zweckmässige Ausführungsart (Beschwerde, S. 8 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/14/1018, Seite 8 4. 4.1 Zu prüfen ist vorab, ob die anbegehrten und umstrittenen Massnahmen (Erstellung eines Vordachs sowie einer Windschutz- und Glasschiebewand) einem der in Ziff. 13.05* und Ziff. 14.04 HVI Anhang geregelten Hilfsmitteltatbestände zugeordnet werden können. 4.2 Gemäss Ziff. 13.05* HVI Anhang besteht Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte sowie auf Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungsoder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Die Abgabe erfolgt leihweise. Der Anspruch auf eine der in Ziff. 13.05* HVI Anhang geregelten Massnahmen muss nach Art. 21 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 HVI (im vorliegend interessierenden Zusammenhang) für die Ausübung der Erwerbstätigkeit notwendig sein (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Notwendigkeit der Massnahme liegt darin, dass ohne sie der Arbeitsweg nicht überwunden und deshalb die Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Die in Frage stehende Massnahme muss somit unmittelbar auf die Beseitigung des Zustandes gerichtet sein, der es der versicherten Person verunmöglicht, seinen Arbeitsort zu erreichen, wobei sich Ziff. 13.05* HVI Anhang nebst der Installation von Hebebühnen und Treppenlifte ausdrücklich auf Vorkehrungen betreffend „bauliche Hindernisse“ beschränkt. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer zweifelsohne Anspruch auf den Treppenlift, den Handlauf und die übrigen Anpassungen (vgl. AB 29/4 Ziff. 1 f.), welche von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2014 (AB 109) und in der – vorliegend nicht Streitgegenstand bildenden (vgl. E. 1.2 hiervor) – Verfügung vom 1. Oktober 2014 (AB 106) bewilligt worden sind. Anders verhält es sich hinsichtlich der streitigen Erstellung eines Vordachs sowie einer Windschutz- und Glasschiebewand. Wie aus den Akten hervorgeht, dient dies allein dem Witterungsschutz (AB 29/4, 29/17). Es mag zutreffen, dass der Schutz vor Wind und Niederschlag im Bereich des Balkons es dem Beschwerdeführer vereinfachte, diesen zu passieren. Mit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/14/1018, Seite 9 fraglichen Massnahmen werden jedoch offensichtlich keine „baulichen“ Hindernisse beseitigt oder geändert, weshalb es bereits am Tatbestand von Ziff. 13.05* HVI Anhang fehlt. Zudem kann – anders als in der Beschwerde vertreten – nicht gesagt werden, dass die Überwindung des Arbeitsweges ohne den anbegehrten Witterungsschutz nicht möglich wäre. Einerseits hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass der vorgesehene Treppenlift Rigert Polaris II auch für den Aussenbereich konzipiert ist und keinen Witterungsschutz voraussetzt (AB 29/58). Andererseits vermag die Argumentation des Beschwerdeführers, er könnte sich wegen des fehlenden Witterungsschutzes nass gewordener Kleider nicht selbst entledigen, was überdies ein Gesundheitsrisiko darstellte (Beschwerde, S. 9 f.), nicht zu überzeugen. Gemäss der Bestätigung der ... vom 16. Juni 2014 beinhaltet die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ab Anfang August 2014 wöchentlich zwei … (AB 85/2). Es ist nicht bekannt, ob diese … einzeln oder am Stück geleistet werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer das Haus zweimal pro Woche verlassen muss, um seine Erwerbstätigkeit auszuüben, übersteigt es jedoch den Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nicht, sich so zu organisieren, dass ihm bei ungünstigen Witterungsverhältnissen eine Drittperson – in erster Linie seine Ehefrau – behilflich ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer dem Wetter nicht nur im Bereich des Balkons, sondern insbesondere auch auf dem Gartenweg bis zu seinem Auto sowie an anderen Orten im Freien ausgesetzt ist. 4.3 Für Leistungen unter dem Titel von Ziff. 14 HVI Anhang ist – entgegen Ziff. 13 HVI Anhang – keine Notwendigkeit in erwerblicher Hinsicht vorausgesetzt, weil diese nicht mit einem Asterisk (*) bezeichnet sind (Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI). Unter Ziff. 14 HVI Anhang sind Hilfsmittel für die Selbstsorge erfasst. Selbstsorge meint die Autonomie der versicherten Person in der Verrichtung ihrer intimen, privaten und persönlichen Angelegenheiten (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 235). Dabei geht es u.a. um Sanitäreinrichtungen, Krankenheber, Elektrobetten sowie – hier von Interesse – in Ziff. 14.04 um invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung, so:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/14/1018, Seite 10 Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Türen, Anbringen von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen, Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. (…) Aus dem Kontext von Ziff. 14 HVI-Anhang erhellt, dass es dabei um Hilfsmittel für den Einsatz innerhalb der Wohnung geht, welche es der betroffenen Person ermöglichen sollen, das Leben praktisch zu meistern, namentlich selbstständig wohnen zu können. Die Erstellung des beantragten Vordachs und der Windschutz- sowie Glasschiebewand betrifft demgegenüber den Bereich ausserhalb der Wohnung. Sie dient ausserdem, wie bereits erwähnt, dem Witterungsschutz und insofern nicht dem Eingliederungszweck der Selbstsorge im (hiervor beschriebenen) Sinn von Ziff. 14 HVI Anhang. 4.4 Zusammenfassend kann die Erstellung des anbegehrten Vordachs sowie der Windschutz- und Glasschiebewand nicht unter die Hilfsmitteltatbestände von Ziff. 13.05* und Ziff. 14.04 HVI Anhang subsumiert werden. Da unbestrittenermassen (vgl. Beschwerde, S. 7) auch keine andere Ziffer des HVI Anhangs als Anspruchsgrundlage herangezogen werden kann, kann weiter offen bleiben, ob die Erstellung des Vordachs, der Windschutzund Glasschiebewand überhaupt als Hilfsmittel einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Art (Art. 2 Abs. 4 HVI) gälte. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2014 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2015, IV/14/1018, Seite 11 dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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