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Bern Verwaltungsgericht 06.01.2015 200 2014 1009

6. Januar 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,811 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 22. September 2014 (1493128)

Volltext

200 14 1009 AHV ACT/GET/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Januar 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. September 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, AHV/14/1009, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1943 geborene und seit 2008 pensionierte A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im Jahr 2009 als selbstständig erwerbender „...“ tätig (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 17; 25; Beschwerde vom 22. Oktober 2014). Mit Verfügung vom 6. September 2013 (act. II 12) setzte die AKB die vom Versicherten als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2009 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge auf Fr. 508.20 fest. Ferner stellte sie mit gleichentags erlassenem formlosem Schreiben eine Zinsforderung von Fr. 93.60 in Rechnung (act. II 13). Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2014 (act. II 2) wies die AKB die gegen die Verfügung gerichtete Einsprache ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie der Zinsforderung und die Neufestsetzung der persönlichen Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. In der Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Steuerverwaltung habe bereits in … versteuerte Einkünfte in der Höhe von Fr. 34‘242.-- in der Schweiz nochmals besteuert und den Geschäftsumsatz fälschlicherweise als steuerbaren Erfolg berücksichtigt. Entsprechend habe die AKB die AHV-Beiträge auf dem Geschäftsumsatz und nicht auf dem Unternehmenserfolg berechnet. Er – der Beschwerdeführer – sei damals nicht in der Lage gewesen, die Steuerverfügung anzufechten und habe diese einfach beglichen. Dass er nun aber auch noch persönliche Beiträge auf einer falsch berechneten Steuerveranlagung entrichten müsse, sei nicht rechtens.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, AHV/14/1009, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2014 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung bringt sie hauptsächlich vor, der Betrag von Fr. 34‘242.-- sei unter „weitere Einkünfte nicht steuerbar“ veranlagt worden und nicht unter der Rubrik „Steuerbarer Erfolg“. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer Einwände gegen die Höhe des steuerbaren Erfolges im Steuerjustizverfahren geltend machen müssen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. September 2014 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Jahr 2009. Über allfällige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, AHV/14/1009, Seite 4 Verzugszinsen hat die Verwaltung nicht verfügt, sondern nur Rechnung gestellt (act. II 13), weshalb auf die Beschwerde insoweit mangels eines Anfechtungsobjektes nicht einzutreten ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2009 wurden auf Fr. 508.20 festgesetzt (act. II 12). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG). 2.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der 16‘800 Franken im Jahr übersteigt (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG i.V.m. Art. 6quater Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). 2.3 2.3.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, AHV/14/1009, Seite 5 ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Jahr 2009 als Selbstständigerwerbender tätig war (vgl. act. II 17; Beschwerde vom 22. Oktober 2014). Für die Beitragsbemessung legte die Beschwerdegegnerin das ihr mit Steuermeldung vom 12. Juni 2012 (act. II 25) gemeldete und in der definitiven und unangefochten gebliebenen (vgl. Beschwerde) Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 16. April 2012 (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, AHV/14/1009, Seite 6 26 Ziffer 9220) erfasste Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 23‘412.-- zugrunde. Auf diesen Betrag rechnete sie die persönlichen Beiträge nach Massgabe von Art. 9 Abs. 4 AHVG auf – was im Lichte der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011 nicht zu beanstanden ist – und zog vom diesbezüglich resultierenden Betreffnis von Fr. 23‘769.55 gestützt auf Art. 6quater Abs. 2 AHVV (vgl. E. 2.2 vorne) den für Altersrentner maximal zulässigen Freibetrag von Fr. 16‘800.-- ab, was Fr. 6‘969.55 bzw. ein beitragsrechtlich massgebliches und auf die nächsten 100 Franken abgerundetes Einkommen (Art. 8 Abs. 1 AHVG) von Fr. 6‘900.-- ergab. Auf diesem Betrag bemass die Beschwerdegegnerin schliesslich persönliche Beiträge (inklusive Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie Verwaltungskostenbeiträge) in der Höhe von Fr. 508.20. 3.2 Diese Beitragsfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt denn auch nicht durch: 3.2.1 Soweit er moniert, die Beschwerdegegnerin habe die Beiträge auf einem von der Steuerverwaltung fehlerhaft ermittelten (reinen) Erwerbseinkommen festgesetzt, so ist dem entgegenzuhalten, dass er seine Rechte – auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht – im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren gehabt hätte (vgl. E. 2.3.2 vorne). Darauf hat er jedoch – offenbar bewusst (vgl. Beschwerde; act. II 9) – verzichtet. Beruht somit das (reine) Einkommen von Fr. 23‘413.-- auf einer rechtskräftigen Veranlagung der Steuerverwaltung, ist es für die Beschwerdegegnerin verbindlich (vgl. E. 2.3.2 vorne), zumal keine klar ausgewiesenen Irrtümer vorliegen, die ohne weiteres richtiggestellt werden könnten. Abgesehen davon, dass sich der in der Beschwerde erwähnte Betrag von Fr. 34‘242.-- nicht mit dem Basis der Beitragsrechnung bildenden Betrag von Fr. 23‘413.-- deckt und im Übrigen auch nicht vom steuerbaren Erfolg erfasst ist (vgl. act. II 26 Ziffer 2.25), übersieht der Beschwerdeführer, dass jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich hat, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt und dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Steuerveranlagung mit praktischer Sicherheit korrigiert würde, was der vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, AHV/14/1009, Seite 7 Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen widerspräche (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372). Sodann ist weder ersichtlich noch wird (substanziiert) geltend gemacht, dass sachliche Umstände gewürdigt werden müssten, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Demnach ist die Beschwerdegegnerin an die (rechtskräftige) Steuerveranlagung vom 16. April 2012 gebunden. 3.2.2 An der Beitragspflicht ändert ferner auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 pensioniert wurde. Dem Umstand, dass diesfalls nach Art. 6quater Abs. 2 AHVV nur für den Teil Beiträge geschuldet sind, welcher 16‘800 Franken im Jahr übersteigt (vgl. E. 2.2 vorne), hat die Beschwerdegegnerin dem Dargelegten zufolge (vgl. E. 3.1 vorne) rechtskonform Rechnung getragen und das beitragsrechtlich massgebende Einkommen unter Berücksichtigung des genannten Rentnerfreibetrages auf Fr. 6‘900.-- festgesetzt (act. II 12). 3.2.3 Schliesslich werden die Beiträge in masslicher Hinsicht weder gerügt, noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.3 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2015, AHV/14/1009, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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