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Bern Verwaltungsgericht 19.03.2014 200 2013 969

19. März 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,445 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Verfügung vom 2. Oktober 2013

Volltext

200 13 969 IV KOJ/IMD/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. März 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Imhasly A.________ gesetzlich vertreten durch seinen Beistand B.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/969, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1984 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurden von der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) aufgrund eines Geburtsgebrechens und einer Entwicklungsstörung medizinische Massnahmen gewährt (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 13, 19, 33). Mit Anmeldung vom August 2006 ersuchte der Versicherte zudem um Zusprache von beruflichen Massnahmen bzw. einer Rente (AB 14). Die IVB nahm Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht vor, namentlich holte sie ein neuropsychologisches Gutachten bei lic. phil D.________ ein (Gutachten vom 2. April 2007; AB 35). Mit Verfügung vom 15. August 2007 sprach die IVB dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren rückwirkend ab August 2005 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 65 % zu (AB 37, 40). In beruflicher Hinsicht bejahte die IVB mit Mitteilung vom 14. August 2009 den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (AB 44) und gewährte dem Versicherten ein Arbeitstraining (AB 57). In der Folge fand der Versicherte eine Arbeitsstelle, woraufhin die IVB die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 25. Juni 2010 als erfolgreich abgeschlossen erklärte (AB 61). Nachdem der Versicherte auf Ende September 2011 die Kündigung erhielt, meldete er sich wiederum bei der IVB für berufliche Massnahmen an (AB 63). Die gewährten Massnahmen (Arbeitsvermittlung, Arbeitstraining; AB 73, 86, 94) führten nicht zu einer Anstellung. Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2012 (AB 95) bzw. Verfügung vom 21. September 2012 (AB 104) wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen. B. Im Rahmen einer im November 2011 eingeleiteten revisionsweisen Überprüfung der Invalidenrente (AB 65) klärte die IVB die aktuelle berufliche und medizinische Situation des Versicherten ab und setzte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 110, 111) die laufende Dreiviertelsrente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/969, Seite 3 mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % herab (AB 113). Das Invalideneinkommen bestimmte sie dabei anhand eines statistischen Wertes, im Unterschied zur rentenzusprechenden Verfügung vom 15. August 2007 (AB 40), in der das effektiv erzielte Einkommen zur Invaliditätsbemessung herangezogen worden war. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, mit Eingabe vom 1. November 2013 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 2. Oktober 2013 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente, mindestens aber eine Dreiviertelsrente auszurichten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe seine Restarbeitsfähigkeit zu hoch eingeschätzt und gehe von einem zu hohen Invalideneinkommen aus. Der gewährte statistische Abzug von 10 % sei auf 25 % zu erhöhen. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrenskosten) gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/969, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 2. Oktober 2013 (AB 113). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rentenrevision die bisherige Dreiviertelsrente zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/969, Seite 5 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/969, Seite 6 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/969, Seite 7 des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 2.6.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.6.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenherabsetzung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. August 2007 (AB 40) mit demjenigen im Zeitpunkt der Herabsetzung mittels Verfügung vom 2. Oktober 2013 (AB 113) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Sollte im massgebenden Vergleichszeitraum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Rentenanspruch auswirkt (vgl. E. 2.6.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/969, Seite 8 Im Vergleichszeitraum hat der Beschwerdeführer eine durch die Beschwerdegegnerin durchgeführte Arbeitsvermittlung abgeschlossen, was zu einer Festanstellung und zu einem damit verbundenen höheren Lohn geführt hat (AB 60, 61). Die im Anschluss an die Kündigung dieser Arbeitsstelle durchgeführte Arbeitsvermittlung verlief zwar erfolglos (AB 104), in der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer jedoch einen geschützten Arbeitsplatz im Zentrum F.________ gefunden (AB 111 S. 14 ff.). Damit ist ein erwerblicher Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.6.2 hiervor). 3.2 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einem invalidisierenden Gesundheitszustand leidet. Lic. phil. D.________ diagnostizierte im neuropsychologischen Gutachten vom 2. April 2007 (AB 35) einen Verdacht auf Beeinträchtigungen im Sinne von Entwicklungsstörungen unbekannter Ursache (ICD-10: F89) mit/bei mittelschwer verminderter allgemeiner intellektueller Leistungsfähigkeit (Wechsler Intelligenztest für Erwachsene: IQ 68) mit ausgeprägten Teilleistungsschwächen in kognitiven Leistungen, die mit Sprache verbunden sind; Beeinträchtigungen des Rechnens, komplexer Leistungen in den Bereichen Problemlösen, Denken und Visuokonstruktion sowie der Aufmerksamkeit und der Interferenzneigung; Hinweise auf Schwierigkeiten im Sozialverhalten, in der Selbstständigkeit und im Umgang mit Geld, die Störungseinsicht scheine zudem vermindert. Aus neuropsychologischer Sicht sei die bisherige berufliche Tätigkeit als angelernter ... zeitlich uneingeschränkt zumutbar. Die sehr einfache, angelernte und vorwiegend praktisch ausgerichtete Tätigkeit sei an das spezifische Leistungsprofil des Versicherten schon nahezu optimal angepasst, dennoch sei aufgrund der Schwere der kognitiven Minderleistungen auch in dieser Tätigkeit von einer verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen. Die Verminderung sei auf 30 % zu schätzen. Bei Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an Sprachleistungen, an Lesen, Schreiben und Rechnen sowie an komplexere Problemlöse- und Denkfertigkeiten bestehe eine deutlich höhere Einschränkung der Leistungsfähigkeit, je nach spezifischen Anforderungen (AB 35 S. 34 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/969, Seite 9 3.3 Das Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemäss an den Beweiswert eines Fachberichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Auf das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil kann abgestellt werden, zumal dieses übereinstimmt mit der Einschätzung des früheren Arbeitgebers (AB 35 S. 4). Von den Parteien wird denn auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Beschwerdegegnerin hat sowohl in der Verfügung vom 15. August 2007 (AB 40) als auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2013 (AB 113) das Valideneinkommen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 1 IVV bestimmt, was aufgrund des ausgewiesenen Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Unmöglichkeit, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben, nicht zu beanstanden ist. Näher zu prüfen ist nachfolgend die Bemessung des Invalideneinkommens. 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/969, Seite 10 Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 2. Oktober 2013 (AB 113) fest, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der Tätigkeit als ... zumutbar und ermittelte das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Werte (LSE 2010, TA 1, Ziffer 81, Fr. 4'114.--) unter Berücksichtigung einer Leistungsfähigkeit von 70 % und eines statistischen Abzugs von zusätzlichen 10 %. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich eine zweijährige Anlehre als ... absolviert hat und dabei die Arbeiten gemäss Beilage zum Anlehr-Ausweis vom 1. Juli 2006 mehrheitlich unter Anleitung ausgeführt hat (AB 98 S. 7 f.). Im neuropsychologischen Gutachten vom 2. April 2007 wurde die Tätigkeit als angelernter ... als nahezu optimal angepasst bezeichnet (AB 35 S. 9). Zudem wurde von den Fachpersonen der Arbeitsvermittlung festgestellt, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht eingegliedert werden könne (AB 105 S. 6). Auf diese Angaben ist abzustellen, ist es doch gerade die Aufgabe der Eingliederungsfachpersonen zu definieren, welche Berufe für die Versicherten in Frage kommen (BGE 107 V 17 E. 2b S. 20; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Oktober 2007, I 56/07, E. 3.2.1). Unter diesen Umständen fällt die Heranziehung eines LSE-Tabellenlohnes – auch gemäss Anforderungsniveau 4 – ausser Betracht. 4.3 Angemessen erscheint vorliegend das bei der E.________ GmbH als ... erzielte Einkommen von Fr. 2'000.-- pro Monat. Im Rahmen jener Tätigkeit konnte der Beschwerdeführer unter Anleitung für sämtliche …arbeiten und damit seinen Fähigkeiten entsprechend optimal eingesetzt werden. Das Arbeitsverhältnis dauerte knapp eineinhalb Jahre und wurde nicht aus gesundheitlichen, sondern aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst (AB 63 S. 6 - 8). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ausüben kann. Nicht entscheidend ist, dass er nicht mehr als ... arbeiten möchte (AB 105 S. 6). Damit steht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/969, Seite 11 gleichzeitig aber auch fest, dass für den Beschwerdeführer nicht nur eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz in Frage kommt und entsprechend auch nicht auf das aktuell erzielte Einkommen beim Zentrum F.________ von monatlich Fr. 464.-- (AB 111 S. 15) abgestellt werden kann. 4.4 Das Invalideneinkommen ist folglich – nachdem ein 13. Monatslohn weder im Arbeitsvertrag mit der E.________ GmbH (AB 63 S. 8) vorgesehen noch im IK-Auszug (AB 64) ausgewiesen ist – auf Fr. 24'000.-- (12 x 2'000.--) festzusetzen. Bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 68'400.-- (AB 113 S. 2) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 65 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123), womit der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2013 (AB 113) aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten. Soweit die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 13. Oktober 2009 wird beim Verzicht auf eine Kürzung der Parteientschädigung gemäss BGE 117 V 407 E. 2c (vgl. dazu E. 5.2 hiernach) auch auf eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens verzichtet. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat somit bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/969, Seite 12 Damit erübrigt sich die Kostenverlegung im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rundschreiben vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1 wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-festgelegt. Mit Blick auf diese Grundsätze ist der von Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, mit Kostennote vom 12. Dezember 2013 geltend gemachte Aufwand von total Fr. 1'087.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer diese Parteikosten vollumfänglich zu ersetzen, da die Überklagung (Antrag auf eine ganze Rente) den Prozessaufwand vorliegend nicht beeinflusst hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/969, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Oktober 2013 aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'087.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Dr. iur. C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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