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Bern Verwaltungsgericht 27.03.2014 200 2013 966

27. März 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,202 Wörter·~21 min·6

Zusammenfassung

zwei Verfügungen vom 30. September 2013 und 15. Oktober 2013

Volltext

200 13 966 IV und 200 13 967 IV (2) MAW/SCC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. März 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Verfügungen vom 30. September 2013 und 15. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, IV/13/966, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete bis Ende März 1997 als …, danach war er arbeitslos und bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Er meldete sich am 25. Juni 1998 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug von Leistungen an (Dossier der IVB, Antwortbeilage [AB] 3, 4 S. 1). Nachdem die IVB erfolglos versucht hatte, den Versicherten beruflich einzugliedern (Abklärung im Z.______ vom 17. April bis 26. Mai 200 [AB 14]), veranlasste sie eine interdisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS (MEDAS-Gutachten vom 27. Juni 2002 [AB 24]). Die Gutachter kamen zum Schluss, aufgrund einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischen fibromyalgieähnlichen, generalisierten Symptomen liege das zumutbare Arbeitspensum bei 50 %, wobei nach ein bis zwei Monaten wieder ein Pensum von 100 % möglich sein sollte. Dabei sei allerdings von einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50 % auszugehen (AB 24 S. 8, 10). Mit Verfügung vom 6. April 2004 sprach die IVB dem Versicherten ab Februar 1999, bei einem Invaliditätsgrad von 55 %, eine halbe Rente zu (AB 37). Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch das C.________, am 7. Mai 2004 Einsprache erheben (AB 41). Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2004 hiess die IVB die Einsprache insoweit gut, als dass die Verfügungen vom 6. und 21. April 2004 zwecks weiterer Abklärungen aufgehoben wurden. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass bis zur neuen Verfügung die halbe Rente weiterhin ausgerichtet werde (AB 44 S. 2). In der Folge veranlasste die IVB eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. D.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, Neuraltherapie ÖÄK, und E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 5. September 2005 [AB 52, 53]). Darin gingen die Gutachter von keinen somatischen Einschränkungen aus, aber sie attestierten aufgrund der (gegenwärtig leichten) rezidivierenden depressiven Störung weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (AB 53 S. 10). Mit Verfügung vom 22. November 2005 sprach die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, IV/13/966, Seite 3 IVB dem Versicherten ab dem 1. Februar 1999 eine halbe Rente zu (AB 55). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 57) wies die IVB mit Einspracheentscheid vom 26. April 2006 ab. Es wurde festgehalten, es bestehe ein Anspruch auf eine halbe Rente seit Februar 1999 (AB 60). Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen brachte der Versicherte vor, der Gesundheitszustand sei gleichgeblieben (AB 67). Mit Mitteilung vom 8. Januar 2008 stellte die IVB keine Änderung fest, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente (AB 70). B. Im Rahmen der eingeleiteten Revision von Amtes wegen machte der Versicherte im August 2012 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Rücken- und Kopfschmerzen) geltend (AB 83). Die IVB ordnete eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Neurochirurgin Dr. med. F.________ (Gutachten vom 8. April 2013 [AB 91.2]) und den Psychiater Dr. med. G.________ (Gutachten vom 24. Juni 2013 [AB 94.1]) an. Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2013 stellte die IVB die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. November 2005 wegen zweifelloser Unrichtigkeit und die Aufhebung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (AB 95). Nachdem der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. September 2013 Einwand erhoben und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren gestellt hatte (AB 99), verfügte die IVB am 30. September 2013 die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung (AB 102). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Oktober 2013 (AB 106) verfügte die IVB am 15. Oktober 2013, dass in Aufhebung der Verfügung vom 22. November 2005 wiedererwägungsweise die halbe Rente per Ende des Folgemonats aufgehoben werde (AB 105).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, IV/13/966, Seite 4 C. Am 31. Oktober 2013 erhob der Rechtsvertreter des Versicherten Beschwerde. Der Versicherte lässt beantragen, es seien die Verfügungen vom 30. September und 15. Oktober 2013 aufzuheben. Es sei ihm die halbe Rente weiter auszurichten. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Anhörungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________) zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2013 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, IV/13/966, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 30. September und 15. Oktober 2013. Streitig und zu prüfen sind die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und die Weiterausrichtung einer Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a cc S. 314). 2.1.1 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 E. 3.2). Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurtei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, IV/13/966, Seite 6 lung der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juli 2011, 8C_962/2010, E. 3.1). 2.1.2 Lagen im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides divergierende medizinische Meinungsäusserungen vor, kann nicht Jahre später wiedererwägungsweise gesagt werden, es sei zweifellos unrichtig gewesen, auf die eine und nicht auf die andere abzustellen (Entscheid des BGer vom 16. September 2008, 8C_517/2007, E. 4.3). Hingegen ist eine Invaliditätsbemessung, die auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruht, nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung ist zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (Entscheid des BGer vom 22. Juli 2010, 8C_920/2009, E. 2.4). 2.1.3 Eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung lässt sich nicht festlegen. Massgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit dem Erlass der zu Unrecht ergangenen Verfügung verstrichen ist. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b). Nach der Praxis des angerufenen Gerichts liegt die betragsmässige Grenze für die Annahme der Erheblichkeit bei Fr. 800.--. Die Erheblichkeit ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480). 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, IV/13/966, Seite 7 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2013 (AB 105) hielt die IVB fest, es werde die Verfügung vom 22. November 2005 wiedererwägungsweise aufgehoben. Dazu ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 22. November 2005 (AB 55 S. 2), nachdem dagegen Einsprache erhoben worden war (AB 58), durch den Einspracheentscheid vom 26. April 2006 (AB 60) ersetzt worden ist. Um die damals zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufzuheben, müsste formell der Einspracheentscheid vom 26. April 2006 aufgehoben werden. Ob dieser formelle Fehler bereits zur Gutheissung der Beschwerde führen müsste, kann indessen – angesichts der nachfolgenden Überlegungen – offen bleiben. 3.2 Zum medizinischen Sachverhalt ergibt sich Folgendes: 3.2.1 Im neurochirurgischen Gutachten vom 8. April 2013 stellt Dr. med. F.________ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt die Gutachterin ein chronisches lumbales und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom beidseits, aktuell linksbetont, mit/bei degenerativen LWS-Veränderungen (Chondrose, Spondylosis deformans L3-L5) und eine Dekonditionierung, allenfalls mässiggradig ausgeprägt (AB 91.2 S. 18). Die Gutachterin hält fest, die angegebene bewegungs- und belastungsverstärkte chronische lumbale und lumboischialgieforme Schmerzsymptomatik beidseits, aktuell linksbetont, und die das altersübliche Ausmass nicht übersteigenden degenerativen LWS-Veränderungen (Chondrose und Spondylosis deformans im Bereich der unteren LWS) begründeten keine weiterreichende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 91.2 S. 23). Es seien körperlich schwere, mittelschwere und leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Weitgehend vermieden werden sollten Gewichtsbelastungen über 45 kg und repetitive über 25 kg (AB 91.2 S. 24).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, IV/13/966, Seite 8 3.2.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 24. Juni 2013 ging Dr. med. G.________ von keiner eigenständigen primär psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der Gutachter erachtete die vordiagnostizierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) und die Angststörung (ICD-10 F41) als aktuell remittiert. Bezüglich der Vordiagnosen Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4) und der infantilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F45.1) legte er dar, diese Diagnosen seien aus der aktuellen versicherungspsychiatrischen Sicht nicht nachvollziehbar. Er legte weiter dar, es bestünden keine geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen. Eine jegliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 8 ½ Stunden pro Arbeitstag an fünf Tagen in der Woche zumutbar. Dabei bestünde keine Minderung der Leistungsfähigkeit (AB 94.1 S. 35). 3.2.3 Aus interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, die Arbeitsfähigkeit sei weder aufgrund körperlicher noch psychischer und/oder geistiger Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ beeinträchtigt (AB 94.2 S. 2). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, IV/13/966, Seite 9 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Das neurochirurgische Gutachten von Dr. med. F.________ beruht auf einer allseitigen Untersuchung (AB 91.2 S. 7 ff.), es werden die geklagten Beschwerden berücksichtigt (AB 91.2 S. 9, 18), das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (AB 91.2 S. 2 ff.) und die Expertin hat sich in der Beurteilung mit den früheren MEDAS-Gutachten und von Dr. med. D.________ auseinandergesetzt (AB 91.2 S. 19). Die Beurteilung der Untersuchungsbefunde ist nachvollziehbar und schlüssig (AB 91.2 S. 21). Die Schlussfolgerung der Gutachterin, es lägen keine objektivierbaren Befunde vor, die die berichteten Beeinträchtigungen erklärten, überzeugt (AB 91.2 S. 21 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine Tätigkeit, ohne Gewichteheben von über 45 kg, repetitiv von über 25 kg, vollumfänglich zumutbar ist (vgl. AB 91.2 S. 22). Damit steht fest, dass sich aus somatischer Sicht im Vergleich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Zusprechung der halben Rente (vgl. Gutachten von Dr. med. D.________ vom 5. September 2005 [AB 52]) keine Veränderung ergeben hat. 3.5 Die IVB hat ihre Rentenaufhebung denn auch auf das Gutachten von Dr. med. G.________ abgestützt. Dabei legte sie dar, den Schlussfolgerungen im Gutachten könne insoweit gefolgt werden, dass heute keine psychiatrische Störung von Relevanz bestehe. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.________ hier nicht abgestellt werden, da das Gutachten die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an den Beweiswert einer Expertise nicht erfüllt (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Der Gutachter hatte zwar Kenntnis der Vorakten (AB 94.1 S. 3 ff.) und das Gutachten beruht auf einer Untersuchung (AB 94.1 S. 10), es überzeugt jedoch in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht: Der Gutachter übt – gestützt auf seine Überzeugung, dass keine psychische Erkrankung vorliegt – umfangreiche Kritik an den früheren Gutachten und Arztberichten (AB 94.1 S. 18 ff.), obschon er den Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, IV/13/966, Seite 10 trag hatte, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und nicht die Qualität der früheren Gutachten zu beurteilen. Dies bestätigt auch der RAD-Arzt Dr. med. H.________, welcher in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2013 die Art der Begutachtung beanstandet, sie als ungewöhnlich bezeichnet und darlegt, dass der grösste Teil des Gutachtens von Dr. med. G.________ der vermeintliche Nachweis einnehme, der Beschwerdeführer habe nie unter einer psychiatrischen Störung gelitten (AB 106 S. 2). Selbst wenn über die Fehlinterpretation des Gutachtensauftrags allenfalls hinweggesehen werden könnte, so ist die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dennoch aus anderen Gründen nicht überzeugend. Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ hält in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2013 fest, Dr. med. G.________ bleibe bei seiner Beweisführung, dass aus einer Vielzahl von Hinweisen anzuzweifeln sei, ob der Beschwerdeführer jemals eine krankheitswertige psychische Störung erlitten habe, im Hypothetischen und/oder Interpretativen (AB 106 S. 2). Damit geht auch der RAD-Arzt davon aus, dass mit dem Gutachten von Dr. med. G.________ kein schlüssiger Nachweis für eine unzweifelhafte falsche Rentenzusprache vorliegt. Indessen lässt sich auch bezüglich der Frage, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben sei, nicht auf das Gutachten von Dr. med. G.________ abstellen, obwohl der RAD-Arzt die Schlussfolgerung des Gutachters, es liege heute keine psychiatrische Störung von IV-Relevanz vor, für nachvollziehbar erachtet (AB 106 S.2). Die Beurteilung von Dr. med. G.________ befasst sich nicht mit der Prüfung einer Verbesserung des Gesundheitszustands. Sie läuft vielmehr – insbesondere durch die Kritik an den früheren Gutachten und Arztberichten – einzig darauf hinaus, den Nachweis zu erbringen, dass bereits im Zeitpunkt der früheren Begutachtungen – entgegen der Beurteilungen der damaligen Gutachter – keine krankheitswertige psychische Störung vorgelegen habe. Dr. med. G.________ hält denn auch fest, dass sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer eigenständigen psychischen Störung, weder einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch einer Erkrankung aus dem Spektrum depressiver Störungen finden liessen, sondern vielmehr deutliche motivationale Aspekte vorgelegen haben (AB 94.1 S. 32). Diesbezüglich geht er aus gutachterlicher Sicht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich – nach dem Verlust seiner Arbeit 1997 und einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, IV/13/966, Seite 11 Zeit der Arbeitslosigkeit sowie nach einer Nasenpolypenentfernung – „damals die Intention setzte, Leistungen der Invalidenversicherung zu beziehen“ (AB 94.1 S. 32). Seine Einschätzung untermauert er durch weitere Ausführungen, hält er doch fest, „an dieser Stelle darf durch den Gutachter angeführt werden, dass ihm aus Zeugenaussagen bekannt ist, dass im … Zentrum in … in diesen Jahren vor mehr als 10 Jahren explizit ein Gesprächsthema war, wie man zu Leistungen der Invalidenversicherung gelange. Es war damals für die … Arbeiter dort Gang und Gäbe, zu überlegen, was für Angaben gemacht werden müssten, bei welchen Ärzten, um dann eine IV-Rente zu beziehen.“ (AB 94.1 S. 27). Da der Gutachter diese Aussage im Zusammenhang damit macht, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit dort viel verkehrt hat, entsteht der Eindruck, dass er dem Beschwerdeführer nicht unbefangen entgegengetreten ist, sondern bereits mit der vorgefassten Meinung, es sei dem Beschwerdeführer von allem Anfang an darum gegangen, unrechtmässig eine Rente zu erwirken. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Überleitung, die der Gutachter nach der umfassenden Kritik an den früheren Gutachten und Arztberichten, gewählt hat: „Aus dieser Situation heraus gelangte der Versicherte nun in die aktuelle Untersuchung.“ (Hervorhebung durch den Gutachter). Der Gutachter äussert sich auch an weiteren Stellen im Gutachten in genereller Hinsicht über (von ihm) wiederholt vorgenommene Beobachtungen bezüglich der Intention von Versicherten, Leistungen der IV zu erlangen und schliesst in der Folge aus einigen Aktenstellen, dass auch beim Beschwerdeführer motivationale Faktoren vorhanden gewesen seien (AB 94.1 S. 21 f.). Aus diesen Gründen vermag das Gutachten keinen ausreichenden Beweis dafür zu liefern, dass eine gesundheitliche Veränderung eingetreten ist und der Beschwerdeführer tatsächlich in der Lage wäre, zu 100 % zu arbeiten. Vielmehr besteht der Eindruck, der Gutachter sei bereits vor Beginn seiner Untersuchung der Auffassung gewesen, der Beschwerdeführer habe eigentlich keinen Rentenanspruch. Die Akten gehen deshalb zurück an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens. Falls dieses keine psychiatrischen Diagnosen und eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sollte oder zumindest eine höhere als die frühere 50%ige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, IV/13/966, Seite 12 Arbeitsfähigkeit, so wäre von einer verbesserten gesundheitlichen Situation auszugehen und damit ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben. 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 4. 4.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des EVG vom 29. November 2004, I 557/04, E. 2.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, IV/13/966, Seite 13 Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. September 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1). 4.2 Die IVB wies mit Verfügung vom 30. September 2013 die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab, da sie die Notwendigkeit für nicht gegeben erachtete. Die Aussichtslosigkeit und die finanzielle Situation prüfte sie nicht weiter (AB 102). Dadurch, dass die IVB ihren Entscheid – trotz entsprechender Hinweise durch den RAD (AB 106 S. 2) – auf ein mangelhaftes Gutachten abgestützt hat, machte es dem Beschwerdeführer unmöglich, seine Interessen selbstständig und ohne Hilfe wahrzunehmen. Die amtliche Verbeiständung war deshalb bereits im Einwandverfahren notwendig. Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde (S. 13) bezüglich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Verfahren (vgl. auch BB 5) sowie den Unterlagen im Einwandverfahren (AB 99 S. 8 ff.). Erfüllt ist auch die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. September 2013 ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt. Die Sache ist deshalb auch diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die entsprechende Entschädigung festsetze.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, IV/13/966, Seite 14 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Betreffend der Aufhebung der Rente sind die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festzusetzen; diese hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben, da es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (Art. 69 Abs. 1bis IVG [Umkehrschluss]). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit der angemessenen Kostennote vom 16. Dezember 2013 macht Rechtsanwalt B.________ für die beiden Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘200.-- geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 34.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 178.75 (8% auf Fr. 2‘234.60). Insoweit ist die Parteientschädigung auf total Fr. 2‘413.35 festzusetzen. 5.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im vorliegenden Verfahren dahingefallen. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandlos geworden abzuschreiben (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 39 N. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, IV/13/966, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 30. September und 15. Oktober 2013 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird im Verwaltungsverfahren Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die entsprechende Entschädigung festsetzt sowie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Rentenfrage neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘413.35 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Verfahren wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2014, IV/13/966, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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