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Bern Verwaltungsgericht 08.04.2014 200 2013 917

8. April 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,407 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Verfügung vom 26. September 2013

Volltext

200 13 917 IV FUR/WSA/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Winz A.________ gesetzlich vertreten durch ihre Beiständin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/917, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1953 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist seit dem Jahr 2000 eine selbständig erwerbstätige … (Antwortbeilage [AB] 11 S. 1 lit. C). Im Jahr 2002 befand sie sich erstmals für einen stationären Alkoholentzug in der Privatklinik C.________. Bis im November 2010 folgten 12 weitere stationäre Alkoholentzugsversuche (AB 22 S. 2 ff.). Anfang August 2011 zog sich die Versicherte bei einem Sturz eine Fraktur des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts zu, was am 2. September 2011 operativ versorgt wurde. Da es in der Folge zu einer Infektion der Wunde kam, fand am 9. Oktober 2011 eine operative Revision statt (AB 10 S. 14 ff.). Am 25. November 2011 wurde das OSG rechts schliesslich operativ versteift (AB 10 S. 11 f.). Am 12. Januar 2012 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen sowie die Ausrichtung einer Rente (AB 2). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge verschiedene Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht. Am 11. Februar 2012 stürzte die Versicherte erneut und brach sich dabei den Trochanter major rechts (AB 18 S. 5 f.). Die IVB liess die Versicherte am 23. April 2013 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn psychiatrisch untersuchen (AB 35). Sodann beurteilte der RAD die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auch aus somatischer Sicht (AB 37). Der RAD kam insgesamt zum Schluss, dass keine Invalidität bestehe. Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2013 (AB 38) stellte die IVB der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Die Versicherte war mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden und kündigte an, weitere Arztberichte einreichen zu wollen (AB 40 f.). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/917, Seite 3 IVB gewährte dazu eine Frist bis zum 26. Juli 2013 (AB 42). Am 23. Juli 2013 reichte die Versicherte ein Arztzeugnis und eine Beurteilung ihres Einsatzes im J.________ ein. Sodann hielt sie schriftlich fest, der frühestmögliche Termin in der Orthopädie sei der 29. August 2013 (AB 43). Die IVB forderte sie auf, den Sprechstundenbericht vom 29. August 2013 bis spätestens am 18. September 2013 einzureichen (AB 44). Die Versicherte liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Mit Verfügung vom 26. September 2013 (AB 45) wies die IVB das Leistungsbegehren ab, da keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit bestehe. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Beiständin B.________ vom Sozialdienst D.________, am 18. Oktober 2013 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von Invalidenleistungen. Zur Begründung lässt sie ausführen, sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit als … lediglich noch 25-30% arbeitsfähig. Die Operationswunden an beiden Beinen hätten sich Mitte September 2013 wieder geöffnet und sie brauche die Spitex zur Wundpflege. Durch das versteifte Fussgelenk und die Notwendigkeit einer Gehhilfe seien ihr bloss noch wenige Arbeiten einer … möglich und diese oft auch bloss eingeschränkt. Zudem erschwere die Abgeschiedenheit ihres … die Arbeit zusätzlich. Schliesslich fühle sie sich aufgrund ihrer beschränkten intellektuellen und psychischen Belastbarkeit in einer Arbeit im ersten Arbeitsmarkt überfordert. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/917, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. September 2013 (AB 45). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere die Frage, ob ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/917, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist - im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit - nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/917, Seite 6 werbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2). Die zitierte Praxis setzt den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert: Wo der Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in der Suchterkrankung ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde. Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht entscheidend, ob die Suchterkrankung Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen invalidenversicherungsrechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen invalidenversicherungsrechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Suchterkrankung - einem Symptom gleich - Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/917, Seite 7 wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. August 2013, 9C_856/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.4 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/917, Seite 8 Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Die Dres. med. E.________ und F.________, beide Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, berichteten am 7. Juni 2012 drei Monate nach der Fraktur des Trochanter majors rechts und sechs Monate nach der Versteifung des OSG sei die Beschwerdeführerin bezüglich der Hüfte beschwerdefrei. Im Fussgelenk verspüre sie nach wie vor Schmerzen bei Belastung, könne den Fuss jedoch mittlerweile ohne Gehstöcke belasten. Mit diesem Resultat könne sie gut umgehen und sei soweit zufrieden. Die Behandlung der Hüfte werde bei erfreulichem Verlauf abgeschlossen. Die Schmerzen im Fuss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/917, Seite 9 würden mit der noch unvollständigen Konsolidation ventral im OSG korrelieren. Diesbezüglich müsse die Beschwerdeführerin Geduld haben und mindestens ein Jahr abwarten. Mobilisieren dürfe sie mit Vollbelastung und ohne Gehstöcke (AB 19 S. 2). 3.1.2 Mit Bericht vom 10. Januar 2013 (AB 30) schloss Dr. med. F.________ die Behandlung der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin sei recht zufrieden mit dem Verlauf. Schmerzen an der Hüfte habe sie kaum mehr, lediglich noch bei Druck. Klinisch bestehe keine Insuffizienz der Hüftmuskulatur bei guter Beweglichkeit trotz diskreter Druckdolenz über dem Trochanter. Bezüglich des rechten Fusses sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zufrieden. Die Schmerzen hätten während den letzten zwei Monaten weiter abgenommen und aktuell gehe sie noch an einem Stock mehr für die Sicherheit. Die klinische Untersuchung zeige auf der Aussenseite eine oberflächliche Ulzeration, die seit zwei bis drei Monaten von der Spitex behandelt werde. Es bestehe keine Klopfdolenz und radiologisch eine geheilte Arthrodese. 3.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchte die Beschwerdeführerin am 23. April 2013. Im gleichentags verfassten Bericht (AB 35) kam er zum Schluss, unter dem aktuellen abstinenten Zustand seien neben der Alkoholabhängigkeit keine weiteren psychiatrischen Diagnosen zu stellen. Es sei daher davon auszugehen, dass aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von annähernd 100% in absehbarer Zeit erreicht werden könne, da aktuell die psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin noch nicht wieder als vollständig hergestellt und der Zustand noch als weiter zu stabilisieren anzusehen sei. Diese Instabilität sei eine krankheitsbedingte Folge der langjährigen Alkoholkrankheit und werde sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im weiteren Verlauf unter anhaltender Abstinenz weiter verbessern. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … und … im eigenen Betrieb erscheine bei der Alkoholabhängigkeitsproblematik allerdings äusserst ungünstig, was der Beschwerdeführerin und ihrem Partner durchaus bewusst sei. Eine rasche Änderung der äusseren Bedingungen sei nicht möglich, mittelfristig aber geplant. Neben der eigenen Willensanstrengung sei die Wiederaufnahme und Fortführung einer begleitenden ambulanten psychia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/917, Seite 10 trisch psychotherapeutischen Behandlung mit Akzent auf die Vermeidung von Rückfällen in das Suchtgeschehen wünschenswert. 3.1.4 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 29. April 2013 (AB 37) gestützt auf die Akten aus, es könne aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht eine weitgehende Arbeitsfähigkeit als … bei erlaubter stockfreier Vollbelastung ab Juni 2012 angenommen werden. Gewisse unerhebliche Einschränkungen seien allenfalls für langes Stehen und Gehen anzunehmen, wobei diese Aktivitäten durch eine gute Arbeitsorganisation gesteuert werden könnten. Das Heben von schweren Lasten sei bereits zuvor vom Lebenspartner übernommen worden. 3.2 3.2.1 In psychischer Hinsicht ist auf den schlüssigen Untersuchungsbericht von Dr. med. G.________ vom 23. April 2013 (AB 35) abzustellen, welcher die in E. 2.4.2 hiervor dargelegten Voraussetzungen für eine volle Beweiskraft erfüllt. Der RAD-Arzt legt nachvollziehbar dar, dass bei der Beschwerdeführerin abgesehen von der Alkoholabhängigkeit keine psychischen Leiden bestehen. Die Alkoholabhängigkeit ihrerseits ist entsprechend der in E. 2.3 hiervor zitierten Rechtsprechung invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. So ist sie nicht die Folge einer selbstständigen Gesundheitsschädigung und hat auch keine solche bewirkt. Vielmehr findet die vom RAD-Arzt erwähnte, leicht eingeschränkte psychische Belastbarkeit, welche sich im weiteren Verlauf unter anhaltender Abstinenz weiter verbessern werde, ihre hinreichende Erklärung in der Suchterkrankung und ist deshalb unbeachtlich. Der Einwand der Beschwerdeführerin, auch ihre intellektuelle Belastbarkeit sei eingeschränkt, verfängt sodann nicht. Dr. med. G.________ führt im Untersuchungsbericht aus, es habe während der Untersuchung kein Anhalt für eine Denk- oder Wahrnehmungsstörung gegeben. Konzentration, Gedächtnis und Intelligenz hätten weitgehend unauffällig gewirkt und die funktionelle Leistungsfähigkeit gemäss Mini-ICF-P habe keine wesentlichen Einschränkungen gezeigt, mit Ausnahme der - hier nicht relevanten - eher gering ausgeprägten Fähigkeit zu tiefergehenden Beziehungen zu Dritten (AB 35 S. 5). Daraus erhellt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/917, Seite 11 dass die Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als … als zu 100% arbeitsfähig gilt. 3.2.2 Aus somatischer Sicht macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geltend, durch das versteifte Fussgelenk und die Notwendigkeit der Gehhilfe seien ihr nur noch wenige Arbeiten einer … möglich und bei diesen sei sie oft auch eingeschränkt. Damit vermag sie nicht zu überzeugen. Die orthopädische Behandlung bei Dr. med. F.________ wurde im Januar 2013 abgeschlossen (AB 30). Die Arthrodese war nach den radiologischen Befunden abgeheilt und in der Hüfte bestand eine gute Beweglichkeit ohne Insuffizienz der Muskulatur bei lediglich diskreter Druckdolenz. Die Gehhilfe benutzte die Beschwerdeführerin nur noch zur Sicherheit und war bereits im Juni 2012 medizinisch nicht mehr indiziert (AB 19 S. 2). Dr. med. H.________ kam gestützt darauf zum überzeugenden Schluss, dass auch aus somatischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht (AB 37). Allfällige kleine Einschränkungen, beispielsweise beim Heben und Tragen schwerer Lasten, können - soweit diese Tätigkeiten nicht bereits zuvor vom Lebenspartner vorgenommen wurden (vgl. dazu AB 37 S. 3) - von diesem ausgeglichen werden (vgl. zur zumutbaren Mithilfe von Angehörigen: BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5) und sind deshalb unerheblich. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das an diesem Ergebnis etwas ändern würde. In Bezug auf die geltend gemachten (wieder) offenen Operationswunden an beiden Beinen (operiert wurde - soweit ersichtlich aber allein der rechte Fuss [AB 37]) ist festzustellen, dass bereits im Januar 2013 eine von der Spitex behandelte oberflächliche Ulzeration bestand (AB 30), welche jedoch offensichtlich keiner weiteren ärztlichen Behandlung bedarf, schloss der Orthopäde die Behandlung doch trotzdem ab. Er bat gleichzeitig um eine erneute Zuweisung, falls im Verlauf weiterhin Probleme mit der Wundheilung bestehen sollten. Den während des Vorbescheidverfahrens in Aussicht gestellte, neue orthopädische Sprechstundenbericht reichte die Beschwerdeführerin dann trotz mehrmaliger Aufforderung (AB 42, 44) nicht ein. 3.2.3 Aufgrund des Dargelegten erhellt, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/917, Seite 12 steht. Daran ändern die beiden Arztzeugnisse von Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 17. Juli 2013 (AB 43 S. 3) und vom 17. Oktober 2013 (Beschwerdebeilage [BB] 3) nichts, da der Hausarzt darin lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50% bestätigt, ohne dies jedoch zu begründen und ohne sich mit den anders lautenden Einschätzungen der RAD-Ärzte und des behandelnden Orthopäden auseinanderzusetzen. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus der Beurteilung des J.________ vom 9. Oktober 2013 (BB 4) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da die Frage nach der noch zumutbaren Arbeitsleistung nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute aufgrund der subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 4. Dezember 2006, I 928/05, E. 3). Die Verfügung vom 26. September 2013 (AB 45) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/917, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.