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Bern Verwaltungsgericht 20.05.2014 200 2013 913

20. Mai 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,625 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 12. September 2013 (E 2188/13)

Volltext

200 13 913 UV KOJ/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Mai 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, UV/13/913, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete seit Dezember 2007 (Beschäftigungsgrad 50%) als … beim E.________ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmeldung UVG liess die Versicherte der SUVA am 30. Juni 2010 einen Hautausschlag, dessentwegen sie die Arbeit ab dem 18. Juni 2010 ausgesetzt hatte, als Berufskrankheit melden (Akten der SUVA [act. II] 1). Nach entsprechenden Abklärungen anerkannte die SUVA das diagnostizierte chronische Handekzem (am ehesten irritativ-toxisch, differentialdiagnostisch allergisch bei nachgewiesener Sensibilisierung gegen Nickel; act. II 15 S. 2) als Berufskrankheit und sprach Versicherungsleistungen zu (act. II 19, 20). Bereits am 12. Juli 2006 hatte die SUVA eine Nichteignungsverfügung für Kontakte mit Nickel und vernickelten Oberflächen erlassen (vgl. act. II 60). Am 27. Juli 2011 wurde eine weitere Nichteignungsverfügung erlassen, in welcher die SUVA die Versicherte für wiederkehrende Feuchtarbeiten als nicht geeignet erklärte (act. II 63). Die Versicherte verlor ihre Anstellung per Ende Februar 2012 und meldete sich in der Folge bei der Arbeitslosenversicherung sowie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an; letztere führte berufliche Massnahmen durch (act. II 88). B. Im August 2012 holte die SUVA im Hinblick auf die Beurteilung der Kausalität sowie des Vorliegens eines Integritätsschadens eine ärztliche Beurteilung bei der Abteilung Arbeitsmedizin ein (act. II 105) und sprach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, UV/13/913, Seite 3 der Versicherten gestützt darauf mit Verfügung vom 18. September 2012 eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 20% zu (act. II 112). Die hiergegen am 24. September 2012 durch Fürsprecher Michael Althaus vorsorglich erhobene Einsprache (act. II 113) wurde mit Eingabe vom 14. November 2012 zurückgezogen (act. II 118). Nach Eingang eines Berichtes des behandelnden Arztes Dr. med. C.________, FMH Dermatologie und Venerologie, vom 13. Januar 2013 liess die SUVA die Abteilung Arbeitsmedizin nochmals Stellung nehmen, insbesondere zur Frage der Kausalität, ob der Endzustand erreicht ist sowie zum Zumutbarkeitsprofil (act. II 124). Aufgrund der entsprechenden arbeitsmedizinischen Beurteilung vom 1. März 2013 (act. II 129) lehnte die SUVA die Ausrichtung einer Invalidenrente mangels einer Erwerbseinbusse mit Verfügung vom 21. Juni 2013 ab (act. II 137). Die hiergegen gerichtete Einsprache vom 21. August 2013 (act. II 143) wies die SUVA mit Entscheid vom 12. September 2013 ab (act. II 148). C. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2013 liess die Versicherte, vertreten durch die B.________, Fürsprecher F.________, beantragen, der Einspracheentscheid vom 12. September 2013 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente im Umfang von mindestens 10% auszurichten. Gerügt wurde, dass bei der Festsetzung des Invalideneinkommens kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen und bei der Definition des Zumutbarkeitsprofils die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin ausser Acht gelassen worden sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. November 2013 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt D._______ substituiert durch Rechtsanwältin G.________, die Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an den bisher vertretenen Standpunkten sowie den gestellten Anträgen fest. Der in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, UV/13/913, Seite 4 Beschwerde in Aussicht gestellte Bericht von Dr. med. H.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ging im Rahmen der Replik am 24. Januar 2014 beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 12. September 2013 (act. II 148). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, UV/13/913, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). 2.2 Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (vgl. Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425, 119 V 200 E. 2a S. 200; SVR 2011 UV Nr. 5 S. 17 E. 2.2). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, UV/13/913, Seite 6 Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist - im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit - nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, UV/13/913, Seite 7 kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der DAP der SUVA herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen an einer Berufskrankheit nach Art. 9 UVG, welche ihr die in der Nichteignungsverfügung vom 27. Juli 2011 (act. II 63) umschriebenen Tätigkeiten nicht mehr erlaubt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund der psychischen Folgen der Berufskrankheit einen Anspruch auf Leistungen gegenüber der Unfallversicherung habe; der Umfang der psychischen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei bisher nicht abgeklärt worden, ebenso wie die Frage der Kausalität dieser Beeinträchtigungen. Ferner sei bei der Festlegung des Invalideneinkommens zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, UV/13/913, Seite 8 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für einen auf die Berufskrankheit zurückzuführenden psychischen Gesundheitsschaden ergeben. Der behandelnde Dermatologe Dr. med. C.________ vermutete zwar in seinem Bericht vom 13. Januar 2013 aufgrund des Verlaufs eine psychische Komponente als mitverantwortlich für die bei der klinischen Untersuchung festgestellten deutlichen Kratzexkoriationen an den Händen und am Unterschenkel der Beschwerdeführerin; den Grund hierfür sah er indessen in der Trennung vom Mann nach 25 Jahren Ehe und dem Auszug der Beschwerdeführerin aus dem gemeinsamen Haus (act. II 123 S. 2). Offensichtlich die gleichen Umstände spricht der Arbeitsmediziner Dr. med. I.________ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1. März 2013 an, wenn er ausführt, neben der sicherlich belastenden Situation mit ihrer Hauterkrankung habe die Patientin zusätzliche psychische Belastungen; er ordnet diese aber ausdrücklich dem Privatbereich zu (act. II 123 S. 3). Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die aus dem privaten Bereich herrührenden psychischen Belastungen für die hier zur Diskussion stehenden Belange nicht massgebend sind. Dass die psychischen Probleme auf die als Berufskrankheit anerkannte dermatologische Erkrankung zurückzuführen wären, ist nicht dokumentiert. Auch aus dem im Laufe des vorliegenden Verfahrens eingereichten ärztlichen Attest von Dr. med. J.________ vom 7. Januar 2014 (act. I 3) kann nichts zu Gunsten der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung abgeleitet werden. Beim ins Recht gelegten Bericht fällt insbesondere auf, dass Dr. med. J.________ darin keine Diagnose(n) stellt und auch nicht darlegt, aus welchem Grund er die Beschwerdeführerin fachärztlich behandelt. Die gestellten, konkreten Fragen beantwortet er letztlich nicht bezogen auf die Beschwerdeführerin, sondern nur in sehr allgemeiner Art. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert überhaupt besteht, womit selbstredend auch kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dieser und der Berufskrankheit mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, UV/13/913, Seite 9 Selbst wenn trotzdem eine Prüfung der adäquaten Kausalität vorgenommen würde, ergäbe sich was folgt: Bei psychischen Störungen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten ist die Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133) nicht analog anwendbar; vielmehr ist die Adäquanz in diesen Fällen danach zu beurteilen, ob die Berufskrankheit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, psychische Störungen der aufgetretenen Art zu verursachen (BGE 125 V 456). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die – auf den Kontakt mit gewissen Substanzen zurückzuführenden – Ekzeme nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung geeignet wären, eine erhebliche – letztlich ohnehin nicht erstellte – psychische Erkrankung zu verursachen. Der im Verfahren eingereichte Bericht von Dr. med. J.________ vom 7. Januar 2014 vermag daran nichts zu ändern und insbesondere auch die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, die psychischen Beeinträchtigungen seien zumindest teilursächlich und aufgrund der konkreten Gegebenheiten als kausal anzusehen, nicht zu stützen (vgl. auch obige Ausführungen). Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, stellt die Beurteilung der Adäquanz eine – der medizinisch sachverhaltlichen Abklärung nicht zugängliche – Rechtsfrage dar, sodass sich, anders als die Beschwerdeführerin dies dann darlegt, entsprechende weitere Abklärungen erübrigen. Nach dem Gesagten ist somit für die Invaliditätsbemessung einzig der organische Gesundheitsschaden, d.h. das Ekzem, massgebend. 3.3 Die SUVA hat als Valideneinkommen den Verdienst der letzten Anstellung der Beschwerdeführerin bei einem 100% Pensum in Höhe von Fr. 54‘171.20 herangezogen und das Invalideneinkommen anhand der LSE, Tabelle TA1, Frauen, Anforderungsniveau 4 ermittelt. Ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil, wie es von Dr. med. I.________ definiert worden ist (act. II 129 S. 3 unten f.), ergab sich keine Erwerbseinbusse, sodass der Rentenanspruch verneint wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, UV/13/913, Seite 10 Die Bemessung des Valideneinkommens wird ebenso wie das Zumutbarkeitsprofil (soweit den – hier einzig massgebenden – organischen Gesundheitsschaden betreffend) zu Recht nicht beanstandet. Geltend gemacht wird dagegen, dass der für das Invalideneinkommen zugrunde gelegte Tabellenlohn leidensbedingt zu kürzen sei. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit habe aufgeben sowie in eine einfache Verweistätigkeit wechseln müssen und darauf angewiesen sei, beim Arbeiten schützende Baumwoll-Handschuhe zu tragen; zudem könne sie deswegen auch in einfachen Tätigkeiten nicht jegliche Arbeiten ausführen und es drohe stetig, dass durch die Tätigkeit die Ekzeme und die damit verbundenen Einschränkungen wieder in stärkerem Masse auftreten und anhalten. Bei dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass die medizinische Situation bereits bei der Definition des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt worden ist und dementsprechend kein Raum besteht, um dieser ein zweites Mal im Rahmen eines Abzuges vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Dies umso weniger, als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Stellen vorhanden sind, bei denen die den gesundheitlichen Einschränkungen abträglichen Kontakte mit bestimmten Substanzen oder Materialien gemäss Nichteignungsverfügung fehlen und damit dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Ebensowenig lässt sich ein Abzug vom Tabellenlohn mit Blick auf die anderen massgebenden Faktoren (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) begründen; entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. 3.4 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist unter Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2014, UV/13/913, Seite 11 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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