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Bern Verwaltungsgericht 24.02.2014 200 2013 894

24. Februar 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,831 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 19. September 2013

Volltext

200 13 894 FZ STC/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. Februar 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, FZ/13/894, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Juli 2011 meldete sich der 1956 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 16) und stellte ein Gesuch um Ausrichtung von Familienzulagen ab dem 1. September 2011 für seinen 1998 geborenen Sohn (AB 15). Mit Verfügung vom 19. September 2011 setzte die AKB die persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbender im Haupterwerb für das Jahr 2011 gestützt auf ein voraussichtliches Einkommen von Fr. 30'000.-- fest und wies den Versicherten darauf hin, dass später eine Anpassung aufgrund der Angaben der Steuerbehörde erfolgen werde (AB 11). Mit Anspruchsausweis vom 3. Oktober 2011 bestätigte die AKB dem Versicherten die Ausrichtung der Familienzulage in der Höhe von monatlich Fr. 230.-- ab dem 1. September 2011 (AB 9). Gestützt auf eine Mitteilung der Steuerbehörde (AB 8) setzte die AKB mit Verfügung vom 19. Juli 2013 die persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbender im Haupterwerb für das Jahr 2011 bei einem reinen Erwerbseinkommen von Fr. 130.-- definitiv fest (AB 7). Mit einer weiteren Verfügung selben Datums forderte die AKB vom Versicherten die Rückzahlung der von September bis Dezember 2011 sowie von Januar bis Juni 2013 ausgerichteten Familienzulagen in der Gesamthöhe von Fr. 2'300.-- (AB 6). Zur Begründung führte sie an, im Jahr 2011 habe sein Einkommen das jährliche Mindesterwerbseinkommen zum Bezug von Familienzulagen in der Höhe von Fr. 6'960.-- nicht erreicht, womit kein Anspruch auf Familienzulagen als Selbstständigerwerbender bestehe. Ab dem Jahr 2013 seien die Familienzulagen von demjenigen Elternteil zu beziehen, welcher das höhere Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit erziele. Die Familienzulagen seien deshalb von seiner Ehefrau bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Juli 2013 (AB 5) wies die AKB mit Entscheid vom 19. September 2013 ab (AB 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, FZ/13/894, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. September 2013 und bringt unter Verweis auf seine Ausführungen in der Einsprache vom 21. Juli 2013 sinngemäss vor, sein Einkommen im Jahr 2013 aus selbstständiger Tätigkeit und als … werde in jedem Fall höher sein als das Einkommen seiner Ehefrau, die voraussichtlich einen Jahreslohn von Fr. 40'800.-- erzielen werde. Für das Jahr 2011 sei darauf hinzuweisen, dass er seine selbstständige Erwerbstätigkeit erst im September aufgenommen habe und in der Anfangsphase Investitionen tätigen musste, welche sich auf das Ergebnis ausgewirkt hätten. Entsprechend habe er in vier Monaten den erforderlichen Betrag von Fr. 6'960.-- nicht erreichen können. In der Zwischenzeit habe seine Frau bei den zuständigen Stellen ein Gesuch um Ausrichtung der Familienzulagen eingereicht. Da er diesbezüglich noch keine Antwort erhalten habe, sehe er sich zur Beschwerdeerhebung gezwungen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wies sie darauf hin, dass von der Familienausgleichskasse des Schweizerischen Grosshandels der Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2013 dem Familienzulageregister gemeldet worden sei (AB 2). Es stelle sich damit die Frage, ob der Beschwerdewille bezüglich der Rückforderung für das Jahr 2013 weiterhin bestehe. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. November 2013 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu und forderte ihn zur Einreichung einer Stellungnahme auf. Dieser liess sich in der Folge nicht vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, FZ/13/894, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum Erwerbseinkommen des Jahres 2012 macht, ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutreten, da diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt (vgl. sogleich E. 1.2). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2013 (AB 3). Streitig und zu prüfen ist die Begründetheit der geltend gemachten Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Familienzulagen für den Zeitraum zwischen September und Dezember 2011 sowie zwischen Januar und Juni 2013 in der Höhe von insgesamt Fr. 2'300.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, FZ/13/894, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss aArt. 13 Abs. 1 FamZG (in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung) i.V.m. Art. 3 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen vom 11. Juni 2008 (KFamZG; BSG 832.71) bzw. Art. 13 Abs. 2bis FamZG (in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung) haben die als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen Anspruch auf Familienzulagen. 2.2 Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). 2.3 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: a) der erwerbstätigen Person; b) der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c) der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d) der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; e) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; f) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 7 Abs. 1 FamZG in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung). 3. 3.1 Wie vorstehend (vgl. E. 2.2) dargelegt, beträgt das Mindesterwerbseinkommen zum Bezug von Familienzulagen dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV. Im Jahr 2011 entsprach dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, FZ/13/894, Seite 6 dem Betrag von Fr. 6'960.-- (Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 3 der Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 24. September 2010 [AS 2010 4577 ff.]). Umgerechnet auf die vier Monate, in denen der Beschwerdeführer im Jahr 2011 selbstständig erwerbstätig war, ergibt sich ein Mindestbetrag von Fr. 2'320.--, der zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen würde (vgl. dazu Rz. 521.3 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZWL]). Mit einem erzielten Einkommen von Fr. 130.-- aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (AB 7) wird diese Grenze nicht erreicht, womit kein Anspruch auf Familienzulagen für die Monate September bis Dezember 2011 bestand. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich in der Anfangsphase der Selbstständigkeit Investitionen auf das Ergebnis ausgewirkt hätten (AB 5) kann er nichts daraus für sich ableiten. Der Betrag von Fr. 130.-- als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2011 wurde der Beschwerdegegnerin von der kantonalen Steuerbehörde mitgeteilt (AB 8). Diese Angabe ist für letztere verbindlich (Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). 3.2 Bezüglich des Jahres 2013 gibt der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau aus unselbstständiger Tätigkeit voraussichtlich Fr. 40'800.-verdienen werde, während er neben den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 8'000.-- aufgrund seiner Tätigkeit als … erhalten werde. Da somit die Ehefrau das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt, steht ihr der Anspruch auf Familienzulagen zu (vgl. E. 2.3 hiervor), auch wenn der Beschwerdeführer insgesamt ein höheres Einkommen erzielen sollte. Auf die dem Beschwerdegegner zwischen Januar und Juni 2013 ausgerichteten Familienzulagen bestand somit kein Anspruch. 3.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Da nach dem vorstehend Gesagten kein Anspruch auf die zwischen September und Dezember 2011 sowie zwischen Januar und Juni 2013 ausgerichteten Familienzulagen bestand, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht deren Rückerstattung verfügt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, FZ/13/894, Seite 7 3.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Mit Meldung der Steuerbehörde vom 26. März 2013 (AB 8) erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis über die Höhe des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und damit über die Unrechtmässigkeit des Bezuges der Familienzulagen durch den Beschwerdeführer zwischen September und Dezember 2011. Die einjährige relative Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG wurde mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 19. Juli 2013 (AB 6) eingehalten. Mit Blick auf die ab September 2011 zurückgeforderten Leistungen wurde auch die absolute fünfjährige Frist gewahrt. Für die Rückforderung der zwischen Januar und Juni 2013 ausgerichteten Leistungen wurden die entsprechenden Fristen ohne Weiteres eingehalten. 3.5 Nach dem Dargelegten erfolgt die Rückforderung von Fr. 2'300.-- zu Recht und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2013 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, FZ/13/894, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 1 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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