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Bern Verwaltungsgericht 26.02.2014 200 2013 892

26. Februar 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,987 Wörter·~30 min·6

Zusammenfassung

Verfügung vom 18. September 2013

Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 30. Juli 2014 gutgeheissen und das Urteil aufgehoben (9C_272/2014). 200 13 892 IV SCI/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Februar 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist seit … als selbstständigerwerbender … tätig. Unter Verweis auf Rückenbeschwerden meldete er sich bei der Invalidenversicherung am 21. September 2011 zur Früherfassung und am 10. Oktober 2011 zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2, 8). Die IVB nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (AB 9 –16, 24, 27 – 31) und teilte dem Versicherten am 30. August 2012 mit, aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit und seines Alters seien berufliche Massnahmen nicht angezeigt; die berufliche Eingliederung werde deshalb abgeschlossen (AB 33). Ein von der Invalidenversicherung beim Spital C.________ in Auftrag gegebenes rheumatologisches Gutachten wurde am 8. Januar 2013 erstattet (AB 40.1). Zudem liess die IVB von ihrem Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende erstellen (AB 41). Darin wurde unter Vornahme eines Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 27 % ermittelt. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung einer Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes verneinte die IVB mit Verfügung vom 18. September 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 33 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 42 – 57). B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Oktober 2013 Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer eine IV-Rente soweit rechtens zu vergüten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Beanstandet wird die Festlegung des Valideneinkommens. Geltend gemacht wird, dieses liege schätzungsweise bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 3 Fr. 100‘000.--. Weiter sei der medizinische Sachverhalt mit dem rheumatologischen Gutachten allein nicht genügend abgeklärt worden, es müsse eine polydisziplinäre Begutachtung erfolgen. Schliesslich sei die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers nicht mehr möglich. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IVB vom 6. November 2013. Davon machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2014 Gebrauch und reichte gleichzeitig einen Bericht des Spitals C.________ vom 21. Januar 2014 ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 4 cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 18. September 2013 (AB 57). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 5 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 6 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 17. Dezember 2009 (AB 13/7 f.) diagnostizierten die behandelnden Ärzte im Zusammenhang mit der Hospitalisation vom 3. – 12. Dezember 2009 eine präpontine Subarachnoidalblutung Hunt & Hess 1, Fischer 2, eine arterielle Hypertonie so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 7 wie eine Hypercholesterinämie. Es wurde weiter festgehalten, im Verlauf des stationären Aufenthalts seien eine (erneute) zerebrale Angiografie und ein MRT zum Ausschluss eines thrombosierten Aneurysmas oder einer andersartigen Blutungsursache durchgeführt worden. Beide Untersuchungen hätten einen regelrechten Befund gezeigt, sodass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2009 in gutem Allgemeinzustand habe nach Hause entlassen werden können. Bei Austritt hätten keine fokal-neurologischen Defizite bestanden. 3.1.2 Dem Auszug aus der elektronischen Krankengeschichte von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, per 20. September 2011 (AB 1) ist zu den einzelnen Beschwerdekomplexen unter anderem Folgendes zu entnehmen: Diskushernie L5/S1/Spinale Stenose: Am 15. April 2011 persistierende Schmerzen. Subarachnoidalblutung: Am 11. Mai 2010 Ermüdbarkeit noch extrem, der Beschwerdeführer habe nicht mehr als 50 % arbeiten können. Bei Belastung über 50 % komme es zu einem Wärmegefühl im Kopf, veränderten Kopfsensationen und Dröhnen in beiden Ohren. Im September 2011 anhaltende Ermüdbarkeit, ‚Kopfsensationen‘, Gehörsensationen und Konzentrationsstörungen. Zervikothorakales Schmerzsyndrom: Am 18. Januar 2011 Schmerzen im Schultergürtel, Ausstrahlung in beide Arme, z.T. krampfartige Muskelschmerzen, Verkrampfungsgefühl, z.T. auch krampfartige Schmerzen im Bereich der Oberschenkel nach längerem Sitzen, muskelkaterartig. Spinalkanalstenose: Am 6. September 2011 belastungsabhängige Schmerzen, z.B. nach Einbau von …, die Arbeit sei nur zu 10 % möglich. In der bisherigen Tätigkeit attestierte Dr. med. D.________ die folgenden Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 13. Juni bis 18. November 2007; 50 % vom 19. November 2007 bis 30. April 2008; 100 % vom 2. Dezember 2009 bis 31. Januar 2010; 50 % vom 1. Februar bis 30. Juni 2010; 100 % vom 18. März bis 12. Mai 2011 und 90 % ab dem 13. Mai 2011. Zur Arbeitsfähigkeit in einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit führte Dr. med. D.________ aus, leichte Arbeiten mit Wechselbelastung, administrative Arbeiten seien aktuell zu 80 % möglich. Im Bericht vom 4. Dezember 2011 (AB 16/3 – 9) attestierte Dr. med. D.________ in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … vom 18. März bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 8 12. Mai 2011 eine 100 %-ige und anschliessend bis auf weiteres eine 90 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Er hielt fest, der Beschwerdeführer sei körperlich nicht belastbar, es seien nur leichteste Arbeiten mit Wechselbelastung und Wechselstellung des Körpers möglich, administrative Arbeiten, maximal 10 – 15 % eines normalen Pensums, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 85 – 90 %; das Arbeiten sei schmerzbedingt nicht mehr möglich. Zumutbar sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit pro Tag 2 x ½ Stunde mit Wechselbelastung, administrative Arbeiten, Autofahren. Zusätzlich hielt Dr. med. D.________ fest (AB 16/8), das Konzentrationsvermögen sei eingeschränkt, es sei nach einer Subarachnoidalblutung verändert. Auch das Auffassungsvermögen sei eingeschränkt, dies aufgrund des klinischen Eindrucks, es habe keine Abklärung stattgefunden. Die Anpassungsfähigkeit sei uneingeschränkt, die Belastbarkeit sei durch Stressintoleranz eingeschränkt, die Fahrtauglichkeit sei gegeben. Im Verlaufsbericht vom 22. Juli 2012 (AB 28/1 – 4) hielt Dr. med. D.________ fest, der Zustand habe sich seit Dezember 2011 verschlechtert, am 6. Mai 2012 habe ein Beschleunigungstrauma der HWS stattgefunden. Zu den einzelnen Beschwerdekomplexen wurden unter anderem die folgenden anamnestischen Angaben festgehalten: Beschleunigungstrauma HWS: Am 25. Mai 2012 im Nacken ein gewisser Zug, der vor dem Unfall nicht gewesen sei. Der Therapeut habe auch noch eine gewisse Spannung bemerkt, Dauer zirka 14 Tage. Die anderen Körperpartien seien wieder auf dem Niveau wie vor dem Unfall. Polyarthralgien/Körperschmerzen: Am 28. Februar 2012 zunehmende Schmerzen. Zervikothorakales Schmerzsyndrom: Am 20. Juli 2012 eher zunehmende Schmerzen am ganzen Körper, von Prof. E.________ Versuch mit Palexia empfohlen, zudem kognitive Therapie. Spinalkanalstenose: Am 24. Januar 2012: Wenn der Beschwerdeführer mehr als 10 % arbeite, werde er dafür über Tage mit vermehrten Schmerzen bestraft. Schulterschmerzen: Am 28. Februar 2012 noch immer zunehmende Schulterschmerzen. Kiefergelenksschmerzen: Am 28. Februar 2012 Kiefergelenksschmerzen links vor 14 Tagen, der Beschwerdeführer habe kaum mehr beissen können, jetzt sei es wieder besser. In der bisherigen beruflichen Tätigkeit attestierte Dr. med. D.________ vom 18. März bis 12. Mai 2011 eine 100 %-ige und ab dem 13. Mai 2011 bis auf weiteres eine 90 %-ige Arbeitsunfähigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 9 3.1.3 Prof. Dr. med. E.________ vom Spital C.________ führte im Bericht vom 24. Juli 2012 (AB 30) aus, die Rückmeldung des Physiotherapeuten attestiere dem Beschwerdeführer ein tadelloses Engagement mit regelmässigem Besuch des ..., der Badegruppe und dem Absolvieren eines Heimprogramms, ergänzt durch Einzelsitzungen. Objektiv hätten die Übungen gesteigert werden können und auch der Muskeltonus im Schulter- /Nackenbereich habe verbessert werden können. Die Angaben des Beschwerdeführers ergäben demgegenüber keine Hinweise auf eine wesentliche Beschwerdeverbesserung. Weiter hielt Prof. Dr. med. E.________ fest, bei der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers handle es sich einerseits um …, eine Tätigkeit, welche nicht ergonomisch durchgeführt werden könne und als körperlich belastend angesehen werden müsse. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innert nützlicher Frist diese Tätigkeit wieder in erwerbsrelevantem Masse werde aufnehmen können. Demgegenüber bestünden keine relevanten Einschränkungen im Erstellen von Offerten und auch in manuellen Tätigkeiten, welche in ergonomischer Position durchgeführt werden könnten (beispielsweise Flickarbeiten). Vom Hausarzt sei die aktuell verbleibende Arbeitsfähigkeit auf 10 % geschätzt worden. Offensichtlich hänge der Prozentsatz von den effektiven Aufträgen ab. In einem grösseren Betrieb könnte der Beschwerdeführer wohl ausschliesslich Offerttätigkeiten durchführen und wäre dementsprechend höherprozentig arbeitsfähig. Im rheumatologischen Gutachten des Spitals C.________, Prof. Dr. med. E.________, vom 8. Januar 2013 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (AB 40.1/15): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches beidseitiges cervicobrachiales Syndrom M53.1 2. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom M54.5  Diskushernien-OP 1990 und 2007  hochgradige Spinalkanalstenose LWK 3/LWK 4 sowie degenerative Veränderungen der unteren LWS Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  Arterielle Hypertonie  Hypocholesterinämie  Atopische Diathese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 10  St. n. Subarachnoidalblutung 12/09 Die Gutachter hielten fest (AB 40.1/17), es bestünden keine geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen. Die körperlichen Beeinträchtigungen bestünden in einer chronischen Schmerzsymptomatik von Schulter, Nacken und Armen mit Schlafbeeinträchtigung. Zudem bestehe eine chronische lumbale Schmerzproblematik, die in den letzten Jahren rezidivierend exazerbiert habe und vor allem durch körperliche Belastungen wie Bücken, langes Sitzen, Rotationsbewegungen des Rumpfes und Heben schwerer Lasten provoziert werde. Unter Berücksichtigung der Anamnese sowie der Untersuchungsbefunde sei der Beschwerdeführer für leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung und in ergonomischer Körperposition sowie einer Limite für das Heben von Lasten bis maximal 10 kg zu 100 % arbeitsfähig. Für Tätigkeiten in unergonomischer Position sowie mit Hebebelastungen über 10 kg bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Wiederholte längere Gehstrecken, d.h. mehr als 200 m, seien angesichts der Spinalkanalstenose nicht zu bewältigen. Bezogen auf die praktische Umsetzung seien die folgenden Überlegungen relevant: Aus dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer sei hervorgegangen, dass für diesen die Weiterführung seines Geschäftes eine absolut zentrale Bedeutung habe, sodass im Falle einer Geschäftsaufgabe mit einer Aggravation der Schmerzproblematik zu rechnen wäre. Anhand der Schilderungen des Beschwerdeführers bestehe dessen Arbeitstätigkeit bei 100 %-iger Führung seines Betriebes zu 60 % aus mittelschwerer bis schwerer körperlicher Arbeit in unergonomischer Position verbunden mit Heben von Lasten weit über 10 kg sowie zu 40 % aus rein administrativen Tätigkeiten. Als Konsequenz hieraus dränge sich eine 40 %-ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im eigenen Betrieb unter Delegation der …arbeiten (dies werde derzeit bereits durch den Bruder des Beschwerdeführers übernommen) auf (AB 40.1/14). 3.1.4 Im Bericht vom 23. Mai 2013 (AB 54/2 f.) diagnostizierte die den Beschwerdeführer am Spital C.________ behandelnde Psychologin F.________, MSc., eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41 und hielt fest, der Beschwerdeführer zeige sich sehr motiviert und offen. Zu Beginn der (seit dem 7. Dezember 2012) laufenden Therapie sei der Schwerpunkt auf die Vermittlung psychoedukativer Inhalte zum Thema Schmerz gelegt worden. Der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 11 habe die Aufgabe bekommen, ein Schmerzprotokoll zu führen, was er gewissenhaft umgesetzt habe. Es seien gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Strategien erarbeitet worden, um zukünftige Überforderungssituationen wenn möglich zu vermeiden. Weiter sei der negative Einfluss von Grübeln und Stress auf die Schmerzen besprochen worden. Es seien Strategien im Umgang mit Sorgen und negativen Gedanken entwickelt worden. Dem Beschwerdeführer gelinge es mittlerweile sehr viel besser, mit Sorgen und negativen Gedanken umzugehen. Zudem habe die Besprechung der Zukunftsplanung zu einer Entlastung geführt. Die erlernte progressive Muskelentspannung nach Jacobsen erlebe er als sehr hilfreich und führe diese jede Nacht durch, wenn er aufgrund der Schmerzen erwache. 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH sowie Tropenmedizin und Reisemedizin FMH, hielt in der Stellungnahme vom 6. November 2013 (AB 60) fest, im vorliegenden Fall sei der Hauptproblembereich der Bewegungsapparat. Die diesbezüglichen gesundheitlichen Einschränkungen und die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien gutachterlich abgeklärt worden. Zwei Themenbereiche seien nicht abgeklärt worden, weil davon auszugehen sei, dass diese auf Grund aktueller Informationen in ärztlichen Berichten nicht oder nicht mehr relevant seien. So würden ab 2012 keine Auswirkungen der Subarachnoidalblutung mehr festgestellt. Im Vordergrund stünden die Schmerzen am Bewegungsapparat. Diese seien fachärztlich und gutachterlich abgeklärt worden. Es brauche deshalb keine neurologische Begutachtung, insbesondere da auch der Neurostatus immer normal gewesen sei. Zudem sei nie eine psychiatrische Störung festgestellt worden. Die Verhaltenstherapie am Spital C.________, Umgang mit chronischen Schmerzen, verlaufe sehr erfolgreich. Es brauche deshalb keine psychiatrische Begutachtung. 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf das rheumatologische Gutachten des Spitals C.________ vom 8. Januar 2013 (AB 40.1). Dieses ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, die Beurteilung der medizini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 12 schen Situation und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend (vgl. E. 2.5 hiervor). Dem widerspricht der Beschwerdeführer, indem er geltend macht, wegen der Hirnblutung sei er immer noch verlangsamt und er befinde sich seit längerer Zeit in psychotherapeutischer Behandlung. Es könne nicht den Rheumatologen obliegen, sich bezüglich einer psychischen Problematik oder zu den Folgen einer Hirnblutung zu äussern, weshalb vorliegend ein polydisziplinäres Gutachten erstellt werden müsse. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Aktenlage, wie sie sich Ende August 2012, im Zeitpunkt der Auftragserteilung zur Begutachtung (AB 32, 34, 35), darstellte, legte das gewählte Vorgehen nahe. Daran hat denn auch die rheumatologische Begutachtung selbst nichts geändert. So ergibt sich bereits aus den früheren fachärztlichen Berichten klar, dass die Hirnblutung mit kurzem stationärem Aufenthalt im Jahr 2009 (vgl. AB 13/7 f.) allein zu vorübergehenden Beschwerden führte. Eine darauf zurückzuführende weitergehende Beeinträchtigung wurde weder von den damals behandelnden Fachärzten attestiert, noch ergeben sich Hinweise für Einschränkungen aus den verschiedenen weiteren Arztberichten. So berichtete Dr. med. D.________ zwar im Mai 2010, im September und im Dezember 2011 noch von Auswirkungen im Zusammenhang mit der Subarachnoidalblutung (AB 1, 16/3 – 9), wobei für den letztgenannten Zeitpunkt zwar eine anhaltende Wesensveränderung genannt wurde, dies jedoch lediglich bei Verdacht auf eine kognitive Einbusse mit kognitiven Aufnahme- und Verarbeitungsschwierigkeiten, verlangsamtes Denken, Planen und Durchführen (AB 16/3). Im Juli 2012 hingegen erwähnt Dr. med. D.________ keine entsprechenden Auswirkungen mehr (AB 28/1 – 4). Der Hinweis des RAD-Arztes Dr. med. G.________ in seiner Stellungnahme vom 6. November 2013 (AB 60), dass ab 2012 keine Auswirkungen der Subarachnoidalblutung mehr festgestellt worden seien, stimmt damit mit den Akten überein. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht mehr in Behandlung und es wurde ihm ausdrücklich die volle Fahrfähigkeit attestiert (AB 16/8). Ein solches Attest hätte bei massgeblicher neurologischer Einschränkung nicht erteilt werden dürfen. Dafür, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 13 hier eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung vorläge, bestehen keine Anzeichen. Den rheumatologischen Gutachtern war die Situation mit früherer Hirnblutung bekannt und sie haben zu Recht die Diagnose eines „Status nach“ gestellt (AB 40.1/15). Anlässlich der rheumatologischen Begutachtung waren keine neurologischen Probleme zu erheben. In dieser Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen (Beschwerdeantwort S. 2), dass rheumatologische Gutachter zufolge ihrer medizinischen Grundausbildung in der Lage sind, Anzeichen für allfällige neurologische Störungen zu erkennen und diese zweifellos im Gutachten vermerkt hätten, wenn sie denn vorgelegen hätten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten und von den Ärzten derzeit behandelten Probleme befinden sich im Fachbereich der Gutachter. Auch der neuste Bericht des Spitals C.________ vom 21. Januar 2014 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4) enthält keine Anzeichen für entsprechende neurologische Restbeschwerden. Die am 7. Dezember 2012 aufgenommene (AB 54/2) psychologische Betreuung erfolgt nicht aufgrund einer eigenständigen psychiatrischen Störung, sondern zwecks Erlernen von Strategien im Umgang mit den somatisch erklärbaren Einschränkungen und Schmerzen, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits gute Fortschritte erzielt hat (AB 54/2 f.). Eine invalidenversicherungsrechtlich massgebliche Störung kann daraus nicht abgeleitet werden, noch ergeben sich aus den gesamten Akten Anzeichen dafür, dass weitere Untersuchungen in diese Richtung daran etwas ändern könnten. Die erwähnte psychologische Betreuung wurde inzwischen denn auch (vorübergehend) abgeschlossen (BB 4). Es ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Einholen der Berichte der behandelnden Ärzte sowie der anschliessenden Anordnung einer monodisziplinären Begutachtung ihrer Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Es kann damit vollumfänglich auf das Leistungsprofil im voll beweiskräftigen rheumatologischen Gutachten vom 8. Januar 2013 (AB 40.1) abgestellt werden, wonach dem Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit nur noch sehr eingeschränkt zumutbar ist. Eine leidensangepasste Tätigkeit ist hingegen vollschichtig möglich. An dieser gutachterlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 14 Einschätzung ändert im Übrigen auch der neueste Bericht des Spitals C.________ vom 21. Januar 2014 (BB 4) nichts, wonach der Beschwerdeführer heute in der angestammten Tätigkeit pro Woche noch zwei anstatt wie früher acht … einbauen könne; denn diese Ausführungen beziehen sich allein auf die angestammte Tätigkeit. 4. 4.1 In Bezug auf die Invaliditätsbemessung bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor (Beschwerde S. 4 ff.), aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sei die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich. Es gebe keine passende Verweistätigkeit, insbesondere auch keine, bei welcher er von seinem Vorwissen oder seinen Vortätigkeiten profitieren könnte. Er könne noch maximal während zweier Jahre einen Anstellungsvertrag eingehen. Es sei völlig undenkbar, dass sich ein Arbeitgeber finden lasse, welcher einen Arbeitnehmer mit derart vielfältigen Einschränkungen und in diesem hohen Alter noch beschäftigen würde. 4.2 4.2.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 15 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.2). Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). 4.2.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 16 beitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). 4.2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine versicherte Person unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit als selbstständig Erwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. April 2012, 8C_944/2011, E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 17 4.2.4 Mit Blick auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte, insbesondere auch des Hausarztes, sowie von Prof. Dr. med. E.________ im Bericht vom 24. Juli 2012 (AB 30), wonach der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als … wohl nicht mehr werde aufnehmen können, in leidensangepassten Tätigkeiten jedoch keine relevanten Einschränkungen bestünden, war seit langem klar, dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich sein wird. Spätestens mit Erstellung des rheumatologischen Gutachtens vom 8. Januar 2013 (AB 40.1) ist dies abschliessend erstellt. Der am … 1951 geborene Beschwerdeführer war damals gerade 62 Jahre alt geworden. Die verbleibende Aktivitätsdauer beträgt demnach drei Jahre. Es ist eine berufliche Umstellung erforderlich, da der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als selbstständigerwerbender … nur noch sehr beschränkt ausführen kann. Eine solche Umstellung, die hier keine Umschulung voraussetzt, ist möglich und dem Beschwerdeführer zumutbar. Der Beschwerdeführer hat in seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit auch administrative Arbeiten ausgeführt (AB 41/3); von diesen Erfahrungen kann er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit profitieren. Ausserdem hat er in seiner Erwerbslaufbahn bereits unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt, was für breite Fähigkeiten spricht. So absolvierte er eine … und war einige Jahre in diesem Beruf tätig. Weiter arbeitete er als …, führte als selbstständig Erwerbender eine … und war in der … tätig (AB 41/3). Schliesslich kommt der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erhebliches Gewicht zu (vgl. Entscheid des BGer vom 21. September 2010, 9C_124/2010, E. 5.2); diese liegt beim Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit bei einem Vollzeitpensum. Die dabei zu berücksichtigenden Einschränkungen (leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung in ergonomischer Körperposition, Limite für das Heben von Lasten bis maximal 10 kg und keine wiederholten Gehstrecken von mehr als 200 m; AB 40.1/14) führen nicht dazu, dass der Arbeitsmarkt schlechthin keine Tätigkeiten für das fragliche Profil für eine Person im erwähnten Alter bereitstellen würde; die dem Beschwerdeführer zumutbare vollschichtige Tätigkeit findet sich nicht nur in einer reinen Nische. Damit ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unter Wechsel von der selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 18 mutbar und möglich. Somit ist nachfolgend der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich zu bestimmen (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor). 5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invaliden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 19 einkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.2 Der Beschwerdeführer ist in seiner bisherigen Tätigkeit seit dem 18. März 2011 anhaltend arbeitsunfähig (AB 1, 16/3 – 9, 28/1 – 4); in diesem Zeitpunkt begann die einjährige Wartefrist (vgl. E. 2.2 hiervor) zu laufen. Mit Blick auf die im Oktober 2011 erfolgte Anmeldung (AB 8) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, fällt der frühestmögliche Rentenbeginn ins Jahr 2012, so dass der Einkommensvergleich für dieses Jahr vorzunehmen ist. 5.3 Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 100‘000.-- jährlich (Beschwerde S. 3 f.) ist hypothetisch und nicht belegt. Zwar hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1998 und 1999 ein Einkommen von Fr. 88‘400.-- erzielt (AB 15), was indexiert auf das Jahr 2012 Fr. 105‘053.85 bzw. Fr. 105‘556.-- ergibt (Indexierung gemäss Tabelle T1.93, Nominallohnindex 1993 – 2012, Abschnitt F45 Baugewerbe). Allein auf diese beiden Jahre kann jedoch nicht abgestellt werden, da sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug [AB 15]) ergibt, dass die Einkommen später wieder erheblich gesunken sind und während der gesamten selbstständigen Erwerbstätigkeit immer wieder Schwankungen unterworfen waren. Dass gesundheitliche Beeinträchtigungen bereits in früheren Jahren Einfluss auf das Einkommen gehabt haben, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (Beschwerde S. 3 f.), ist möglich, jedoch nicht ausgewiesen und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Dass es der heute zur Diskussion stehende Gesundheitsschaden gewesen wäre, lässt sich zudem ebenfalls nicht mehr beweisen. Die bereits erwähnten Einkommensschwankungen lassen sich im Übrigen mit den anamnestisch erhobenen Erkrankungen nicht in einen direkten Zusammenhang bringen. Dass die Beschwerdegegnerin eine Durchschnittsberechnung unter Berücksichtigung der Jahre 2004 bis 2006 gemäss IK- Auszug vornahm (AB 41/5) und diese zu Gunsten des Beschwerdeführers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 20 auch noch auf zwei weitere Jahre (2002 und 2003) ausdehnte (AB 56/2), ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Entscheid des BGer vom 29. März 2012, 8C_626/2011, E. 3). Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung hat die Indexierung des ermittelten Durchschnittwertes (zuzüglich AHV-Beiträge) von Fr. 76‘000.-- jedoch nicht gemäss dem Landesindex für Konsumentenpreise, sondern gemäss der Nominallohnentwicklung zu erfolgen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 19. April 2005, I 530/04, E. 3.3; Tabelle T1.93, Nominallohnindex 1993 – 2012, Abschnitt F45 Baugewerbe, Index 2006: 115.2 Punkte, Index 2012: 124.9 Punkte), so dass ein Valideneinkommen von Fr. 82‘399.30 resultiert. Ob, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat, auf dem im IK-Auszug aufgeführten Einkommen tatsächlich die AHV-Beiträge aufzurechnen sind – enthält der IK-Auszug doch grundsätzlich das Bruttoeinkommen –, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Das Valideneinkommen wäre dadurch höchstens geringer, jedoch keinesfalls höher. Die Festlegung des Invalideneinkommens auf Fr. 53‘255.-- (AB 56/3), basierend auf dem Anforderungsniveau 4 der LSE, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer zufolge seiner Erfahrung in administrativen Geschäftsarbeiten in Teilen auch dem Anforderungsniveau 3 entsprechende Voraussetzungen erfüllt. Mit dem leidensbedingten Abzug (vgl. E. 5.1.2 hiervor) von 15 % wurde dem Alter und dem Wegfall von Schwerarbeit hinreichend Rechnung getragen. Die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet höchstens 35 % (100 / Fr. 82‘399.30 x [Fr. 82‘399.30 – Fr. 53‘255.--] = 35.37 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123), was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 21 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/13/892, Seite 22 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (inklusive Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2014 und Bericht des Spitals C.________ vom 21. Januar 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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