Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 16. Januar 2015 teilweise gutgeheissen (9C_354/2014). 200 13 89 BV KOJ/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Klägerin gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ Beklagte betreffend Klage vom 31. Januar 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Klägerin), Mutter zweier in den Jahren 2003 und 2009 geborener Kinder, zog sich 1991 bei einem Skiunfall eine commotio cerebri sowie eine HWS-Distorsion zu (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB], act. III 10 S. 1; act. IIIA 159 S. 4). Für die erwerblichen Folgen sprach ihr die IVB eine vom 1. Juli 1996 bis 31. Juli 1997 befristete halbe Invalidenrente zu (act. III 1 S. 13). Ab 1. Dezember 1999 arbeitete die Versicherte mit einem Pensum von 100% als … bei der E.________ (seit 2003: E.________) und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse C.________ (nachfolgend C.________ bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (act. III 5; Akten der Klägerin [act. I] 2; Klageantwort, Ziff. 1.2, S. 3). Ab April 2000 war sie in wechselnden Graden arbeitsunfähig geschrieben (act. III 5 S. 2). Im April 2002 löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 31. Juli 2002 auf (act. I 7); dieses verlängerte sich jedoch infolge Schwangerschaft und Geburt ihrer Tochter bis August 2003 (Akten der Beklagten [act. II] 3). Für den Lohnausfall aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sowie Mutterschaft hatte der Arbeitgeber bei der … eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abgeschlossen, welche die entsprechenden Taggeldleistungen erbrachte (act. II 1). B. Im Januar 2001 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. III 1 S. 1 ff.). Hierauf sprach ihr die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente sowie eine entsprechende Zusatzrente für ihren Ehemann ab April 2001 zu (act. III 33), wobei sie den Nachzahlungsanspruch der Versicherten mit im gleichen Zeitraum geleisteten Krankentaggeldern der … verrechnete (act. III 33 S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 3 Ab 1. September 2003 richtete die C.________ der Klägerin eine auf einem Invaliditätsgrad von 50% basierende jährliche Invalidenrente sowie eine Invaliden-Kinderrente aus (act. I 11b). C. Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die IVB – nachdem sie im F.________ (nachfolgend MEDAS) eine polydisziplinäre Begutachtung durchführen (Expertise vom 12. November 2007 [act. III 72]) und hierauf durch ihren Abklärungsdienst den Abklärungsbericht Haushalt vom Oktober 2006 (act. III 49) ergänzen liess (act. III 76) – mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. März 2008 (act. III 81) die Invalidenrente bei einem nunmehr nach Massgabe der gemischten Methode (50% Erwerb; 50% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 10% per 30. April 2008 (act. III 83) ein. Mit Schreiben vom 14. März 2008 (act. I 17) stellte sodann auch die C.________ die Invaliden- sowie die Invaliden-Kinderrente per 30. April 2008 ein. D. Am 7. Juni 2010 meldete sich die Versicherte bei der IVB erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (act. II 88). Die IVB tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte in der MEDAS polydisziplinär begutachten (Expertise vom 27. November 2012 [act. IIIA 146.1]). Ferner liess sie durch ihren Abklärungsdienst einen weiteren Abklärungsbericht Haushalt (act. IIIA 159) erstellen. Mit Verfügung vom 2. August 2013 (Akten i.S. IV/2013/822, act. IIA 190) verneinte die IVB bei einem in Anwendung der gemischten Methode (50% Erwerb; 50% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 11% einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens IV/2013/822 bildet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 4 E. Im Oktober 2012 stellte die Versicherte bei der C.________ ein neues Leistungsgesuch. Mit Schreiben vom 14. November 2012 (act. I 11a) teilte die C.________ der Versicherten mit, der Aufforderung für die Ausrichtung einer 30%-Invalidenrente nicht nachkommen zu können, da gemäss IV- Verfügung vom 4. März 2008 der IV-Grad 10% und die „Einschränkung“ 0% betrage. Ferner bestehe auf die gewünschte Nachzahlung der Invalidenrenten für die Zeit vom 1. April 2001 bis 31. August 2003 kein Anspruch. Sodann stellte die Versicherte am 17. Dezember 2012 bei der IVB ein Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 4. März 2008 (act. I 3). F. Am 31. Januar 2013 liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Klage erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Beklagte sei teilklageweise zu verurteilen, der Klägerin folgende Invalidenrenten zu bezahlen: Hauptrente der Klägerin a. für die Zeit vom 1. April 2001 bis Ende August 2003 eine BVG-Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% b. für die Zeit ab 1. Mai 2008 bis auf Weiteres eine reglementarische Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% Kinderrenten c. ab März 2003 bis Ende August 2003 eine BVG- Kinderrente für G.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% d. ab 1. Mai 2008 bis auf Weiteres eine reglementarische Kinderrente für G.________ gestützt auf den Invaliditätsgrad von 50% e. ab März 2009 bis auf Weiteres eine reglementarische Kinderrente für H.________ gestützt auf den Invaliditätsgrad von 50%
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 5 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf den Saldobetrag gemäss Ziffer 1 Verzugszins zu 5% zu bezahlen seit wann rechtens. 3. Es sei Akt zu nehmen, dass Mehrforderungen vorbehalten bleiben, sollte die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. März 2008 revisionsweise aufgehoben werden. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Klägerin begründet das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 lit. a im Wesentlichen dahingehend, ein Aufschub des Anspruchs auf Invalidenleistung falle dann nicht in Betracht, wenn – wie vorliegend – die Renten der Invalidenversicherung mit den Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung verrechnet würden. Folglich habe die Klägerin Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% rückwirkend ab dem 1. April 2001 bis Ende August 2003 (Art. 7, S. 7 f.). Bezüglich Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 lit. b bringt die Klägerin hauptsächlich vor, die Reglemente der Beklagten lieferten in Bezug auf die anwendbaren Revisionsgründe keine besonderen Bestimmungen, weshalb die zum BVG entwickelte Lehre und Rechtsprechung anwendbar seien (Art. 8, S. 10). Aufgrund der Invaliditätsbemessung mittels „gemischter Methode“ habe die IVB für die Bemessung der Invalidität im Erwerbsbereich die Regeln angewandt, welche für Teilzeiterwerbstätige gälten; deshalb ergebe sich trotz gutachterlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit von 30% ein Invaliditätsgrad von 0%. Diese Methode sei für die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beklagte jedoch nicht anwendbar, weil die Klägerin vor der Erkrankung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen sei und die nach Eintritt der Invalidität eingetretenen familiären Veränderungen für die Beklagte keinen Revisionsgrund darstellten (Art. 10, S. 11). Entsprechend habe die Klägerin ab dem 1. Mai 2008 bis auf Weiteres Anspruch auf eine reglementarische Invalidenrente gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 30% (Art. 10, S. 12). Schliesslich habe die Klägerin für die Tochter Anspruch auf eine reglementarische Kinderrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50% ab März 2003 bis August 2003 (Art. 16, S. 16) bzw. ab 1. Mai 2008 bis auf Weiteres (Art. 17, S. 17). Ebenso habe sie ab März 2009 Anspruch auf eine reglementarische Kinderrente für den im Jahr 2009 geborenen Sohn (Art. 18, S. 17). Mit Klageantwort vom 30. April 2013 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, auf Abweisung der Klage, unter Kos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 6 ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Mit Bezug auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 lit. b (recte: 1 lit. a) erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung (Ziff. 1, S. 8). Ferner macht sie zusammengefasst geltend, aufgrund geleisteter Lohnersatzzahlungen bestehe in der fraglichen Periode ohnehin kein Rentenanspruch (Ziff. 3.3, S. 9). Hinsichtlich dem Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 lit. b bringt die Beklagte im Wesentlichen vor, weder das BVG noch das Reglement 1999 oder später erlassene Reglemente enthielten ausdrückliche Vorschriften zur Rentenrevision. Analog zu den Renten der IV seien auch jene der obligatorischen beruflichen Vorsorge im Rahmen der Revision anzupassen oder aufzuheben, wenn sich die Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise veränderten (Ziff. 7.1, S. 11). Vorliegend sei es gestützt auf die Ergebnisse des MEDAS- Gutachtens vom 12. November 2007 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen, wobei eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit von 50 auf 30% resultiere. Die Beklagte habe deshalb aufgrund einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen den Rentenanspruch überprüfen können (Ziff. 7.2, S. 11 f.). Im Übrigen sei auch die teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit als relevante Änderung in den persönlichen Verhältnissen zu bezeichnen, und dies auch dann, wenn der Invaliditätsgrad unverändert nach der Methode des Einkommensvergleichs berechnet werde (Ziff. 7.3, S. 12). Schliesslich bringt die Beklagte mit Bezug auf die Rechtsbegehren gemäss den Ziffern 1 lit. c-e zusammengefasst vor, da die Kinderrente akzessorisch zur Rente der Klägerin sei, bestehe für die 2003 geborene Tochter bzw. den 2009 geborenen Sohn mangels Anspruchs der Klägerin auf eine Invalidenrente kein Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente (Ziffern 11-13, S. 16). Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Mai 2013 edierte der Instruktionsrichter die Akten der IVB. Mit Replik vom 23. August 2013 liess die Klägerin ihre Rechtsbegehren vom 31. Januar 2013 wie folgt präzisieren und erweitern (Ziffer 1 präzisiert, Ziffern 2-3 wie bisher, Ziffer 4 neu): 1. Die Beklagte sei teilklageweise zu verurteilen, der Klägerin folgende Invalidenrenten zu bezahlen: Hauptrente der Klägerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 7 a. für die Zeit vom 1. April 2001 bis Ende August 2003 eine BVG-Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% b. für die Zeit ab 1. Mai 2008 bis auf Weiteres gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% eine reglementarische Invalidenrente von Fr. 16‘625.-- pro Jahr, zuzüglich allfällige den Versicherten gewährte Anpassungen der Renten gemäss Art. 25 des Reglements 2001 Kinderrenten c. ab März 2003 bis Ende August 2003 eine BVG- Kinderrente für G.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% d. ab 1. Mai 2008 bis auf Weiteres gestützt auf den Invaliditätsgrad von 50% eine reglementarische Kinderrente für G.________ von Fr. 3‘325.-- pro Jahr, zuzüglich allfällige den Versicherten gewährte Anpassungen der Renten gemäss Art. 25 des Reglements 2001 e. ab März 2009 bis auf Weiteres gestützt auf den Invaliditätsgrad von 50% eine reglementarische Kinderrente für H.________ von Fr. 3‘325.-- pro Jahr, zuzüglich allfällige den Versicherten gewährte Anpassungen der Renten gemäss Art. 25 des Reglements 2001 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf den Saldobetrag gemäss Ziffer 1 Verzugszins zu 5% zu bezahlen seit wann rechtens. 3. Es sei Akt zu nehmen, dass Mehrforderungen vorbehalten bleiben, sollte die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. März 2008 revisionsweise aufgehoben werden. 4. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2003 bis 30. April 2008 eine Invalidenrente von Fr. 16‘625.-und eine Kinderrente für G.________ von Fr. 3‘325.-- zuzusprechen, allfällige den Versicherten gewährte Rentenerhöhungen gemäss Art. 25 des Reglements 2001 zusätzlich zu berücksichtigen und die Differenz zu den bereits geleisteten Rentenzahlungen zur Auszahlung zu bringen, zuzüglich Zins zu 5% seit wann rechtens. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Bezug auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 lit. a bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, indem die Beklagte trotz Unterlassung der gebotenen Aufklärung betreffend zustehender Ansprüche die Einrede der Verjährung erhebe, verstosse sie gegen Treu und Glauben (Art. 2, S. 4). Hinsichtlich der Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 lit. b macht die Klägerin hauptsächlich geltend, massgebliche rechtliche Grundlage bei Entstehung des Rentenanspruchs bilde das Reglement für die Personalvorsorge, Ausgabe November 2001 (nachfolgend Reglement 2001 [Art. 6, S. 6]). Bei der reglementarisch vorgesehenen Anknüpfung an die invalidenversicherungsrechtliche Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 8 trachtungsweise könne die bestehende Rente nur nach den in diesem Bereich geltenden Regeln aufgehoben werden, wenn neu eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten festgestellt werde. Demnach sei für die Parteien – vorbehältlich der beantragten prozessualen Revision der Verfügung vom 4. März 2008 – verbindlich festgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin lediglich 70% betrage. Nicht verbindlich sei der Entscheid der Invalidenversicherung in Bezug auf das Valideneinkommen und den Statusentscheid (Art. 3, S. 7). Sodann treffe es nicht zu, dass die teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit als Revisionsgrund anzuerkennen sei. Die hypothetische Frage nach dem Beschäftigungsgrad im Gesundheitsfall spiele weder nach Gesetz noch gemäss Reglement eine Rolle, denn die Geburt eines Kindes und die damit verbundene mögliche Änderung des Beschäftigungsgrades nach Eintritt des Vorsorgefalles änderten nichts daran, dass die Klägerin als Gesunde vollzeitig tätig gewesen und in diesem Umfang versichert worden sei (Art. 4, S. 7 f.). Im Sinne eines Eventualstandpunktes sei sodann festzustellen, dass die Klägerin im Gesundheitsfall mehr als 50% gearbeitet hätte (Art. 5, S. 8 ff.). Bezüglich der Bezifferung der Rechtsbegehren Ziffer 1 lit. b, d und e macht die Klägerin geltend, vorliegend sei das Reglement 2001 und nicht – wie von der Beklagten behauptet – das Reglement 1999 anwendbar, was Auswirkungen auf die konkrete Rentenhöhe habe (Art. 7, S. 11). Schliesslich bringt die Klägerin zu Ziffer 4 der Rechtsbegehren vor, die Renten, welche die Beklagte für die Zeit vom 1. September 2003 bis 30. April 2008 ausgerichtet habe, seien gestützt auf das Reglement 1999 berechnet worden und damit zu tief ausgefallen. Eine allfällige Verjährungseinrede wäre wiederum rechtsmissbräuchlich (Art. 8, S. 12). Mit Duplik vom 22. November 2013 bestätigte die Beklagte ihre mit Klageantwort vom 30. April 2013 gestellten Rechtsbegehren. In der Begründung macht sie zusammengefasst geltend, mit Bezug auf die Ansprüche der Klägerin bis Ende August 2003 erhebe die Beklagte die Einrede der Verjährung (Ziff. 14, S. 11); im Übrigen sei der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens unbegründet (Ziff. 4, S. 5). Hinsichtlich dem Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 lit. b sei die Beklagte unabhängig von einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse berechtigt, die Rentenansprüche jederzeit zu überprüfen. Ansprüche der Klägerin ab 1. Mai 2008
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 9 seien zu verneinen, da die Beklagte entsprechend der IV-Verfügung vom 4. März 2008 eine Erwerbseinbusse von Fr. 0.-- und eine Einschränkung von 0% festgestellt habe. Überdies sei die Beklagte entsprechend der Revisionsgründe in der IV berechtigt gewesen, infolge Reduktion des Erwerbspensums die Rente zu revidieren und entsprechend im Rahmen des Einkommensvergleichs ein maximales Erwerbspensum zu berücksichtigen. Selbst wenn man dieser Auffassung wider Erwarten nicht folgen wolle und das Valideneinkommen aufgrund eines vollen Pensums beziffern würde, wäre die Beklagte aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustandes (Leistungsfähigkeit von 70 statt wie bisher 50%) berechtigt, die Rente zu revidieren, woraus gestützt auf das effektive, zumutbare Einkommen ein Invaliditätsgrad von 30% resultieren würde. Die bis zum 30. April 2008 erbrachten Rentenleistungen hätten schliesslich den reglementarischen Vorgaben entsprochen (Ziff. 14, S. 11 f.). Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 31. Januar 2013 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 10 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Diese Zuständigkeitsvorschriften gelten auch für den Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Die Klägerin war bis Juli 2002 bei der E.________ (seit 2003: E.________) mit Sitz in … (act. I 2) angestellt, so dass die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter der Klägerin gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG [act. I 4]). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen sind Bestand bzw. Höhe des Rentenanspruchs der Klägerin ab 1. April 2001, zuzüglich entsprechender Invaliden- Kinderrenten sowie Verzugszins (vgl. Replik vom 23. August 2013). Nicht eingeklagt werden ausdrücklich allfällige Ansprüche, soweit sich solche aus dem Gesuch der Klägerin um prozessuale Revision der IV-Verfügung vom 4. März 2008 sowie aus der Neuanmeldung wegen geltend gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. dazu Beschwerdeverfahren IV/2013/822) ergeben (vgl. Klage, Ziff. 4, S. 3) 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Dieses Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). 2.2 Nach Art. 23 lit. a BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen u.a. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% (bzw. zu 50% [gemäss der bis zum 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 23 BVG]) invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 11 Bei teilerwerbstätigen Personen ist in der beruflichen Vorsorge nur der von der IV für die Erwerbstätigkeit festgesetzte Invaliditätsgrad massgebend (BGE 120 V 106 E. 4b S. 110). Der Versicherungs- oder Vorsorgefall „Invalidität“ tritt mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung (siehe Art. 26 Abs. 1 BVG) ein (BGE 134 V 28 E. 3.4.2 S. 32). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Bindungswirkung positivrechtlich ausdrücklich verankert, indem sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 lit. a BVG [in Kraft seit 1. Januar 2005]; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Verwenden die Vorsorgeeinrichtungen demgegenüber einen anderen Invaliditätsbegriff als die Invalidenversicherung, rechtfertigt sich eine selbstständige Prüfung, wobei sich die Vorsorgeeinrichtungen diesfalls auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen der IV-Organe stützen können (BGE 120 V 106 E. 3c S. 109). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 274).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 12 2.4 Gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. Nach aArt. 34 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. Art. 34a Abs. 1 BVG (in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung) erlässt der Bundesrat zudem Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gemäss dem gestützt auf diese Delegationsnormen erlassenen Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1 [bis 31. Dezember 2004: Art. 27 BVV 2]) kann die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80% des entgangenen Lohnes betragen (lit. a), und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (lit. b). 2.5 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG (in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung) verjähren die Leistungsansprüche nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Nach Abs. 2 verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129- 142 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind anwendbar. 3. 3.1 Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht ab 1. April 2001 grundsätzlich anerkannt, die Rente – bis zur späteren Leistungseinstellung Ende April 2008 (act. I 17) – zufolge Lohnzahlungen und Krankentaggeldern jedoch erst ab September 2003 ausgerichtet (act. I 11b). Mit Bezug auf die Frage nach dem vorliegend anwendbaren Reglement steht fest, dass die anspruchsbegründende Invalidität der Klägerin per
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 13 1. April 2001 als eingetreten gilt, was denn auch von keiner Seite in Frage gestellt wird. Damit gelangt das Reglement 1999 zur Anwendung (vgl. E. 2.1 vorne), wohingegen das Reglement 2001 (act. I 12b) gemäss dessen Art. 35 erst per 1. Januar 2002 – und damit nach Eintritt der Invalidität – Wirksamkeit erlangte. Daran ändert der Aufschub der Rentenausrichtung per September 2003 entgegen der in der Klage (Art. 15, S. 15) sowie mit Replik (Art. 3, S. 5) vertretenen Auffassung nichts, hat dieser doch auf den Eintritt des Versicherungsfalls keinen Einfluss: Art. 26 Abs. 2 BVG hat nicht die Frage der Entstehung des Invalidenrentenanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit zum Gegenstand, sondern sieht einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung, unter bestimmten Bedingungen, die Erfüllung des Anspruchs aufschieben kann (BGE 129 V 15 Regeste). 3.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Reglement 1999 hat das Mitglied Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn es nach Feststellung des Vertrauensarztes seines Arbeitgebers für seine bisherige oder für eine andere ihm zumutbare Beschäftigung nicht mehr tauglich (Invalidität) ist, und wenn das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde vom Arbeitgeber aufgelöst wird. Wird einem Mitglied aufgrund der Feststellung des Vertrauensarztes seines Arbeitgebers der Lohn aus gesundheitlichen Gründen herabgesetzt (Teilinvalidität), so hat es für die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Lohn Anspruch auf eine Teilrente (Art. 14 Abs. 2). Diese Regelungen beinhalten grundsätzlich keine direkte Anbindung an den invalidenversicherungsrechtlichen Begriff der Invalidität; vielmehr wird deren Feststellung autonom geregelt. Gleichwohl stützte sich die Beklagte vorbehaltlos auf die Feststellungen der IV ab: Nach Aktenlage bezog die Klägerin nach Ablauf des Wartejahres mit Wirkung ab 1. April 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50% sowie einem Status 100% Erwerb eine halbe Invalidenrente der IV (act. III 33), woraufhin auch die Beklagte der Klägerin eine auf einem Invaliditätsgrad von 50% basierende Rente ausrichtete (act. I 11b) und wogegen Letztere nicht opponierte. Daraus folgt, dass die reglementarisch vorgesehenen vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Invalidität durch jene der IV ersetzt wurden, weshalb – trotz grundsätzlich autonomer Umschreibung des Invaliditätsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 14 griffs – die Klägerin sich diese invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten lassen muss, zumal sich diese nicht als offensichtlich unhaltbar erweist und dergleichen im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. 3.3 Die Klägerin macht nun auch betreffend den Zeitraum vom 1. April 2001 bis 31. August 2003 eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge geltend (vgl. Ziffer 1a der Rechtsbegehren). 3.3.1 Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 des Reglements 1999 beginnt der Anspruch auf die Invalidenrente mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder mit der Herabsetzung des Lohnes. Damit hat die Beklagte – zumindest mit Bezug auf die Lohnfortzahlungen – von der ihr in Art. 27 BVV 2 (vgl. E. 2.4 vorne) gewährten Möglichkeit des Rentenaufschubs Gebrauch gemacht. Aus den Akten erhellt und ist insofern unbestritten, dass der Arbeitgeber der Klägerin den Lohn von April 2001 bis Ende Juli 2002 sowie für den Monat November 2002 zu 100% ausgerichtet hat. Damit war der Rentenaufschub insoweit zulässig und die Beklagte schuldet(e) gestützt auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 Reglement 1999 (e contrario) für diese Zeit keine Leistungen. 3.3.2 In der Zeit von August bis Oktober 2002 sowie von Dezember 2002 bis August 2003 bezahlte der Arbeitgeber gemäss (unbestrittener) Darstellung der Beklagten den Lohn nicht mehr vollumfänglich (vgl. die Aufstellung in act. II 3; I 9a): Demnach setzte sich in den Monaten August bis Oktober 2002 die Entschädigung an die Klägerin aus Lohnzahlungen (50%) sowie Krankentaggeldern zusammen, welche zusammen mehr als 80%, aber weniger als 100% des effektiven Monatslohnes (von Fr. 5‘115.40) ausmachten. Im Dezember 2002 bezahlte der Arbeitgeber rund 42% des Lohnes, zuzüglich eines „…-Taggeldes“ in der Höhe von rund 44%, welches – nachdem die … die Ausrichtung der entsprechenden Taggelder offenbar verweigert hatte – jedoch wieder mit nachfolgenden Lohnzahlungen verrechnet wurde. In den Monaten Januar bis März 2003 entrichtete der Arbeitgeber jeweils 50 bzw. über 80% des Lohnes. Alsdann bezifferten sich die im Zeitraum von April bis Juni 2003 ausgerichteten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 15 Krankentaggelder auf jeweils über 80% des Monatslohnes (wobei gemäss Angaben der … die Krankentaggelder [Mutterschaftsleistungen] erst ab dem 19. Mai 2003 effektiv ausgerichtet wurden [act. II 1]). Schliesslich machten die im Juli bzw. August 2003 ausgerichteten Lohnzahlungen und Krankentaggelder jeweils weniger als 80% des Monatslohnes aus. Zunächst stellt sich die Frage, ob Art. 14 Abs. 3 Satz 1 des Reglements 1999 auch mit Bezug auf Lohnsurrogate eine hinreichende Grundlage für einen Rentenaufschub darstellt, nachdem sich der nämlichen Bestimmung hinsichtlich Lohnersatzleistungen – vorliegend von Kollektivkrankentaggeldern – keine explizite Regelung entnehmen lässt (vgl. demgegenüber Art. 15 Abs. 5 des Reglements 2001 [act. I 12b]). Zudem wurden vorliegend die von November 2001 bis November 2002 nachzuzahlenden Invalidenrenten mit den durch die … im selben Zeitraum erbrachten Krankentaggeldern verrechnet (act. III 33 S. 3; act. II 2) mit der Folge, dass die der Klägerin ausgerichteten Taggelder letztlich nicht mehr 80% des Lohnes von Fr. 5‘115.40 ausmachten (vgl. auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 21. Februar 2005, B 27/04, E. 2), womit jedenfalls für die Zeit von August bis Oktober 2002 die Voraussetzung gemäss Art. 27 lit. a BVV 2 für einen Rentenaufschub nicht erfüllt war und demzufolge ein Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge zu bejahen wäre. Ob und wenn ja inwieweit die übrigen, von Dezember 2002 bis August 2003 an die Klägerin ausgerichteten und teils heterogen zusammengesetzten monatlichen Entschädigungen einen Rentenaufschub zuliessen (wovon im Lichte von Art. 324a OR jedenfalls mit Bezug auf diejenigen Monate auszugehen wäre, in denen die Gesamt-entschädigungen 80% des Monatslohnes erreichten oder übertrafen), kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. 3.3.3 Die Beklagte erhebt mit Bezug auf die für den Zeitraum vom 1. April 2001 bis 31. August 2003 geltend gemachten Invalidenrenten (und Invaliden-Kinderrenten) gestützt auf Art. 41 Abs. 2 BVG die Einrede der Verjährung (Klageantwort, Ziff. 1, S. 8), soweit allfällige Ansprüche zu bejahen wären.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 16 Im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls Invalidität per 1. April 2001 (vgl. E. 3.1 vorne) war das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der E.________ noch nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG aufgelöst (act. I 7) und demzufolge die Klägerin der Beklagten noch angeschlossen. Damit ist ihr grundsätzlicher Rentenanspruch (sog. Rentenstammrecht) gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG nicht verjährt (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 11. Mai 2007, B 114/06, E. 3.2.1). Für die einzelnen Monatsbetreffnisse greift indessen Abs. 2 der nämlichen Bestimmung, wonach Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf Jahren verjähren (vgl. E. 2.5 vorne). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Fälligkeit einer berufsvorsorgerechtlichen Forderung tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Leistungsanspruch nach den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Regeln entsteht (Entscheid des BGer vom 23. Juli 2008, 9C_115/2008, E. 7.3.2), was mit Bezug auf die in Frage stehenden Rentenleistungen jeweils in den Monaten Dezember 2002 bis August 2003 der Fall gewesen wäre. Folglich waren die einzelnen Ansprüche auf Rentenleistungen – wenn und soweit solche bestanden (vgl. E. 3.3.2 vorne) – im Zeitpunkt der Klageerhebung am 31. Januar 2013 (Art. 135 Ziff. 2 OR) verjährt. Gleiches gilt mit Bezug auf die geltend gemachten Invaliden- Kinderrenten, setzen diese doch die Ausrichtung einer Invalidenrente voraus (Art. 17 Abs. 2 Reglement 1999). Inwieweit die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstossen soll, wie dies die Klägerin geltend machen lässt (Replik, Art. 2, S. 4 f.), ist nicht ersichtlich: Einerseits machte die Beklagte der Klägerin gegenüber keine Zusicherungen, welche dieser Einrede entgegenstehen würden. Andererseits ist die Verjährungseinrede namentlich nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Schuldner (allenfalls) weiss, dass der eingeklagte Anspruch zu Recht besteht. Nur die positive Verursachung der Fristversäumnis durch entsprechendes Verhalten des Schuldners vermag die Gegeneinrede des Rechtsmissbrauchs zu rechtfertigen (Entscheid des BGer vom 14. Mai 2010, 4A_590/2009, E. 5.1). Inwieweit die Beklagte die Klägerin durch aktives Verhalten von der (rechtzeitigen) Geltendmachung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 17 der Rentenansprüche abgehalten haben soll, ist weder ersichtlich noch wird dies (substantiiert) dargelegt. 3.3.4 Demnach sind die für den Zeitraum vom 1. April 2001 bis 31. August 2003 geltend gemachten Ansprüche auf Rentenleistungen (und Invaliden-Kinderrenten) verjährt, wenn und soweit sie bestehen. Die Beklagte ist demnach nicht leistungspflichtig und die Klage insoweit abzuweisen. 3.4 Die Klägerin verlangt für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis 30. April 2008 eine höhere Invaliden- und Invaliden-Kinderrente mit der Begründung, dass der Rentenberechnung Reglement 2001 und nicht Reglement 1999 zugrunde zu legen sei (vgl. Replik, Rechtsbegehren Ziffer 4). 3.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass allfällige über die bisherigen Leistungen hinausgehende Ansprüche der Klägerin auf Rentenleistungen bzw. Invaliden-Kinderrenten für die Zeit vor Januar 2008 (mithin für die Zeit fünf Jahre und mehr vor Klageeinreichung) gestützt auf Art. 41 Abs. 2 BVG verjährt wären (vgl. E. 3.3.3 vorne). Zu prüfen sind demnach einzig die Rentenansprüche pro Februar bis April 2008. 3.4.2 Wie in E. 3.1 vorne ausgeführt, gelangt vorliegend entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung das Reglement 1999 zur Anwendung. Im Übrigen wendet die Klägerin nichts gegen die Berechnung der Rente als solche ein. Sie steht denn auch ohne weiteres im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen: Gemäss Art. 14 Abs. 4, erster (und hier massgebender) Halbsatz von Reglement 1999 beträgt die Invalidenrente 60% des versicherten Lohnes, welcher sich per 2001 unter Berücksichtigung von Erfolgsanteilen (act. I 9b) sowie abzüglich des Koordinationsabzuges von Fr. 23‘200.-- (Art. 4 Abs. 1) auf Fr. 45‘628.-bezifferte (Fr. 68‘828.-- - Fr. 23‘200.--; vgl. Akten der Beklagten [act. IIA] 3). Somit resultiert – bei einem durch die IV verbindlich festgelegten Invaliditätsgrad von 50% (vgl. E. 3.2 vorne) – eine jährliche Invalidenrente von Fr. 13‘688.40 (Fr. 45‘628.-- x 0.6 x 0.5), was ein monatliches Rentenbetreffnis von Fr. 1‘140.70 bzw. eine monatliche Kinderrente von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 18 Fr. 285.20 ergibt (1‘140.70 x 0.25 [Art. 17 Abs. 2]). Dies deckt sich mit den von der Beklagten erbrachten Leistungen (act. I 11b). Die Klage ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 3.5 Schliesslich beanstandet die Klägerin die per Ende April 2008 erfolgte Rentenaufhebung. Eine Rente nach BVG ist unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise anzupassen oder aufzuheben. Die Regelung gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG, wonach der Anspruch mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder (unter Vorbehalt von Art. 26a BVG, in Kraft seit 1. Januar 2012) mit dem Wegfall der Invalidität erlischt, bedeutet keinen prinzipiellen inhaltlichen Unterschied gegenüber den für die Invalidenversicherung massgebenden Normen. Es rechtfertigt sich deshalb eine analoge Übertragung der entsprechenden Regelungen auf die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Vorsorgeeinrichtung kann (vorbehältlich Art. 26a BVG, in Kraft seit 1. Januar 2012) bei einer Rentenaufhebung den Revisionsentscheid der Invalidenversicherung nachvollziehen (BGE 133 V 67 E. 4.3 S. 68). Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist darauf abzustellen, ob sich die Vorsorgeeinrichtung unabhängig von den Feststellungen der IV im Rahmen der IV-Rentenrevision ein eigenes Revisionsverfahren vorbehält und sich damit auch nicht an die IV-Rentenhöhe halten will (HANS- ULRICH STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1124, S. 413). 3.6 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 4. März 2008 (act. III 81) stellte die IVB die Rente per Ende April 2008 (act. III 83) ein. Dabei ging sie von einem nach Massgabe der gemischten Methode (50% Haushalt; 50% Erwerb) ermittelten Invaliditätsgrad von 10% aus, wobei sie in Bezug auf den Erwerb einen Invaliditätsgrad von 0% zugrunde legte. Am 14. März 2008 (act. I 17) stellte sodann auch die Beklagte die Rentenleistungen per 30. April 2008 ein. 3.6.1 Die der Revision zugrundeliegenden sachverhaltlichen Änderungen haben sich im Jahr 2008 verwirklicht. Massgebliche Rechtsgrundlage bildet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 19 demzufolge das seit 1. Januar 2006 in Kraft stehende Reglement 2006 (Art. 35 [act. I 12c]; vgl. E. 2.1 vorne). 3.6.2 Gemäss dessen Art. 15 Abs. 2 richten sich der Begriff der Invalidität und die Bestimmungen des Invaliditätsgrades nach den Bestimmungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Massgebend ist bei der erstmaligen Rentenfestsetzung die IV-Verfügung. Anpassungen werden nur bei Revisionen der IV entsprechend den neuen Verfügungen vorgenommen. Invalidität liegt vor, wenn das Mitglied infolge medizinisch nachweisbarer Krankheit, Zerfalls der geistigen oder körperlichen Kräfte oder Unfalls ganz oder teilweise seinen Beruf oder eine andere seiner sozialen Stellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann. Nach Art. 15 Abs. 5 erlischt die Invalidenrente u.a. bei Wiedererreichen der vollen Erwerbsfähigkeit. 3.6.3 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 15 Abs. 2 ist eine Anpassung (ausschliesslich) im Falle einer Revision durch die IV explizit vorgesehen (Satz 3), wobei Anpassungen „entsprechend den neuen Verfügungen“ vorgenommen werden. Zudem richten sich der Begriff der Invalidität und die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach den Regelungen des IVG (Satz 1). Im Lichte der reglementarischen Bestimmungen war die Beklagte deshalb befugt, die ihr zugestellte Verfügung der IV vom 4. März 2008 (vgl. act. III 81 S. 3) nachzuvollziehen (vgl. E. 3.5 vorne), was sie denn auch getan hat. Dass die IV der fraglichen Verfügung nunmehr die gemischte Methode zugrunde legte, ändert hieran nichts. Es trifft entgegen der Klägerin namentlich auch nicht zu, dass die Revision einzig mit einem Statuswechsel begründet worden wäre: Angesichts der von der IV im Erwerbsbereich ermittelten Invalidität von 0% (act. III 81 S. 2) ist offensichtlich auch eine erhebliche bzw. rentenrelevante Verbesserung der erwerblichen Anspruchsvoraussetzungen eingetreten, wobei sich aus dem MEDAS-Gutachten vom 12. November 2007 eine im Vergleich zum Jahr 2001 um 20% verbesserte Arbeitsfähigkeit im angestammten oder einer anderen körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeit ergibt (vgl. act. III 72 S. 29; 23 S. 21). Damit erachtete die IV die Klägerin im Rahmen eines (im Gesundheitsfall hypothetisch bestrittenen) 50%-Pensums – bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30%
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 20 (act. III 72 S. 29) – als voll arbeitsfähig, was zu einem Invaliditätsgrad von 0% führte. 3.6.4 Die Klägerin stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, dass deren Invalidität stets nach den Regeln zu bemessen sei, die für Vollerwerbstätige gälten. Da die Klägerin als Gesunde im Rahmen einer Vollzeittätigkeit versichert gewesen sei, sei es unzulässig, sie nach den Regeln zu bemessen, die für Teilzeiterwerbstätige gälten (Replik, Art. 4, S. 8). Die berufliche Vorsorge stellt einen Ersatz für den nach Eintritt des Versicherungsfalles (vorliegend rentenbegründende Invalidität) ausbleibenden Lohn dar (vgl. BGE 120 V 106 E. 4a S. 109). Nichts anderes ergibt sich aus dem Reglement 2006. Daraus folgt einerseits, dass eine Invalidität, welche die Haushalttätigkeit beschlägt, berufsvorsorgerechtlich irrelevant ist (vgl. E. 2.2 vorne). Andererseits bedeutet die Konzeption der beruflichen Vorsorge als Erwerbsausfallversicherung, dass ein Ausfall dort nicht entstehen kann, wo ein Erwerb gar nicht stattgefunden hat bzw. hätte. Damit präjudiziert die Rechtsprechung, wonach sich die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an den durch die Invalidenversicherung bei teilerwerbstätigen Personen aufgrund der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad auf die Invalidität im erwerblichen Bereich beschränkt (vgl. E. 2.2 vorne), nicht auch die Frage, ob und wenn ja inwieweit die versicherte Person im Gesundheitsfall überhaupt einer (einzig versicherten) Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Hieran ändert nichts, dass – wie vorliegend – die Klägerin ursprünglich als zu 100% Erwerbstätige versichert wurde. Diese Frage beschlägt den Umfang der Versicherungsdeckung, nicht jedoch jene nach dem sich konkret bzw. aufgrund des Versicherungsfalls ergebenden Anspruch auf Versicherungsleistungen. Nachdem die Klägerin den mit Verfügung vom 4. März 2008 festgelegten Status anerkannt bzw. nicht bestritten hat und sich entgegen ihrer Auffassung (Replik, Art. 5, S. 8 f.) auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass sie im Gesundheitsfall seit Mai 2008 ein höheres als ein 50%-Pensum bestritten hätte (vgl. dazu auch VGE IV/2013/822 E. 4.2 im Parallelverfahren), ist die in der Verfügung vom 4. März 2008 getroffene Feststellung einer im Gesundheitsfall zu 50% ausgeübten Erwerbstätigkeit auch in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht relevant, weshalb der Rentenfestlegung entgegen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 21 Klägerin nicht eine volle, sondern bloss eine 50%ige Erwerbstätigkeit zugrunde zu legen ist. Damit erlangte die Klägerin im Sinne von Art. 15 Abs. 5 Reglement 2006 wiederum die volle Erwerbsfähigkeit, weshalb die Beklagte die Invalidenbzw. die Invaliden-Kinderrente zu Recht einstellte. 3.6.5 Für die Zeit ab Mai 2008 bis zur Klageeinreichung ist sodann aufgrund der Akten keine rentenbegründende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen. So wurde im parallelen Beschwerdeverfahren für diesen Zeitraum eine rentenausschliessende Invalidität von 15% bestätigt (vgl. VGE IV/2013/822, E. 5.4). Bei diesem IV-Grad besteht auch gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Ausrichtung einer Invaliden- bzw. Invaliden-Kinderrente (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 und 18 Abs. 1 Reglement 2006). Die Klage ist somit auch insoweit abzuweisen. 3.7 Zusammenfassend erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 22 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, BV/13/89, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.