200 13 857 EL MAW/REL/ALB/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Januar 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. August 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2014, EL/13/857, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1931 geborene und seit dem 23. Juni 2012 verwitwete A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 3. Januar 2013 von ihrem Sohn C.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB resp. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Mit je einer Verfügung vom 8. August 2013 wurden der Versicherten einerseits für die Monate Oktober bis Dezember 2012 (AB 65) Ergänzungsleistungen in der Höhe von jeweils Fr. 858.-- und andererseits von Januar 2013 bis auf Weiteres (AB 68) in der Höhe von Fr. 1‘158.-- monatlich zugesprochen. Bei der Berechnung berücksichtigte die AKB für das Jahr 2012 ein Verzichtsvermögen von Fr. 116‘700.-- (AB 63 f.) bzw. für das Jahr 2013 ein solches von Fr. 106‘700.-- (AB 66 f.). Dieses errechnete die AKB ausgehend von einem Gesamtverzichtsvermögen von Fr. 266‘700.-- (Schenkungen von Fr. 175‘000.-- und Abtretung von Fr. 91‘700.--) abzüglich einer jährlichen Amortisation von Fr. 10‘000.-- seit dem Jahr 1998 bis zum Jahr 2012 bzw. 2013. Gegen die beiden Verfügungen erhob die Versicherte am 21. August 2013 Einsprache (AB 70) und brachte sinngemäss vor, es sei jeweils eine jährliche Amortisation im Umfang von Fr. 20‘000.-- abzuziehen, da die im Steuerinventar vom 29. August 2011 (AB 58 S. 4) angeführten Schenkungen und Vorempfänge von beiden Ehegatten ausgerichtet worden seien. Mit Einspracheentscheid vom 28. August 2013 (AB 71) wies die AKB die Einsprache mit der Begründung ab, die massgebende gesetzliche Bestimmung sehe lediglich eine jährliche Amortisation von Fr. 10‘000.-- vor. B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 27. September 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2014, EL/13/857, Seite 3 1. Der Einspracheentscheid vom 28. August 2012 sowie die Verfügungen vom 8. August 2013 seien aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien ab dem 1. Oktober 2012 Ergänzungsleistungen zuzusprechen, bei deren Berechnung ein Verzichtsvermögen von CHF 179‘200.00, abzüglich den jeweiligen Amortisationen zu berücksichtigen sei. Eventualiter: 3. Die Sache sei zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von CHF 179‘200.00, abzüglich den jeweiligen Amortisationen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, neben dem Verzichtsvermögen aus der Abtretung der Liegenschaft D.________ im Betrag von Fr. 91‘700.-- sei ihr von allen zusammen mit ihrem Ehegatten im Umfang von Fr. 175’000.-- getätigten Schenkungen lediglich die Hälfte – ausmachend Fr. 87‘500.-- – bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Verzichtsvermögen anzurechnen; von diesem Gesamtverzichtsvermögen von Fr. 179‘200.-- seien dann jährliche Amortisationen von Fr. 10‘000.-- seit 1998 abzuziehen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Verzichtsvermögens bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2014, EL/13/857, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid vom 28. August 2013 richtet – einzutreten. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt. Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin allein der Einspracheentscheid (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a), weshalb auf die Beschwerde – soweit die Aufhebung der Verfügungen vom 8. August 2013 (AB 63-68) beantragt wird – nicht einzutreten ist. 1.2 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin die beantragte Anrechnung des doppelten Amortisationsbetrages bei Verzichtvermögen unter Hinweis auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung verneint. Beschwerdeweise rügt die Beschwerdeführerin einzig, auf die im Einspracheverfahren vorgetragene weitergehende Kritik an der Aufrechnung des Verzichtsvermögens sei die Beschwerdegegnerin nicht eingegangen. Im Lichte der im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegten Rechtsprechung zur Höhe des Amortisationsbetrages besteht denn auch kein Anlass, diesen in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Teilaspekt sowie die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die richterliche Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Streitig und zu prüfen ist damit einzig die Höhe des anzurechnenden Verzichtsvermögens und in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2014, EL/13/857, Seite 5 diesem Zusammenhang der Anteil des Schenkungsbetrages, welcher der Beschwerdeführerin anzurechnen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2014, EL/13/857, Seite 6 oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 3. 3.1 Streitig ist vorliegend die Frage, wie hoch das Verzichtsvermögen der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu beziffern ist. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vollumfängliche Anrechnung der gemeinsam mit ihrem Ehegatten vor dessen Tod getätigten Schenkungen im Umfang von Fr. 175‘000.-- (vgl. AB 64 und 67) und verweist dabei auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 23. Dezember 2003, P 52/03, in welchem entschieden worden sei, dass das Vermögen beider Ehegatten je hälftig zu teilen sei, ohne Rücksicht auf die güterrechtlichen oder erbrechtlichen Verhältnisse. Nicht bestritten wird von der Beschwerdeführerin die Anrechnung des Vermögensverzichts gemäss partiellem Erbteilungsvertrag vom 29. August 2011 (vgl. AB 64 und 67) für die Abtretung der Liegenschaft D.________ im Betrag von Fr. 91‘700.--. 3.2 Im von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid des EVG wurde tatsächlich das Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam angerechnet und hälftig geteilt. Im Entscheid P 30/06 vom 5. Februar 2007 kam das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2014, EL/13/857, Seite 7 Bundesgericht (BGer) in 5er-Besetzung jedoch zum Schluss, die in EVG P 52/03 gefundene Lösung – hälftige Teilung der Vermögen beider Ehegatten – sei unzutreffend. Dabei ging es um die Frage, ob bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung für die überlebende Ehegattin eine an den verstorbenen Ehemann von seiner Pensionskasse ausgerichtete und ohne Nachweis einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung aufgebrauchte Kapitalabfindung als Vermögensverzicht angerechnet werden kann und in welchem Umfang. Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Anrechnung. Zum Umfang der Anrechnung führte es aus, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen sei nach dem Tod des anderen Ehegatten eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Das daraus resultierende Vermögen des überlebenden Ehegatten stehe in dessen Alleineigentum und sei bei der Berechnung vollumfänglich und nicht nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Das müsse gleichermassen gelten, wenn nicht ein effektiv vorhandenes, sondern ein verzichtetes Vermögen zu beurteilen sei. Dieses sei so zu berechnen, wie wenn der Vermögensverzicht nicht stattgefunden hätte. Das Verzichtsvermögen sei daher beim überlebenden Ehegatten nicht nur hälftig, sondern grundsätzlich ganz anzurechnen. Sei der Vermögensverzicht so zu behandeln, wie wenn er nicht stattgefunden hätte, mithin wie wenn das Vermögen noch vorhanden wäre, so sei die infolge des Todes des Ehegatten vorzunehmende güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zu berücksichtigen. 3.3 3.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehegatte am 15. Februar 1984 (AB 57) einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen haben. Mit Nachtrag vom 27. Januar 1988 vereinbarten sie den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, wobei der Vorschlag jedes Ehegatten ganz dem Überlebenden zufallen solle (AB 58 S. 3). 3.3.2 Vorliegend haben die Ehegatten, was unbestritten ist, gesamthaft Schenkungen im Umfang von Fr. 175‘000.-- an ihre Kinder ausgerichtet (AB 64 und 67). Dieses Verzichtsvermögen (vgl. 2.3 und 2.4 hiervor) ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen wie effektiv vorhandenes Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2014, EL/13/857, Seite 8 mögen zu beurteilen und somit wie wenn der Vermögensverzicht nicht stattgefunden hätte; dabei ist infolge des Todes des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (vgl. E. 3.2 hiervor). Aufgrund der ehevertraglichen Vereinbarung zwischen den Ehegatten, wonach der ganze Vorschlag dem Überlebenden zufällt, geht die rechnerisch dem verstorbenen Ehemann zustehende Hälfte komplett an die Beschwerdeführerin, weswegen ihr auch das verzichtete Vermögen vollständig anzurechnen ist. 3.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Einspracheentscheid vom 28. August 2013 (AB 71) ein Verzichtsvermögen von gesamthaft Fr. 266‘700.-- angerechnet und die für das jeweilige Jahr entsprechende Amortisation abgezogen (AB 63 und 66). Dieses Verzichtsvermögen setzt sich dabei aus dem Schenkungsbetrag von insgesamt Fr. 175‘000.-- und aus dem infolge Abtretung der Liegenschaft D.________ (AB 22) einzubeziehenden und vorliegend unbestrittenen Betrag von Fr. 91‘700.-- zusammen (AB 64 und 67). 3.4 Nach dem Gesagten ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden; die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) und damit zu Recht den gesamten Schenkungsbetrag von Fr. 175‘000.-- berücksichtigt. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2014, EL/13/857, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.