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Bern Verwaltungsgericht 24.02.2014 200 2013 830

24. Februar 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,299 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 16. August 2013 (12.022018/1)

Volltext

200 13 830 UV SCI/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Februar 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. August 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, UV/13/830, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist durch seinen Arbeitgeber bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. Januar 2013 liess er einen Unfall melden: Am 26. Oktober 2012 habe er anlässlich eines Plausch-Eishockeyspiels auf der Position des Torwarts gespielt. Bei einem Angriff habe er das linke Bein ausgestreckt. Ein Gegenspieler sei dabei in ihn geknallt und mit seinem gesamten Gewicht auf sein nach links gestrecktes Bein gefallen. Dabei habe er sich eine Verletzung des Hüftgelenks zugezogen (Dossier der Visana, Antwortbeilage [AB] 1). Mit dem Arztzeugnis UVG von Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH, vom 18. Januar 2013 (AB 5) wurde der Bericht des Spitals D.________ vom 7. Januar 2013 (AB 3 f.) eingereicht. Nach einer Stellungnahme ihres Vertrauensarztes (AB 19) stellte die Visana mit Verfügung vom 5. Februar 2013 die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. Oktober 2012 per 4. Januar 2013 ein (AB 21 f.). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die E.________, Einsprache (AB 30 f., 54 ff.) und reichte dazu die Stellungnahmen von Dr. med. F.________, des Spitals D.________, vom 12. März und 5. April 2013 (AB 49 ff.) zu den Akten. Die Visana holte in der Folge den Operationsbericht von Dr. med. F.________ vom 17. Januar 2013 (AB 67 ff.) und den Bericht von Dr. med. C.________ vom 31. Mai 2013 (AB 71) sowie das Bildmaterial (MRI; AB 72) ein. Am 7. Juli 2013 äusserte sich der Versicherte nochmals zum Ereignis vom 26. Oktober 2012 (AB 76). Nach einer Stellungnahme ihres Vertrauensarztes (AB 78) wies die Visana die Einsprache ab (AB 80 ff.). B. Am 18. September 2013 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragt das Folgende:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, UV/13/830, Seite 3 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 2. Eventuell sei die Angelegenheit unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der nachstehenden Ausführungen abzuklären und gestützt darauf über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Es sei unbestritten, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende femoroazetabuläre Impingementsituation eine gewisse genetische Komponente aufweise. Streitig sei hingegen, ob das Ereignis vom 26. Oktober 2012 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des vorbestehenden Zustands geführt habe. Der Vertrauensarzt der Visana habe sich nicht in rechtsgenüglicher Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob von einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustands auszugehen sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Status quo sine auf das Datum des MRT vom 10. Dezember 2012 festgelegt werde. Es fehlten Ausführungen bezüglich des Unfallhergangs bzw. des Unfallmechanismus und der daraus resultierenden Gelenkslippenverletzung. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 beantragte die Visana die Abweisung der Beschwerde. Die Vertrauensärzte seien zum Ergebnis gelangt, dass durch das Ereignis vom 26. Oktober 2012 aufgrund der dokumentierten ärztlichen Befunde von einer vorübergehenden Verschlimmerung (Schmerzauslösung) ausgegangen werden müsse und der status quo sine spätestens im Zeitpunkt des MRI bzw. der Untersuchung vom 4. Januar 2013 erreicht gewesen sei. Angesichts des vom behandelnden Arzt beschriebenen völlig anderen Unfallablaufs und des fehlenden Nachweises im MRI vom 10. Dezember 2012 bzw. im OP-Bericht vom 17. Januar 2013 sei eine traumatisch bedingte richtunggebende Verschlimmerung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Ereignis sei mangels objektivierbarer Hinweise auf ein einzelnes schwerwiegendes Trauma als Gelegenheits- oder Zufallsursache zu betrachten, zumal es aufgrund der sonstigen Belastungen jederzeit zur Schmerzauslösung hätte kommen können. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2013 wurde der Bericht des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2013 dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, UV/13/830, Seite 4 Beschwerdeführer zugestellt und ihm Gelegenheit zur allfälligen Stellungnahme gegeben. Am 10. Dezember 2013 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme und hielt an der Beschwerde und den gestellten Beweisanträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 16. August 2013. Streitig ist die Leistungseinstellung per 4. Januar 2013 zufolge Erreichens des status quo sine. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, UV/13/830, Seite 5 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). 2.2.2 Zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen gehören sodann Umstände, ohne die die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung ist also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, UV/13/830, Seite 6 wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts "conditio sine qua non" war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (SVR 2012 UV Nr. 8 S. 29 E. 4.2.1). 2.2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). 2.3 2.3.1 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, UV/13/830, Seite 7 hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 3. 3.1 Nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2012 einen Unfall erlitten hat, wobei bezüglich des Ereignisablaufs von den Angaben des Beschwerdeführers in der Schadenmeldung vom 7. Januar 2013 (AB 1) und seinen Ausführungen vom 7. Juni 2013 (AB 76) auszugehen ist. 3.2 Soweit entscheidrelevant kann den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnommen werden: 3.2.1 Im Bericht vom 7. Januar 2013 diagnostizierte Dr. med. F.________ ein symptomatisches femoroazetabuläres Impingement Hüfte links mit muskulären Dysbalancen und Fehlbelastung, eine Labrumläsion und beginnende Degeneration azetabulär betont sowie ein Überlastungsschmerz rechtsseitig mit Iliopsoas- und Rectusreizung und femoroazetabulärem Impingement. In der Beurteilung führte der behandelnde Arzt aus, dass nebst den anatomischen Änderungen beidseitig auch funktionelle Probleme bestünden. Rechtsseitig sei die Schmerzsymptomatik insbesondere funktioneller Natur, linksseitig komme noch eine anatomische Reizung ventrolateral hinzu. Es bestehe linksseitig eine Indikation zur Hüftarthroskopie und Offsetkorrektur. Er könne sich vorstellen, dass durch die verbesserte Funktion und das Wegfallen der Fehlbelastung wegen der linken sich die rechte Hüfte auch weitgehend erholen werde (AB 3 f.). 3.2.2 Im Arztzeugnis vom 18. Januar 2013 hielt Dr. med. C.________ fest, die Erstbehandlung sei am 30. November 2012 erfolgt. Als Befund hätten positive Impingement-Zeichen links mit schmerzhafter, reduzierter Innenrotation des linken Hüftgelenks vorgelegen (AB 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, UV/13/830, Seite 8 3.2.3 In einer ersten Beurteilung führte der Vertrauensarzt der Visana, Dr. med. G.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, das Ereignis vom 26. Oktober 2012 habe zu akuten Schmerzen geführt. Beim femoro-azetabulären Impingement handle es sich um eine anlagebedingte Fehlstellung. In der Wachstumsphase komme es bei Überbelastung zum Abrutschen der Kapsel. Das Ereignis habe den Vorzustand bloss vorübergehend verschlimmert und die angegebenen Schmerzen seien zeitlich beschränkt und heilten aus. Bis zur Untersuchung vom 4. Januar 2013 könne der Fall übernommen werden, dann sei der status quo sine erreicht (AB 19). 3.2.4 Auf Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt der behandelnde Orthopäde Dr. med. F.________ am 12. März 2013 fest, der Beschwerdeführer habe sich bei einem Hockeyspiel im Oktober 2012 bei einem Bodycheck eine Hüftkontusion links zugezogen. Er sei hart gegen die Bande gestossen worden; es sei ein sehr harter Aufprall mit konsekutivem Sturz erfolgt. Im weiteren Verlauf sei es dann zur Schmerzzunahme im Bereich der Hüfte mit Einklemmungserscheinung gekommen. Anlässlich solcher Verletzungen komme es zu einer axialen Krafteinwirkung auf das Gelenk. Dadurch seien Kontusionen im Zentrum des Gelenks nicht vermeidbar. Es komme dann häufig zu einer Gelenkslippenverletzung, insbesondere am Übergang zum Pfannendach. Bestehe eine schwierige Anatomie, wie z.B. hier vorhanden mit schlechter Taillierung im Bereich des Schenkelhalses, brauche es teilweise sehr wenig, um diesen Verletzungsmechanismus auszulösen (AB 50). Am 5. April 2013 ergänzte Dr. med. F.________, dass das Ereignis den Vorzustand richtunggebend verschlimmert habe. Es brauche eine gewisse Veranlagung für eine symptomatische Hüfte bei den hier vorliegenden Befunden. Dennoch seien häufig Unfallereignisse als auslösende Ursache anzusehen (AB 51 f.). 3.2.5 In seiner Beurteilung vom 18. Juni 2013 hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, zusammenfassend fest, das Ereignis vom 26. Oktober 2012 habe wahrscheinlich zum Auftreten von Schmerzen an der linken Hüfte geführt. Weder in der MRT vom 10. Dezember 2012, noch im OP- Bericht vom 17. Januar 2013 würde eine einzelne, potentiell durch ein ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, UV/13/830, Seite 9 zelnes Trauma entstandene Pathologie beschrieben, vielmehr eine deutliche Degeneration des Labrums. Somit könne eine richtunggebende Veränderung des schon bestehenden pathologischen Vorzustandes überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden. Der Status quo sine könne somit auf das Datum der MRT vom 10. Dezember 2012 festgelegt werden (AB 78). Im Bericht vom 22. Oktober 2013 ergänzte der Vertrauensarzt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht strukturelle Veränderungen zufolge des Unfalls die Ursache gewesen seien, am 10. Januar 2013 einen operativen Eingriff durchzuführen. Vielmehr habe dieser dazu gedient, die vorbestehenden unfallfremden Alterationen (Cam-Impingement mit konsekutiv degenerativen Labrumveränderungen und Chondropathie) anzugehen (AB 88). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, UV/13/830, Seite 10 im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Die Berichte und Gutachten ständiger Vertrauensärzte haben in beweisrechtlicher Hinsicht grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die verwaltungsinternen Arztberichte und Gutachten der UVG-Versicherer (RKUV 2001 KV 189 S. 492 E. 5b). 3.4 Es ist erstellt und auch vom behandelnden Orthopäden Dr. med. F.________ unbestritten, dass massive degenerative Veränderungen vorliegen, wurde doch anlässlich des Röntgen vom 4. Januar 2013 eine deutliche Cam-Pathologie im Bereich beider Hüftgelenke festgestellt (Bericht vom 7. Januar 2013 [AB 4]). Auch im Bericht vom 12. März 2013 spricht Dr. med. F.________ von einer problematischen Umgebung mit gestörter Gelenksgeometrie, welche nicht verletzungsbedingt zu Stande gekommen sei (AB 50 Ziff. 2) und am 5. April 2013 bestätigte er, dass femoroazetabuläre Impingementsituationen eine gewisse genetische Komponente aufwiesen (AB 52). Die ersten Stellungnahmen der Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin, Dres. med. G.________ (AB 19) und H.________ (AB 78) sind in ihren Ausführungen nachvollziehbar. Die Befunde werden in Übereinstimmung mit denjenigen des behandelnden Orthopäden Dr. med. F.________ dargestellt. Es ist letztlich auch nachvollziehbar, dass der behandelnde Orthopäde Dr. med. F.________ wie auch die Vertrauensärzte dem Unfall die Eignung zusprechen, Beschwerden auszulösen. Dabei besteht in der Beurteilung insoweit ein Unterschied als der Vertrauensarzt Dr. med. G.________ von einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes durch das Ereignis vom 26. Oktober 2012 (AB 19) ausgeht, Dr. med. F.________ jedoch von einer richtunggebenden Verschlimmerung (AB 52 Ziff. 3b). Zu klären ist deshalb, ob die Beschwerden durch den Unfall allein ausgelöst wurden, oder aber dem Unfall eine richtunggebende Bedeutung zukommt, d.h. er zu strukturellen Veränderungen führte. Ob Dr. med. F.________ den von ihm postulierten Zusammenhang – zwar bestehe eine grenzwertig problematische Geometrie von der Anatomie im Bereich der Hüfte, zum Auslösen der Beschwerden brauche es in der Regel ein gewisses Ereignis oder auch wiederholende Belastungen – tatsächlich auf der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, UV/13/830, Seite 11 Basis medizinisch wissenschaftlicher Erkenntnisse formulierte, ist fraglich (AB 52). Zumal er dies in seiner früheren Stellungnahme vom 12. März 2013 noch als wissenschaftlich nicht entsprechend dargestellt schilderte. Auf jeden Fall kann auf seine Beurteilung letztlich jedoch auch deshalb nicht abgestellt werden, weil er von einem erheblich gravierenderen, nicht zutreffenden Geschehensablauf den Unfall betreffend (vgl. AB 76) ausgeht. Bei dieser Ausgangslage kann, nachdem auch Dr. med. F.________ der angeborenen und degenerativen Problematik durchaus eine grosse Bedeutung zugemessen hat, auf die vertrauensärztliche Beurteilung abgestellt werden. Angesichts der letztlich durchaus eindeutigen Feststellungen anlässlich der ersten (auch bildgebenden) Untersuchungen, der Befunderhebungen – auch während der Operation (vgl. AB 78 Ziff. 3) – ist die Beurteilung des Vertrauensarztes Dr. med. H.________ vom 18. Juni 2013 nachvollziehbar und überzeugend. Er weist insbesondere daraufhin, dass keine Hinweise auf allfällige Einflüsse eines Traumas wie beispielsweise ein Weichteilödem oder ein Bone bruise vorliegen (AB 78 Ziff. 2) und dass im Operationsbericht vom 17. Januar 2013 nicht eine einzelne, potentiell durch ein einzelnes Trauma entstandene, Pathologie beschrieben worden sei, vielmehr eine „deutliche Degeneration des Labrums“, „das praktisch inexistent und deutlich verändert“ sei. Die Folgerung, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein einzelnes Trauma insbesondere auch nicht anlässlich des Unfalls vom 26. Oktober 2012 eine erkennbare Rolle gespielt habe, ist schlüssig (AB 78 Ziff. 3; vgl. auch AB 67 f.). An diesem Ergebnis ändern auch die Berichte von Dr. med. F.________ vom 12. März und 5. April 2013 (AB 50 ff.) nichts. Er geht sozialversicherungsrechtlich betrachtet allein von einem möglichen Zusammenhang im Sinne des hier Massgeblichen aus. So wird die primär thematisierte Gelenkslippenverletzung von Dr. med. F.________ allein in allgemeiner Weise und nicht in Bezug auf den konkreten Fall thematisiert (AB 50 Ziff. 1). Es findet sich keine überzeugende Darstellung, dass eine solche Verletzung hier unfallkausal gesetzt worden wäre. Zumal die von Dr. med. F.________ angenommene hierfür notwendige Krafteinwirkung (vgl. AB 50) beim hier massgeblichen Unfallmechanismus (AB 76) zweifellos fehlt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, UV/13/830, Seite 12 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem status quo sine per 4. Januar 2013 ausgegangen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. August 2013 erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATGS). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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