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Bern Verwaltungsgericht 02.12.2013 200 2013 791

2. Dezember 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,700 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 12. Juli 2013

Volltext

200 13 791 ALV SCP/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/791, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 4. Januar 2013 beim B.________ telefonisch in C.________ und anschliessend persönlich in D.________ zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco], Dossier RAV [act. IIA], 53; Dossier Arbeitslosenkasse Syna [act. IIC], 3). In der Folge ersuchte der Versicherte um Anerkennung des 3. Januars als Anmeldedatum, damit die Rahmenfrist zum Leistungsbezug am 1. Januar 2013 beginne (act. IIA 113). Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 (act. IIA 124) wies das RAV das Gesuch mit der Begründung ab, der erste (persönliche) Kontakt des Versicherten habe am 4. Januar 2013 mit dem RAV D.________ stattgefunden, wo auch das Anmeldeformular ausgefüllt worden sei. Eine vorgängige Anmeldung gehe aus den Akten nicht hervor. Die dagegen erhobene Einsprache wies das beco mit Entscheid vom 12. Juli 2013 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II], 7) ab. B. Mit Eingabe vom 6. September 2013 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2013 Beschwerde, wobei er sinngemäss an der zeitlichen Vorverlegung des Anmeldedatums festhält. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe sich beim zuständigen RAV bereits am 27. November 2012 gemeldet, sei jedoch damals falsch beraten worden. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine E-Mail vom 27. November 2012 (Akten des Beschwerdeführers [act. I]) zu den Akten. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. September 2013 anerkannte der Instruktionsrichter die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zur Überprüfung des angefochtenen Entscheids.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/791, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2013 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend, zur Eröffnung einer Rahmenfrist ab dem 1. Januar hätte sich der Beschwerdeführer am 3. Januar (und nicht erst am 4. Januar 2013) persönlich beim RAV anmelden müssen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (vgl. prozessleitende Verfügung vom 13. September 2013). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2013 (act. II 7). Streitig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung. Würde dem Begehren des Beschwerdeführers um Vorverlegung des Anmeldedatums auf den 3. Januar 2013 entsprochen, verlängerte sich ein allfälliger Taggeldbezug um maximal 3 Tage (vgl. Verwaltungsweisung B43 des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], AVIG-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/791, Seite 4 Praxis ALE). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem die Kontrollvorschriften erfüllt. Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG; Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Die Gemeinde oder die zuständige Amtsstelle bestätigt der versicherten Person das Datum der Anmeldung und die gewählte Kasse (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 AVIV). 2.2 Das Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Gericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 122 V 157 E. 1a S. 158). Im Rahmen des Zumutbaren sind die Parteien zur Beibringung der Beweise verpflichtet, die nach Art des Streitgegenstandes und aufgrund der behaupteten Tatsachen vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können; ansonsten tragen sie das Risiko der Beweislosigkeit (ZAK 1989 S. 384 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/791, Seite 5 2.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101) umfasst u.a. den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Jede Form behördlichen Fehlverhaltens – u.a. falsche Auskünfte – können eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). 3. 3.1 Zunächst steht fest, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit dem bisherigen Arbeitgeber am 31. Dezember 2012 endete (act. IIC 72). Des Weiteren ist aufgrund der Akten erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 4. Januar 2013 – erst telephonisch in C.________, dann persönlich in D.________ – beim RAV meldete, womit in Bezug auf die persönliche Vorsprache beim RAV in D.________ eine rechtskonforme, die Rahmenfrist eröffnende Anmeldung erfolgte (vgl. E. 2.1 vorne). 3.1.1 Der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich bereits während der Kündigungsfrist im Herbst 2012 (act. IIA 88) bzw. am 27. November 2012 (vgl. Beschwerde vom 6. September 2013) beim RAV gemeldet. Indessen lässt sich eine vor dem 4. Januar 2013 erfolgte rechtskonforme Anmeldung beim RAV (vgl. E. 2.1 vorne) nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen, ergeben sich doch aus den Akten keinerlei entsprechenden Hinweise noch vermag der Beschwerdeführer seine Behauptung aufgrund von Belegen rechtsgenüglich darzutun. 3.1.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei am 27. November 2012 seitens des RAV insofern falsch beraten worden, als ihm gesagt worden sei, das RAV in D.________ sei nicht zuständig (act. IIA 109). Mit dieser Argumentation beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben, weshalb zu prüfen ist, ob er gestützt auf die Rechtsprechung zum Vertrauensschutz in Abweichung von der materiellrechtlichen Regelung so behandelt werden kann und muss, wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/791, Seite 6 wenn er sich bereits am 27. November 2012 erstmals beim RAV gemeldet hätte (vgl. E. 2.3 vorne). Auch dies ist zu verneinen: So vermag der Beschwerdeführer den behaupteten Anruf nicht hinreichend zu substantiieren, woran auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte E-Mail vom 27. November 2012 (act. I) nichts ändert, erfolgte der fragliche E-Mailverkehr doch nicht mit dem RAV und lässt sich daraus weder der mutmassliche Inhalt des Gesprächs noch der Name des Gesprächspartners eruieren. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang moniert, von ihm könne nicht erwartet werden, dass er umfangreiche Telefonprotokolle führe geschweige denn die Namen der telefonische Auskunft gebenden Mitarbeiter aufzeichne, ist er auf die allgemeinen Grundsätze der Beweislastverteilung hinzuweisen, wonach grundsätzlich derjenige den Beweis für behauptete Sachumstände zu erbringen hat, der daraus Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Hieran ändert der im Sozialversicherungsprozess herrschende Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 2.2) insofern nichts, als der Beschwerdeführer im Sinne seiner Mitwirkungspflicht gehalten (gewesen) wäre, konkrete Angaben zu seinem angeblichen Gesprächspartner zu machen, wozu er sich indessen – trotz intensiven Nachforschungen seinerseits – ausserstande sah (act. II 110). Von weiteren sachverhaltlichen Abklärungen wären demzufolge keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse mehr zu erwarten. Ist jedoch bereits der Anruf vom 27. November 2012 bzw. dessen Inhalt nicht rechtsgenüglich dargetan, verbietet sich die Berufung auf den Vertrauensschutz zufolge angeblicher Falschauskunft zum Vornherein. Damit kann auch offen bleiben, ob die nämliche Auskunft – wäre sie denn beweismässig hinreichend erstellt – überhaupt geeignet gewesen wäre, den Vertrauensschutz zu begründen. Ungeachtet dessen wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, die Anmeldung bereits am 3. Januar mit Wirkung per 1. Januar 2013 vorzunehmen, war er doch zu diesem Zeitpunkt stellenlos, weshalb die von ihm für die Zeit während der Kündigungsfrist ins Feld geführten arbeitgeberseitigen Hindernisse nicht mehr bestanden. Dass er am 3. Januar eine Anmeldung erfolglos versuchte, ist aufgrund seiner E-Mail vom 15. März 2013 mit Sicherheit auszuschliessen, ansonsten er nicht die Fra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/791, Seite 7 ge aufgeworfen hätte, ob das RAV an diesem Tag überhaupt geöffnet war (act. IIA 106). 3.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner die Anmeldung zu Recht auf den 4. Januar 2013 festgelegt. Der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2013 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen 3. Zu eröffnen (R) - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, ALV/2013/791, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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