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Bern Verwaltungsgericht 20.02.2014 200 2013 787

20. Februar 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,152 Wörter·~26 min·6

Zusammenfassung

Verfügung vom 8. Juli 2013

Volltext

200 13 787 IV STC/TOZ/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Februar 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2014, IV/13/787, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 11. Oktober 2010 unter Hinweis auf psychische Leiden, körperliche Schwäche, Nichtbelastbarkeit sowie Rücken- und Magenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) führte daraufhin medizinische sowie berufliche Erhebungen durch. Nachdem eine am 27. Juni 2011 begonnene berufliche Abklärung in der B.________, Stiftung für Berufliche Integration, aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen wurde (AB 42), teilte die IVB mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 (AB 44) der Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit. In der Folge liess sie die Versicherte auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 73 S. 8) in der MEDAS polydisziplinär begutachten. Gestützt auf dessen Gutachten vom 13. März 2013 (AB 82.1) stellte sie mit Vorbescheid vom 17. April 2013 (AB 83) der Versicherten die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht, da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 15. Mai 2013 (AB 85) fest und wies - nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 4. Juli 2013 (AB 89) - mit Verfügung vom 8. Juli 2013 (AB 90) das Leistungsbegehren der Versicherten ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 11. September 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Im Weiteren stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2014, IV/13/787, Seite 3 Am 20. Februar 2014 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Juli 2013 (AB 90). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2014, IV/13/787, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Therapierbarkeit oder Behandelbarkeit einer psychischen Störung sagt, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aus. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40 %ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 16 ATSG oder Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG weiterhin besteht (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). 2.1.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2014, IV/13/787, Seite 5 reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2014, IV/13/787, Seite 6 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 27. April 2010 (AB 5 S. 2) fest, er habe der Beschwerdeführerin bereits vor wenigen Monaten eine stationäre Behandlung wegen Erschöpfungsdepression vorgeschlagen. Aufgrund personeller Engpässe sei die Beschwerdeführerin bereit, bis Mai 2010 am jetzigen Arbeitsplatz zu arbeiten und erst danach in die Klinik D.________ einzutreten. 3.1.2 Im Bericht der Klinik D.________ vom 28. Oktober 2010 (AB 12) wurden als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21), eine somatoforme autonome Funktionsstörung, oberer Gastrointestinaltrakt (ICD-10 F45.31), sowie ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und unsicheren Anteilen genannt (AB 12 S. 2). Es bestehe seit dem 25. Mai 2010 und bis auf weiteres eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei eine Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (im ambulanten Setting, inkl. antidepressiver Medikation) angezeigt (AB 12 S. 4). In einem weiteren Bericht der Klinik D.________ vom 4. Dezember 2011 (AB 46) wurden zusätzlich Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) festgehalten. Der Gesundheitszustand sei stationär (AB 46 S. 1). 3.1.3 Dr. med. C.________ diagnostizierte im Bericht vom 19. Dezember 2011 (AB 47) eine seit Jahren bestehende Depression bei psychosozialen Belastungssituationen, Anpassungsstörung, somatoformer autonomer Funktionsstörung im oberen Gastrointestinal- und Urogenitaltrakt sowie anorektischer Komponente (BMI 17 kg/m2), und einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und unsicheren Anteilen (AB 47 S. 2). Die bisherige Tätigkeit als … sei nicht mehr zumutbar (AB 47 S. 5 f.). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2014, IV/13/787, Seite 7 werden (AB 47 S. 6). Aufgrund der Erschöpfung sei eine psychiatrische Weiterbehandlung dringend notwendig (AB 47 S. 8). 3.1.4 Im Bericht der Klinik D.________ vom 11. September 2012 (AB 72) wurde ein verbesserter Gesundheitszustand festgehalten; während des stationären Aufenthaltes vom 7. Mai bis 13. Juli 2012 sei eine Stabilisierung erfolgt. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine PTBS (ICD-10 F43.1) sowie kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit ängstlichen und abhängigen Anteilen (ICD 10 F61; AB 72 S. 1). Aufgrund der geringen emotionalen Belastbarkeit und der leichten körperlichen Erschöpfbarkeit sei die Beschwerdeführerin momentan nicht arbeitsfähig (AB 72 S. 2). Es werde die Weiterführung der psychotherapeutischen Massnahmen (ambulante Psychotherapie, ambulante Ergotherapie) empfohlen, um den emotionalen Zugang und die Selbstfürsorge zu verbessern. Nach einer weiteren Psychotherapie könnte ein langsamer Wiedereinstieg ins Arbeitsleben wieder möglich sein (AB 72 S. 3). 3.1.5 Im polydisziplinären (allgemeininternistischen, psychiatrischen, orthopädischen, gastroenterologischen und urologischen) Gutachten der MEDAS vom 13. März 2013 (AB 82.1) wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) genannt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien u.a. eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Verdauungssystems (ICD-10 F45.31/F45.32), eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), sowie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5; AB 82.1 S. 25). Aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (AB 82.1 S. 10). Auch aus gastroenterologischen und urologischen Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 82.1 S. 22 und 24). Aus orthopädischer Sicht könne für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ebenfalls keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung attestiert werden (AB 82.1 S. 21). Aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in der Tätigkeit als … und … sowie in allen anderen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführerin aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2014, IV/13/787, Seite 8 ihrer Fähigkeiten möglich seien. Aufgrund der Depression liege vor allem eine erhöhte Ermüdbarkeit mit rascher Erschöpfung vor. Im Haushaltbereich bestehe keine Einschränkung, da die Beschwerdeführerin die Arbeit selber einteilen und ohne Zeitdruck verrichten könne. Eine schwere psychische Störung, die therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könne, liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei nicht suizidal und leide nicht unter deutlichen Konzentrationsstörungen. Weiter wirke sich - aus psychiatrischer Sicht - die somatoforme autonome Funktionsstörung des Verdauungssystems nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus; die Magenund Darmbeschwerden müssten aus somatischer Sicht beurteilt werden. Auch die Persönlichkeitsstörung wirke sich nicht limitierend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Trotz dieser Störung habe die Beschwerdeführerin früher mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, auch wenn gewisse Schwierigkeiten mit rascher Leistungsinsuffizienz ersichtlich gewesen seien. Zusammenfassend könne der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit zu 60 % zugemutet werden; hierbei könne es sich - aufgrund der durch die Depression bedingten erhöhten Ermüdbarkeit - auch um ein ganztägiges Pensum mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen handeln (AB 82.1 S. 15). Die von der Klinik D.________ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Zunächst habe die Beschwerdeführerin eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Weiter bestünden auch invaliditätsfremde, psychosoziale Faktoren (gescheiterte Ehe, erlebte Bedrohungen seitens des Ex- Ehemannes, abhängiges Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Mutter, Schwierigkeiten aufgrund eines überhöhten Selbstanspruchs, durch die Abhängigkeit vom Sozialamt angespannte finanzielle Situation; AB 82.1 S. 14 und 16), welche bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entsprechend gewertet würden. Bei der von der Klinik diagnostizierten Anpassungsstörung handle es sich nach ICD-10 um eine leichte psychische Störung, die keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen könne (AB 82.1 S. 16). Aus polydisziplinärer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer körperlich leichten bis mittelschweren, angepassten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %; hierbei könne es sich auch um ein ganztägiges Pensum mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen handeln. Diese Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe seit Mai 2010 (AB 82.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2014, IV/13/787, Seite 9 S. 26). Die Beschwerdeführerin sei eine lange Zeit vollzeiterwerbstätig gewesen und habe wahrscheinlich aufgrund der psychiatrischen Erkrankung das Pensum auf 80 % reduziert; somit stehe die gemischte Invaliditätsbemessungsmethode nicht im Vordergrund. Empfohlen würden eine Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und eine Schlafhygiene, welche der Erhaltung und möglicherweise der Verbesserung des Gesundheitszustandes dienten. Berufliche Massnahmen seien keine vorzuschlagen (AB 82.1 S. 27). 3.1.6 Dem Bericht der Klinik D.________ vom 14. Mai 2013 (AB 88) ist zu entnehmen, dass die PTBS im Gutachten vom 13. März 2013 (AB 82.1) völlig ausser Acht gelassen worden sei (AB 88 S. 1). Die Diagnose PTBS werde laut ICD-10 durch eine tiefe Verzweiflung gekennzeichnet, die sich bei der Beschwerdeführerin in abgrundtiefem Hass gegen ihren eigenen Körper äussere. Sie empfinde sich gegenüber vor allem Ekel, der auf Missbrauchserfahrungen in der Kindheit zurückgehe. Sie erlebe Flashbacks bei bestimmten Gerüchen, die mit dem Missbrauch oder mit dem Täter verbunden seien. Die Schlaflosigkeit und die Schlafstörungen müssten in diesem Zusammenhang gesehen werden. Sie leide immer wieder unter suizidalen Gedanken und emotionaler Instabilität. Ihre Anorexie (BMI 16.8 kg/m2) sei Ausdruck ihrer Körperbildstörung. Die Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und abhängigen Anteilen führe zu ungenügender Abgrenzung; sie könne bei Anfragen kaum Nein sagen und gehe dabei über ihre emotionalen sowie physischen Grenzen hinaus. Die letzte Arbeitsstelle sei gekündigt worden, weil die Beschwerdeführerin das geforderte Pensum nicht mehr habe leisten können. Ein Wiedereinstieg ins Arbeitsleben sei geplant (AB 88 S. 2). 3.1.7 Hierzu nahm die RAD-Ärztin med. pract. E.________, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, am 4. Juli 2013 Stellung und kam zum Schluss, dass das Gutachten vom 13. März 2013 umfassend und konzis sei, weshalb es keiner weiteren medizinischen Abklärung bedürfe. Gemäss den diagnostischen Leitlinien der ICD-10 trete eine PTBS in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auf. Zwar könne auch bei einem grösseren zeitlichen Abstand zwischen dem traumatisierenden Ereignis und dem Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2014, IV/13/787, Seite 10 treten der Beschwerden eine PTBS diagnostiziert werden, wenn die klinischen Merkmale typisch seien und keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden könne. Im Verlaufsbericht der Klinik D.________ vom 11. September 2012 (AB 72) seien jedoch eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2) und eine PTBS gleichzeitig diagnostiziert worden, was gemäss den ICD-Leitlinien unzulässig sei. Auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich einzig die mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) aus (AB 89 S. 2). 3.1.8 Mit Bericht vom 27. August 2013 (Beschwerdebeilagen [BB] 3) bekräftigte die Klinik D.________ die von ihr im Bericht vom 14. Mai 2013 (AB 88) gemachten Ausführungen bzw. das Vorliegen einer PTBS. Diese wirke sich erheblich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Beschwerdeführerin müsse mit den Folgen des Missbrauchs, der Körperbildstörung, der Anorexie und ihrer Angst vor Ablehnung gleichzeitig fertig werden. Dieser - nach Erlass der angefochtenen Verfügung (AB 90) verfasste - Bericht ist, soweit den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Verfügungserlass beschlagend, grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 V 9 E. 1 S. 11). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2014, IV/13/787, Seite 11 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2013 (AB 90) massgeblich auf das Gutachten der MEDAS vom 13. März 2013 (AB 82.1) gestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb diesem volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Wie sich nachfolgend ergibt, sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet, so dass darauf abzustellen ist. Gemäss dem überzeugenden Gutachten besteht aus somatischer (gastroenterologischen, urologischen und orthopädischen) Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 82.1 S. 21 f. und 24). Diese Einschätzung findet in sämtlichen übrigen medizinischen Akten ihren Rückhalt (AB 5 S. 2, AB 12, AB 46 S. 1, AB 47, AB 72 S. 1, AB 88, AB 89 S. 2 und BB 3) und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 3 f.). Gemäss gutachterlicher Beurteilung wird die Arbeitsfähigkeit durch die mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.32.1) einschränkt (AB 82.1 S. 15 und 25). Diese Einschätzung lässt sich ohne weiteres in das von sämtlichen übrigen Ärzten gezeichnete Gesamtbild einfügen, wonach die Beschwerdeführerin seit Jahren (seit Mai 2010) durch ein depressives Geschehen erheblich beeinträchtigt ist (AB 5 S. 2, AB 47 S. 2, AB 72 S. 1 und AB 89 S. 2). Bei der vom ABI diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern. Länger dauernde Störungen sind unter ICD-10 F33.1 (rezidivierende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2014, IV/13/787, Seite 12 depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) zu subsumieren (vgl. Entscheide des BGer vom 14. Juni 2011, 8C_80/2011, E. 6.3.2, und vom 26. Januar 2007, I 510/06, E. 6.3). Bei der Beschwerdeführerin liegt nun aber unbestrittenermassen eine seit Mai 2010 andauernde depressive Symptomatik vor. Entsprechend hat die Klinik D.________ denn auch nicht eine mittelgradige depressive Episode, sondern eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33; gegenwärtig schweren Ausmasses) diagnostiziert (AB 72 S. 1). Diese Diagnose erfüllt das Kriterium der Dauerhaftigkeit und wird insbesondere auch für anhaltende Depressionen verwendet (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Aufl. 2011, S. 177). Damit kann der seit Mai 2010 bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen unverändert andauernden depressiven Symptomatik vorliegend auch aus rechtlicher Sicht in Übereinstimmung mit sämtlichen medizinischen Beurteilungen - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3) - eine invalidisierende Wirkung nicht abgesprochen werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung letztlich nicht die Diagnose als solche für die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche entscheidend ist, sondern die zu Grunde liegenden psychiatrischen Befunde und die sich daraus ergebende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Oktober 2013, 8C_782/2012, E. 4.3.3 mit Hinweis, und vom 15. Juli 2008, 9C_501/2008, E. 2.2.1). Sodann sagt - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3) - die Therapierbarkeit oder Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aus (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass psychosoziale Faktoren (AB 82.1 S. 14 und 16) möglicherweise zur Entstehung des psychischen Krankheitsbildes beigetragen bzw. dieses (mit)verursacht haben, denn dieser Umstand allein schliesst nicht aus, dass sich eine verselbstständigte psychische Störung herausgebildet hat, welche sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt. Aufgrund der depressiven Störung besteht laut dem überzeugenden Gutachten eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 40 % bzw. aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (AB 82.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2014, IV/13/787, Seite 13 S. 15 und 26); hierbei haben die Gutachter die invaliditätsfremden, psychosozialen Belastungsfaktoren ausgeklammert bzw. entsprechend gewertet (AB 82.1 S. 16) und einleuchtend sowie nachvollziehbar begründet, dass der Beschwerdeführerin eine willentliche Überwindung der psychisch bedingten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht möglich und zumutbar ist (AB 82.1 S. 15 und 26). Entgegen der Begründung in der Beschwerdeantwort (S. 3 f.) ist die Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung vorliegend nicht anwendbar. Zum einen wird im Gutachten des ABI die somatoforme autonome Funktionsstörung des Verdauungssystems (ICD-10 F45.31/F54.32) unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (AB 82.1 S. 25). Zum andern stellt eine depressive Störung (mittelschwere Depression) für sich keinen pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zustand dar, bei welchem die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen zur Anwendung gelangen würde (Entscheid des BGer vom 15. Januar 2013, 8C_217/2012, E. 5.3.1). Demnach ist vorliegend ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG zu bejahen bzw. von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % sowohl in der bisherigen (…) als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Hieran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zunächst haben die Gutachter überzeugend dargelegt, dass die - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht ausgeprägt sei, da die Beschwerdeführerin trotz dieser Störung früher mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen können (AB 82.1 S. 15). Was die von der Klinik D.________ diagnostizierten PTBS angeht (AB 46 S. 1, AB 88 S. 1 und BB 3), so ist festzuhalten, dass diese Diagnosestellung nach den Leitlinien der ICD u.a. voraussetzt, dass die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt (Entscheid des BGer vom 4. August 2008, 8C_248/2007, E. 5.6.1). Die Klinik D.________ hat als Auslöser Missbrauchserfahrungen in der Kindheit (AB 88 S. 2) und damit einen Faktor angeführt, welcher bereits mehrere Jahre zurückliegt, während aber in den umfangreichen medizinischen Akten zuvor nie ein entsprechender Befund erhoben wurde (vgl. Entscheid des BGer vom 29. August 2007, I 683/2006, E. 3.3), und der langanhaltende Verlauf allein kein konstitutives

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2014, IV/13/787, Seite 14 Merkmal sein kann (Entscheid des BGer vom 16. August 2007, I 705/06, E. 3.3.1). Zwar kann - wie die RAD-Ärztin zutreffend dargelegt hat (AB 89 S. 2) - auch bei einem grösseren zeitlichen Abstand zwischen dem traumatisierenden Ereignis und dem Auftreten der Beschwerden eine PTBS diagnostiziert werden, wenn die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden kann (Entscheid des BGer vom 27. Januar 2006, I 715/05, E. 6.2). Die Klinik D.________ hat im Verlaufsbericht vom 11. September 2012 (AB 72 S. 1) nebst der PTBS auch die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung und damit auch eine andere Diagnose gestellt. Was schliesslich die gerügte zu kurze Untersuchungsdauer von einer Stunde angeht (vgl. Beschwerde, S. 3), ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Entscheid des BGer vom 7. Februar 2012, 8C_768/2011, E. 5.3.2), was vorliegend zutrifft. Mit der RAD-Ärztin (AB 89 S. 2) erübrigen sich damit weitere medizinische Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 4. 4.1 Es steht zu Recht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin (geschieden und kinderlos) als Vollerwerbstätige zu qualifizieren ist und damit die Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung gelangt. Aus den Akten geht klar hervor, dass sie aus gesundheitlichen bzw. psychischen Gründen das Arbeitspensum von zuletzt 100 % in der Firma F.________ (100 % vom 7. Juli 1998 bis 31. März 2008; AB 11 und 82.1 S. 8 unten) auf 80 % bei den Sozialen Diensten … reduziert hat (AB 8 und 82.1 S. 8 f. und 27). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2014, IV/13/787, Seite 15 tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2014, IV/13/787, Seite 16 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.3 Gestützt auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 11. Oktober 2010 (AB 2) und i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im April 2011. Das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wurde - ausgehend von der ab Mai 2010 attestierten 100 %igen Arbeitsunfähigkeit (AB 46 S. 1 und AB 47 S. 5) - im Mai 2011 erfüllt. Somit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2011 hin durchzuführen (BGE 129 V 222). 4.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens kann nicht auf die Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers abgestellt werden, da die Invalidität zu dieser Zeit bereits eingetreten war (vgl. AB 8 und 82.1 S. 26). In Anbetracht dessen und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, sind beide Vergleichseinkommen auf der Basis der LSE zu bestimmen. Wie in E. 3.3 hiervor dargelegt, bezieht sich die 60 %ige Arbeitsfähigkeit sowohl auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … als auch auf Verweistätigkeiten. Damit ist beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen vom selben Tabellenlohn auszugehen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 30. Juli 2012, 8C_365/2012, E. 7 mit Hinweis). Da die behinderungsbedingten Einschränkungen bereits mit der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % berücksichtigt wurden und keine weiteren Gründe, die zu einer Einkommenseinbusse führen könnten, ersichtlich sind (vgl. E. 4.2.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn. Ein Abzug rechtfertigt sich zudem bereits deshalb nicht, weil hier sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen aufgrund der LSE festzusetzen sind und invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2014, IV/13/787, Seite 17 4.3.2 Demnach kann die Beschwerdeführerin bei einer zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % noch 60 % des LSE-Tabellenlohnes erzielen, woraus sich ein IV-Grad von 40 % (100 % - 60 %) und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. Mai 2011 (vgl. E. 4.3 hiervor) ergibt. 5. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2013 (AB 90) aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2011 eine Viertelsrente zuzusprechen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat nach konstanter Praxis trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). 6.3 Da der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden, ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos gewor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2014, IV/13/787, Seite 18 den vom Protokoll abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Juli 2013 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2011 eine Viertelsrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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