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Bern Verwaltungsgericht 08.04.2014 200 2013 755

8. April 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,752 Wörter·~24 min·7

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 8. August 2013 (29/025215/11.2)

Volltext

200 13 755 UV und 200 13 776 UV (2) STC/REL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Renz SWICA Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Basler Versicherung AG Hauptsitz, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. August 2013 (29/025215/11.2)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/755, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. Juli 2001 bei der D.________ AG als … angestellt und über diesen Arbeitgeber bei der Basler Versicherung AG (Basler bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Antwortbeilage der Basler [AB] 82). Am 29. April 2011 erhielt der Versicherte beim Fussballspiel einen Ellenbogenschlag ins Gesicht (Nase [AB 81]) und war in der Folge einige Tage zu 100 % und später teilweise arbeitsunfähig (AB 80 und AB 63). Die Basler holte verschiedene medizinische Unterlagen ein und stellte mit formloser Mitteilung vom 7. September 2012 die bisher erbrachten Therapien (insb. Physiotherapie) per 14. Juni 2012 ein (AB 62). Mit dieser Meldung zeigte sicher der Versicherte mit Schreiben vom 14. September 2012 nicht einverstanden und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (AB 61). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 verneinte die Basler die Unfallkausalität der noch bestehenden Beschwerden zum Unfall vom 29. April 2011 und verfügte die Einstellung der erbrachten Leistungen per 14. Juni 2012 (AB 59-60). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 14. Oktober 2012 (AB 55-58) und diejenige des zuständigen Krankenversicherers SWICA Krankenversicherung AG (SWICA bzw. Beschwerdeführerin) vom 18. Oktober 2012 (AB 53-54) wies die Basler – nach Einholen eines neurologischen Aktengutachtens (AB 37-42) und weiteren medizinischen Akten – mit Entscheid vom 8. August 2013 ab (AB 4-6). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben sowohl die SWICA am 2. September 2013 (Verfahren UV/2013/755), als auch der Versicherte – vertreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/755, Seite 3 durch die B.________, Rechtsanwalt lic. iur. E.________ – am 10. September 2013 (Verfahren UV/2013/776) Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides, die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Erstellung eines externen Gutachtens. Der Beschwerdeführer beantragte ebenfalls, dass der Einspracheentscheid aufzuheben sei, dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe und dass die Sache eventualiter zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und neuer Beurteilung der Leistungspflicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. September 2013 vereinigte die Instruktionsrichterin die Verfahren UV/2013/755 und UV/2013/776. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin – vertreten durch Rechtsanwalt C.________ – die Abweisung der beiden Beschwerden. Mit Replik vom 23. Dezember 2013 bzw. vom 20. Januar 2014 sowie Duplik vom 25. Februar 2014 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/755, Seite 4 Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. August 2013 (AB 4-6). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf (weitere) Leistungen der Unfallversicherung und dabei insbesondere, ob die über den 14. Juni 2012 weiterhin geklagten Beschwerden (Kopfschmerzen) in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 29. April 2011 stehen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/755, Seite 5 menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). 2.4 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.5 2.5.1 Nach der Schleudertrauma-Praxis ist analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V 133) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/755, Seite 6 ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.4) – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Dabei können die erlittenen Verletzungen Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 37 E. 4.2.2). Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366, 117 V 369 E.4c S. 384). In Präzisierung der Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Katalog der adäquanzrelevanten Kriterien (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367, 117 V 369 E. 4b S. 383) in BGE 134 V 109, E. 10.2 S. 127 und E. 10.3 S. 130, neu gefasst, wobei die Aufzählung der Kriterien abschliessend ist:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/755, Seite 7 - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Im Rahmen der Schleudertrauma-Praxis wird bei der Beurteilung der vorstehend genannten Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organisch und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 359 E. 5d aa S. 364 und E. 6a S. 367; RKUV 1999 U 341 S. 409 E. 3b, 1997 U 272 S. 174 E. 4a). Voraussetzung für die Anwendung dieser Praxis ist aber, dass die psychischen Beschwerden aus dem Unfall hervorgehen und zusammen mit den organischen Beschwerden, die ebenfalls auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ein komplexes Gesamtbild ergeben (SVR 2001 UV Nr. 13 S. 48 E. 3b). 2.5.2 Diese Rechtsprechung betrifft nicht nur „klassische“ Schleudertraumen (d.h. Beschleunigungsmechanismen der Halswirbelsäule ohne Kopfanprall mit der Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule bzw. des Nackens), sondern auch „äquivalente“ Unfallmechanismen, wenn es zum Kopfanprall mit Abknickung der Halswirbelsäule kommt. Voraussetzung ist jedoch, dass Beeinträchtigungen bestehen, die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) gehören (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a). Auch wenn und soweit sich die Folgen eines Schädel-Hirntraumas mit jenen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule vergleichen lassen, rechtfertigt es sich, die zu Verletzungen nach klassischem Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung sinngemäss anzuwenden (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3). Erreicht ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri, so genügt dies grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (SVR 2008 UV Nr. 35 S. 135 E. 4.1.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/755, Seite 8 3. 3.1 Gestützt auf die konstanten Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er am 29. April 2011 im Rahmen eines Fussballspiels einen Schlag mit dem Ellenbogen eines Gegenspielers ins Gesicht erhalten hat. Dabei handelt es sich um einen Unfall im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 vorstehend). Die Beschwerdegegnerin hat denn in der Folge auch verschiedene Versicherungsleistungen erbracht. 3.2 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer – basierend auf dem besagten Unfall – weiterhin einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für die noch bestehenden Beschwerden über den von der Beschwerdegegnerin verfügten Fallabschluss per 14. Juni 2012 (AB 59) hinaus hat. Dabei ist zu prüfen, ob die geklagten gesundheitlichen Beschwerden in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 29. April 2011 stehen. Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild: 3.2.1 Die erstbehandelnden Ärzte der Klinik F.________, Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, und Dr. med. I.________ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3. Mai 2011 über die Hospitalisation vom 1. bis zum. 2. Mai 2011 (AB 85-86) eine Präsynkope multifaktoriell, differentialdiagnostisch im Rahmen einer Commotio cerebri, Alkohol und Dehydration, rhythmogen. Der Beschwerdeführer sei von der Sanitätspolizei auf den Notfall zugewiesen worden, weil er während eines Spaziergangs plötzlich Schwindel, Nausea und ein Ohnmachtsgefühl verspürt habe. Eine Bewusstlosigkeit sei nicht aufgetreten. Nach kurzer Erholung sei es erneut zu einer Präsynkope gekommen. Die Schwindelepisoden beurteilten die Fachärzte am ehesten im Rahmen einer leichten Commotio cerebri nach einem Ellenbogenschlag frontal über die Nase vor zwei Tagen beim Fussballspielen, im Rahmen des Alkoholgenusses bei möglicher leichter Dehydration oder im Rahmen einer rhythmogenen Ursache. Die veranlasste Echokardiographie habe einen Normalbefund gezeigt. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause austreten können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/755, Seite 9 3.2.2 Anlässlich der ambulanten Untersuchung vom 6. Mai 2011 hielten Dr. med. H.________ und der Assistenzarzt Dr. med. J.________ im Bericht vom selben Tag (AB 83-84) die Hauptdiagnose einer Commotio cerebri fest. Bei Beschwerdepersistenz nach dem Austritt am Montag zuvor und bei obengenannter Anamnese und den erhobenen Befunden sähen sie die beschriebene Symptomatik im Rahmen einer prolongierten Commotio cerebri. Computertomographisch habe eine intrakranielle Hämorrhagie ausgeschlossen werden können. Es wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 9. Mai 2011 attestiert. 3.2.3 Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Oktober 2011 (AB 76-77) ein postcommotionelles Syndrom. Der neurologische Status und das EEG seien unauffällig und der Beschwerdeführer zeige die typischen Symptome eines postcommotionellen Syndroms. Es bestehe weiterhin eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von etwa 35 % und der Beschwerdeführer sei angehalten worden, sich langsam wieder sportlich zu betätigen (S. 2). 3.2.4 Im Bericht vom 31. Juli 2012 (AB 65) zu Handen der Beschwerdegegnerin führte der Neurologe Dr. med. K.________ als Diagnose ein postcommotionelles Syndrom auf. Der Beschwerdeführer habe initial über Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen geklagt, inzwischen zeige sich eine deutliche Regredienz, gelegentlich beständen noch Nackenverspannungen. Objektiv hätten in der klinisch-neurologischen Untersuchung keine fokal-neurologischen Defizite gefunden werden können. Ob gewisse psychische Komponenten auch noch vorlägen, könne nicht sicher evaluiert werden, da auch eine gewisse Überlagerung mit cervicogenen Kopfschmerzen, die nicht unfallrelevant seien, nicht abschliessend beantwortet werden könne. Der Beschwerdeführer arbeite inzwischen praktisch wieder voll. 3.2.5 Dr. med. L.________, Facharzt für Radiologie, führte jeweils ein MRI der Halswirbelsäule, des cervico-cervikalen Übergangs und des Schädels durch und hielt in seinem entsprechenden Bericht vom 15. Januar 2013 (AB 51-52) fest, dass sich die intrakraniellen Strukturen regelrecht darstellten und die Funktionsaufnahmen Zeichen einer Instabilität im Kopfgelenk, vermutlich bedingt durch eine Überdehnung der stabilisierenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/755, Seite 10 Bänder zeige. Strukturveränderungen der Kopfgelenkbänder und der Membranen oder eine Pathologie in den Segmenten C2-Th4 bzw. intraspinal seien allerdings nicht nachweisbar. 3.2.6 Der neurologische Gutachter, Dr. med. M.________, Facharzt für Neurologie, fasste in seinem Aktengutachten vom 23. April 2013 (AB 37- 42) die vorliegenden Akten zusammen und führte gestützt darauf aus, dass bis auf den vorbestehenden episodischen Spannungskopfschmerz anhand der Akten keine aktuell noch bestehende neurologische Diagnose gestellt werden könne (S. 5 Ziff. III.2). Bei diesen episodischen Spannungskopfschmerzen handle es sich um eine primäre (unfallfremde) Kopfschmerzform mit eigenständiger Dynamik (Ziff. III.3). Nach der echtzeitlichen Dokumentation habe weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie oder eine anderweitige qualitative Bewusstseinsveränderung bestanden, weshalb weder nach den heute etablierten noch nach den weiter gefassten Kriterien eine leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI) diagnostiziert werden könne (S. 4). Aus heutiger Sicht seien die sich durch die Akten ziehenden Diagnosen einer Commotio cerebri (Hirnerschütterung) bzw. postcommotionelle Beschwerden aus fachlicher Sicht nicht haltbar. Bei kritischer Betrachtung könne retrospektiv lediglich eine stattgehabte Prellung des Gesichtsschädels (Nase bzw. Kinn) nachvollzogen werde. Prellungen heilten in aller Regel innerhalb weniger Tage bzw. längstens innerhalb von wenigen Wochen vollständig aus. Die unfallzeitpunktnah angefertigte CCT zeige entsprechend auch keine traumatischen Läsionen, weder knöchern noch im Bereich des Gehirns. Eine ergänzende MRI vom 15. Januar 2013 sei ebenfalls unauffällig und neurologische Ausfälle hätten in keinem Zeitpunkt bestanden. Bereits vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer unter episodischen Spannungskopfschmerzen gelitten, die auch die zuletzt dokumentierten Beschwerden im Wesentlichen abbildeten. Zusätzlich würden zudem psychogene Einflüsse oder eine zervikogene Überlagerung diskutiert, wobei in der echtzeitlichen Dokumentation keine posttraumatische Bewegungseinschränkung der HWS vorgelegen habe. Im Ergebnis könnten die heute offenbar noch geklagten Beschwerden aus neurologischer Sicht nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal beurteilt werden (S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/755, Seite 11 3.2.7 N.________, behandelnder Chiropraktor, hielt in seinem Bericht vom 29. Mai 2013 (AB 25) einen Status nach postcommotionellem Cervicalsyndrom und eine Commotio als Diagnosen fest (Ziff. 3). Die Frage „Stehen die geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang zum Unfall vom 29.04.2011?“ beantwortete er mit „Ja“ und verlangte ein neurologisches Konsilium. 3.2.8 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. O.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Mai 2013 (AB 24) ein postcommotionelles Syndrom und ein Status nach HWS-Distorsion. Er hielt fest, dass die noch bestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang zum Unfall vom 29. April 2011 stünden und der Beschwerdeführer typische Nachwirkungen nach Commotio cerebri und cervicocephalem Trauma zeige. 3.2.9 Prof. Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Mai 2013 (AB 22-23) ein postcommotionelles Syndrom mit u.a. vegetativer Symptomatik und einen Status nach HWS-Distorsion. Die von ihm festgestellten Symptome passten zu diesen Diagnosen und seien typische Folgen, die auch lange nach dem Unfall noch bestehen bleiben könnten. Auch beim Beschwerdeführer seien diese Symptome als Unfallfolgen anzusehen, da sie ja direkt seit dem Unfall bestünden. 3.2.10 In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2013 (AB 15-16) hielt Dr. med. M.________ fest, dass er mangels neuer neurologischer Aspekte zu keinem anderen Ergebnis komme, als im Gutachten vom 23. April 2013 (AB 37-42) festgehalten wurde. Die behandelnden Ärzte gingen weiterhin fälschlicherweise von einer stattgehabten Commotio Cerebri bzw. MTBI aus. Auch eine stattgehabte HWS-Distorsion könne er nicht nachvollziehen. Die bildgebenden Befunde zeigten keine strukturellen traumatischen Veränderungen. Dr. med. M.________ hielt deshalb an seinen Feststellungen vom 23. April 2013 (AB 34-42) fest (S. 2). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/755, Seite 12 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2013 (AB 4-6) hauptsächlich auf das Gutachten des Neurologen Dr. med. M.________ vom 23. April 2013 (AB 37- 42) und dessen Ergänzung vom 12. Juni 2013 (AB 15-16) gestützt. Dieser Aktenbericht erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Dr. med. M.________ hat gestützt auf die medizinischen Akten einleuchtend und nachvollziehbar begründet, weshalb in neurologischer Hinsicht retrospektiv lediglich eine Prellung des Gesichtsschädels nachvollzogen werden kann. Weder nach den heute etablierten Kriterien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/755, Seite 13 der EFNS (European Federation of Neurological Societies) noch nach den weiter gefassten Kriterien des American Congress of Rehabilitation kann eine leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI) diagnostiziert werden, wenn sich – wie vorliegend beim Beschwerdeführer – aus der echtzeitlichen Dokumentation ergebe, dass weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie oder eine anderweitige qualitative Bewusstseinsveränderung bestanden habe, und die unfallzeitpunktnah angefertigte CCT keine traumatischen Läsionen – weder knöchern noch im Bereich des Gehirns – gezeigt haben (AB 37-72 S. 4). Dass der neurologische Gutachter keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, schadet nicht, da die Voraussetzungen für einen Aktenbericht erfüllt sind, insbesondere sind Anamnese und Verlauf wie auch die Befunde unmittelbar nach dem Unfall und insbesondere die CCT (AB 83-84) und ein MRI vom 15. Januar 2013 (AB 5-52) ausführlich in den Akten dokumentiert (vgl. E. 3.3 hiervor). Dr. med. M.________ führt überzeugend und nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer schon vor dem Ereignis vom 29. April 2011 unter episodischen Kopfschmerzen gelitten habe, welche auch die zuletzt dokumentierten, über den 14. Juni 2012 hinausgehenden Beschwerden abbildeten (S. 4). So wurde denn im Bericht der erstbehandelnden Ärzte der Klinik F.________ vom 3. Mai 2011 (AB 85-86) die geklagten Schwindelepisoden „am ehesten im Rahmen einer leichten Commotio cerebri […], im Rahmen des Alkoholgenusses bei möglicher leichter Dehydratation oder im Rahmen einer rhythmogenen Ursache“ beurteilt. Eine klare Diagnose einer Commotio cerebri stellten die erstbehandelnden Ärzte damit nicht. Zudem hat sich der Beschwerdeführer erst zwei Tage nach dem Schlag ins Gesicht in ärztliche Behandlung begeben und anlässlich dieser Erstuntersuchung wurden weder ein Ödem noch ein Hämatom im Gesicht festgehalten, was ebenfalls auf einen nicht derart starken Schlag hindeutet, aus welchem eine Commotio cerebri resultieren würde. Auch der behandelnde Neurologe Dr. med. K.________ schliesst in seinem Bericht vom 31. Juli 2012 (AB 65) sodann nicht definitiv aus, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob nicht gewisse psychische Komponenten und eine gewisse Überlagerung mit cervicogenen Kopfschmerzen beständen. Auch nach Einsicht in weitere Berichte der behandelnden Ärzte und das Röntgendossier (vgl. AB 15-16) kam der neurologische Gutachter in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 23. April 2013 (AB 37-42) zu keinem anderen Ergebnis, sondern führte vielmehr nachvoll-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/755, Seite 14 ziehbar aus, dass die behandelnden Ärzte (vgl. AB 78, AB 76-77, AB 65, AB 24, AB 22-23) und auch der behandelnde Chiropraktor (AB 25) fälschlicherweise und offenbar mangels kompletter Akteneinsicht von einer stattgehabten Commotio cerebri bzw. einer MTBI ausgehen würden. Wenn Prof. Dr. med. P.________ in seinem Bericht vom 24. Mai 2013 (AB 22-23) dann davon ausgeht, dass die beschriebenen Symptome als Unfallfolgen anzusehen seien, weil sie ja direkt nach dem Unfall aufgetreten seien und seit diesem Zeitpunkt bestünden, ist dies nicht behilflich: denn nach der höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung die Formel "post hoc, ergo propter hoc" nicht massgebend, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). Auch aus dem Bericht des Radiologen Dr. med. L.________ vom 15. Januar 2013 (AB 51-52) lässt sich nicht ableiten, dass eine Commotio cerebri tatsächlich stattgefunden haben könnte, denn der Radiologe hielt nach seinem MRI der HWS, des cervico-cervikalen Übergangs und des Schädels nur fest, dass sich die intrakraniellen Strukturen regelrecht darstellten und lediglich eine Instabilität im Kopfgelenk festgestellt werden könne, die vermutlich von einer Überdehnung der stabilisierenden Bänder herrühren könne. Damit kann aber eine tatsächlich stattgehabte Commotio cerebri nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. O.________ führte in seinem letzten Bericht vom 17. Mai 2013 (AB 24) schliesslich ebenso wie der behandelnde Chiropraktor am 29. Mai 2013 (AB 25) pauschal nur aus, dass die noch bestehenden Schmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang zum Unfall vom 29. April 2011 stünden: Beide begründeten ihre Aussage jedoch nicht. Damit vermögen sie die überzeugende und nachvollziehbare Beurteilung von Dr. med. M.________ vom 23. April 2013 (AB 37-42) bzw. vom 12. Juni 2013 (AB 15-16) nicht in Zweifel zu ziehen. Somit ist mit Dr. med. M.________ davon auszugehen, dass keine aktuell noch bestehende neurologische Diagnose gestellt werden kann, da lediglich eine stattgehabte Prellung des Gesichtsschädels (Nase bzw. Kinn) und keine Commotio cerebri nachvollzogen werden kann. Die heute noch geklagten Beschwerden können deshalb aus neurologischer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/755, Seite 15 Sicht nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal beurteilt werden und die natürliche Kausalität ist zu verneinen. 3.5 Schliesslich sind von weiteren Beweismassnahmen und insbesondere von der Erstellung eines weiteren (gerichtlichen) Gutachtens – wie es sowohl die Beschwerdeführerin (Beschwerde vom 2. September 2013, Rechtsbegehren Ziff. 2 und Ziff. 3, Eventualbegehren) als auch der Beschwerdeführer (Beschwerde vom 10. September 2013, Rechtsbegehren Ziff. 3, Eventualbegehren) beantragen – keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, da mangels Vorliegen von objektivierbaren Befunden in Bezug auf das konkrete Ereignis damit das Vorliegen einer Commotio Cerebri direkt nach dem Unfall nicht bewiesen werden könnte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 4. Selbst wenn entgegen der Beurteilung von Dr. med. M.________ von einer Commotio cerebri mit anschliessendem kranio-zervikalem Syndrom ausgegangen und die natürliche Kausalität damit bejaht würde, wäre unter Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung – deren Anwendung vorliegend bei einer Commotio cerebri, die nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri diagnostiziert wurde, im übrigen fraglich erscheint (vgl. SVR 2008 UV Nr. 35 S. 135 E. 4.1.3 bzw. E. 2.5.2 hiervor) – die adäquate Kausalität (vgl. E. 2.5 vorstehend) zu verneinen, denn es liegt keines der von der Rechtsprechung geforderten Kriterien vor: Weder liegen bei diesem als leicht zu qualifizierenden Unfall ein objektiv betrachtet eindrückliches Ereignis oder besonders dramatische Begleitumstände, eine Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, eine fortgesetzt spezifische und belastende ärztliche Behandlung, erhebliche Beschwerden, eine ärztliche Fehlbehandlung, ein schwieriger Heilungsverlauf bzw. diesbezügliche Komplikationen, noch eine langandauernde erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen vor (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Insbesondere können die vielen vom Beschwerdeführer aufgeführten Therapien wie Akupunktur, Cranio Sakral Therapie, Osteopathie, Phyiso-, Chiro- und Manualtherapie, Atlaswirbel-Richten, Schmerztherapie, Akupressur, Dorn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/755, Seite 16 Breuss Therapie, Neuraltherapie, Rolfing, Bindegewebsmassage und Sensomotorische Körpertherapie (vgl. Beschwerde vom 10. September 2013 S. 3 Art. 2) nicht als ärztliche Behandlungen und keinesfalls als belastend gelten. Zudem war es dem Beschwerdeführer bereits nach einem Monat möglich, zu 50 % die Arbeit wieder aufzunehmen, bzw. nach einem weiteren Unterbruch ab September 2011 wieder mit steigendem Pensum zu arbeiten (AB 63). Dass dies nur aufgrund der Kulanz des Arbeitgebers möglich war, ändert nichts daran, dass diese Arbeitsunfähigkeit weder als langandauernde noch als erheblich trotz ausgewiesener Anstrengungen beurteilt werden kann. 5. Fehlt es wie vorliegend beim Beschwerdeführer sowohl an der natürlichen wie auch an der adäquaten Kausalität zwischen den nach dem Fallabschluss noch bestehenden Beschwerden und dem zu beurteilenden Unfall, ist jegliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Kopfschmerzen ausgeschlossen. Nach dem Dargelegten ist die mit Einspracheentscheid vom 8. August 2013 (AB 4-6) bestätigte Leistungseinstellung per 14. Juni 2012 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, UV/13/755, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - SWICA Krankenversicherung AG - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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