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Bern Verwaltungsgericht 27.01.2014 200 2013 747

27. Januar 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,111 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Volltext

200 13 747 BV KOJ/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Januar 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch B.________ C.________ z.Zt. unbekannten Aufenthalts und GastroSocial Pensionskasse Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau Pensionskasse pro Bahnhofstrasse 4, 6430 Schwyz PAX Sammelstiftung BVG c/o PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, Aeschenplatz 13, 4052 Basel Stiftung Auffangeinrichtung BVG Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

In Erwägung: - C.________ und A.________ heirateten am 7. Juni 1994 in der D.________. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 11. Juli 2013 wurde die Ehe geschieden. In Ziffer 7 des Urteildispositivs wurde festgehalten, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der 2. Säule je hälftig zu teilen seien (vgl. Zivilakten CIV 12 6199, 129). Das Urteil erwuchs am 27. August 2013 in Rechtskraft (Rechtskraftbescheinigung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. August 2013, in den Gerichtsakten). - Am 27. August 2013 übermittelte das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Ehescheidungsakten im Sinne von Art. 142 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zur Durchführung des Teilungsverfahrens gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42). - Nach Durchführung der erforderlichen Instruktionsmassnahmen erwog der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2013 unter anderem, dass - gemäss Schreiben der GastroSocial Pensionskasse vom 20. November 2013 die von A.________ per Scheidungsdatum während der Ehedauer erworbene Austrittsleistung Fr. 1‘484.35 beträgt; - die GastroSocial Pensionskasse für C.________ per Scheidungsdatum während der Ehedauer erworbene Austrittsleistungen im Betrag von Fr. 23‘665.75 (Schreiben vom 20. November 2013) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG solche in Höhe von Fr. 1‘858.70 (Schreiben vom 3. Dezember 2013) bestätigt, insgesamt mithin Fr. 25‘524.45; - das durch die Anstellung bei der E.________ bei der Pensionskasse pro aufgelaufene Altersguthaben von C.________ im August 2013 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen worden und im vorerwähnten Guthaben enthalten ist; - im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der F.________ keine zu teilenden Vorsorgeguthaben entstanden sind (vgl. Schreiben der PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, vom 19. und 28. November 2013); - er zur Erreichung der im Scheidungsverfahren ausgesprochenen hälftigen Teilung die GastroSocial Pensionskasse anzuweisen gedenkt, den Betrag von Fr. 12‘020.05 ([Fr. 25‘524.45 – Fr. 1‘484.35] :2) vom Konto von C.________ auf das ebenfalls bei der GastroSocial Pensionskasse bereits bestehende Konto von A.________ zu übertragen, zuzüglich Zins ab 27. August 2013 bis zum Auszahlungszeitpunkt entsprechend Art. 12 BVV2 bzw. einem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz. Im Weiteren gab der Instruktionsrichter den Parteien Gelegenheit, sich bis zum 3. Januar 2014 zum vorstehenden Teilungsvorschlag zu äussern und wies sie darauf

hin, dass von deren Zustimmung ausgegangen werde, falls innert Frist keine Stellungnahme beim Gericht eingehe. - Art. 25a FZG legt das Verfahren bei Scheidung fest. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122, 123 ZGB) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 142 Abs. 1 ZGB). - Die sachliche Zuständigkeit des hier angerufenen Gerichts ergibt sich ohne weiteres aus Art. 25a FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) und Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a FZG gegeben. - Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB; BGE 133 V 288). Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122, 123, 141 und 142 ZGB geteilt. - Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG). - Während von C.________ zu dem mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2013 in Aussicht gestellten Teilungsvorschlag innerhalb der vom Instruktionsrichter angesetzten Frist keine Stellungnahme eingegangen ist, hat A.________ gegen denselben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters, Fürsprecher B.________, vom 19. Dezember 2013 ausdrücklich keine Einwände erhoben. Somit ist entsprechend dem im Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel hälftig zu teilen und es ist die GastroSocial Pensionskasse anzuweisen, vom Konto von C.________ A.________. Fr. 12‘020.05 auf das Konto von A.________ bei derselben Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. Dieser Betrag ist ab dem 27. August 2013 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2, SR 831.441.1)

bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. - Der zu überweisende Betrag liegt unter der massgeblichen Grenze von Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). - Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht zu erheben. Praxisgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die GastroSocial Pensionskasse wird angewiesen, von der Austrittsleistung von Herrn C.________, geb. 15. Februar 1976, einen Betrag von Fr. 12‘020.05 auf das ebenfalls bei der GastroSocial Pensionskasse bestehende Vorsorgekonto von Frau A.________, geb. 20. Mai 1974, zu überweisen. 2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 hiervor ist ab dem 27. August 2013 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 beziehungsweise nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. von A.________ - C.________ (durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern) - GastroSocial Pensionskasse - Pensionskasse pro - PAX Sammelstiftung BVG - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

- Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, Effingerstrasse 34, 3008 Bern (samt den eingereichten Akten) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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