200 13 709 IV SCI/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. März 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Juni 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, IV/13/709, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 15. August 2011 unter Hinweis auf einen am 15. Dezember 2010 erlittenen Arbeitsunfall und die daraus entstandenen Endphalanxverletzungen der Finger II bis IV der linken Hand bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zur Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Antwortbeilage der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 2 und 9.1 S. 77). Die IVB nahm daraufhin verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und holte unter anderem die Akten des zuständigen Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA (SUVA), ein (AB 9.1). Am 8. Februar 2013 gewährte die IVB Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 37). Nach Erstellen eines Abklärungsberichts Haushalt (AB 40) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 44 und AB 49) verneinte die IVB mit Verfügung vom 17. Juni 2013 (AB 52) bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 35 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Rente), wobei sie von einem Status von 82 % Erwerbstätigkeit und 18 % Haushalt ausging. B. Hiergegen reichte die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ – am 20. August 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache mindestens einer Viertelsinvalidenrente ab wann rechtens. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit der Vorinstanz zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, IV/13/709, Seite 3 Am 2. September 2013 liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung des Rechts der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt einreichen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verbessern, wovon sie mit Eingabe vom 26. November 2013 Gebrauch machte. Mit Zwischenentscheid vom 2. Dezember 2013 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ mangels prozessualer Bedürftigkeit ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 700.– zu leisten. Dieser ist fristgerecht eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, IV/13/709, Seite 4 cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Juni 2013 (AB 52). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, IV/13/709, Seite 5 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, IV/13/709, Seite 6 welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zunächst ist der Status der Beschwerdeführerin resp. der Umfang, in welchem sie als Gesunde erwerbstätig wäre, zu prüfen. 3.2 Die gemischte Methode (vgl. E. 2.3.2 vorstehend) bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 3.3 Auf der Schadenmeldung UVG im Verfahren der Unfallversicherung wurde von der Arbeitgeberin ein vertraglicher Beschäftigungsgrad von 82 % angegeben (AB 9.1 S. 91 Ziff. 3). Dies ist grundsätzlich massgeblich für den Status und wurde auch so anlässlich einer Besprechung mit dem Case-Manager der SUVA und den Vertretern ihres ehemaligen Arbeitgebers, der C.________ AG, am 17. November 2011 festgehalten (vgl. AB 17 S. 2). Gegenüber dem Abklärungsdienst hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bei der C.________ AG zunächst in einem Pensum von 100 % gearbeitet habe, jedoch später aufgrund der Neueinteilung der Arbeitsschichten ihr Pensum habe reduzieren müssen und ein höheres Pensum nicht möglich gewesen sei (AB 40 S. 3 Ziff. 3.2). Auf eine allein teilzeitliche Tätigkeit weist auch der Auszug aus dem individuellen Konto (IK- Auszug) vom 13. September 2011 hin (AB 11 S. 3). Im Widerspruch zur Statusangabe in der Unfallmeldung (AB 9.1 S. 91) stehen die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 2. September 2011 (AB 10 S. 2 bis S. 5), wo – tatsachenwidrig – ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin 8,5 Stunden pro Tag bzw. 43 Stunden pro Woche gearbeitet habe, was der allgemeinen Arbeitszeit im Betrieb entspreche (S. 3 Ziff. 2.9). Das effektive Arbeitspensum kann indessen nicht abschliessend überprüft werden, fehlen im Kumulativjournal doch die genauen Stundenangaben (AB 10 S. 7 bis S. 9). Für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Status von 100 %
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, IV/13/709, Seite 7 Erwerbstätigkeit (Beschwerde vom 20. August 2013 S. 3 f. Art. 3) spricht einzig die Angabe im Abklärungsbericht vom 25. April 2013 (AB 40), wonach sie mehr habe arbeiten wollen, nachdem ihr Pensum reduziert worden sei. Diese Aussage ist jedoch nicht massgeblich. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Arbeit im Jahr 2009 bei der Firma C.________ AG aufgenommen und kurz darauf auf ein kleineres Pensum reduziert. In den Akten finden sich keinerlei Arbeitsbemühungen zum Erhalt einer 100 %- Arbeitsstelle für die Zeit nach der Pensumreduktion. Insgesamt ist von einem gemischten Status auszugehen. Wie es sich damit abschliessend verhält, braucht jedoch nicht geklärt zu werden und kann offen gelassen werden, wenn – was nachfolgend darzulegen ist – selbst unter der von der Beschwerdeführerin verlangten Annahme eines reinen Erwerbstatus kein Anspruch auf eine Rente besteht. 4. 4.1 Bezüglich Gesundheitszustand sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 4.1.1 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. September 2011 (AB 13) eine komplexe Fingerverletzung der Finger II- IV links und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 15. Dezember 2011 bis zum 15. Mai 2011 (S. 3 Ziff. 1.6). Ab dem 16. Mai 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. 4.1.2 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch die SUVA vom 29. Juni 2011 hielt der Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom 29. Juni 2011 (AB 13 S. 27 ff.) eine Arbeitsplatzpräsenz von 50 % für sämtliche Arbeiten mit leichter bis mittlerer Belastung ab Mitte Juli 2011 für zumutbar, wobei Arbeiten in kalten Räumen, draussen bei kalter Witterung und mit einhändigem Tragen und Bewegen von Gewichten über 5 kg für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, IV/13/709, Seite 8 die linke Hand nicht möglich seien (S. 31 f.). Die Arbeitsplatzpräsenz könne ab Mitte August auf 75 % gesteigert werden (S. 32). 4.1.3 Im Bericht vom 20. Oktober 2011 (AB 16) hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH und Facharzt für Handchirurgie FMH des Spitals G.________, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach dorsal betonten Endphalanxverletzungen Dig. II-IV links fest (S. 7 Ziff. 1.2). Aktuell bestehe ein mildes CRPS der linken Hand und eine reaktive depressive Verstimmung. Die Prognose sei „besserungsfähig“ (S. 8 Ziff. 1.5). Er habe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. Februar bis und mit dem 15. Mai 2011 attestiert. Ein am 16. Mai 2011 vorgesehener Arbeitsversuch sei gescheitert, woraufhin der Hausarzt eine erneute Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgesetzt habe. Diese sei durch ihn (Dr. med. F.________) am 10. Juni 2011 bestätigt worden. Seit dem 22. August 2011 arbeite die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % und die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 % (S. 9 Ziff. 1.6). Ausser Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von mehr als 5 kg zu mehr als 50 % und auf Leitern/Gerüste steigen seien der Beschwerdeführerin alle Tätigkeiten ganztags zumutbar (S. 6). 4.1.4 Anlässlich der erneuten kreisärztlichen Untersuchung der SUVA vom 12. Januar 2012 wiederholte der Kreisarzt Dr. med. E.________ im Bericht vom gleichen Tag (AB 18.2) die Diagnose einer dorsalbetonten Endphalanxverletzung Dig. II-IV links (S. 9) und hielt unter Beachtung der Zumutbarkeitsgrenzen (sämtliche Arbeiten leichter bis mittlerer Belastung, vorläufig ohne Tätigkeiten in kalten Räumen oder draussen bei kalter Witterung ohne entsprechende Schutzkleidung, nicht zumutbar seien das einhändige Tragen und Bewegen von Gewichten von mehr als 5 kg für die linke Hand) prinzipiell eine 100 %ige Arbeitsplatzpräsenz für zumutbar, vorzugsweise beginnend mit einem halbtägigen Arbeitsversuch innerhalb der nächsten drei Monate (S. 10 f.). 4.1.5 Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn, Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt in seinem Bericht vom 22. Februar 2012 (AB 21) als Diagnose mit Auswirkung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, IV/13/709, Seite 9 auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Schnittverletzungen Dig. II-IV links fest (S.4). Ohne Auswirkungen seien ein Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine Symptomausweitung. Zum Zumutbarkeitsprofil verwies der RAD-Arzt auf den Bericht des Kreisarztes vom 12. Januar 2012 (AB 18.2) und führte aus, dass aus somatischer Sicht der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit im bisherigen Rahmen ohne Leistungsminderung zugemutet werden könne. Ob aus psychischer Sicht Einschränkungen beständen, sei aktuell unklar. In einer angepassten Tätigkeit beständen keine Einschränkungen und auf das von der SUVA erstellte Zumutbarkeitsprofil könne abgestellt werden. 4.1.6 Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH des Spitals J.________, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 22. März 2012 (AB 22) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein CRPS der linken Hand, eine psychosoziale Belastungssituation (bei Arbeitsverlust durch Kündigung im Rahmen der ersten Diagnose, sprachlicher Schwierigkeiten, Krankheit des Ehemannes) sowie den Verdacht auf Refluxkrankheit (S. 2 Ziff. 1.1). Zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit wurden keine Angaben gemacht, sondern nur auf die von den anderen Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten hingewiesen (S. 4 Ziff. 1.6). Hingegen wurde festgehalten, dass die Arbeit in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei und dass die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit möglich sei (S. 5 Ziff. 1.7 und 1.8). 4.1.7 Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung hielt Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 19. November 2012 (AB 33.2) an der Einschätzung einer im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien möglichen Arbeitsplatzpräsenz von 100 % fest (S. 15). Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz sei jedoch eine Eingewöhnungsphase sinnvoll. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, IV/13/709, Seite 10 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2013 (AB 52) auf die Beurteilung des SUVA-Kreisarztes vom 29. Juni 2011 (AB 13 S. 27 ff.) bzw. auf diejenige von Dr. med. F.________ vom 20. Oktober 2011 (AB 16) gestützt und ist davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführerin ab dem 15. Dezember 2011 zumutbar sei, in einem Pensum von 50 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitstätig zu sein (vgl. Haushaltsbericht vom 25. April 2013 S. 5 Ziff. 3.9 [AB 40]). Dem kann nur beschränkt gefolgt werden: Der behandelnde Arzt des Spitals G.________ Dr. med. F.________ bezieht sich in seinem Bericht vom 20. Oktober 2011 (AB 16) zwar auf die Einschätzung des Kreisarztes der SUVA vom 29.Juni 2011 (AB 13 S. 27 ff.), wonach der Beschwerdeführerin eine Arbeitsplatzpräsenz von 50 % zumutbar sei (S. 32), doch hält Dr. med. F.________ auch klar fest, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt seines Berichts aus somatischer Sicht nun fast alle Tätigkeiten mit Ausnahme von Überkopfarbeiten, Heben/Tragen von Gewichten über 5 kg sowie auf Leitern/Gerüste steigen, ganztags zumutbar seien (vgl. AB 16 S. 6). Mit dieser Einschätzung steht die nachfolgende Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. E.________ vom 12. Januar 2012 (AB 18.2) hinsichtlich des Leistungsprofils in Übereinstimmung. So hält er fest, dass sich die Situation seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Juni 2011 (AB 13 S. 27 ff.) objek-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, IV/13/709, Seite 11 tiv gebessert habe und deshalb prinzipiell eine 100 %ige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar sei, sofern das formulierte Zumutbarkeitsprofil (sämtliche Arbeiten leichter und mittelschwerer Belastung, vorläufig ohne Tätigkeiten in kalten Räumen oder draussen bei kalter Witterung ohne entsprechende Schutzkleidung, ohne einhändiges Tragen und Bewegen von Gewichten von mehr als 5 kg für die linke Hand) eingehalten werde (S. 10). Dies hat er im Bericht vom 19. November 2012 (AB 33.2) nochmals bestätigt. Darauf ist abzustellen. Spätestens seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Januar 2012 (AB 18.2) – und damit noch vor dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. E. 5.2 nachfolgend) – ist von einer Zumutbarkeit einer 100 %igen Arbeitsplatzpräsenz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in sämtlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, ohne Arbeiten in kalten Räumen oder draussen bei kalter Witterung und ohne einhändiges Tragen und Bewegen von Gewichten von mehr als 5 kg für die linke Hand auszugehen. 4.4 Die zufolge der Anzeichen auf eine psychosomatische Überlagerung durchgeführte stationäre Abklärung im Spital J.________ hat keine Anzeichen für eine psychische Störung ergeben. Wenn die Fachärztin im diesbezüglichen Bericht vom 22. März 2012 (AB 22 S. 2 Ziff. 1.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neu eine psychosoziale Belastungssituation aufführt, handelt es sich dabei um äussere Umstände, die nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden. Solche psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren sind vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einer verselbstständigten, fachärztlich festgestellten psychischen Störung mit Krankheitswert auftreten, deren Folgen verschlimmern und sich damit – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen – mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). Eine eigentliche psychische Störung mit Krankheitswert wurde weder von den Fachärzten des Spitals J.________, noch in den anderen medizinischen Unterlagen festgehalten oder geltend gemacht. Darüber hinaus wurden im Bericht des Spitals J.________ vom 22. März 2012 (AB 22) allein die von den behandelnden Fachärzten (AB 16), vom Kreisarzt der SUVA (AB 13 S. 27 ff. und AB 18.2) und auch vom RAD-Arzt (AB 21) bereits festgestellten Probleme mit der Hand erho-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, IV/13/709, Seite 12 ben. Diese wurden dann auch im Bericht des SUVA-Kreisarztes am 19. November 2012 (AB 33.2) nochmals bestätigt, welcher aber auch in Anbetracht dieser Probleme eine 100 %ige Arbeitsplatzpräsenz für zumutbar hielt. Darauf ist abzustellen. Die Beschwerdeführerin hat zur Untermauerung ihrer Auffassung, wonach sich ihr Zustand verschlechtert habe und es ihr nicht möglich sei, mehr als zwei Stunden pro Tag zu arbeiten (vgl. Beschwerde vom 20. August 2013 S. 4 Art. 4), keine medizinischen Unterlagen beigebracht, die eine andere Beurteilung zuliessen, und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass weitere Abklärungen am Beweisergebnis etwas ändern würden. Auch der mit der Beschwerde eingereichte Bericht des Spitals J.________ vom 9. Juli 2013 (Beschwerdebeilage [BB] 2) nennt keine anderen Diagnosen als der in den Akten der Beschwerdegegnerin bereits enthaltene Bericht dieser Ärztin vom 22. März 2012 (AB 22) und führt neu eine ausschliesslich durch die neue Hausärztin attestierte und nicht näher begründete Arbeitsunfähigkeit für den hier nicht zu beurteilenden Zeitraum nach der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2013 (AB 52) auf. Mangels relevanter psychiatrischer Beeinträchtigungen ist für die weitere Beurteilung auf die vorstehend dargelegte nachvollziehbare und überzeugende Einschätzung des somatischen Gesundheitszustandes durch den Kreisarzt abzustellen (vgl. E. 4.3 vorstehend). 5. Zu prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbereich verhält. Der Abklärungsbericht Haushalt vom 25. April 2013 (AB 40) ist dabei – wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer reinen Erwerbstätigkeit ausgegangen wird (vgl. E. 3.4 hiervor) – höchstens am Rande von Bedeutung. Dieser ist zudem, was die Festlegung des Invalideneinkommens angeht, falsch, wird doch dort allein von einer 50 %igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen (vgl. S. 5 Ziff. 3.9). Dies trifft offensichtlich nicht zu, denn im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im Februar 2012 (vgl. hierzu E. 5.2 nachstehend) war es der Beschwerdeführerin zumutbar, einer angepassten Tätigkeit mit 100 %iger Präsenzzeit nachzugehen (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, IV/13/709, Seite 13 E. 4.4 hiervor), was im Übrigen auch im gleichen Abklärungsbericht unter Ziffer 3.8 (S. 5) so festgehalten wird. Ausgehend von diesem Zumutbarkeitsprofil wird der IV-Grad zugunsten der Beschwerdeführerin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bestimmt (vgl. E. 2.3.1 vorstehend). 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 326). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, IV/13/709, Seite 14 rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Daneben bleibt zusätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen möglich (vgl. E. 5.1.2 nachfolgend), wobei zu beachten ist, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Der Abzug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen (BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 und E. 6.2 S. 305, 134 V 322 E. 5.2 S. 328 und 6.2 S. 329). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, IV/13/709, Seite 15 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.2 Der Unfall der Beschwerdeführerin datiert vom 15. Dezember 2010 (vgl. AB 9.1 S. 91), womit das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Dezember 2011 abgelaufen war. Mit Blick auf die am 15. August 2011 erfolgte Anmeldung (AB 2) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG auf Februar Jahr 2012, so dass der Einkommensvergleich auf dieses Jahr vorzunehmen ist. 5.3. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin war zuletzt vor ihrem Unfall im Dezember 2010 bei der C.________ AG tätig. Da die genauen Angaben bezüglich der von ihr tatsächlich geleisteten Stunden fehlen (vgl. zum Ganzen auch E. 3 vorstehend), kann nicht genau festgestellt werden, auf welchem Pensum die der Beschwerdeführerin ausbezahlten Löhne (vgl. AB 10 S. 7 bis 9) in diesem Jahr basieren. Die ehemalige Arbeitgeberin C.________ AG hat im Arbeitgeberbericht vom 2. September 2011 (AB 10 S. 3 Ziff. 2.9) sowohl die allgemeine Wochenarbeitszeit in ihrem Betrieb als auch diejenige der Beschwerdeführerin mit 43 Stunden beziffert. Wird diese Anzahl auf 48 Wochen hochgerechnet, ergeben sich für ein Vollpensum 2‘064 Arbeitsstunden pro Jahr. Multipliziert mit dem Stundenansatz der Beschwerdeführerin inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil des 13. Monatslohns ab dem 1. Januar 2011 gemäss dem Arbeitgeberbericht von Fr. 21.60 (S. 3 Ziff. 2.10) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 44‘582.40 pro 2011 (43 x 48 x 21.60). Indexiert auf das hier zu beurteilende Jahr 2012 ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 44‘979.30 (Fr. 44‘582.40 : 101.1 x 102 [Nominallohnindex nach Geschlecht, Periode 2010 bis 2012, T1.1.10, Frauen, Zeile 05-43 „Sektor 2 Produktion“, Index Jahr 2011: 101.1 Punkte, Index Jahr 2012: 102 Punkte]). Dieser Wert liegt weit über dem, was die Beschwerdeführerin in ihrer Berufskarriere insgesamt und insbesondere bei der C.________ AG verdient hat (vgl. IK-Auszug [AB 11 S. 2]). Ein Vergleich mit den vom BFS herausgegebenen Tabellenlöhnen (vgl. E. 5.1.1 hiervor) ergibt jedoch, dass ein solches Einkommen unterdurchschnittlich wäre: Gemäss der LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 10 „Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln“, Niveau 4, betrug der massgebliche monatliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, IV/13/709, Seite 16 Lohn für Frauen, monatlich Fr. 3‘958.–. Aufgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 42.2 Stunden (Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ [je-d-03.02.04.19], einsehbar auf www.bfs.admin.ch, Zeile 10-12 „Herstellung von Nahrungsmitteln und Tabakerzeugnissen“) sowie auf das Jahr 2012 (Nominallohnindex, Zeile 05-43 „Sektor 2 Produktion“, Index Jahr 2010: 100 Punkte, Index Jahr 2012: 102 Punkte) beträgt das durchschnittliche Einkommen jährlich Fr. 51‘110.45 (Fr. 3‘958.– x 12 : 40 x 42.2 : 100 x 102). Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist im Vergleich dazu zu 11.99 % unterdurchschnittlich (100 – [100 : Fr. 51‘110.45 x Fr. 44‘979.30]). Nach Abzug von 5 % ist demnach beim Invalideneinkommen ein Abschlag von 6.99 % zu berücksichtigen (vgl. E. 5.1.1 vorstehend). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin war zwar inzwischen in einem … sowie innerhalb der beruflichen Abklärungen erwerbstätig (vgl. dazu den Abklärungsbericht Haushalt von 25. April 2013 [AB 40 S. 3 f. Ziff. 3.2]). Diese Tätigkeit stellte jedoch weder hinsichtlich Pensum noch Rendement (…) eine hinreichende Verwertung der Erwerbsfähigkeit dar. Das hypothetische Invalideneinkommen ist auf der Basis der LSE 2010 – indexiert auf das Jahr 2012 – zu bestimmen (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Es ist dabei auf die LSE Niveau 4, Totalwert, abzustellen, wobei der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % (AB 40 S. 5 Ziff. 3.9) mit Blick auf das eingeschränkte Leistungsprofil (vgl. E. 4.4 vorstehend) nicht zu beanstanden ist. Nach der Tabelle TA1 der LSE 2010, Total, Niveau 4, beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn für Frauen Fr. 4'225.–. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle je-d-03.02.04.19, Total) und auf das massgebende Jahr 2012 aufgerechnet (Nominallohnindex Tabelle T1.1.10, Frauen, Total, Index Jahr 2010: 100 Punkte, Index Jahr 2012: 102 Punkte) und unter Berücksichtigung des Abzuges von 10 %, resultiert daraus ein Invalideneinkommen von Fr. 48‘520.65 (Fr. 4’225.– x 12 : 40 x 41.7 : 100 x 102 x 0.9) im Jahr. Wird dieses Einkommen an die Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens angepasst, ergibt sich ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 45‘129.05 (Fr. 48‘520.65 x 0.9301).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, IV/13/709, Seite 17 5.4 Unter der für die Beschwerdeführerin günstigen Annahme einer 100 %igen Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall (vgl. E. 3.5 vorstehend) resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 44‘979.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 45‘129.05 keine Einkommenseinbusse und damit selbst bei Annahme einer Vollerwerbstätigkeit kein IV-Grad. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin das Valideneinkommen um den Verdienst als … erhöht würde (vgl. AB 40 S. 8 i.V.m. AB 11 S. 3), weshalb diese Frage ebenfalls offen gelassen werden kann. Es besteht deshalb kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2 vorstehend). 6. Nach dem hiervor Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2013 (AB 52) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, IV/13/709, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.