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Bern Verwaltungsgericht 03.03.2014 200 2013 592

3. März 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,421 Wörter·~27 min·6

Zusammenfassung

Verfügung vom 4. Juni 2013

Volltext

200 13 592 IV SCI/ABE/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. März 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Postfach 229, 3000 Bern 7 Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/592, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter resp. Beschwerdeführer) meldete sich im Dezember 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (Akten [act. II] 1 IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB resp. Beschwerdegegnerin]). Nach diversen Abklärungen verneinte die IVB mit Verfügung vom 15. März 2004 (act. II 12) u.a. den Anspruch auf eine IV-Rente, da der invalidisierende Gesundheitsschaden schon vor der Einreise in die Schweiz aufgetreten sei und die versicherungsmässigen Voraussetzungen somit nicht erfüllt seien. Auf ein neues Leistungsbegehren trat die IVB mit Verfügung vom 22. August 2005 (act. II 13) nicht ein. Im April 2011 meldete sich der Versicherte erneut für den Bezug einer IV- Rente an (act. II 40). Mit Verfügung vom 7. Juni 2011 (act. II 48) trat die IVB, da es sich um den gleichen Fall handle und keine Verschlimmerung der Situation feststellbar sei, hinsichtlich eines allfälligen Rentenanspruchs nicht auf die Neuanmeldung ein. Um den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu prüfen, führte die IVB weitere Erhebungen durch und liess insbesondere den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 13. November 2011 (act. II 60) erstellen. Gegen den Vorbescheid vom 15. November 2012 (act. II 61) liess der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Einwände erheben (act. II 64). Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 (act. II 67) wies die IVB das Leistungsbegehren auf eine Hilflosenentschädigung ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 3. Juli 2013 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Juni 2013 sei aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/592, Seite 3 2. Es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend auf den 1. April 2011 eine Hilflosenentschädigung auszurichten. 3. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Eingabe vom 5. August 2013 verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 23. Juli 2013 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. August 2013 erhob der Instruktionsrichter die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des zuständigen Sozialdienstes und der Spitex … . Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Oktober 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, gab den Parteien bekannt, dass die einverlangten Akten beim Gericht eingelangt sind, und setzte ihnen Frist zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Der Beschwerdeführer bestätigte mit Eingabe vom 6. November 2013 die Rechtsbegehren der Beschwerde vom 3. Juli 2013 und reichte weitere ärztliche Berichte zu den Akten. Mit Eingabe vom 8. November 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Erwägungen: 1.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/592, Seite 4 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Juni 2013. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/592, Seite 5 chung bedarf (Art. 9 ATSG). Es ist dabei zu unterscheiden zwischen schwerer, mittlerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/592, Seite 6 b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwachung" beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. "Dauernd" hat dabei nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Unter dem Begriff der "Pflege" ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/592, Seite 7 Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Oktober 2008, 8C_158/2008, E. 5.2.1). 2.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Die lebenspraktische Begleitung im Sinne dieser Bestimmung ist "regelmässig", wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (Rz. 8053 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461 f.). Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch die indirekte) „Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen“ noch die „Pflege“ noch die „Überwachung“. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt worden, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/592, Seite 8 Nr. 23 S. 66 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2007, I 46/07, E. 4.2). 3. 3.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Hilfsbedürftigkeit ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Die Ärzte der Rehaklinik C.________ diagnostizierten im Bericht vom 14. August 2002 (act. II 2 S. 3 f.) eine spastische inkomplette Tetraplegie. Vor allem auf unebenem Gelände sei das Gehen schwierig. Ca. vier bis sieben Mal pro Tag träten plötzliche, Sekunden dauernde, spastische Attacken auf. Die freie Gehstrecke mit langsamem Gehen und zwei Stöcken betrage ca. zwei Kilometer und die Wohnung seines Bruders im dritten Stock könne der Beschwerdeführer ebenfalls langsam über die Treppe erreichen. Ohne Stöcke könne er nicht gehen, mit einem Stock kaum. Auch Zuhause sei er immer auf zwei Stöcke angewiesen, wenn er hinfalle, könne er nicht mehr selber aufstehen. Der Stuhlgang sei etwas mühsam, aber akzeptabel. 3.1.2 Im Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 27. Oktober 2003 (act. II 2 S. 1 f.) beschrieben die Ärzte einen ataktischen Gang mit leichter Spitzfussstellung. Ein Versuch mit Heidelbergschienen habe beim Gehen zu keinen Verbesserungen geführt. Für eine Gehstrecke von maximal zwei Kilometern seien zwei Unterarmstützen nötig, kleine Distanzen von bis zu ca. drei Metern könne er nur mit Hilfe eines Stocks bewältigen. Treppensteigen sei ebenfalls möglich. Der Beschwerdeführer sei in der Lage sich selbstständig anzuziehen, sich zu waschen, selbstständig zu essen und etwas zu kochen (aber nur mit leichten Kochtöpfen). Falls der Beschwerdeführer alleine wohne, seien ein Tele-Alarm (da er nach Stürzen nicht mehr ohne Hilfe aufstehen könne), ein Sitzbrett für die Badewanne oder ein Stuhl für die Dusche, die Spitex als Einkaufshilfe und zum Putzen sowie eine Wohnung, falls möglich mit Fahrstuhl oder im Parterre, nahe von öffentlichen Verkehrsmitteln nötig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/592, Seite 9 3.1.3 Im Bericht vom 19. März 2009 (act. II 46 S. 28 f.) diagnostizierten die Ärzte der Rehaklinik C.________ eine inkomplette Tetraplegie sub C6 bei einem Status nach traumatisierter Spinalkanalstenose cervikal ca. 1982 (Überrolltrauma durch einen Traktor), eine Myelopathie auf Höhe HWK 5/6 bei kongenital engem Spinalkanal und Bandscheibenhernien HWK 3/4 und 5/6 (MRI vom 8. August 2002), eine anteriore Mikrodiskektomie HWK 5/6 mit Cageeinlage am 3. Februar 2009 sowie eine autonome Dysregulation mit Herz/Kreislauf-, Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung mit Verdacht auf Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie mit spontaner Blasenentleerung und Drangsymptomatik. Durch intensive Physio- und Ergotherapie sowie Krafttraining habe eine grösstmögliche Selbstständigkeit des Beschwerdeführers, eine Verlängerung der Gehstrecke an Unterarmstützen und eine Zunahme der Kraft erreicht werden können. Während dem Aufenthalt seien auch Fussheberschienen evaluiert worden, die jedoch zu keiner Verbesserung des Gangbildes geführt hätten. In Zukunft werde er, auch zur Vermeidung von anderen Folgeschäden, intermittierend auf einen mechanischen Rollstuhl angewiesen sein. Die Harnblasen- und Darmentleerung erfolge physiologisch mit Drangsymptomatik. Aus urologischer Sicht bestehe der Verdacht auf eine neurogene Blasenfunktionsstörung. Im Abschlussbericht der Ergotherapie der Rehaklinik C.________ vom 25. März 2009 (act. II 46 S. 15 ff.) wurde ausgeführt, im Alltag setzte der Beschwerdeführer beide Hände sehr geschickt ein, bevorzuge aber die rechte, funktionell bessere Hand. Bi-manuelle Tätigkeiten (Knöpfe schliessen, Flaschen aufdrehen, etc.) seien möglich, wobei die linke Hand stets als Haltehand eingesetzt werde. Als Fussgänger an zwei Unterarmgehstöcken sei sein Gangbild spastisch und unkontrolliert mit hoher Sturzgefahr. Treppensteigen sei im Prinzip nicht möglich. Für längere Strecken in der häuslichen Umgebung werde ein "Elektroscooter" eingesetzt, für Arztbesuche oder ähnliches werde er vom Rotkreuzfahrdienst chauffiert. Alle Transfers seien selbstständig und ohne Hilfsmittel über den Stand möglich. Zum Aufstehen müsse er zwingend die beiden Unterarmgehstöcke einsetzen. Unter erhöhtem Zeit- und Energieaufwand sei der Beschwerdeführer mit den geeigneten Hilfsmitteln in allen alltäglichen Verrichtungen selbstständig. Das An- und Ausziehen sei sowohl im Rollstuhl als auch am Bettrand im Kurzsitz möglich. Um die Hosen hochzuziehen, stehe er auf. Die Reinigung von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/592, Seite 10 Badzimmer und Küche sowie Staubsaugen würden einmal wöchentlich von der Spitex übernommen. Leichtere Arbeiten könne er selber übernehmen oder er werde durch seinen Bruder unterstützt (S. 17). Im Bericht zur ambulanten Check-up Kontrolle vom 28. April 2010 (act. II 46 S. 5 ff.) attestierten die Ärzte der Rehaklinik C.________ einen konstanten Rehabilitationszustand. Im Bericht vom 15. Juni 2011 (act. II 58 S. 9 ff.) hielten sie fest, wie bereits im Vorjahr befinde sich der Beschwerdeführer in einem gesamthaft betrachtet konstanten Rehabilitationszustand. Bei einem gesamthaft unveränderten funktionellen und neurologischen Status sowie bei konstant gebliebenem Beschwerdebild sei der Beschwerdeführer erneut auf die Erforderlichkeit einer aktiven und aktivierenden physiotherapeutischen Übergangsbehandlung hingewiesen worden. 3.1.4 Der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, attestierte im Bericht vom 11. August 2011 (act. II 58 S. 3) einen Bedarf an erheblicher Dritthilfe in den Bereichen An-/Auskleiden (Schuhe anziehen) und Aufstehen/Absitzen/Abliegen. Für die restlichen Lebensverrichtungen bestehe keine Angewiesenheit auf regelmässige Dritthilfe in erheblicher Weise, auch wenn die Pflege äusserst mühsam sei. 3.1.5 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 13. November 2012 (act. II 60) hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine permanente Pflege angewiesen sei. Bezüglich der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen sei der Beschwerdeführer nicht regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Er ziehe sich langsam an, benötige dafür aber keine Dritthilfe. Er könne auch selbstständig in die Schuhe schlüpfen und sich wieder ausziehen. Auch im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen komme der Beschwerdeführer selbst zurecht und bediene sich zum Aufstehen der linken Seite. Er könne sich selbstständig vom Rollstuhl ins Bett verschieben oder an die Gehstöcke wechseln. Auch die Nahrungsaufnahme sei ohne Dritthilfe möglich, der Beschwerdeführer könne selber Butterbrote streichen und das Essen zum Mund führen. Die Körperpflege erfolge ebenfalls weitgehend selbstständig. Zweimal pro Woche werde er durch seinen Bruder bei der Reinigung der Fusssohlen und des Rückens unterstützt. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine erhebliche und regelmässige Dritthilfe im Sinne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/592, Seite 11 des Gesetzes. In den Bereichen Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege der gesellschaftlichen Kontakte sei der Beschwerdeführer ebenfalls selbstständig und somit nicht auf Dritthilfe angewiesen. Bezüglich der lebenspraktischen Begleitung habe der Beschwerdeführer einen strukturierten Tagesablauf. Er wache um 6.30 Uhr auf, stehe auf und ziehe sich an. In den Werkstätten der Stiftung F.________ in …, unweit von seinem Wohnort, arbeite er in einem 50 %-Pensum. Er gelange mit seinem "Scooter" zur Arbeit. Mittags esse er normalerweise nicht, sondern nehme nur etwas Schokolade und einige Biscuits zu sich. Bevor er am Nachmittag wieder zur Arbeit zurückkehre, ruhe er sich aus. Freitags gehe er nach der Arbeit in die Physiotherapie. Am Wochenende stehe er gegen elf Uhr auf und frühstücke. Per Computer kommuniziere er mit seiner Familie und lese die Zeitung. Er fahre mit dem "Scooter" in die Stadt um Kommissionen zu erledigen oder Freunde zu treffen. Die kleinen alltäglichen Einkäufe könne der Beschwerdeführer vollständig alleine erledigen. Er könne die Produkte auswählen, nach Hause transportieren und dort versorgen. Bei schweren Einkäufen bitte er seinen Bruder oder die Schwägerin um Hilfe. Einfache Speisen (z.B. Gurken oder Tomaten schneiden, Reis, Suppe oder Eier kochen) könne er selber zubereiten oder Gerichte in der Mikrowelle aufwärmen. Er gehe jedoch oft bei seinem Bruder oder ins Restaurant essen, weil der Abwasch bei gleichzeitigem Abstützen auf die Gehstöcke mühsam sei. Die Spitex komme zweimal pro Monat (je zwei Stunden) um das Bett und die Wäsche zu machen und zu putzen. Hinsichtlich der Begleitung für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung mache er Termine mit dem Sozialarbeiter und seinen Therapeuten eigenständig ab und begebe sich auch selber dahin. Beim Bankomaten könne er selber Geld abheben. Im Sommer mache er Ausflüge entlang der Seepromenade. Wenn es die finanzielle Situation zulasse, besuche er gerne Heimspiele des lokalen Fussballklubs und treffe sich auf einen Kaffee mit Kollegen. Betreffend die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation führte die Abklärungsperson aus, dass der Beschwerdeführer regelmässig Kontakt zu seinem Bruder und dessen Frau habe. Bei der Arbeit treffe er Kollegen und mit der Familie und Freunden kommuniziere er per Internet. Der Beschwerdeführer lebe alleine und sei selbstständig in der Verrichtung der alltäglichen Lebensverrichtungen. Zusammenfas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/592, Seite 12 send wurde ausgeführt die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung in den alltäglichen Lebensverrichtungen und in Form einer lebenspraktischen Begleitung seien somit nicht erfüllt (S. 6). 3.1.6 Der Hausarzt Dr. med. E.________ äusserte sich im ärztlichen Zeugnis vom 14. Dezember 2012 (Akten [act. I] 8 des Beschwerdeführers) zuhanden des Beschwerdeführers zur Leistungsfähigkeit bzw. der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers. Von den Schultern abwärts seien die Muskeln versteift, sodass sie nicht willentlich entspannt werden könnten. Dementsprechend seien die Beine dauernd gestreckt, was das Gehen enorm erschwere und verlangsame. Er brauche für die Fortbewegung immer zwei Stöcke und zirkle seine Fussspitzen über den Boden, wobei schon eine Türschwelle ein Hindernis darstelle. Nur mit Mühe könne er die Stöcke mit den Armen halten und sich darauf abstützen. Der Beschwerdeführer könne sich weder die Füsse noch den Rücken selber waschen. Bisher habe ihm sein Bruder bei fast allen Verrichtungen im Haushalt, bei den Einkäufen und anderen ausserhäuslichen Besorgungen geholfen. Alle Tätigkeiten stellten eine enorme Anstrengung dar und nähmen sehr viel Zeit in Anspruch. Er sei auf die Hilfe Anderer angewiesen und könne sich nicht auf eine vernünftige Art selbst versorgen. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine normal bezahlte Stelle finden könne. Die Behinderung betreffe alle Bereiche und seine Effizienz werde deshalb von niemandem als genügend eingestuft. Die Schwäche sei trotz Operation und Betreuung noch ausgeprägter geworden und die Notwendigkeit die Restfähigkeiten mittels Physiotherapie zu erhalten, sei noch grösser geworden. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer arbeits- und erwerbsunfähig sei und bleiben werde. Zuhause könne er nicht alleine für sich sorgen. In der Stellungnahme vom 22. Juni 2013 (act. I 9) führte der Hausarzt aus, dass alles schon bekannt und nichts Neues dazu gekommen sei. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/592, Seite 13 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche aus Hilflosigkeit, Ansprüche auf Intensivpflegezuschlag oder auf Hilfsmittel analog anwendbar (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62). 3.3 3.3.1 Die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2013 (act. II 67) basiert massgeblich auf dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 13. November 2012 (act. II 60). Diesem zufolge sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung nicht erfüllt bzw. bedarf der Beschwerdeführer keiner dauernden persönlichen Überwachung und ist in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen. Ebenso wurde ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV verneint. 3.3.2 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 13. November 2012 (act. II 60) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen. Er wurde von einer qualifi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/592, Seite 14 zierten Person verfasst, nachdem während der Abklärung vor Ort am 4. Oktober 2012 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hatte. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden von der Abklärungsperson berücksichtigt (S. 2 f. Ziff. 1) und die Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen aufgenommen. Der Bericht ist plausibel begründet und bezüglich der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen hinreichend detailliert. Anhaltspunkte, dass der Sachverhalt aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten oder anderen Gründen unvollständig oder nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend erhoben worden wäre, liegen nicht vor. 3.3.3 Rechtsprechungsgemäss ist bei diesem Ergebnis nur im Fall einer klar feststellbaren Fehleinschätzung - insbesondere etwa bei Verkennung der medizinischen Situation - in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen (vgl. E. 3.2 hiervor). Dies ist hier nicht der Fall: Aus den medizinischen Akten ergibt sich vorliegend und ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einen Unfall erlitten hat, der zu bleibenden Folgeschäden führte. Die medizinischen Einschätzungen sowie die Diagnose der spastischen inkompletten Tetraplegie wurden von den Ärzten in der Rehaklinik C.________ mit Bericht vom 14. August 2002 (act. II 2 S. 3 f.) gestellt, sind nachvollziehbar und wurden in der Folge übereinstimmend bestätigt (act. II 46 S. 15 ff., 28 f. und 52). Zudem wurden die medizinischen Befunde auch vom Hausarzt nicht in Frage gestellt. Eine Heilung ist unbestrittenermassen nicht möglich. Die Operation vom 3. Februar 2009 hat zu keiner wesentliche Verbesserung des neurologischen Zustandsbilds geführt (act. II 46 S. 36 f.). Gleichzeitig ergibt sich aus den Arztberichten auch, dass seit der Leistungsanmeldung medizinischtheoretisch keine massgelbliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (act. II 46 S. 5 und 14 f.). Der Abklärungsbericht wurde in Kenntnis und unter Berücksichtigung dieser Sachlage erstellt. Dem widerspricht der behandelnde Hausarzt insoweit, als er in den alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden (Schuhe anziehen) und Aufstehen/Absitzen/Abliegen (Aufstehen mit Stützen) die Angewiesenheit auf Dritthilfe annahm. In den restlichen alltäglichen Lebensverrichtungen verneint auch er die Notwendigkeit von Dritthilfe (vgl. act. II 58 S. 3). Die Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/592, Seite 15 klärungsperson verneint in ihrem Bericht die Notwendigkeit von dauernder Hilfe Dritter, insbesondere auch bezüglich der Bereiche An- und Auskleiden sowie Aufstehen/Absitzen/Abliegen, nachvollziehbar und überzeugend (vgl. act. II 60 S. 3 ff. Ziff. 6). In den, in erster Linie medizinischen, Vorakten finden sich zudem keine Anhaltspunkte, welche diesen Schluss in Frage zu stellen vermögen. Aus den Berichten der behandelnden Fachärzte, die in Kenntnis und unter Berücksichtigung der zweifellos bestehenden Behinderung erstellt wurden, geht hinsichtlich des täglichen Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers keine Einschränkung im Sinne der Hilflosenentschädigung hervor (vgl. act. II 2 S. 2, 46 S. 17 und 46 S. 29). Auch die Eingabe des Hausarztes vom 22. Juni 2013 (act. I 9) vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Vielmehr muss gestützt auf diese Ausführungen angenommen werden, dass der Hausarzt nicht über die vollständigen Informationen verfügt. So geht er offenbar davon aus, der Beschwerdeführer sei in all seinen Verrichtungen auf die Zuhilfenahme der Gehstöcke angewiesen. Gerade dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer über diverse andere Hilfsmittel verfügt (act. II 30, 39, 60 S. 3 Ziff. 5). Aus der umfassenden Dokumentation ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für sich selber sorgen kann. In dieser Hinsicht scheint der Hausarzt zu verkennen, dass der Begriff der Hilflosigkeit als solcher im Sozialversicherungsrecht definiert ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Eine gesundheitliche Beeinträchtigung und die Wahrnehmung dieser als schwere Behinderung - wie dies auf den vorliegenden Fall durchaus zutrifft - genügt demnach nicht, um den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu begründen. Die Beschwerdegegnerin ist denn auch nicht von den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte abgewichen, die im Vergleich mit dem Hausarzt ein deutlich höheres Aktivitätsniveau festgehalten haben. Die pessimistischere Einschätzung des Hausarztes mag damit zusammenhängen, dass sich der Beschwerdeführer bei ihm behinderter gab, als er dies gegenüber anderen Ärzten, beispielsweise im stationären Setting, tat. Zudem bestehen keine Anzeichen und es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich in der Situation der Abklärung dissimulierend verhalten hat. 3.3.4 Nichts an der Massgeblichkeit des Abklärungsberichts ändern auch die vom Gericht eingeholten weiteren Unterlagen. Im Gegenteil:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/592, Seite 16 Bezüglich der massgeblichen Lebensverrichtungen deckt sich der Abklärungsbericht mit der Bedarfsabklärung nach RAI der Spitex (vgl. act. III Ziff. H2). Eine Hilfsbedürftigkeit wurde nur sehr beschränkt für den Bereich Baden/Duschen ausgewiesen. Die Leistungen der Spitex beinhalten in erster Linie Haushaltsarbeiten. Dabei ist auch gemäss diesen Unterlagen erstellt, dass der Beschwerdeführer in physischer Hinsicht eingeschränkt ist. Der Beschwerdeführer ist jedoch in der Lage, Tätigkeiten ohne wie auch mit Rollstuhl zu verrichten (vgl. act. II 58 S. 7), zumal er für seinen kleinen Haushalt bei einer allein 50 %igen Tätigkeit im geschützten Rahmen genügend Zeit zur Verfügung hat. Die Unterstützung durch die Spitex ist und war im Ausmass sehr unterschiedlich, immer wieder auch während längerer Zeit unterbrochen und beschränkt sich auf wenige häusliche Tätigkeiten. Beim derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist überwiegend wahrscheinlich, dass er ohne wesentliche Mithilfe Aussenstehender alleine lebt und leben kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die angebliche, zusätzlich zu berücksichtigende erhebliche Mithilfe des Bruders sich aus den gerichtlich erhobenen Akten nicht ergibt. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme der Hilfestellungen seiner Familie im Rahmen der Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar ist, lässt sich auch aus dem Umstand, dass er häufig bei seinem Bruder isst, keine massgebliche Hilfsbedürftigkeit ableiten. Der Beschwerdeführer könnte auch selbstständig in seiner Wohnung essen. Die dabei anfallenden Arbeiten sind zwar zweifellos mit grösserem Aufwand verbunden als bei einem Nichtbehinderten. Eine Hilfe Dritter ist jedoch nicht nötig. Die Voraussetzungen der lebenspraktischen Begleitung (vgl. E. 2.4 hiervor), insbesondere der über mindestens drei Monate notwendige durchschnittliche Bedarf von wöchentlich zwei Stunden, sind damit nicht erfüllt (vgl. Leistungsprotokolle der Spitex act. III und Rechnungen Spitex act. I 26 sowie IIIA 8). Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hilfe nicht mehr alleine zu Hause leben könnte und es besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zufolge lebenspraktischer Begleitung. 3.3.5 Nichts am vorliegenden Ausgang des Verfahrens zu ändern vermögen die im vorliegenden Verfahren aufgelegten Berichte der Rehaklinik G.________. Der Unfall vom 18. September 2013 ist vorliegend nicht von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/592, Seite 17 Bedeutung, weil es sich um einen nach Erlass der Verfügung eingetretenen neuen Sachverhalt handelt. Diese Berichte lassen zudem auch keine Rückschlüsse bezüglich der schon vorher bestandenen Hilfsbedürftigkeit zu. Ob der Unfall zu einer hinreichend langen und andauernden Veränderung der Sachlage geführt hat, kann damit offen bleiben. 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2013 (act. II 67) somit zu Recht auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 13. November 2012 (act. II 60) abgestellt und eine rechtlich relevante Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen und in Form einer lebenspraktischen Begleitung verneint. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 18. Oktober 2013) ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu befreien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/592, Seite 18 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Die von Fürsprecher B.________ eingereichte Kostennote vom 19. November 2013 bzw. der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 12.33 Stunden ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 3‘459.45 festzusetzen (Honorar: Fr. 3‘082.50, Auslagen: Fr. 120.70, Mehrwertsteuer: Fr. 256.25). Davon ist Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'466.-- (12.33 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 120.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 206.95 (8 % von Fr. 2‘586.70), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'793.65, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/592, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 3‘459.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'793.65 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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