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Bern Verwaltungsgericht 17.01.2014 200 2013 590

17. Januar 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,928 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 6. Juni 2013

Volltext

200 13 590 ALV KOJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Januar 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, ALV/13/590, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Mail vom 13. März 2013 meldete die B.________ dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum C.________ (nachfolgend RAV), dass der 1985 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) entgegen getroffener Vereinbarung am 13. März 2013 um 07.15 Uhr nicht bei der D.________ zum Einsatz als E.________ in F.________ erschienen sei. Man habe sich in der Folge mit dem Versicherten in Verbindung gesetzt und die Zusage erhalten, dass er um 13.00 Uhr erscheinen werde. Er sei aber wieder nicht aufgetaucht (Dossier RAV-Region Seeland – Berner Jura [act. IIB] 43). Das RAV klärte das Verhalten des Versicherten in der Folge bei der B.________ mittels Fragebogen näher ab (act. IIB 50). Mit Schreiben vom 21. März 2013 gab es dem Versicherten Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äussern (act. IIB 52). Davon machte dieser mit am 2. April 2013 beim RAV eingelangter Stellungnahme Gebrauch (act. IIB 62). Mit Verfügung vom 9. April 2013 stellte das RAV den Versicherten – da er mit seinem Nichterscheinen zum Einsatztermin keine klare Bereitschaft zum Vertragsabschluss gezeigt habe – wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle für 39 Tage mit Wirkung ab dem 14. März 2013 in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 66). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26. April 2013 Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 4). Mit Entscheid vom 6. Juni 2013 wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) die Einsprache ab (act. II 6 – 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, ALV/13/590, Seite 3 C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 3. Juli 2013 (Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 39 Tagen sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2013 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, ALV/13/590, Seite 4 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 6. Juni 2013 (act. II 6 – 9). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle für 39 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 1.3 Bei streitigen 39 Einstelltagen und einem Taggeld von Fr. 158.20 (Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIC] 50) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Der Versicherte muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Eine Ausnahme von dieser Annahmepflicht besteht nur, wenn die Arbeit unzumutbar ist (Art. 16 Abs. 2 AVIG). 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die arbeitslose versicherte Person

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, ALV/13/590, Seite 5 hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; ARV 2002 S. 58 E. 1). 2.3 Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Verhalten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat die Stelle bei der D.________ nach eigenen Angaben am 13. März 2013 um 07.15 Uhr nicht angetreten, weil er zu diesem Zeitpunkt den schriftlichen Arbeitsvertrag, der ihm offenbar hätte gemailt werden sollen, noch nicht gehabt habe. Er sei (am Tag zuvor?) extra nach G.________ gegangen, um den Vertrag auszudrucken, zu un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, ALV/13/590, Seite 6 terschreiben, einzuscannen und retour zu mailen. Er habe die ganze Zeit gewartet, aber es sei kein Vertrag gekommen. Er finde es unzumutbar, wenn man von ihm verlange, ohne (schriftlichen) Vertrag arbeiten zu gehen. Er habe mit seinem Berater telefoniert. Dieser habe sich entschuldigt und mitgeteilt, er habe den Vertrag nun gemailt und schaue mit dem Arbeitgeber bezüglich des weiteren Vorgehens. Der Berater habe ihn in der Folge wieder angerufen und mitgeteilt, der Arbeitgeber habe noch Interesse und er solle in zwei Stunden in F.________ beim Treffpunkt sein. Er habe versucht, dem Berater zu erklären, dass ihm dies nicht gehe, weil es zu kurzfristig sei. Er verfüge über kein Internet, keinen Drucker und sei mit dem ÖV unterwegs (vgl. Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2013 sowie die am 2. April 2013 beim RAV eingelangte undatierte Stellungnahme des Beschwerdeführers, act. IIB 62). 3.2 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer explizit festhält, extra von C.________ nach G.________ gegangen zu sein, um dort den Vertrag auszudrucken, zu unterschreiben, einzuscannen und retour zu mailen, folgt ohne weiteres, dass er die Arbeitsstelle für zumutbar erachtete bzw. mit den arbeitsvertraglichen Bedingungen einverstanden war. Eine Unzumutbarkeit der fraglichen Arbeitsstelle wird jedenfalls nicht geltend gemacht und es finden sich in den Akten hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zugesagt hat, am 13. März 2013 um 07.15 Uhr bei der D.________ zum Einsatz als E.________ in F.________ zu erscheinen und dass er dann dort trotzdem nicht erschienen ist. Er erachtet sein Verhalten jedoch für gerechtfertigt, da er bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen sind Arbeitsverträge auch mündlich gültig (Art. 320 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), zum anderen wäre der Beschwerdeführer bei einer diesbezüglichen Unsicherheit gehalten gewesen, bei der B.________ nachzufragen und die Sache zu klären, anstatt zum vereinbarten Termin einfach nicht zu erscheinen. Selbst wenn eine Klärung bis am 13. März 2013 um 07.15 Uhr nicht möglich gewesen wäre, wäre der Beschwerdeführer gestützt auf seine Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen, sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, ALV/13/590, Seite 7 an jenem Tag zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten, um die Stelle möglichst rasch nach Klärung der vertraglichen Fragen antreten zu können. Hätte er dies getan, hätte er die Stelle denn auch am Nachmittag noch antreten können, wie dies arbeitgeberseitig verlangt wurde. Indem der Beschwerdeführer am 13. März 2013 einfach nicht erschien, sich nicht um die Klärung allfälliger Fragen bezüglich schriftlichem Arbeitsvertrag bemühte, sondern einen Stellenantritt an diesem Tag verunmöglichte, nahm er klarerweise in Kauf, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Eine klare und eindeutige Bereitschaft zum Vertragsabschluss hat er damit jedenfalls nicht bekundet. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer somit grundsätzlich zu Recht in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. E. 2.2 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion (vgl. E. 2.3 hiervor). Die vorliegend verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung liegt mit 39 Einstelltagen im unteren Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Dies entspricht Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV, wonach der vorliegend erfüllte Einstellungstatbestand grundsätzlich als schweres Verschulden zu werten ist und damit eine Einstellung von 31 bis 60 Tagen nach sich zieht (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Mit Blick auf den Einstellungsraster gemäss AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Rz. D72, Ziff. 2B/1 sowie die in den letzten zwei Jahren bereits erfolgten Einstellungen (act. IIA 144, act. IIB 40; Art. 45 Abs. 5 AVIV), liegt die verfügte Einstellungsdauer von 39 Tagen ohne weiteres innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens. Es besteht für das Gericht somit kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Der Einspracheentscheid des beco vom 6. Juni 2013 ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, ALV/13/590, Seite 8 5. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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