200 13 575 IV SCI/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin C.________ gesetzlich vertreten durch die Mutter, D.________ Beigeladener betreffend Verfügung vom 30. Mai 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2001 geborene C.________ (Versicherter) wurde von seiner Mutter am 20. Dezember 2012 u.a. wegen autistischer Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 44), nachdem die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 7. November 2001 (AB 6) medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 303 des Anhanges zur Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (GgV; SR 831.232.21) zugesprochen bzw. mit Verfügung vom 15. Februar 2011 (AB 41) die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV verneint hatte. Die IVB führte medizinische Erhebungen durch und stellte gestützt auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Februar 2013 (AB 51) mit Vorbescheid vom 22. Februar 2013 (AB 52) dem Versicherten bzw. seiner Mutter die Abweisung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen im Allgemeinen (Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]) und - im Besonderen - zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 Anhang GgV (Autismus-Spektrum- Störungen; Art. 13 IVG) in Aussicht. Betreffend den letzteren Anspruch hielt sie fest, dass laut ihren Abklärungen keine eindeutigen krankheitsspezifischen Symptome einer Autismus-Spektrum-Störung bis zum 5. Lebensjahr des Versicherten erkennbar gewesen seien. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand der Mutter des Versicherten vom 19. März 2013 (AB 53) resp. der Krankenversicherung des Versicherten, A.________ (Krankenkasse bzw. Beschwerdeführerin), vom 26. März bzw. 16. April 2013 (AB 55 und 61) fest und verneinte - nach Einholung weiterer Arztberichte (darunter ein Bericht des RAD vom 26. April 2013; AB 63) - mit Verfügung vom 30. Mai 2013 (AB 67) einen Anspruch des Versicherten auf Kostengut-sprache für medizinische Massnahmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Krankenkasse am 28. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Geburtsgebrechen Ziff. 405 Anhang GgV anzuerkennen und die geforderten Behandlungskosten zu übernehmen. Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort, verwies auf die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie auf die Stellungnahme des RAD vom 26. April 2013 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2013 wurde der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, zum Verfahren beigeladen. Von der Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen, wurde kein Gebrauch gemacht. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG) und die Bestimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) ist eingehalten. 1.1.2 Es ist jedoch fraglich, ob die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen an Form und Inhalt bzw. Begründung (vgl. Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) genügt. Zwar werden an eine Laienbeschwerde praxisgemäss nicht zu hohe Begründungsanforderungen gestellt (BGE 116 V 353 E. 2b S. 356). Von einem Beschwerde führenden Sozialversicherungsträger kann hingegen verlangt werden, dass sich seine Beschwerde nicht weitgehend in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geltend gemachten Vorbringen bzw. in allgemeinen Ausführungen zu ungenügenden Abklärungen erschöpft (vgl. AB 61). Die Beschwerdegegnerin hat - wie nachfolgend dargelegt wird - den medizinischen Sachverhalt umfassend abgeklärt (vgl. E. 3.4 hiernach). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) positiv abzuklären hat, ob die Autismus-Spektrum-Störung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr des Versicherten erkennbar war (nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit). Denn darüber, dass keine Erkennbarkeit für die erwähnte Störung besteht, liesse sich ohnehin nur mit Mühe Beweis führen („negativa non sunt probanda“). Da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss, kann die Frage, ob überhaupt eine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt und ob der Beschwerdeführerin als Sozialversicherungsträger Frist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen wäre, mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Mai 2013 (AB 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen insbesondere unter Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 Anhang GgV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). 2.2.1 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem das Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 GgV). 2.2.2 Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F831.20%2F12&SP=6|awu1gt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 6 2.3 Als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 405 Anhang GgV gelten Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden. 2.3.1 Autistische Störungen sind gegenüber erworbenen gleichartigen Syndromen abzugrenzen: Die Medizin geht zwar von einer genetischen Ätiologie aus; sie lässt aber offen, inwieweit lediglich eine Disposition vererbt und das Leiden allenfalls erst manifest wird, wenn weitere Faktoren hinzugetreten sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Mai 2013, 9C_682/2012, E. 3.1). Die Tragweite der Anspruchsvoraussetzung von Ziff. 405 Anhang GgV richtet sich nach dieser medizinischen Ausgangslage. Das Merkmal der bis zur Vollendung des 5. Lebensjahrs gegebenen Erkennbarkeit soll es ermöglichen, die prä- oder perinatale Autismus- Spektrum-Störung von nachgeburtlich entstandenen gleichartigen Leiden abzugrenzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSG). Daher ist die Altersgrenze, bis zu welcher sich das Gebrechen manifestiert haben muss, relativ tief angesetzt. Ziff. 405 Anhang GgV setzt aber keine diagnostische Festlegung bis zum festgesetzten Alter voraus. Damit weicht die Anspruchsvoraussetzung bei der Autismus-Spektrum-Störung etwa von derjenigen bei psychoorganischen Syndromen ab. Diese müssen mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahrs behandelt worden sein (Ziff. 404 Anhang GgV; BGer 9C_682/2012, E. 3.2.1). 2.3.2 Die Voraussetzung einer erkennbaren Störung im Sinne von Ziff. 405 Anhang GgV wird in einer Weisung zuhanden der Verwaltung konkretisiert (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591). Danach sind hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für eine autistische Störung gegeben, wenn zum vollendeten 5. Lebensjahr "krankheitsspezifische, therapiebedürftige Symptome" bestanden (Ziff. 405 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME]). Nach dem Gesagten darf das Erfordernis "krankheitsspezifischer" Symptome nicht derweise verstanden werden, die Symptomatik habe vor dem fünften Geburtstag so klar ausgebildet gewesen sein müssen, dass bereits damals ohne weiteres die zutreffende spezifische Diagnose hätte gestellt werden können. Nach der (gesetzmässigen) Konzeption der GgV besteht bei nachträglicher Diagnose schon https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F831.232.21&SP=12|0jajru http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_682%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-V-587%3Ade&number_of_ranks=0#page587 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_682%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-V-587%3Ade&number_of_ranks=0#page587
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 7 dann hinreichende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Geburt zurückreicht, wenn bis zum fünften Geburtstag autismustypische Symptome verzeichnet wurden, welche eine (auch noch nicht endgültig spezifizierbare) Störung im fachmedizinischen Sinn auswiesen. Anhand der vor vollendetem 5. Lebensjahr festgehaltenen Befunde muss davon ausgegangen werden können, dass die nachträglich diagnostizierte Störung mit der damaligen identisch ist. Mithin ist das Vorhandensein einer bereits vollständig ausgebildeten, also autismusspezifischen Symptomatik nicht notwendig (BGer 9C_682/2012, E. 3.2.2). 2.4 In beweisrechtlicher Hinsicht folgt aus der Möglichkeit einer retrospektiven diagnostischen Festlegung, dass nicht nur sogenannt "echtzeitlich" getroffene ärztliche Feststellungen massgebend sind, sondern auch spätere, soweit sie Rückschlüsse auf eine rechtzeitige Erkennbarkeit der Störung zulassen. Allerdings ist eine nachträgliche Schilderung von Symptomen mit zunehmender zeitlicher Distanz kritisch zu würdigen, dürfte eine solche doch oftmals von späteren Beobachtungen überlagert sein. Im Einzelfall muss daher schlüssig dargetan sein, dass die betreffende Anamnese nicht bloss aktuelle Feststellungen in die Vergangenheit projiziert (BGer 9C_682/2012, E. 3.2.3). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass die anbegehrten medizinischen Massnahmen nicht im Rahmen von Art. 12 IVG zu prüfen sind, beantragt doch die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 Anhang GgV und gestützt darauf die Übernahme der Behandlungskosten (vgl. Beschwerde, S. 1). Die vorliegenden medizinischen Massnahmen (u.a. Psychotherapie) sind, unabhängig davon, ob die gestellte Diagnose eines atypischen Autismus (AB 50 S. 2 und 9) zutrifft oder nicht, in erster Linie auf die Behandlung an sich und nicht auf die spätere Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet (vgl. Entscheid des BGer vom 31. Oktober 2005, I 302/05, E. 3). 3.2 Zu prüfen ist somit, ob beim Versicherten der - unter die Autismus- Spektrum-Störung fallende - atypische Autismus im Sinne von Ziff. 405 https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F831.20%2F12&SP=31|awu1gt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 8 Anhang GgV erkennbar war, als er am 28. Mai 2006 sein 5. Lebensjahr vollendet hat. Dazu ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen das Folgende: 3.2.1 Dr. med. B.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie FMH, berichtete im Jahr 2007, der Versicherte benehme sich einerseits unangemessen kleinkindhaft und andererseits aggressiv sowie grenzüberschreitend gegenüber den anderen, meist jüngeren Kindern. Er lebe mit seiner Mutter zusammen in einer 3-Zimmerwohnung, mit einer zwar kindergerechten, jedoch spärlichen sowie anregungsarmen Ausstattung; er sei für sie „ihr Ein und Alles“. Untersuchungen der häuslichen Situation und des Zusammenspieles hätten ein permanentes Überfordertsein des Kindes in Sorge um die kranke und zum Teil unbeholfene oder in Medikamente eingebundene Mutter ergeben. Der Versicherte ersetze tatkräftig den fehlenden Mann im Haus. Wesentlich mitverursachend für dessen Verhaltensauffälligkeiten und Isolierung in der Wohnumgebung schienen die von der Mutter geliehenen Projektionen zu sein (AB 20 S. 9). Wichtig sei die Bewerkstelligung einer annähernd altersangemessenen Trennungsfähigkeit von Mutter und Kind; aufgrund der langjährigen Parentifizierung sei bereits eine erhebliche intellektuelle und emotionale Entwicklungshemmung eingetreten (AB 20 S. 7 und 11). Dieselbe Ärztin führte am 7. August 2007 aus, dass sich die Testung durchgehend schwierig gestaltet habe, dies aufgrund einer hohen Ablenkbarkeit durch das störende, krankhaft verinnerlichte Interaktionsmuster zwischen Mutter und Kind. Das Testergebnis sei schwierig einzuordnen. Es sei für das Schulheim wichtig zu wissen, dass die soziale und emotionale Anpassungsfähigkeit und damit das Verhalten des Versicherten zunächst unberechenbar bzw. wenig vorhersagbar sei. Es werde in unmittelbarem Zusammenhang mit krankhaften Beziehungsangeboten der Kindsmutter variieren. Diese werde die Platzierung wie auch die notwendige Kindertherapie in massiver Weise kontrollieren bzw. manipulieren (z.B. durch Wegbegleitungen, Beziehungsangebote, Telefonate etc.); dies müsste von Anfang an begrenzt werden (AB 20 S. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 9 3.2.2 Die Psychologin lic. phil. E.________ hielt im Bericht vom 27. März 2008 (AB 14 S. 7 f.) fest, dass der Versicherte seit September 2007 im Schulheim F.________ (Schulheim) sei, wo er aktuell die 1. Klasse besuche. Davor habe der Versicherte von Sommer bis Herbst 2007 den Kindergarten besucht; von diesem sei er aufgrund eines Vorfalles suspendiert worden (AB 14 S. 7). Die knapp durchschnittliche Leistungsfähigkeit sowie die Probleme im Bereich der Konzentrationsfähigkeit, Ausdauer und Impulsivität würden den Schulalltag des Versicherten erschweren. Die Abklärung deute auf ein Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom hin. Es werde eine Umschulung in die Kleinklasse empfohlen (AB 14 S. 8). 3.2.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 10. November 2008 (AB 14) ein wahrscheinlich infantiles psychoorganisches Syndrom (POS), verstärkt durch die Überforderungssituation der alleinerziehenden, selbst psychisch kranken Mutter. Dieser Gesundheitszustand wirke sich seit Schulbeginn auf den Schulbesuch aus. Es liege wahrscheinlich ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV vor. Der Versicherte sei vom Schulheim zur ärztlichen Betreuung und allfälligen medikamentösen Therapie zugewiesen worden, nachdem er wegen deutlicher Verhaltensstörungen und Überforderungssituation der Mutter u.a. durch Dr. med. B.________ betreut und abgeklärt worden sei. Zusätzlich sei er von der (bei ihm tätigen) Psychologin E.________ abgeklärt worden. Gestützt darauf und auf die von ihm erhobenen Befunde (stark auffälliger Mottier-Test, grosse Mühe im Kurzzeitgedächtnis und beim Zahlennachsprechen, auffälliger Symbol-Test A des HAWIK und auffällige Computerteste bezüglich Aufmerksamkeit und Selbststeuerung) sei die Indikation für einen Medikationsversuch mit Stimulantien gegeben gewesen. Dieser habe sich in der Folge als hilfreich erwiesen und werde neben der Sonderschulung im Schulheim weitergeführt (AB 14 S. 5). 3.2.4 Dazu nahm der RAD-Arzt, Dr. med. H.________, Facharzt für Pädiatrie FMH, am 30. Juni 2009 Stellung und führte aus, eine Störung des Erfassens im Sinne einer Teilleistungsstörung perceptiver Funktionen lasse sich nicht diagnostizieren. Damit sei mindestens eines der Kriterien eines frühkindlichen POS gemäss KSME nicht erfüllt. Des Weiteren betrachte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 10 Dr. med. B.________ die Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten als reaktiv, d.h. als eine erworbene Auffälligkeit (AB 22 S. 1). Damit stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erworbene Störung die Ursache der Symptomatik dar (AB 22 S. 2). 3.2.5 Dr. med. I.________, Facharzt für Kinderneurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 11. November 2009 (AB 50 S. 11 f.) klinisch Teilleistungsschwächen im Bereich der Antriebssteuerung, Raum-Lage- Orientierung und Impulskontrolle. Er schlug vor, die Stimulanzienbehandlung - nach zweijähriger Therapie - zu evaluieren (AB 50 S. 11). 3.2.6 Dem Bericht der Klinik N.________ vom 25. September 2012 (AB 50 S. 7 f.) sind als Diagnosen ein atypischer Autismus (ICD-10 F84.1) sowie eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) zu entnehmen. Der Versicherte sei ein 11-jähriger Junge mit einer durchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit, der seit frühester Kindheit psychosozialen Belastungen ausgesetzt sei. Die erhobenen Befunde bei der störungsspezifischen Anamnese und den störungsspezifischen Untersuchungen würden eine stark ausgeprägte Beeinträchtigung der Kommunikation sowie der sozialen Interaktion zeigen. Da die rezeptive und expressive Sprachentwicklung unauffällig verlaufen sei, der Versicherte keine ausgeprägten Auffälligkeiten sowie Beeinträchtigungen im Kleinkindesalter gezeigt habe und repetitive stereotype Verhaltensmuster sowie Spezialinteressen gefehlt hätten, könne die Diagnose eines frühkindlichen Autismus und eines Asperger-Syndroms nicht gestellt werden. Es sei eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung empfohlen worden (AB 50 S. 9). 3.2.7 Dr. med. J.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie FMH, nannte im Bericht vom 1. Februar 2013 (AB 50) als Diagnosen einen atypischen Autismus (ICD-10 F84.1) sowie eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1; AB 50 S. 2). Es bestehe eine enge Mutter-Kind-Beziehung. Sie sei sich sicher, dass der Versicherte schon von klein auf Auffälligkeiten gezeigt habe. Aufgrund des auffälligen Sozial- und Kommunikationsverhaltens habe sie ihn zur Abklärung (Frage nach dem Vorliegen einer autistischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 11 Spektrum-Störung) an die Klinik N.________ überwiesen; der entsprechende Bericht sei beigelegt (AB 50 S. 4). 3.2.8 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ hielt im Bericht vom 14. Februar 2013 (AB 51) fest, dass aufgrund der diagnostischen Erwägungen der Klinik N.________ (Bericht vom 25. September 2012) die Kriterien des Geburtsgebrechens Ziff. 405 Anhang GgV („sofern diese bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar waren“) nicht erfüllt seien. 3.2.9 Dr. med. K.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, führte im Bericht vom 9. April 2013 (AB 59) aus, dass Verhaltensauffälligkeiten und Probleme bereits in der Kinderkrippe (Februar 2006) bestanden hätten. Im März 2007 sei ein Ausschluss aus dem Kindergarten erfolgt (AB 59 S. 1). Der Versicherte sei bis Sommer 2010 durch seine Vorgängerin Dr. med. L.________ betreut worden, welche nicht mehr in der Praxis tätig sei (AB 59 S. 2). Es liege das Geburtsgebrechen Ziff. 405 Anhang GgV vor, weshalb der Versicherte eine Behandlung mit Stimulanzien, eine Psychotherapie sowie eine schulische Unterstützung benötige (AB 59 S. 1). 3.2.10 Im Bericht vom 26. April 2013 (AB 63) hielt der RAD-Arzt Dr. med. H.________ an seiner Beurteilung vom 14. Februar 2013 fest. Gemäss den Beurteilungen durch die Klinik N.________ und Dr. med. B.________ habe der Versicherte im Kleinkindesalter keine autismusspezifischen Symptome gezeigt. Zudem hätten die damals behandelnden Ärzte andere Diagnosen gestellt (AB 63 S. 3 f.). 3.2.11 Dr. med. J.________ bekräftigte mit Bericht vom 13. Mai 2013 (AB 66 S. 2), dass der Versicherte bereits vor dem 5. Lebensjahr Schwierigkeiten gehabt haben müsse. So sei er vom Kindergarten ausgeschlossen worden und sodann in ein Heim gekommen. Solche Massnahmen würden nicht so schnell getroffen. Die Ärztin führte weiter aus, dass sie den Versicherten, als er 5 Jahre alt gewesen sei, noch nicht gekannt habe. Dr. med. K.________ könnte entsprechende Unterlagen (von der pensionierten Ärztin Dr. med. L.________) haben. Weshalb Dr. med. M.________ keine Unterlagen habe, sei Dr. med. J.________ ein Rätsel.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 12 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2013 (AB 67) massgeblich auf die Berichte des RAD- Arztes Dr. med. H.________ vom 14. Februar und 26. April 2013 (AB 51 und 63) gestützt. Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und überzeugen. Der RAD-Arzt hat - in Auflistung bzw. Zusammenfassung der medizinischen Vorakten - einleuchtend sowie nachvollziehbar begründet, dass aus der Anamnese keine objektiven und eindeutigen bzw. hinreichenden Anhaltspunkte hervorgehen, welche schon vor Vollendung des 5. Altersjahres des Versicherten für die erkennbare Manifestierung autismusspezifischer Symptome sprachen. Diese Beurteilung findet im Bericht der Klinik N.________ vom 25. September 2012 (AB 50 S. 7 f.) ihren Rückhalt und lässt sich ohne weiteres in das von Dr. med. B.________ gezeichnete Gesamtbild einfügen (AB 20 S. 6 ff.). So
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 13 weist die frühkindliche Anamnese keine ausgeprägten autismusspezifischen Auffälligkeiten (betreffend Kommunikationsfähigkeit, stereotype Verhaltensmuster, Spezialinteressen, Interesse an anderen Kindern) aus. Die Sprach- und Sozialentwicklung des Versicherten verlief im Kleinkindesalter unauffällig; der Versicherte hatte Interesse an anderen Kindern und näherte sich diesen auch bzw. spielte mit ihnen (AB 50 S. 7 und 9). Zwar fiel er im Kindergarten grenzüberschreitend gegenüber anderen, meist jüngeren Kindern auf (AB 20 S. 9) bzw. erfolgte ein Ausschluss aus dem Kindergarten (AB 59 S. 1), jedoch kann daraus allein nicht bereits auf eine erkennbare Manifestierung autismusspezifischer Symptome geschlossen werden. Hinzu kommt, dass sich dieser Vorfall erst im Jahr 2007 (vgl. AB 14 S. 7 und AB 59 S. 1), d.h. nach dem vollendeten 5. Lebensjahr (Mai 2006), ereignet hat; hierauf erfolgten dann die aktenkundigen Abklärungen. Weiter ist der frühkindlichen Anamnese zu entnehmen, dass der Versicherte schweren psychosozialen Belastungs- und Stressfaktoren ausgesetzt war bzw. immer noch ist (vgl. zur Mutter-Kind-Beziehung AB 14 S. 5, AB 20 S. 6 ff, AB 22 S. 1 f., AB 50 S. 9). Hier stellt sich die Frage der Abgrenzung angeborener Gebrechen von nachträglich erworbenen Leiden (vgl. BGer I 302/05, E. 1.2, sowie 9C_682/2012, E. 3.2.1). Auch aufgrund der vorliegenden späteren Akten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, beim Versicherten liege tatsächlich ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 405 Anhang GgV und nicht eine blosse Veranlagung dazu oder eine auf der Grundlage der frühkindlichen psychosozialen Belastungssituation erworbene Störung vor (vgl. AB 22 S. 2). Hieran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zunächst hat die Beschwerdegegnerin - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 3 f.) - den medizinischen Sachverhalt umfassend abgeklärt. Sie hat auf Einwand der Mutter des Versicherten hin (vgl. AB 53) bei den (von der Mutter angegebenen Kinderärzten) Dres. med. K.________, M.________ und J.________ Berichte angefordert. Den eingereichten Unterlagen sind jedoch keine aussagekräftigen Angaben zur Erkennbarkeit einer Autismus-Spektrum-Störung vor Vollendung des 5. Lebensjahres zu entnehmen. Während Dr. med. M.________ angesichts ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 14 ner einmaligen Konsultation des Versicherten keine Beurteilung abgeben kann und auch über keine Unterlagen mehr verfügt (vgl. AB 60), weist Dr. med. K.________ in seinem Bericht vom 9. April 2013 darauf hin, dass der Versicherte bis Sommer 2010 durch seine Vorgängerin Dr. med. L.________ betreut worden sei (AB 59 S. 2), mithin seine Einschätzung im Wesentlichen eine auf anamnestische Angaben seiner Vorgängerin gestützte Schlussfolgerung darstellt; diese allein lässt aber keinen genügenden Rückschluss auf eine Erkennbarkeit der Störung vor dem 5. Lebensjahr zu. Nichts anderes ergibt sich auch aus den Berichten von Dr. med. J.________ vom 1. Februar und 13. Mai 2013 (AB 50 und 66), in welchen die Ärztin - retrospektiv - Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten vor Erreichen des 5. Altersjahres für gegeben erachtet. In der von ihr erhobenen frühkindlichen Anamnese (AB 50 S. 3) finden sich jedoch keine Anhaltspunkte, welche die Beurteilung des RAD-Arztes ernsthaft in Zweifel ziehen könnten resp. eine erkennbare Manifestierung autismusspezifischer Symptome vor dem 5. Altersjahr annehmen liessen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine nachträgliche Schilderung von Symptomen mit zunehmender zeitlicher Distanz kritisch zu würdigen ist, ist doch eine solche naturgemäss mit gewissen Unsicherheiten behaftet und durch aktuelle Feststellungen (ungewollt) beeinflusst (vgl. E. 2.4 hiervor). Insgesamt kann aus den vorliegenden medizinischen Akten bzw. der frühkindlichen Anamnese nicht abgeleitet werden, das Geburtsgebrechen Ziff. 405 Anhang GgV im Sinne eines atypischen Autismus (Autismus- Spektrum-Störung) sei bereits im Mai 2006 erkennbar gewesen. Mit Blick darauf, dass nicht ersichtlich ist, bei welchen Stellen die Beschwerdegegnerin noch weitere Auskünfte hätte einholen können und müssen, erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Im Übrigen hat auch die Beschwerdeführerin als Krankenversicherer des Versicherten selbst keine entsprechenden ärztlichen Berichte eingereicht oder im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zumindest darauf hingewiesen, wo weitere sachdienliche Auskünfte eingeholt werden könnten. Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung unter dem Titel von Art. 13 IVG besteht somit nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 15 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2013 (AB 67) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend werden die Verfahrenskosten gerichtlich auf Fr. 700.-- festgesetzt, der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/575, Seite 16 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - D.________ z.H. des Beigeladenen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.