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Bern Verwaltungsgericht 17.03.2014 200 2013 569

17. März 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,589 Wörter·~18 min·8

Zusammenfassung

Verfügung vom 28. Mai 2013

Volltext

200 13 569 IV MAW/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. März 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/569, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1957 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitet seit August 1995 für das ... (Dossier der IV-Stelle Bern [IVB], Antwortbeilage [AB] 11). Sie meldete sich im Oktober 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (AB 2). Nach Einholung verschiedener Unterlagen, u.a. einem Fragebogen Arbeitgeber (AB 11), veranlasste die IVB eine interdisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS (MEDAS-Gutachten vom 14. Februar 2013 [AB 31.1]) und der Abklärungsdienst der IVB erstellte den Abklärungsbericht Haushalt vom 12. April 2013 (AB 33). Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 lehnte die IVB – wie mit Vorbescheid vom 17. April 2013 in Aussicht gestellt (AB 34) – einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 32 % ab (AB 35). B. Am 26. Juni 2013 erhebt die Versicherte, vertreten durch ihre Tochter B.________, Beschwerde und beantragt die Ausrichtung einer Rente. Zur Begründung lässt sie ausführen, das Invalideneinkommen sei zu hoch und das Valideneinkommen zu tief angesetzt worden. Zudem sollte nicht die gemischte Methode angewendet, sondern ein reiner Einkommensvergleich durchgeführt werden. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Dazu legt sie eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 11. September 2013 bei. Auf Anfrage des Instruktionsrichters reicht der Arbeitgeber am 30. Oktober 2013 Angaben hinsichtlich der normalen Arbeitszeit, des Pensums der Versicherten und des Jahreseinkommens ein. In den Stellungnahmen vom 17. und 20. November 2013 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/569, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 28. Mai 2013 (AB 35). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/569, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/569, Seite 5 geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2ter IVG) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/569, Seite 6 3. 3.1 Die IVB stellte hinsichtlich der gesundheitlichen Situation und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 14. Februar 2013 (AB 31.1) ab: Die Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine entzündliche Darmerkrankung (Ileocolitis Crohn) mit akzeptabler Regression unter medikamentöser Behandlung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Experten einen Morbus Bechterew (seit 1981) ohne wesentliche Entzündungsaktivität und Bewegungseinschränkung, eine transitorisch-ischämische Attacke 2008 mit fraglichem mikrovaskulärem Infarkt im Bereich des Okulomotoriuskerns und Fasciculus longitudinalis medialis links sowie eine Sacroileitis beidseits ohne gesteigerte Entzündungsaktivität (AB 31.1 S. 15). Die abdominale Symptomatik aufgrund der bestehenden entzündlichen Darmerkrankung des Dünndarms und des Dickdarmes mit rezidivierenden Durchfallattacken sowie periodischen Inkontinenzen und Problemen mit der Nahrungsaufnahme seien eindeutig führend in der Beurteilung des Gesundheitszustandes. Die im 2008 erlittene transitorisch-ischämische Attacke sei laut neurologischer Beurteilung vollständig abgeheilt. Auch neuropsychologisch seien in der ausgiebigen Testung bis auf eine leichte Müdigkeit keine grobpathologischen Befunde erkannt worden. Die erwähnten depressiven Symptome dürften das Ausmass einer leichten depressiven Episode nicht übersteigen. Aus orthopädischer Sicht sei die Beweglichkeit nicht dauerhaft eingeschränkt (AB 31.1 S. 15 f.). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte Arbeiten, möglichst wechselbelastend und ohne Zwangshaltung für die Wirbelsäule und das Becken auszuüben. Zu meiden seien Arbeiten in Zwangshaltung wie vornüber gebeugt stehen. Langfristiges Stehen und Sitzen sollte auf maximal 60 Minuten limitiert bleiben. Zu meiden seien insbesondere Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungsanforderungen an den Rumpf sowie Tätigkeiten in dauernd kniender, hockender oder kauernder Stellung. Das repetitive Anheben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit maximal 10 kg limitiert (AB 31.1 S. 16). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/569, Seite 7 60 %, d.h. in einem zeitlichen Rahmen von 5 Stunden pro Tag, idealerweise 3 Stunden morgens und nach der Mittagspause zwei Stunden, zumutbar. Diese Arbeitsfähigkeit gelte auch für eine optimal angepasste Verweistätigkeit (AB 31.1 S. 17 f.). Seit Mitte 2009 sei keine Änderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten (AB 31.1 S. 19). 3.2 Das MEDAS-Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen und Beurteilungen in den Fachgebieten der Neurologie, Innere Medizin- Gastroenterologie, Innere Medizin, Neuropsychologie und Orthopädie (AB 31.1 S. 10 ff.; vgl. auch AB 31.2-31.5). Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (AB 31.1 S. 3 ff.). Die entsprechenden Arztberichte werden in den Teilgutachten gewürdigt (AB 31.1 S. 16). Das interdisziplinäre Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend; die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge in der zusammenfassenden Beurteilung leuchtet ein (AB 31.1 S. 15 f.) und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (AB 31.1 S. 18 f.) ist überzeugend und schlüssig. Das Gutachten erfüllt damit die Voraussetzungen der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) und erbringt vollen Beweis (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), weshalb darauf abgestellt werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeit als … bzw. Assistentin im … oder eine angepasste Tätigkeit im Umfang von fünf Stunden pro Tag zumutbar ist und dass diese Arbeitsunfähigkeit von 40 % seit Sommer 2009 besteht (AB 31.1 S. 17, 18 f. Ziff. 4 und 6). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit besteht seit Sommer 2009, damit ist das einjährige Wartejahr bereits im Sommer 2010

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/569, Seite 8 abgelaufen. Da die Anmeldung jedoch im Oktober 2011 erfolgt ist (AB 2; die geltend gemachte bereits ein Jahr früher erfolgte Anmeldung ist nicht nachgewiesen [AB 2 S. 7]), ist der frühestmögliche Rentenbeginn im April 2012 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist die Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Entscheidend ist, was die Beschwerdeführerin bei vollständiger Nutzung der verbleibenden Arbeitskraft tatsächlich verdienen könnte. 4.2.3 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). 4.2.4 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/569, Seite 9 sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.3 Vorab bestritten ist die Höhe des Valideneinkommens: Diesbezüglich liegen verschiedene sich – zumindest teilweise – widersprechende Angaben vor. Im Fragebogen Arbeitgeber vom November 2011 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bis Juli 2009 Fr. 5‘245.-- und ab August 2009 Fr. 4‘778.-- pro Monat, im Jahr Fr. 62‘114.- - (Fr. 4‘778.-- x 13) erzielt (AB 11 S. 3 Ziff. 2.12) und sie würde im Jahr 2011 bei guter Gesundheit Fr. 71‘000.-- (AB 11 S. 3 Ziff. 2.11) verdienen. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 12. April 2013 wurde das Valideneinkommen auf Fr. 70‘409.-- berechnet (effektiv erzieltes Einkommen bis Ende Juli 2009 von Fr. 5‘245.-- x 13 = Fr. 68‘185.-- und aufindexiert auf das Jahr 2012), da die telefonische Anfrage beim Arbeitgeber ergeben habe, dass die Angabe in Ziff. 2.11 (Fr. 71‘000.--) nicht den Tatsachen entspreche (AB 33 S. 5 Ziff. 3.8). Abweichend davon hielt der Arbeitgeber im Schreiben vom 12. Juni 2013 fest, der Lohn habe vor den gesundheitlichen Beeinträchtigungen Fr. 5‘416.-- pro Monat bzw. Fr. 70‘409.-- pro Jahr betragen. Deshalb würde der heutige Lohn pro Monat Fr. 5‘916.-- bzw. pro Jahr Fr. 76‘908.-- betragen; die Lohnerhöhung sei mit der Übernahme von zusätzlicher Verantwortung begründet (AB 36 S. 22). Die Angaben des Arbeitgebers, die Beschwerdeführerin habe bereits vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung einen Jahreslohn von Fr. 70‘409.-erzielt, treffen offensichtlich nicht zu, handelt es sich doch um den von der IVB errechneten indexierten Verdienst. Der Arbeitgeber brachte im Schreiben vom 12. Juni 2013 vor, die Beschwerdeführerin habe vor 5 Jahren eine … Ausbildung absolviert (AB 36 S. 22). Im Fragebogen Arbeitgeber wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bis Oktober 2010 als … gearbeitet habe (AB 11 S. 2 Ziff. 2.7, AB 33 S. 3 Ziff. 3.2) und danach als Assistentin im … (AB 11 S. 2 Ziff. 2.8). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/569, Seite 10 Beschwerdegegnerin hat denn auch festgehalten, dass bereits im Jahr 2008 eine Erhöhung des Lohnes (von Fr. 53‘695.-- auf Fr. 60‘730.--) erfolgt sei (Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 11. September 2013 S. 4 [in den Gerichtsakten]; vgl. auch AB 9 S. 3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens die zusätzliche Ausbildung lohnmässig berücksichtigt worden war. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann deshalb auch ein allfälliges Mehreinkommen wegen voraussichtlicher Übernahme zusätzlicher Verantwortung und somit die Angabe des Arbeitgebers im Schreiben vom 12. Juni 2013, die Beschwerdeführerin würde als Gesunde nunmehr Fr. 5‘916.-- verdienen, nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist auf das als Gesunde erzielte Einkommen, indexiert auf das Jahr 2012, abzustellen. Als Valideneinkommen sind somit die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Fr. 70‘409.-- einzusetzen (vgl. AB 33 S. 5 Ziff. 3.8). 4.4 4.4.1 Gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 30. Oktober 2013 (Gerichtsakten) beträgt die Arbeitszeit auf das ganze Jahr verteilt 42 Stunden pro Woche bei 4 Wochen Ferien. Da das ... jedoch mit 37 ...-, 2 …- und 13 Ferienwochen betrieben werde, bedeute dies, dass während den ...- und ...wochen ein Vollpensum von 51 Stunden pro Woche geleistet werden müsse. Das effektiv von der Beschwerdeführerin geleistete Pensum von 25 Stunden pro Woche (5 Stunden pro Tag) entspreche deshalb einer 50% Stelle. Der Jahresverdienst betrage dabei Fr. 37‘895.--. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr 5 Stunden pro Tag arbeitet und damit die im Gutachten attestierte täglich zumutbare Arbeitszeit vollumfänglich leistet (AB 31.1 S. 18 Ziff. 4). Auch wenn dies lediglich während der ...- und ...wochen erfolgt, ist ihr – entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin – ein höheres Pensum an der heutigen Stelle (d.h. ein höheres Pensum während der ...- und ...wochen) nicht zumutbar. Es ist deshalb als Invalideneinkommen das im Jahr 2012 erzielte Einkommen von Fr. 37‘895.-- zu berücksichtigen (Beschwerdebeilage [BB] 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/569, Seite 11 4.4.2 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die zumutbare Restarbeitsfähigkeit in einer anderen angepassten Tätigkeit besser verwerten könnte. Zur Berechnung des fiktiven Einkommens ist auf die LSE 2010, Tabelle TA1, Dienstleistungen, Anforderungsniveau 3, Frauen, von Fr. 5‘143.-abzustellen. Indexiert auf das Jahr 2012 (Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2012; Index Frauen von 2010 [2579] und 2012 [2630]) ergibt dies Fr. 5‘244.70. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (Die Volkswirtschaft, Heft 12, 2013, Tabelle B9.2, Sektor 3, 41,7 Stunden pro Woche) und aufgerechnet auf ein Jahr resultieren Fr. 65‘611.-- (Fr. 5‘244.70 ./. 40 x 41,7 x 12). Bei einem Pensum von 60 % ergibt dies Fr. 39‘366.70. Davon ist ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 bis 10 % zu berücksichtigen, was einen maximalen Lohn von Fr. 37‘398.40 ergibt. Der ermittelte Lohn übersteigt somit den tatsächlich erzielten Verdienst von Fr. 37‘895.-- nicht. 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70‘409.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 37‘895.-- ergibt sich eine Einbusse von Fr. 32‘514.-- und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 46 % (Fr. 32‘514.-- ./. Fr. 70‘409.-- x 100), was bei einem reinen Einkommensvergleich einen Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt. 4.6 An diesem Ergebnis ändert auch nichts, wenn von einem – bestrittenen – Status als Gesunde von 90 % Erwerbstätigkeit und 10 % Haushalt ausgegangen wird: Im Erwerbsbereich ist auf die obgenannten Validen- und Invalideneinkommen abzustellen, da diese auf den von der Beschwerdeführerin effektiv erzielten Einkommen basieren. Die Einschränkung von 46,1 % ist jedoch zu gewichten, was einen Invaliditätsgrad von 41,4 % (46,1 x 0,9) ergibt. Im Haushaltsbereich ist auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 12. April 2013 (AB 33) abzustellen, worin die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung im Haushalt von 13,5 % ausgeht (AB 33 S. 8). Die von der Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/569, Seite 12 eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Es liegen hier keine Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung vor. Von der Beschwerdeführerin wird denn auch nichts gegen das Ergebnis der Haushaltsabklärung vorgebracht. Bei einem Status von 10 % und einer Einschränkung im Haushalt von 13,5 % resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von 1,35 % (AB 33 S. 8 Ziff. 7). Somit ergibt sich im Fall der Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von insgesamt 42,7 % (41,4 + 1,3), gerundet von 43 %. Es kann somit die Frage des Status bzw. der Bemessungsmethode offen bleiben. Denn so oder anders hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. April 2012 (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.7 Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Mai 2013 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente ab 1. April 2012 zuzusprechen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/569, Seite 13 (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Es ist bei der obsiegenden Beschwerdeführerin, die von ihrer Tochter vertreten wird, eine unentgeltliche Vertretung anzunehmen. Eine Parteientschädigung wird deshalb nicht zugesprochen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Mai 2013 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente ab 1. April 2012 zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/569, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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