200 13 564 IV STC/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. März 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. Mai 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, IV/13/564, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 25. Juli 2002 (AB 36) sprach das Verwaltungsgericht des Kantons Bern der 1959 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mit Wirkung ab dem 1. August 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Antwortbeilage [AB] 36). Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben. B. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen vom Juni 2006 meldete die Versicherte einen unveränderten Gesundheitszustand, gleichzeitig aber auch eine Hilfsbedürftigkeit beim An-/Auskleiden und Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (AB 47). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) holte in der Folge u.a. beim Hausarzt einen Verlaufsbericht (AB 50) sowie bei ihrem Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV vom 22. September 2006 (AB 51 S. 2 ff) ein. Am 4. Oktober 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, bei der Überprüfung ihres Invaliditätsgrades habe sie keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke. Sie habe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente (AB 54). Mit Verfügung vom 27. November 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten bezüglich Hilflosenentschädigung ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie die Bedingungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nicht erfülle (AB 55).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, IV/13/564, Seite 3 C. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens vom Mai 2009 meldete die Versicherte für die Zeit seit Juni 2008 eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands. Sie habe vermehrt Rheumaschübe am ganzen Körper (AB 59). Im in der Folge beim Hausarzt der Versicherten eingeholten Arztbericht vom 2. September 2009 hielt dieser einen seit seinem Bericht vom 4. August 2006 objektiv im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand fest (AB 62). Mit Verfügung vom 2. November 2009 bestätigte die IV-Stelle in der Folge den bisherigen Rentenanspruch bzw. wies das diesbezügliche Erhöhungsgesuch der Versicherten ab (AB 64). D. Im August 2012 meldete die Versicherte erneut eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands (AB 69). Die IV-Stelle holte in der Folge bei der neuen Hausärztin der Versicherten einen Verlaufsbericht inkl. der neu hinzugekommenen Berichte von Spitälern sowie Spezialärzten ein (AB 70). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 71) erteilte die IV-Stelle hiernach zur genauen Beurteilung der medizinischen Situation über die Plattform SuisseMED@P den Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung (vgl. AB 72 – 82). Das hierauf erstellte MEDAS- Gutachten datiert vom 28. Januar 2013 (AB 83.1 S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht. Sie habe bei einem Invaliditätsgrad von 51% weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente der Invalidenversicherung (AB 84). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, am 14. März 2013 vorsorglich Einwand (AB 85), welchen sie am 16. April 2013 nachbegründen liess (AB 95). Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch der Versicherten ihrem Vorbescheid entsprechend ab (AB 96).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, IV/13/564, Seite 4 E. Am 27. Juni 2013 ging dem Verwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Versicherten vom 24. Juni 2013 zu. Am 13. Juli 2013 erfolgte eine weitere Eingabe der Versicherten inklusive Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 15. Oktober 2013 informierte die Versicherte das Gericht über eine erneut anstehende Operation und reichte weitere Unterlagen ein (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 24 – 26). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst RAD (vgl. RAD-Stellungnahme vom 26. September 2013, in den Gerichtsakten) die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. November 2013 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin für die im hängigen Verfahren entstehenden Verfahrenskosten gut. Mit weiterer Eingabe vom 7. Januar 2014 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und wies auf weitere anstehende Operationen hin. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, IV/13/564, Seite 5 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Mai 2013 (AB 96). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin deren Gesuch um Erhöhung der bisherigen Invalidenrente zur Recht abgewiesen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, IV/13/564, Seite 6 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, IV/13/564, Seite 7 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, IV/13/564, Seite 8 suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 2.8 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht im Übrigen auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.9 Von einem medizinischen Sachverständigen, dessen Aufgabe sich klar von jener des behandelnden Arztes unterscheidet, darf und muss erwartet werden, dass er eine objektive Prüfung der medizinischen Situation
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, IV/13/564, Seite 9 der begutachteten Person vornimmt, dass er auf neutrale und gründliche Art über seine Feststellungen berichtet und dass sich seine Schlussfolgerungen auf medizinische Erwägungen stützen und nicht auf Werturteile. In formeller Hinsicht muss der Sachverständige mit Bezug auf seine Ansichten eine gewisse Zurückhaltung üben, ungeachtet der Kontroversen, die es zu bestimmten Themen im medizinischen Bereich geben kann: Wenn er beispielsweise Theorien vertritt, die nicht von einem Konsens getragen sind, wird von ihm erwartet, dass er dies kund tut und mit Bezug auf seine Schlussfolgerungen transparent macht. Sein Gutachten muss in sachlicher Art verfasst und frei von abwertenden Bezeichnungen oder von Formulierungen mit subjektivem Anstrich sein, und es soll einem logischen Aufbau folgen, damit der Leser die wissenschaftlichen Überlegungen nachvollziehen kann, die der Ansicht zugrunde liegen, die er vertritt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.3). 2.10 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstandsund Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 4.2 und 4.3). Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der Gutachter ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2010 IV Nr. 36 S. 112 E. 1.1 und 1.2; 2010 IV Nr. 2 S. 3, E. 1; vgl. auch BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 210; Entscheid des BGer vom 29. Mai 2007, 1B_22/2007, E. 3.3 und 3.4). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=Begutachtung+Befangenheit+%C4usserungen&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-93%3Ade&number_of_ranks=0#page93 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=Begutachtung+Befangenheit+%C4usserungen&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-I-207%3Ade&number_of_ranks=0#page207
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, IV/13/564, Seite 10 Das Expertenverhalten während der Exploration kann objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird und in diesem Zusammenhang auch die Dauer der Massnahme. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Entscheid des BGer vom 6. Juni 2012, 8C_905/2011, E. 4.2 mit Hinweisen). 2.11 Ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund ist so früh wie möglich geltend zu machen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher hätte getan werden können. Wer sich in Kenntnis des Ausstandsoder Ablehnungsgrundes auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmungen (BGE 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 42 E. 1c). 3. 3.1 Anlässlich der beiden Revisionsverfahren in den Jahren 2006 und 2009 konnten keine wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen seit der ursprünglichen Rentenzusprechung im Jahr 2002 festgestellt werden. Der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 2. November 2009 (welche hier Vergleichszeitpunkt ist; vgl. E. 2.4 hiervor) liegt somit inhaltlich letztlich derselbe Sachverhalt zugrunde, wie er anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprechung in medizinischer Hinsicht durch das Medizinische Zentrum C.________ in seinem Gutachten vom 1. Dezember 1999 (AB 8) umfassend und schlüssig festgestellt worden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, IV/13/564, Seite 11 Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter damals eine generalisierte stammbetonte Oberflächenhyperalgesie, fortgeschrittene degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und der unteren LWS, einen Status nach Discushernienoperation L4/L5 1994, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), eine latente Suizidalität (ICD-10: X62) sowie einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) fest (AB 8 S. 17). 3.2 Die neue Begutachtung durch die MEDAS vom 21. November 2012 (AB 83.1 S. 2 ff.) ergab demgegenüber als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.80), eine symptomatische Coxarthrose beidseits (ICD-10: M16.9/Z98.8) sowie chronische Unterbauchschmerzen rechts (ICD-10: R10.4). Aus psychiatrischer Sicht konnte bei der Beschwerdeführerin keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden (AB 83.1 S. 23). Die Gutachter stellten somit in somatischer Hinsicht insbesondere mit den neu hinzugetretenen chronischer Unterbauchschmerzen rechts eine erhebliche Verschlechterung sowie in psychischer Hinsicht mit dem Wegfall psychiatrischer Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine wesentliche Verbesserung fest (vgl. AB 83.1 S. 13 f.). Nachdem dem Gutachten der MEDAS – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – vorliegend volle Beweiskraft zukommt, ist damit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, erstellt. Dies wird von den Parteien denn auch nicht bestritten. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist somit nachfolgend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. E. 2.4 hiervor). 4. 4.1 Erstmals in der Beschwerde, mehr als sieben Monate nach der Begutachtung, bringt die Beschwerdeführerin ohne nähere Konkretisierung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, IV/13/564, Seite 12 gegen das MEDAS-Gutachten vom 28. Januar 2013 (AB 83.1 S. 2 ff.) vor, die Untersuchung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, sei entwürdigend und sehr schmerzhaft gewesen. Er habe sie zum Weinen gebracht. Auch würden seine Ausführungen überhaupt nicht den Tatsachen entsprechen. Zudem stellt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Qualifikation bzw. Eignung von Dr. med. D.________ als Gutachter in Frage (vgl. Beschwerde S. 2 und 3). 4.2 Diese erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegenüber Dr. med. D.________ erhobenen Vorwürfe finden in den Akten wie auch im Gutachten keinerlei Stütze. Dr. med. D.________ berichtet darin auf neutrale und gründliche Art über seine Feststellungen. Seine Schlussfolgerungen gründen ausschliesslich auf medizinischen Erwägungen und nicht auf Werturteilen. Als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH verfügt er zudem zweifellos über die medizinische Qualifikation für eine orthopädische Begutachtung. In der Beschwerde werden denn auch keine objektiven Umstände angeführt, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit oder der mangelnden Qualifikation von Dr. med. D.________ zu begründen vermöchten. Kommt hinzu, dass wenn anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. D.________ tatsächlich etwas vorgefallen wäre, das objektiv den Anschein der Befangenheit begründet hätte, es seltsam anmutet, dass nicht spätestens im Rahmen des Vorbescheidverfahrens von Seiten der Beschwerdeführerin diesbezüglich etwas erwähnt worden ist (vgl. AB 95). Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wen dies schon vorher hätte getan werden können (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112). Die erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ohne Konkretisierung erhobenen diesbezüglichen Vorwürfe der Beschwerdeführerin vermögen nach dem Dargelegten mangels objektiver Anhaltspunkte für deren Begründetheit und infolge verspäteten Vorbringens die Objektivität und Zuverlässigkeit des MEDAS- Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Da von weiteren Abklärungen in dieser Hinsicht nach dem Dargelegten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, IV/13/564, Seite 13 5. 5.1 Die MEDAS-Gutachter kamen in ihrer polydisziplinären Beurteilung für den vorliegend relevanten Zeitraum zum Schluss, dass aus Sicht des Bewegungsapparates aufgrund des chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms und der symptomatischen Coxarthrose beidseits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche körperlich mittelschweren und schweren Tätigkeiten bestehe. Für körperlich leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung mit etwa hälftig sitzendem Anteil liege dagegen aus rein orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70% vor (zumutbar sei ein ganztätiges Pensum mit um 30% reduzierter Leistung wegen vermehrten Pausenbedarfs). Das Heben und Tragen von Lasten über 10kg sowie die Einnahme gebückter und kniender Positionen sei dabei zu vermeiden (AB 83.1 S. 24). Aus viszeralchirurgischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die chronischen Unterbauchschmerzen rechts mit Rezidivnarbenhernie und Bauchwandrelaxation im rechten unteren Quadranten nach mehreren Laparotomien und Narbenhernienplastiken eingeschränkt. Für körperlich mittelschwer und schwer belastende Tätigkeiten bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte Tätigkeiten könne aus viszeralchirurgischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50% angenommen werden (AB 83.1 S. 24). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Abgesehen von der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Diagnose (mehr) gestellt werden. Die Foerster- Kriterien seien nicht bzw. nicht in einem Ausmass erfüllt, das gegen eine Überwindbarkeit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder deren Folgen sprechen würde. Aus psychiatrischer Sicht könne es der Beschwerdeführerin zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können (AB 83.1 S. 13 und 24). Aus allgemeininternistischer Sicht fanden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (AB 83.1 S. 9 und 24). Aus polydisziplinärer Sicht erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin in der Folge für sämtliche körperlich mittelschwer und schwer belastenden Tätigkeiten für vollständig arbeitsunfähig. Für körperlich leichte, geeig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, IV/13/564, Seite 14 nete Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50%. Die Einschränkungen aus viszeralchirurgischer und orthopädischer Sicht seien nicht zu addieren, da die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden könnten (AB 83.1 S. 24). 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt nichts Konkretes vor, das gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung für den vorliegend relevanten Zeitraum sprechen würde (vgl. E. 4 hiervor). Das Gutachten der MEDAS vom 28. Januar 2013 (AB 83.1 S. 2 ff.) erfüllt sämtliche der unter Ziffer 2.6 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Es erbringt damit grundsätzlich vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit dieses Gutachtens sprechen würden, sind keine ersichtlich. Der psychiatrische Gutachter hat sich zu den Foerster-Kriterien bzw. zur Überwindbarkeit der bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nachvollziehbar geäussert und eine Überwindbarkeit aus psychiatrischer Sicht bejaht (AB 83.1 S. 13). Dem ist aus rechtlicher Sicht nichts beizufügen. Weder in psychischer noch in physischer Hinsicht sind Aspekte ersichtlich, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Dass die RAD-Ärztin med. pract. E.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, abweichend vom viszeralchirurgischen Gutachter der MEDAS und ohne die Beschwerdeführerin selbst untersucht zu haben, in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2013 eine aus rein viszeralchirurgischer Sicht vollständige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20% für gegeben erachtet (vgl. Stellungnahme vom 26. September 2013 S. 4, in den Gerichtsakten), vermag die Beurteilung durch den viszeralchirurgischen Fachgutachter nicht in Zweifel zu ziehen. Dass die aus viszeralchirurgischer Sicht unstrittig objektivierbaren Einschränkungen allein schon durch das Tragen eines Mieders oder einer Leibbinde/Bruchbandage massiv reduziert werden könnten und dass der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, IV/13/564, Seite 15 Fachgutachter dies, entgegen der ihr Fachgebiet verlassenden RAD-Ärztin, übersehen hat, kann nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der RAD-Ärztin ausserhalb ihres Fachgebiets und allein gestützt auf die Akten sind nach dem Dargelegten nicht geeignet, Zweifel an der auf einer umfassenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden gutachterlichen Beurteilung durch den zuständigen Fachspezialisten aufkommen zu lassen. Das MEDAS-Gutachten ist auch in dieser Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Ihm ist nach dem Dargelegten für den vorliegend relevanten Zeitraum volle Beweiskraft zuzuerkennen. Damit ist für den vorliegend relevanten Zeitraum eine Arbeit- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für körperlich leichte, geeignete Tätigkeiten von 50% erstellt (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Eingabe vom 7. Januar 2014 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 30. Mai 2013 geltend. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die angefochtene Verfügung nach dem Sachverhalt zu beurteilen hat, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Sollte seither eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sein, ist dies im Rahmen eines neuen Revisionsverfahrens zu prüfen (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Die Eingabe vom 7. Januar 2014 ist von der Beschwerdegegnerin als neuerliches Revisionsgesuch an die Hand zu nehmen. 6. 6.1 Nachdem die Erwerbsaufgabe der Beschwerdeführerin mittlerweile mehr als 16 Jahre zurückliegt und sie damals in verschiedenen Anstellungen im …, in … und zuletzt befristet auf drei Monate zu 30 – 50% im … als … gearbeitet hat, lässt sich ihr hypothetisches Valideneinkommen nicht zuverlässig aus ihrem letzten Einkommen ableiten, so dass vorliegend auf die Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen ist. Massgebend ist dabei TA1, Niveau 4, Total, Frauen, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE, da davon auszugehen ist, dass die ungelernte Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit wie früher einer Hilfsar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, IV/13/564, Seite 16 beitertätigkeit nachginge und diese Zahl eine breite Palette möglicher Tätigkeiten wiederspiegelt. Bezüglich des Invalideneinkommens ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keiner zumutbaren Verweisungstätigkeit nachgeht, weshalb auch hier praxisgemäss die LSE, TA1, Niveau 4, Total, Frauen, beizuziehen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1 sowie SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Sind Validen- und Invalideneinkommen wie vorliegend ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). 6.2 Sind – wie vorliegend – beide Vergleichseinkommen auf der Basis statistischer Grössen zu ermitteln, wären invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) für ein vom Tabellenlohn abweichendes Einkommen bei beiden Vergleichseinkommen gleichermassen zu berücksichtigen, weshalb diese Faktoren vorliegend für die Ermittlung des Invaliditätsgrades unbeachtlich sind (Entscheid BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Den behinderungsbedingten Einschränkungen wurde mit der anerkannten Leistungsverminderung von 50% (vgl. E. 5.1 hiervor) bereits umfassend Rechnung getragen, so dass kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist und der Invaliditätsgrad vorliegend somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht (vgl. E. 6.1 hiervor). Bei einem Invaliditätsgrad von 50% hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Mai 2013 (AB 96) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, IV/13/564, Seite 17 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 7.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit prozessleitender Verfügung vom 27. November 2013 gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten erteilt. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG). 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2014 ist von der IV-Stelle als neuerliches Revisionsgesuch an die Hand zu nehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2014, IV/13/564, Seite 18 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.