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Bern Verwaltungsgericht 11.02.2014 200 2013 556

11. Februar 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,237 Wörter·~16 min·8

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013

Volltext

200 13 556 UV SCJ/WSA/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Februar 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Winz A.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, UV/13/556, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1947 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war in den Jahren 1980 bis 1982 im Auftrag der Direktion B.________, in C.________ als … eines …projektes im Einsatz und in diesem Rahmen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Antwortbeilage [AB] 1, 4). Nach einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit unter anderem Fieber, Unwohlsein und signifikantem Gewichtsverlust wurde beim Versicherten im August 2009 ein hochgradiger Verdacht auf Brucellose (eine durch Brucella ausgelöste, von erkrankten Tieren auf den Menschen übertragbare Infektionskrankheit [Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 2011, 262. Aufl. 2010, S. 316 f.]) diagnostiziert (AB 12). Die Untersuchung der im November 2009 entnommenen Milz bestätigte diesen Verdacht (AB 11). Am 2. Februar 2011 reichte das Personalamt bei der SUVA eine Schadenmeldung UVG ein, da vermutet wurde, dass die Erkrankung auf den Auslandeinsatz in C.________ zurückzuführen sei (AB 1). Am 15. Februar 2011 informierte der Versicherte die SUVA sodann darüber, dass die Brucellose-Infektion unter anderem die Herzklappen angreifen könne und eine solche habe bei ihm im Jahr 2003 ersetzt werden müssen (AB 5). Der SUVA-Arzt Dr. med. Klaus D.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, kam in der ärztlichen Beurteilung vom 30. August 2011 (AB 28) zum Schluss, aufgrund der Arbeitsanamnese habe sich der Versicherte höchst wahrscheinlich während des Auslandaufenthaltes in C.________ mit Brucella infiziert. In Bezug auf die Frage, ob die Herzklappenerkrankung durch die Brucellose verursacht worden sei, seien jedoch weitere Abklärungen notwendig. Ebenfalls zu klären sei, ob ein anamnestisch erstmals im Jahr 2003 fassbares Insultereignis Folge der Herzoperation gewesen sei und ob allenfalls die „symptomatische Epilepsie“ als Folge des Insultereignisses gewertet werden müsse.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, UV/13/556, Seite 3 Am 26. Januar 2012 teile die SUVA dem Versicherten mit, dass die Brucellose-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werde. Betreffend die kardiologischen und neurologischen Gesundheitsstörungen seien weitere Abklärungen im Rahmen einer Begutachtung notwendig (AB 45). Nachdem der Versicherte an der Klinik E.________ begutachtet sowie an den Kliniken F.________ untersucht worden war (AB 57, 67) und die Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA zu den beiden medizinischen Einschätzungen Stellung genommen hatte (AB 69), lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den kardiologischen und neurologischen Gesundheitsstörungen mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (AB 71) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte am 6. November 2012 mündlich und am 12. Dezember 2012 schriftlich Einsprache (AB 72 - 74). Im Wesentlichen machte er geltend, die beiden Berichte der Kliniken E.________ und F.________ würden in erster Linie auf hauseigenen Berichten basieren. Es bedürfe bei dieser komplexen Krankheit, welche in der Schweiz vermutungsweise seit Jahrzenten nicht mehr beobachtet worden sei, einer ganzheitlichen Betrachtungsweise. Es stelle sich die Frage, ob beim Zuzug einer unabhängigen Kommission oder eines spezialisierten Institutes (z.B. das G.________) nicht ein anderes Ergebnis resultiert hätte. Zudem könne eine gewisse Befangenheit der internen Gutachter nicht ausgeschlossen werden. Weiter seien die Schäden an der Milz eindeutig die Folge der als Berufskrankheit anerkannten Brucellose-Infektion. Die daraus entstandenen Behandlungskosten und Erwerbseinbussen würden in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht erwähnt. Schliesslich hätten sich bereits Jahre vor der eigentlichen Krankheitsbekämpfung eine zunehmende Müdigkeit und eine abnehmende Leistungsfähigkeit bemerkbar gemacht, welche nach heutigem Wissensstand mit der Milzdegeneration in Verbindung gebracht werden müssten. Die SUVA wies die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 (AB 79) ab. Die Aortenklappenstenose und die neurolo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, UV/13/556, Seite 4 gischen Auffälligkeit seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die als Berufskrankheit anerkannte Brucellose-Infektion zurückzuführen. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 25. Juni 2013 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Durchführung weiterer Abklärungen. Die Gutachter der Kliniken E.________ und F.________ hätten sich ungenügend mit seinem Fall sowie der Brucellose im Allgemeinen befasst und seien befangen gewesen. Mit Eingabe vom 9. September 2013 ergänzte der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Artikel zum Thema Brucellose seine Beschwerde. Er machte geltend, er habe aufgrund der Brucellose-Infektion und der Milzentfernung Anspruch auf eine Erwerbsausfallsentschädigung, Heilbehandlung sowie eine Integritätsentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Soweit der Beschwerdeführer für die entfernte Milz eine Integritätsentschädigung beantrage, fehle es an einem Anfechtungsobjekt, da hierüber noch nicht entschieden worden sei. Derzeit werde der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund der anerkannten Berufskrankheit abgeklärt. Eine diesbezügliche Verfügung erfolge zu gegebener Zeit. In Bezug auf den festgestellten Aortaklappenschaden und die neurologischen Funktionsausfälle bestehe kein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, da diese Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang mit der Brucellose- Infektion stünden. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 1. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer unter Beilage der Beschwerdeantwort gebeten mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte. Mit Replik vom 20. Oktober 2013 bestätigte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeanträge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, UV/13/556, Seite 5 Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 22. November 2013 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 (AB 79), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Ablehnung ihrer Leistungspflicht für Beschwerden an der Aortaklappe sowie die neurologischen Funktionsausfälle bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen den genannten Beschwerden und der von der Beschwerdegegnerin als Berufskrankheit anerkannten Brucellose-Infektion ein Kausalzusammenhang besteht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, UV/13/556, Seite 6 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind allfällige Ansprüche betreffend weiterer Gesundheitsschäden (insbesondere an der Milz). In diesem Punkt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin eine definitive Auflistung der von ihr zu übernehmenden Kosten zu erstellen haben. In diesem Zusammenhang wird auch über mögliche weitere aus der Anerkennung der Brucellose als Berufskrankheit resultierende Leistungsansprüche (z.B. Integritätsentschädigung) zu befinden sein. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). 2.2 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, UV/13/556, Seite 7 Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen können, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) entweder einen schädlichen Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. 2.3 Ob zwischen einer schädigenden Tätigkeit und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Liegt eine Berufskrankheit vor, so wird für ihre weiteren Folgen nur der gewöhnliche, adäquate Kausalzusammenhang gefordert. Für die grundsätzliche Leistungspflicht der Unfallversicherung genügt es somit, wenn die Berufskrankheit zu einem kleineren Teil das weitere Leiden der versicherten Person verursacht hat; es ist nicht erforderlich, dass der Schaden vorwiegend durch die Berufskrankheit bedingt sei, sofern die Berufskrankheit ihrerseits ausschliesslich oder vorwiegend auf die im Gesetz genannten Ursachen zurückgeht (EVGE 1959 S. 5 E. 2 S. 8; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Juli 2010, 8C_474/2010, E. 2.3). 2.5 Um die Leistungspflicht der Unfallversicherung beurteilen zu können, ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, UV/13/556, Seite 8 benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin wurden die Schädigung der Aortaklappe sowie die neurologischen Funktionsausfälle nicht überwiegend wahrscheinlich durch die Brucellose verursacht. Sie stützt sich dabei auf das Gutachten der Klinik E.________ vom 5. April 2012 (AB 57), den Bericht der Kliniken F.________ vom 24. Juli 2012 (AB 67) und die Aktenbeurteilung des Facharztes für Arbeitsmedizin vom 12. Oktober 2012 (AB 69). 3.1 Zusammen mit dem Gutachtensauftrag unterbreitete die Beschwerdegegnerin der Gutachterstelle folgende zwei Fragen (AB 48, 50): 1. War der Aortenklappenersatz bei bestehender Aortenklappen- Stenose und Aortenklappen-Insuffizienz mit Wahrscheinlichkeit auf eine durch Brucella abortus hervorgerufene Endokarditis zurückzuführen?

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, UV/13/556, Seite 9 2. Sind die seit 2005 wiederholt aufgetretenen vorübergehenden neurologischen Syndrome (Seh-, Sprach- und Gefühlsstörungen) sowie die jetzt manifeste und behandlungsbedürftige Epilepsie mit Wahrscheinlichkeit auf eine chronische Brucellose zurückzuführen? 3.1.1 In Beantwortung der ersten Frage führten die Infektiologen der Klinik E.________ im Gutachten vom 5. April 2012 (AB 57 S. 4) aus, es hätten in den ihnen zur Verfügung gestandenen Dokumenten und anamnestisch keine klinischen Hinweise auf eine Endokarditis bestanden. In der präoperativen Laboruntersuchung seien die Entzündungsparameter normal gewesen. Vor dem Aortenklappenersatz im Januar 2003 sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand gewesen. Fieber sei nicht erwähnt worden. Ferner hätten sich weder echokardiographisch noch intraoperativ Anhaltspunkte für eine Klappen-Vegetation ergeben. Dementsprechend sei keine mikrobiologische oder histologische Aufarbeitung der entfernten Herzklappe durchgeführt worden. Eine Brucellen-Endokarditis sei eine sehr seltene Manifestation einer Brucellose. In den publizierten Fallserien hätten alle Patienten Fieber und eine Klappenvegetation gehabt. Deshalb sei ein Zusammenhang der Brucellose mit dem Aortenklappenvitium unwahrscheinlich. Zur zweiten Frage hielten die Infektiologen fest, ein zerebraler Befall sei eine seltene Komplikation dieser Infektionskrankheit und trete geschätzt bei 3-5% der Patienten mit einer Brucellose auf. Üblicherweise präsentiere sich diese als akute Form mit Meningoenzephalitis, Vaskulitis oder Myelitis und trete meist innerhalb eines Jahres nach dem Auftreten von systemischen Symptomen auf. Beim Beschwerdeführer bestünden zusammenfassend seit der Aortenklappen-Operation im Januar 2003 multiple neurologische und neurokognitive Defizite sowie eine generalisierte, behandlungsbedürftige Epilepsie. Die Ursache für diesen Symptomkomplex habe trotz mehrfacher Abklärungen nicht klar definiert werden können. Einzig das Schädel-CT Ende Januar 2003 habe kleine, ältere Lakunen im linken Zerebellum gezeigt, so dass differentialdiagnostisch ein Multiinfarktsyndrom erwogen worden sei. Der schwierig einzuordnende Symptomkomplex sei theoretisch mit einer Neurobrucellose vereinbar. Eine verlässliche ätiologi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, UV/13/556, Seite 10 sche Klärung sei aber nicht möglich, da die neurologischen Symptome mindestens teilweise auch durch embolische Ereignisse nach Klappenoperation und bzw. oder Schrittmacherimplantation erklärt werden könnten. Die seit 2010 aufgetretenen neurologischen Beschwerden seien eher nicht durch eine Neurobrucellose zu erklären, da diese Symptome nach einer adäquaten sowie klinisch und serologisch effektiven Brucellentherapie aufgetreten seien. 3.1.2 Die Neurologen der Kliniken F.________ äusserten sich im Bericht vom 24. Juli 2012 (AB 67) ebenfalls zur zweiten Frage und kamen zum Schluss, das Beschwerdebild des 65-jährigen Beschwerdeführers sei mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit auf eine chronische (Neuro-)Brucellose zurückzuführen. Bei offenbar degenerativ bedingter Aortenklappeninsuffizienz und damals fehlendem Endokarditis-Nachweis sei der cerebrovaskuläre Insult cerebellär links vereinbar mit einer kardio-embolischen Genese postoperativ nach Aortenklappenersatz sowie vor dem Hintergrund der höhergradigen Rhythmusstörung. Diese stelle ausserdem ein morphologisches Korrelat für die diagnostizierte Epilepsie dar. Bei einer (Neuro-)Brucellose komme es in 5-7% der Fälle zu einer Mitbeteiligung des (zentralen) Nervensystems. Für eine entsprechende Mitbeteiligung des Nervensystems habe sich in der klinischen Untersuchung vom 10. Juli 2012 kein Hinweis ergeben. Insbesondere sei ein blander Status der Hirnnerven erhoben worden, und es habe sich keine fokal-neurologische Ausfallsymptomatik gefunden, wie sie bei einem Abszess des zentralen Nervensystems zu erwarten wäre. Für ein ausgeprägtes kognitives Defizit habe es in der Untersuchung keine handfesten Hinweise gegeben. 3.1.3 Der Facharzt für Arbeitsmedizin hielt in der Aktenbeurteilung vom 12. Oktober 2012 (AB 69) in Würdigung der beiden Berichte der Kliniken E.________ und F.________ zusammenfassend fest, sowohl die krankhaften Veränderungen der Aortenklappe mit konsekutiv notwendigem Aortenklappenersatz als auch die vom Beschwerdeführer angegebenen und objektiv feststellbaren neurologischen Funktionsstörungen seien mit Wahrscheinlichkeit nicht auf die als Berufskrankheit anerkannte chronische Brucellose zurückzuführen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, UV/13/556, Seite 11 3.2 3.2.1 Die Berichte der Kliniken E.________ und F.________ vom 5. April 2012 (AB 57) und 24. Juli 2012 (AB 67) sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. In Bezug auf die Schädigung der Aortenklappe legen sie insbesondere überzeugend und nachvollziehbar dar, dass beim Beschwerdeführer vor dem Aortenklappenersatz im Januar 2003 keine Hinweise auf eine durch Brucella hervorgerufene Endokarditis bestanden hatten. Er befand sich in gutem Allgemeinzustand, hatte kein Fieber und die Entzündungsparameter waren in der präoperativen Laboruntersuchung normal. Die damals den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte wussten um die im Jahr 1983 spontan abgeheilte Brucellose-Infektion und hielten diesbezüglich ausdrücklich fest, es bestehe kein Anhalt für eine floride Endokarditis (AB 36 S. 22). Stattdessen erwähnten sie als bestehende kardiovaskuläre Risikofaktoren einen Tabakabusus, eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas (AB 37 S. 16). Auch hinsichtlich der neurologischen Beschwerden zeigen die Fachärzte der Kliniken F.________ schlüssig auf, dass ein kausaler Zusammenhang mit der Brucellose-Infektion höchst unwahrscheinlich ist. Zwar kann ein solcher Zusammenhang nicht vollständig ausgeschlossen werden. Diese letztlich sehr kleine Restmöglichkeit einer Kausalität vermag jedoch keine Leistungspflicht der Unfallversicherung zu begründen; es bedarf vielmehr einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 2.3 hiervor) und eine solche ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. 3.2.2 Daran ändern die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts. Wenn er in der Einsprache vom 12. Dezember 2012 (AB 74) geltend macht, die Brucellose sei in der Schweiz eine seltene Krankheit, ist dies zwar korrekt. Soweit er daraus aber ableiten will, die Gutachter der Klinik E.________ würden nicht über die nötige Fachkompetenz verfügen, um den vorliegenden Fall beurteilen zu können, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn es ist unbestritten, dass eine Brucellose vorliegt bzw. vorgelegen hat. Streitig ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer als Folge davon eine Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, UV/13/556, Seite 12 zündung der innersten Herzwandschicht - eine Endokarditis - erlitten hatte, welche einen Aortenklappenersatz notwendig gemacht hat, oder ob die Herzklappe aus anderen Gründen geschädigt worden war. Es ist nicht einzusehen, weshalb das G.________ für die Beantwortung dieser Frage besser qualifiziert sein sollte als die Gutachter der Klinik E.________. Dasselbe gilt für die neurologischen Beschwerden. Sodann besteht kein Anlass, die Unabhängigkeit der Gutachter in Frage zu stellen. Weil auch keine selbst bloss geringe - Zweifel an den Aussagen des Facharztes für Arbeitsmedizin vorliegen (vgl. E. 2.5 hiervor), kann auf seine Beurteilung ebenfalls abgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich replicando geltend macht, er habe bereits Mitte der 90er-Jahre einen schweren Fieberanfall erlitten, der heute als eine Brucellose-Infektion der Herzinnenhaut gewertet werden müsse, ist festzuhalten, dass dies zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht überwiegend wahrscheinlich ist, zumal bei der Aortenklappen-Operation keine entsprechenden Befunde festgestellt worden sind. Weitere diesbezügliche Abklärungen sind aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich. 3.2.3 Gestützt auf das schlüssige Gutachten der Klinik E.________ vom 5. April 2012 (AB 57), den ebenfalls schlüssigen Bericht der Kliniken F.________ vom 24. Juli 2012 (AB 67) sowie die Aktenbeurteilung des Facharztes für Arbeitsmedizin vom 12. Oktober 2012 (AB 69) ist ein Zusammenhang zwischen der als Berufskrankheit anerkannten chronischen Brucellose und den krankhaften Veränderungen an der Aortaklappe sowie den neurologischen Funktionsstörungen höchstens möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Damit besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die genannten Leiden. Der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 (AB 79) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2014, UV/13/556, Seite 13 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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