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Bern Verwaltungsgericht 02.12.2013 200 2013 538

2. Dezember 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,843 Wörter·~24 min·10

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013

Volltext

200 13 538 UV ACT/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Dr. Schwegler Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft Steinengraben 41, 4003 Basel p.A. Rechtsdienst, Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, UV/2013/538, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete seit November 2007 als C.________ bei der D.________ (act. II UM 1 Ziff. 1) und war dadurch bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend National bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 1. Dezember 2008 stürzte sie nach einer Kollision mit einem Auto von ihrem Motor-Roller (Medizinische Akten der Beschwerdegegnerin [act. II M] UM 1). Mit Bagatellunfall-Meldung vom 2. Februar 2009 liess die Versicherte das Ereignis der National melden und als Art der Schädigung Kopfschmerzen angeben (act. II UM 1). Der am Unfalltag konsultierte Hausarzt Dr. med. E.________, FMH Allgemeine Medizin, hatte im Arztzeugnis UVG vom 23. Februar 2009 als Diagnose eine Distorsion der HWS festgehalten (act. II M 1). Ein Arbeitsausfall entstand nicht (Akten der Schadeninspektorin der Beschwerdegegnerin [act. II SI] 10, S. 3 Ziff. 6 und Korrespondenz-Akten der Beschwerdegegnerin [act. II K] 5). Es folgten weitere Abklärungen und Behandlungen. B. Am 14. August 2012 verfügte die National die Einstellung der – bisher erbrachten – Versicherungsleistungen per 5. April 2012; zwischen den weiteren Beschwerden an der Halswirbelsäule und dem Ereignis vom 1. Dezember 2008 bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang mehr (act. II K 18). Die von der Versicherten, vertreten durch B.________, hiergegen eingereichte Einsprache (act. II K 21) wies die National mit Entscheid vom 21. Mai 2013 ab (act. II K 23).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, UV/2013/538, Seite 3 Der obligatorische Krankenpflegeversicherer F.________ begründete seine am 23. August 2012 vorsorglich erhobene Einsprache (act. II K 19) in der Folge nicht weiter, weshalb die National darauf im genannten Einspracheentscheid nicht eintrat. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Juni 2013 lässt die Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 21. Mai 2013 sowie die Weiterausrichtung der Leistungen gemäss UVG (Taggeld, Rente, Integritätsentschädigung, Heilungskosten usw.) beantragen. Gerügt wird, dass die National über die Einstellung der Leistungen entschieden habe, ohne je den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und namentlich das Ausmass der Unfallfolgen medizinisch – und zwar wie von der Rechtsprechung gefordert, mittels eines poly- bzw. interdisziplinären Gutachtens – eingehend abgeklärt zu haben. Ferner lasse sich der von der Beschwerdeführerin erlittene Unfall nicht mit einem HWS-Syndrom eines Fahrzeuginsassen nach einem Auffahrunfall vergleichen, sondern wiege aufgrund des viel direkteren und stärkeren Ausgesetztseins der durch den Unfall ausgelösten Kräfte deutlich schwerer. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien die rechtsprechungsgemässen Adäquanzkriterien deshalb im erforderlichen Mass als erfüllt zu betrachten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2013 beantragt die National die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, UV/2013/538, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 14. August 2012 (act. II K 18) bestätigende Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013 (act. II K 23). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. Dezember 2008 mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zu Recht per 5. April 2012 eingestellt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, UV/2013/538, Seite 5 Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). 2.3.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, UV/2013/538, Seite 6 2.3.3 Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). 2.4 2.4.1 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.4.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251). 2.4.3 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, UV/2013/538, Seite 7 2.4.4 Nach der Schleudertrauma-Praxis ist analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V 133) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.4) – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Dabei können die erlittenen Verletzungen Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 37 E. 4.2.2). Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, UV/2013/538, Seite 8 Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366, 117 V 369 E.4c S. 384). In Präzisierung der Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Katalog der adäquanzrelevanten Kriterien (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367, 117 V 369 E. 4b S. 383) in BGE 134 V 109, E. 10.2 S. 127 und E. 10.3 S. 130, neu gefasst, wobei die Aufzählung der Kriterien abschliessend ist: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Im Rahmen der Schleudertrauma-Praxis wird bei der Beurteilung der vorstehend genannten Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organisch und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 359 E. 5d aa S. 364 und E. 6a S. 367; RKUV 1999 U 341 S. 409 E. 3b, 1997 U 272 S. 174 E. 4a). Voraussetzung für die Anwendung dieser Praxis ist aber, dass die psychischen Beschwerden aus dem Unfall hervorgehen und zusammen mit den organischen Beschwerden, die ebenfalls auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ein komplexes Gesamtbild ergeben (SVR 2001 UV Nr. 13 S. 48 E. 3b). 2.4.5 Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, UV/2013/538, Seite 9 nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 3. 3.1 3.1.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2008 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. act. II UM 1, SI 10, S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung per 5. April 2012 (act. II K 18 S. 3) hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist zu prüfen, ob die nach diesem Zeitpunkt weiterhin geklagten Beschwerden in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1. Dezember 2008 stehen. 3.1.2 Die Beschwerdegegnerin liess die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs (vgl. E. 2.3.1 f. hiervor) im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013 (act. II K 23 S. 12 Ziff. 10) offen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, sofern es – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht und wie nachfolgend zu prüfen ist – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den hernach geklagten Beschwerden fehlt (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.2 Im Unfallversicherungsrecht setzt eine alleinige Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs voraus, dass die der Leistungsbeurteilung zugrunde liegenden Beschwerden organisch nicht (hinreichend) ausgewiesen sind (vgl. E. 2.3.3 und 2.4.2 hiervor). Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.2.1 Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. E.________ erhob am Unfalltag als Befunde: „Schwere Verspannungen nuchal, dolente HWS. Einschränkung der Beweglichkeit. Rotation, Seitenneigung, vor allem KSA vermindert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, UV/2013/538, Seite 10 7 cm. Röntgenbefund HWS initial leichte Instabilität C 2/3, im MRI keine Zeichen einer Diskushernie.“ Als Diagnose hielt er eine Distorsion der HWS fest und verordnete Ruhigstellung mit Schaumstoffschiene, NSAR und Myotonolytica sowie eine konsiliarische Vorstellung bei Dr. med. G.________, der craniosakrale Behandlung verordnet habe; der Behandlungsabschluss wurde in voraussichtlich 8 Wochen vorgesehen (act. II M1). 3.2.2 Die radiologische Untersuchung mit Funktionsaufnahmen der HWS vom 2. Dezember 2008 hatte nur bei Inklination eine minime Anterolisthesis von C2 gegenüber C3 gezeigt, ansonsten aber ausser einer verminderten Beweglichkeit mehrerer Wirbelkörper keine weiteren Auffälligkeiten und keine posttraumatischen Knochenveränderungen ergeben (act. II M 2). 3.2.3 Dr. med. G.________ stellte anlässlich der Untersuchung vom 23. Januar 2009 diagnostisch Cervicocephalgien und Cervicobrachialgien links sowie einen Status nach HWS-Kontusions-/Distorsionstrauma fest, schloss indessen eine Fraktur oder eine Diskushernie aufgrund der Röntgendokumente aus (act. II M 3). 3.2.4 Ein MRI der HWS am 9. Januar 2009 zeigte normale Verhältnisse (act. II M 6). 3.2.5 Am 4. Mai 2009 berichtete Dr. med. E.________ über nach wie bestehende hartnäckige Nackenschmerzen und Muskelverspannungen sowie eingeschränkte Beweglichkeit der HWS. Es werde weiterhin mit Physiotherapie und medikamentös behandelt (act. II M 7). 3.2.6 Gegenüber dem vertrauensärztlichen Dienst der National gab Dr. med. H.________, FMH Neurologie, am 3. März 2010 an, dass die Therapie-Strategien bisher nur mässig erfolgreich gewesen seien; mit Craniosacral- und Physiotherapie hätten sich die Nackenschmerzen zwar verbessern lassen, aber zu wenig anhaltend. Die Therapie-Form müsse etwas abgeändert und auch eine medikamentöse Basistherapie durchgeführt werden. Der aktuelle Verlauf sei noch unbestimmt (act. II M10). Dem KG- Eintrag vom 30. März 2010 (act. II M 12) ist zu entnehmen, dass eines der Hauptprobleme der chronischen Kopfschmerzen die Dauerbelastung im Alltag zu sein scheine, vor allem die berufliche Belastung, welche sehr unterschiedlich und vor allem gegen Ende des Monats auftrete. Die Situation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, UV/2013/538, Seite 11 müsse dringend im Gespräch mit dem Arbeitsgeber angegangen werden. Die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit löse das Hauptproblem nicht. Zuhanden von Dr. med. I.________ berichtete Dr. med. H.________ nach einer Verlaufskontrolle vom 3. August 2010 über etwas gebesserte Kopfschmerzen. Die Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit (Sommer 2010) mit doch deutlich besserer Körperhaltung und wechselseitiger Tätigkeit scheine günstiger zu sein, wenn auch die Einarbeitung eher zu einer Verschlechterung der Kopfschmerzen sowie der muskulären Verspannungen geführt habe (act. II M 13). Im KG-Eintrag vom 24. Januar 2011 hielt Dr. med. H.________ eine deutliche Besserung seit dem Stellenwechsel fest, sodass die Physiotherapie auf alle zwei Wochen habe reduziert werden können (act. II M 14). Auf Anfrage der National gab dieselbe Ärztin nach einer Untersuchung am 20. November 2011 als Diagnose chronische Cervicalgien mit/bei rezidivierenden Exacerbationen bei ungünstigen Alltags-Haltungen, Vernachlässigen des eigenen Trainings an. Im Krankheitsverlauf spielten im Prinzip keine unfallfremden Faktoren mit, wie häufig zeige sich immer wieder in den Alltagsaktivitäten ein Rückfall ins alte Muster, sodass die Patientin vor allem bei arbeitsmässiger Überlastung ihr Training vernachlässige und es dadurch immer wieder zu Schmerzexacerbationen komme, die mit passiven Massnahmen gelindert werden könnten (act. II M 16). 3.2.7 In einer Aktenbeurteilung zuhanden der National hielt der Neurologe Dr. med. J.________ fest, als Verletzungsmechanismus komme eine HWS- Abknickung in Frage; damit stimmten auch die von Dr. med. G.________ beschriebenen unverzüglichen Symptome überein, besonders die Ausstrahlungen der Schmerzen vom Nacken in die Arme bis zu den Kleinfingern linksbetont. Es stelle sich indessen die Frage, warum die Versicherte nach 3 Jahren noch nicht genesen sei. Eine Rolle dabei spielten Belastungen (Arbeitshaltung, Stress) und Verhaltensweisen (Nachlassen der Fitnessbemühungen), wie sie von Dr. med. H.________ erwähnt worden seien. Hervorzuheben sei jedoch der von dieser Ärztin festgestellte Trend zur Besserung der Beschwerden. Er schlage deshalb vor, die Therapien bis April 2012 als Unfallfolgen im Sinne der Empfehlungen von Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, UV/2013/538, Seite 12 H.________ weiter zu führen und – falls dann erhebliche Beschwerden andauern sollten – nochmals Funktionsaufnahmen anzufertigen, um zu prüfen, ob an den oberen Halswirbeln – besonders C2/C3 – Hinweise auf eine Traumatisierung bestünden. Sollte kein Hinweis bestehen, sei nach fast dreieinhalb Jahren vom Status quo sine auszugehen. Die andauernden Beschwerden wären einem Mechanismus zuzuordnen, der diese Art Schmerzen, auch bei anderweitig gesunden Personen mit vorwiegend sitzender Tätigkeit und geringer körperlicher Betätigung, häufig verursache (act. II M 17). 3.3 Aus den oben zusammengefassten medizinischen Berichten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 1. Dezember 2008 keine nachweisbaren organischen Verletzungen erlitten hat, dagegen nach dem Sturz Cervicalgien und Cervicobrachialgien auftraten, welche mittels Physiotherapie und medikamentös behandelt wurden. Im Rahmen der Untersuchung vom 20. November 2011 stellte die behandelnde Ärztin Dr. med. H.________ rezidivierende Exacerbationen bei ungünstigen Alltags-Haltung sowie Vernachlässigen des eigenen Trainings fest und vereinbarte mit der Patientin, dass diese mit der Physiotherapeutin ein aktives Rückentraining aufbaue mit dem Ziel, dass in drei Monaten keine passiven Massnahmen mehr notwendig seien und es ihr hinsichtlich der Beschwerden anhaltend gut gehe (act. II M16). In der Folge führte der die National beratende Dr. med. J.________ in seinem Bericht vom 29. Dezember 2011 aus, er stimme den Therapievorschlägen der behandelnden Ärztin zu und empfehle für den Fall, dass weitere Behandlungen nötig seien, die Vornahme zusätzlicher Abklärungen (act. II M 17, S. 3 Ziff. 3). Wie Dr. med. H.________ der National am 12. Juni 2012 mitteilte (act. II M 17), erfolgte anschliessend keine Kontrolle mehr. Unter diesen Umständen war die von Dr. med. J.________ für die von ihm vorgeschlagenen zusätzlichen Abklärungen genannte Voraussetzung nicht erfüllt. Von weiteren Untersuchungen konnte dementsprechend abgesehen werden. Ein Widerspruch, wie ihn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, S. 5 Art. 7, geltend macht, ist darin nicht zu erkennen. Tatsächlich bestand unter den gegebenen Umständen kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Die Einschätzung des beratenden Arztes vom Dezember 2011, so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, UV/2013/538, Seite 13 weit keine weitere Behandlung ab April 2012 mehr notwendig sei, müsse von Status quo sine ausgegangen werden (act. II M 17, S. 3 Ziff. 3), wird durch den KG-Eintrag von Dr. med. H.________ vom 22. November 2011 gestützt (act. II M 16a, S. 2), wonach eine Verlaufskontrolle im April 2012 geplant gewesen sei, jedoch nicht mehr in Anspruch genommen werden musste (vgl. act. II M 20). Die Beurteilung von Dr. med. J.________ ist denn auch durch den späteren Verlauf bestätigt worden: Dr. med. H.________ teilte am 12. Juni 2012 mit, dass die letzte Behandlung am 22. November 2011 erfolgt sei (act. II M 20), während Dr. med. I.________ im Bericht vom 10. April 2013 von nahezu unveränderten Beschwerden sprach (act. II M 22 Ziff. 2) und im Bericht vom 1. Mai 2013 allein eine „gewisse Linderung“ erwähnt hatte (act. II M 24). Der Sachverhalt ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5 f., Art. 7) genügend abgeklärt; insbesondere war vorliegend auch die Einholung eines Gutachtens nicht notwendig, nachdem zu keiner Zeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist (act. II SI 10, S. 3 Ziff. 6 und act. II K 5) sowie aufgrund des nachvollziehbaren und überzeugenden Berichtes vom Dr. med. J.________ vom 29. Dezember 2011 davon auszugehen ist, dass der Status quo sine im April 2012 erreicht worden ist bzw. keine namhafte Besserung der Beschwerden mehr erwartet werden konnte. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 5. April 2012 (act. II K 18, S. 2 f.) ist angesichts der medizinischen Aktenlage somit nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Wie unter E. 3.1.2 bereits festgehalten, kann die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges offen bleiben. Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Dies ist hier der Fall: Nachdem Dr. med. G.________ im Bericht vom 23. Januar 2009 ausgeführt hatte, eine Fraktur oder eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, UV/2013/538, Seite 14 Diskushernie habe aufgrund der bildgebenden Untersuchungen ausgeschlossen werden können (act. II M 3, S. 2), deckt sich die adäquate Kausalität mangels organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen vorliegend nicht mit der natürlichen Kausalität (vgl. E. 2.4.2 hiervor), d.h. sie ist gesondert zu prüfen. 4.2. Der Sturz mit dem Roller am 1. Dezember 2008 (act. II UM 1) führte zu einem Anschlagen des Kopfes (act. II UM 1, act. II SI 10, S. 2) mit anschliessendem Auftreten von Beschwerden, die im Rahmen eines Schleudertraumas oder eines ähnlichen Unfallmechanismus oft zu beobachten sind (act. II M 5, S. 1 Ziff. 4, act. II SI 10, S. 2). Damit ist vorliegend von einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung auszugehen, was zur Anwendung der entsprechenden Praxis gemäss BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 resp. neu BGE 134 V 109 führt (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Für die Beurteilung der Adäquanzfrage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen (vgl. E. 2.4.4 hiervor): Die Versicherte stürzte am 1. Dezember 2008 nach einer Streifkollision mit einem im Schritttempo rückwärts fahrenden Auto mit ihrem Roller zu Boden und schlug sich dabei den Kopf an (act. II UM 1, act. II SI 10), und zwar gemäss Angaben des erstbehandelnden Arztes am Trottoirrand (act. II M 1). Laut dem im Beschwerdeverfahren eingereichten verkehrstechnischen Gutachten des K.________ vom 31. Oktober 2012 hat sich die Beschwerdeführerin indessen den Nacken bzw. den Hals nicht am Trottoirrand angeschlagen. Aufgrund der Simulation des Unfallablaufs konnte dies ausgeschlossen werden, da die Versicherte gemäss den beiden erwähnten Varianten nach dem Sturz jeweils vollständig auf der Strasse lag (act. I 3, S. A-9 f.). Zudem ist der Trottoirrand im Sturzbereich lediglich 20 mm erhöht und steigt erst viel weiter vorn auf die üblichen 100 mm an; ein Anschlagen des Kopfes am (höheren) Trottoirrand erscheint deshalb unrealistisch (Verkehrstechnisches Gutachten vom 31. Oktober 2012; act. I 3, S. 11 Ziff. 2.8.1). Der vorliegend zur Diskussion stehende Sturz mit Anschlagen des Kopfes ist unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilung des Unfallhergangs im verkehrstechnischen Gutachten mit den sich dabei entwickelnden Kräften klarerweise als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (vgl. Entscheid des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, UV/2013/538, Seite 15 Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2012, 8C_398/2012, E. 5.2). Soweit die Beschwerdeführerin (einzig) im Zusammenhang mit der Prüfung der Adäquanzkriterien geltend macht, es handle sich nicht um einen mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, sondern um einen mittelschweren im engeren Sinn, und sie dies mit den nach wie vor bestehenden intensiven Beschwerden begründet (Beschwerde S. 7, Art. 9), kann dem nicht gefolgt werden. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist – wie bereits oben ausgeführt – der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften und nicht die später noch bestehenden Beschwerden. Damit müssen für die Bejahung der Adäquanz vier der adäquanzrelevanten Kriterien gegeben sein (vgl. E. 2.4.4 hiervor). 4.2.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (BGE 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5.1, 2011 UV Nr. 10 S. 37 E. 4.3.2). Dem Ereignis vom 1. Dezember 2008 kann angesichts der Geschwindigkeiten der an der Streifkollision beteiligten Fahrzeuge (Roller ca. 25 – 35 km/h, rückwärtsfahrendes Auto ca. 2 – 5 km/h; act. I 3, S. 2 und 10) eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit kann allerdings nicht die Rede sein. 4.2.2 Die erlittenen Verletzungen waren weder besonders schwer, noch von besonderer Art. Das Vorliegen einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung genügt für sich allein nicht; die für die Bejahung dieses Kriteriums notwendige Schwere der typischen Beschwerden liegt ebensowenig vor wie besondere Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127). 4.2.3 Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen: Die Behandlung bestand bereits ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, UV/2013/538, Seite 16 Mai 2009 einzig noch aus Physiotherapie und Medikation (vgl. Bericht von Dr. med. E.________ vom 4. Mai 2009; act. II M 7) sowie entsprechenden Verlaufskontrollen (vgl. act. II M 11, M 13, M 14, M 16 und 16a). Ambulante Physiotherapie, alternativ-medizinische Massnahmen sowie Verlaufskontrollen sind nicht im Sinne der Rechtsprechung als belastend zu qualifizieren (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 84 E. 8.3.3; Entscheid des BGer vom 16. Februar 2009, 8C_327/2008, E. 4.2). Im Übrigen ist zu keiner Zeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (act. II SI 10, S. 3 unten und act. II K 5; vgl. E. 3.3 vorletzter Absatz hiervor). 4.2.4 Das Kriterium der erheblichen Beschwerden könnte allenfalls ansatzweise bejaht werden. Dies kann indessen letztlich offen bleiben, da es sicher nicht in ausgeprägtem Mass erfüllt ist und – angesichts der vorstehenden und nachfolgenden Beurteilung der Adäquanzkriterien – das einzige zu bejahende Kriterium bliebe. 4.2.5 Anhaltspunkte dafür, dass eine ärztliche Fehlbehandlung die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, sind nicht ersichtlich und es wird auch nichts dergleichen geltend gemacht. 4.2.6 Was das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und von erheblichen Komplikationen anbelangt, kann darauf nicht bereits aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Hierzu bedürfte es vielmehr besonderer Umstände, welche die Heilung beeinträchtigt haben (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 85 E. 8.5); solche sind vorliegend nicht auszumachen. 4.2.7 Schliesslich liegt hier auch keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen vor. Tatsächlich wurde zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II SI 10, S. 3 Ziff. 6 und act. II K 5). Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde, S. 4 oben, angesprochene Reduktion des Arbeitspensums auf 80% ist letztlich nicht medizinisch indiziert; jedenfalls findet sich in den vorliegenden Arztberichten kein entsprechender Hinweis. 4.3 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Adäquanzkriterien nicht in ausreichender Anzahl erfüllt sind, womit ein Anspruch auf Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, UV/2013/538, Seite 17 tungen der Unfallversicherung entfällt. Die Beschwerde erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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