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Bern Verwaltungsgericht 31.03.2014 200 2013 53

31. März 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,851 Wörter·~29 min·10

Zusammenfassung

Verfügung vom 29. November 2012

Volltext

200 13 53 IV SCP/PRN/BRL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. März 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. November 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/53, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich nach bereits früher erfolgtem Leistungsbezug am 25. August 2010 (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 42) erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Am 18. Juli 2011 (AB 57) teilte die IVB der Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien und nun der Anspruch auf eine Rente geprüft werde. In der Folge holte die IVB unter anderem ein Gutachten vom 20. Februar bzw. 6. März 2012 (AB 67) von Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, ein und gab den Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Juli 2012 (AB 69) in Auftrag. Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2012 (AB 70) stellte die IVB der Versicherten die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Nachdem die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 10. September 2012 gegen den Vorbescheid Einwand erhoben hatte (AB 75), forderte die IVB den Abklärungsdienst zur Stellungnahme auf (vgl. Bericht vom 28. September 2012, AB 77). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 78 f.) und nochmaliger Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 26. November 2013 (AB 81) verfügte die IVB am 29. November 2012 (AB 82) bei einem Invaliditätsgrad von 30% die Abweisung des Leistungsbegehrens. B. Hiergegen liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch die Rechtsanwältin B.________, am 18. Januar 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/53, Seite 3 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2012 sei aufzuheben. 2. Der Versicherten sei eine Viertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43% seit wann rechtens, zuzusprechen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die Gewichtung der Aufgabenbereiche sowie die tatsächlichen Einschränkungen in den Bereichen „Wohnungspflege“ und „Verschiedenes“ gemäss Abklärungsbericht vom 3. Juli 2012 seien nicht angemessen. Weiter sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein statistischer Abzug von 25% vorzunehmen. In der Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2013 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/53, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. November 2012 (AB 82). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist - im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit - nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle und bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/53, Seite 5 lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/53, Seite 6 Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Auf die Neuanmeldung vom 25. August 2010 (AB 42) ist die IVB eingetreten. Da diese auf andere Gesundheitsschäden zurückzuführen ist als die vorhergehenden Anmeldungen zum Leistungsbezug vom 30. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/53, Seite 7 2003 (AB 1) bzw. vom 5. Februar 2007 (AB 26), ist insofern eine Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten, weshalb die IVB auf das Neuanmeldungsgesuch zu Recht eingetreten ist (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 117 V 198 E. 3a S. 198). Zu prüfen ist nachfolgend der materielle Anspruch auf Leistungen der IV. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2012 (AB 82) in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 20. Februar bzw. 6. März 2012 (AB 67). Dieser diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonalgie rechts (ICD-10: M25.56) seit 2003 bei einem Zustand nach Implantation einer Kniegelenksprothese (ICD-10: T84.9; S. 7, Ziff. 4.1). Die bisherige Tätigkeit als … in einem … (mit …) sei nicht mehr zumutbar (S. 8, Ziff. 4). In einer angepassten Tätigkeit mit kurzer Sitz- und Stehdauer ohne das repetitive Tragen und Heben von Lasten über 5 kg sowie ohne Arbeiten auf einem Hocker (Leiter) oder in tiefer Hocke sei die Beschwerdeführerin pro Tag vier Stunden ohne verminderte Leistung arbeitsfähig (S. 9, Ziff. 11 ff.). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/53, Seite 8 gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.4 Das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 20. Februar bzw. 6. März 2012 (AB 67) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. SVR 2012 IV Nr. 1 S. 2 E. 3.4.1), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Insbesondere beruhen die darin enthaltenen Feststellungen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (vgl. insbesondere Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 16. September 2010 bzw. 22. September 2011, AB 51, 61.4) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Dr. med. C.________ führt schlüssig aus, es bestünden rein körperliche Beeinträchtigungen der Kniefunktion rechts hinsichtlich der Beweglichkeit, der Kraft und der Ausdauer (AB 67, S. 8). 3.5 Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten vom 20. Februar bzw. 6. März 2012 (AB 67) abzustellen. Den Ausführungen von Dr. med. C.________ folgend ist die Beschwerdeführerin ab März 2012 aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit (nicht länger als 30 Minuten stehen oder sitzen, keine repetitiven Lasten über 5 kg tragen oder heben sowie keine Arbeiten auf einem Hocker [Leiter] oder in tiefer Hocke; S. 9) täglich vier Stunden arbeitsfähig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/53, Seite 9 Vorbehalten bleibt jedoch die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen allenfalls (teilweise) auch auf nicht invalidisierende, überwindbare Schmerzempfindungen zurückzuführen sind (vgl. SVR 2012 IV Nr. 1 S. 2 E. 3.4.1). Es ist festzustellen, dass einzig die Bewegungsverminderung, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, zu knien und in die tiefe Hocke zu gehen, objektivierbar ist. Bei der diagnostizierten Gonalgie (Knieschmerz) handelt es sich hingegen nicht um einen aus sich selbst heraus objektivierten Gelenkschaden. Da die Röntgenbefunde gemäss Dr. med. C.________ keine Zeichen eines mechanischen Versagens der Implantatsteile oder indirekte Zeichen eines Infektes zeigen (AB 67, S. 8), muss davon ausgegangen werden, dass für die geklagten Schmerzempfindungen kein bzw. höchstens teilweise ein organisches Substrat vorliegt. Letztlich kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, weil - wie nachfolgend dargelegt wird - ab März 2012 selbst dann kein unbefristeter Anspruch auf Rentenleistungen besteht, wenn auf die Beurteilung von Dr. med. C.________ betreffend Arbeits- und Leistungsfähigkeit abgestellt und damit auch von der Nichtüberwindbarkeit des Schmerzsyndroms ausgegangen wird. 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG; vgl. E. 2.3 hiervor). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/53, Seite 10 einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). 4.2 Anlässlich des Abklärungsberichts Haushalt vom 3. Juli 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf eine 70%-ige Erwerbs- und eine 30%ige Haushaltstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall (AB 69, S. 4). Nach Angaben der Beschwerdeführerin würde sie bei guter Gesundheit zwischen 70 - 80% als … arbeiten. Gemäss Auszug des individuellen Kontos (IK; vgl. AB 47, S. 4) könne aber angenommen werden, dass die Versicherte im Durchschnitt kein höheres Pensum an ausserhäuslicher Tätigkeit als zwischen 60 - 70% erfüllt habe. Die Annahme einer 70%-igen Erwerbstätigkeit ist angesichts des früher in einer Festanstellung geleisteten Arbeitspensums (vgl. AB 11, S. 6 und 14 sowie AB 5, S. 4) nicht zu beanstanden und wird denn auch nicht bestritten. Demnach ist der Invaliditätsgrad entsprechend der gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) im Erwerbsbereich mittels Einkommensvergleich (E. 5 hiernach) und im Aufgabenbereich Haushalt mittels eines Betätigungsvergleichs (E. 6 hiernach) zu bemessen. 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/53, Seite 11 ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 223). Der Rentenanspruch entsteht frühestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) und nur sofern die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Nachdem die Arbeitsunfähigkeit im Februar 2010 eingetreten ist (AB 43, 53.3, 67), meldete sich die Beschwerdeführerin am 28. August 2010 zum Leistungsbezug an (AB 42). Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ist demnach der 1. Februar 2011 (Art. 29 Abs. 3 IVG). Zunächst ist gestützt auf das das festgestellte Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. C.________ (vgl. E. 3.5 hiervor) ein allfälliger Rentenanspruch ab März 2012 zu prüfen (vgl. zum Rentenanspruch für die Zeit zwischen Februar 2011 und Februar 2012 E. 8 hiernach). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen. 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/53, Seite 12 Da die Beschwerdeführerin ab 1989 jeweils bei grossen … gearbeitet hatte (AB 47, S. 4 sowie AB 69, S. 3) und seit Juli 2004 im Stundenlohn für die E.________ (AB 52) tätig war, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie im Gesundheitsfall nach wie vor als … für die E.________ arbeiten würde. Somit kann zur Berechnung des Valideneinkommens an den unmittelbar vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst angeknüpft werden. Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. September 2010 (AB 52) gab die E.________ an, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2009 bei einem Stundenlohn von Fr. 26.29 1‘148.5 Arbeitsstunden geleistet und damit gesamthaft Fr. 30‘193.50 verdient (vgl. auch IK-Auszug vom 7. September 2010, AB 47, S. 4). Unter Berücksichtigung der ab dem 50. Altersjahr zustehenden sechs Ferienwochen (vgl. Gesamtarbeitsvertrag [GAV] der E.________) entspricht dies einem Beschäftigungsgrad von 60.90% (100 ÷ [41 h/w x 46] x 1‘148.5). Bei einem 70%-Pensum im Gesundheitsfall resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 34‘705.20 (Fr. 30‘193.50 ÷ 60.90 x 70). Aufindexiert auf das Jahr 2012 ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 36‘008.-- (Fr. 34‘705.20 ÷ 107.2 [Bundesamt für Statistik {BFS}, Lohnentwicklung 2010, T1.2.05, Handel, 2009] x 108.3 [Lohnentwicklung 2010, T1.2.05, Handel, 2010] ÷ 100 x 102.7 [Lohnentwicklung 2012, T.1.1.10, Frauen, Handel]). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/53, Seite 13 chen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c/cc). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). Die Beschwerdeführerin geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb zur Berechnung der Erwerbseinbusse auf Tabellenlöhne abzustellen ist. Gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, Niveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten), Frauen, Total, ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘225.-resp. einem Jahreseinkommen von Fr. 50‘700.-- auszugehen. Umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden („Die Volkswirtschaft“ 12-2013, S. 90, Tabelle B9.2, Total) sowie aufindexiert auf das Jahr 2012 (BFS, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex nach Geschlecht, Frauen, Total: Veränderung 2010 zu 2012 +2%) und bezogen auf ein Pensum von 48% (100 ÷ 41.7 [durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, vgl. „Die Volkswirtschaft“ 12-2013, S. 90, Tabelle B9.2, Total] x [5 x 4h]) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 25‘877.70 (Fr. 50‘700.-- ÷ 40 x 41.7 ÷ 100 x 102 ÷ 100 x 48). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der gewährte Abzug von 10% nicht zu beanstanden. Ein Abzug in grösserem Ausmass wäre angesichts der Ausführungen von Dr. med. C.________, wonach in einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/53, Seite 14 angepassten Tätigkeit mit einem schmerzbedingt limitierten Arbeitspensum von vier Stunden pro Tag keine verminderte Leistungsfähigkeit besteht (vgl. Gutachten vom 20. Februar bzw. 6. März 2012, AB 67, S. 9), nicht gerechtfertigt. Insbesondere wurden die gesundheitlichen Einschränkungen bereits beim Tabellenlohn berücksichtigt (Anforderungsniveau 4 für einfache und repetitive Tätigkeiten). Weiter wurde dem Alter der Beschwerdeführerin im Zumutbarkeitsprofil (AB 67, S. 9) Rechnung getragen, sie verfügt über das Schweizer Bürgerrecht und ihr verbleibendes Pensum von vier Stunden täglich bzw. 48% ist auf dem Arbeitsmarkt durchaus ohne weitere Erwerbseinbusse verwertbar. Diesbezüglich ist anzumerken, dass für die Belange der Invalidenversicherung im Allgemeinen von einem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Im Übrigen lässt das medizinischtheoretische Zumutbarkeitsprofil beispielsweise einen breiten Fächer von Betätigungen in der Telemarketing-Branche zu, handelt es sich doch dabei um Tätigkeiten, welche beispielsweise mit verstellbaren Arbeitsflächen sowohl im Stehen als auch im Sitzen verrichtet werden können. Unter Anrechnung des Abzugs von 10% resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 23‘289.90 (Fr. 25‘877.70 ÷ 100 x 90). 5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 36‘008.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 23‘289.90 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘718.10, was einer Einschränkung von 35.3% entspricht. Gewichtet gemäss dem festgestellten Status (70% Erwerbstätigkeit; vgl. E. 4.2 hiervor) besteht im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 24.7% (70 ÷ 100 x 35.3). 6. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/53, Seite 15 nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). 6.2 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Juli 2012 (AB 69) wurde mittels Betätigungsvergleich eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 22% resp. gewichtet (x 0.3) von 6.6% ermittelt (S. 10). Die Umschreibung der Haushaltaufgaben im Abklärungsbericht entspricht den Vorgaben des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung (KSIH, Version 10, Rz. 3086). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der zwecks Gleichbehandlung der Versicherten angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Verhältnisse nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die „Wohnungspflege“ sei mit 20% (statt 15%) und die Tätigkeiten unter „Verschiedenes“ mit 15% (statt 20%) zu gewichten (vgl. Beschwerde vom 18. Januar 2013, S. 9 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nur dann in das Ermessen der Abklärungsperson eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Entsprechende Anhaltspunkte, die eine abweichende Gewichtung gebieten würden, liegen nicht vor. Namentlich ist in Anbetracht der Wohnverhältnisse (5½-Zimmer-Einfamilienhaus mit Laminat- und Plattenböden, bewohnt von drei erwachsenen Personen) nicht zu beanstanden, dass die IVB für diesen Teilbereich nicht den in Randziffer 3086 KSIH vorgesehenen Maximalwert von 20% eingesetzt hat. Im Übrigen würde eine dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgende Gewichtung am Ergebnis insofern nichts ändern, als auch in diesem Fall kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/53, Seite 16 Im Abklärungsbericht Haushalt wird die vorgenommene Aufgabenteilung unter der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann sowie den zwei erwachsenen Kindern dargestellt. Von Familienangehörigen sind rechtsprechungsgemäss im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht umfangreiche Hilfestellungen im Haushalt zu verlangen. Diese Mithilfe geht weiter als der übliche Umfang, den man erwarten darf, wenn die versicherte Person nicht an einem Gesundheitsschaden leiden würde. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Die Beschwerdeführerin nimmt die Unterstützung der Angehörigen im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 113 V 28 E. 4a) demnach zu Recht in Anspruch. Insbesondere wird sie beim Einkaufen, bei Reinigungsarbeiten sowie beim Erledigen der Wäsche von ihrer Familie unterstützt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, den Familienmitgliedern entstehe durch die Mithilfe eine Belastung, die über das Zumutbare deutlich hinausgehe (vgl. Beschwerde vom 18. Januar 2013, S. 12), kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern den Angehörigen durch die Mitarbeit im Haushalt eine Erwerbseinbusse oder eine unverhältnismässige Belastung entstehen könnte, zumal angesichts der nur 30%-igen Haushaltstätigkeit der Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall (AB 69, S. 4) angenommen werden kann, dass die Familienmitglieder auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen gewisse Aufgaben übernehmen würden und die Mithilfe im Haushalt wie dargelegt ohnehin weiter geht als der übliche Umfang bei fehlendem Gesundheitsschaden. Der Umstand, dass bestimmte Reinigungsarbeiten von einer Putzfrau erledigt werden, wurde im Übrigen von der Abklärungsperson berücksichtigt und die diesbezüglich ausgewiesene Einschränkung schlüssig begründet. Die Beschwerdegegnerin bringt schliesslich zu Recht vor, dass die Beschwerdeführerin einen grossen Teil der leichteren Arbeiten mit vermehrtem Zeitaufwand und Einlegen von Pausen selber ausführen könne (vgl. AB 77, S. 3; 81, S. 2). Unter diesen Gesichtspunkten liegt keine offensichtliche Fehleinschätzung betreffend die Einschränkung im Aufgabenbereich vor, so dass auch dies-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/53, Seite 17 bezüglich kein Anlass besteht, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Der Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Juli 2012 (AB 69) ist demnach voll beweiskräftig. Entsprechend der darin enthaltenen Aufstellung besteht eine leidensbedingte Einschränkung von 22% bzw. gewichtet gemäss dem festgestellten Status (30% Tätigkeit im Haushalt) von 6.6% (30 ÷ 100 x 22). 7. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung eines Status von 70% Erwerbstätigkeit und 30% Haushaltstätigkeit beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad gerundet 31% (24.7% [Einschränkung Erwerb; E. 5.4] + 6.6% [Einschränkung Aufgabenbereich; E. 6.2]), was ab März 2012 zu keiner Invalidenrente berechtigt (vgl. E. 2.2 hiervor). 8. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit von Februar 2011 bis Ende Februar 2012 (vgl. E. 5.1 hiervor) einen Anspruch auf eine befristete Rente hat. Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, attestierte der Beschwerdeführerin seit der Knieoperation am 18. Februar 2010 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (AB 61.3 f.). Im Bericht vom 22. September 2011 führte er sodann aus, dass die Beschwerdeführerin als … nicht mehr arbeitsfähig sei. Es sei von einem medizinischen Endzustand auszugehen. Mit weiteren operativen oder therapeutischen Massnahmen könne keine wesentliche Verbesserung erzielt werden (AB 61.4, S. 1). Gestützt auf diese Ausgangslage wurde das Gutachten von Dr. med. C.________ veranlasst (vgl. AB 64, S. 1). Aufgrund der Akten steht fest, dass die Ende September 2010 durchgeführte Implantation einer Knie-Totalprothese mit Komplikationen verbunden war. Der Vertrauensarzt der Taggeldversicherung, Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, berichtete denn am 26. April 2011 über einen nach wie vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/53, Seite 18 harzigen Verlauf mit plötzlichem unklarem Einsinken des operierten Kniegelenks während eines Arbeitsversuchs. Zum Ausschluss eines chronischen Infektes hielt er weitere Abklärungen für unabdingbar. Dr. med. F.________ hielt die nach wie vor auf einen Stock angewiesene Beschwerdeführerin sowohl in sitzenden, stehenden und gehenden Tätigkeiten als eingeschränkt, weshalb er sich zu diesem Zeitpunkt ausserstande sah, eine angepasste Tätigkeit zu empfehlen (AB 61.4, S. 7 ff.). Ebenso konstatierte Dr. med. D.________ in den Verlaufsberichten vom 9. und 22. September 2011 (AB 59 und 61.4, S. 1 ff.) einen äusserst langwierigen postoperativen Verlauf. Allerdings konnte er zu diesem Zeitpunkt im Vergleich zur Voruntersuchung vom 13. Juli 2011 auch über eine leicht verbesserte Klinik und einen verbesserten Gesundheitszustand berichten. Er hielt denn im Bericht vom 26. September 2011 auch fest, es sei von einem medizinischen Endzustand auszugehen und mit weiteren operativen oder therapeutischen Massnahmen könne keine wesentliche Verbesserung erzielt werden. Damit bestehen Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin allenfalls bereits mit der im September 2011 eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes über eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit verfügte, wie sie vom Gutachter im Rahmen des medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofils umschrieben wurde. Spätestens im Zeitpunkt der Beurteilung von Dr. med. C.________ ist dies mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen. In Anbetracht dieses Beweisergebnisses ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe eine allenfalls medizinisch-theoretisch bestehende Restarbeitsfähigkeit erwerblich nicht verwerten können, weshalb bei einem Erwerbstätigenstatus von 70% bei einem hypothetisch auf Februar 2011 anzusetzenden Rentenbeginn ein befristeter Anspruch auf eine ganze Rente für die Zeit von Februar 2011 bis Ende Februar 2012 besteht. Ab März 2012 wird die Rente ohne Dreimonatsfrist (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) aufgehoben, da spätestens ab diesem Zeitpunkt von einem medizinischen Endzustand auszugehen war, wofür das von Dr. med. C.________ erstellte Zumutbarkeitsprofil volle Gültigkeit hat (vgl. E. 3.5 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/53, Seite 19 9. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 29. November 2012 dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführerin von Februar 2011 bis Ende Februar 2012 eine befristet ganze Invalidenrente zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung der Kosten. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin von den gerichtlich auf Fr. 700.-- bestimmten Verfahrenskosten die Hälfte, ausmachend Fr. 350.--, zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat im Umfang ihres hälftigen Unterliegens Verfahrenskosten von Fr. 350.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der Anteil der Beschwerdeführerin ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu entnehmen. Die verbleibenden Fr. 350.-- sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 10.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Mit Kostennote vom 2. September 2013 hat Rechtsanwältin B.________ einen Prozessaufwand von total Fr. 5‘430.15, bestehend aus einem Honorar von Fr. 4‘974.90 bei einem Zeitaufwand von 21.63 Stunden, Auslagen von Fr. 53.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 402.25, geltend gemacht. Da die Beschwerdeführerin zufolge teilweisem Obsiegen nur eine reduzierte Parteientschädigung und zudem nur für den durch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursachten Prozessaufwand beanspruchen kann, ist die Kostennote entsprechend zu reduzieren. Mit Blick auf die Bedeutung und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/53, Seite 20 die Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens sowie in Anbetracht des in vergleichbaren Fällen als geboten beurteilten Aufwandes, ist der geltend gemachte Zeitaufwand ermessensweise auf 10 Stunden zu kürzen. Entsprechend wird die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Fr. 2'300.-- (10 x Fr. 230.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 53.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 188.20 (8% auf Fr. 2‘353), insgesamt ausmachend Fr. 2‘541.20, festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 29. November 2012 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin ab dem Februar 2011 bis Ende Februar 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden den Parteien je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 350.--, auferlegt. Die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Fr. 350.-- werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils werden ihr die darüber hinaus bezahlten Fr. 350.-- des Kostenvorschusses zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘541.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2014, IV/13/53, Seite 21 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2013 53 — Bern Verwaltungsgericht 31.03.2014 200 2013 53 — Swissrulings