200 13 50 ALV KNB/SCM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2014, ALV/13/50, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 9. November 2010 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellenvermittlung an (Akten des RAV Region Oberland [act. IIB]) 1 f.). Mit Stellenzuweisung vom 5. Juni 2012 (Akten des RAV Region Oberland [act. IIA] 58 f.) forderte das RAV den Versicherten auf, sich bis am 12. Juni 2012 auf die Stelle als ... beim Vermittlungsbüro B.________ in ... zu bewerben. Am 17. Juli 2012 verfügte das RAV für das erstmalige Nichtbefolgen einer Zuweisung auf eine unbefristete zumutbare Stelle ab dem 13. Juni 2012 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 24 Tagen (act. IIA 82 - 84). Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, gemäss schriftlicher Rückmeldung der B.________ (act. IIA 67) habe der Versicherte keine klare Bereitschaft zum Vertragsschluss gezeigt, da er die Stelle kurzfristig abgesagt habe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. August 2012 (act. IIA 100 f.) hiess das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), – nach Eingang weiterer Auskünfte und Stellungnahmen (act. IIA 106 f., 112, 115 f., 118 f., 122, 128) – mit Entscheid vom 6. Dezember 2012 (act. IIA 129 - 132) insofern gut, als die Anzahl Einstelltage von 24 auf 8 reduziert wurde. Soweit weitergehend wurde die Einsprache abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 15. Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. In der Beschwerdeantwort schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2014, ALV/13/50, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 17. Juli 2012 (act. IIA 82 - 84) basierende Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2012 (act. IIA 129 - 132). Streitig und zu prüfen ist die von 24 auf 8 Tage reduzierte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen erstmaliger Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeitsstelle. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 8 Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2014, ALV/13/50, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie müssen zur Schadenminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit (Art. 16 Abs. 1 AVIG) bzw. eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; ARV 2002 S. 58 E. 1). 2.3 Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b S. 227). 2.4 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Sozialversicherungsprozesses. Danach hat vorab die Verwaltung von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2014, ALV/13/50, Seite 5 lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 122 V 157 E. 1a S. 158). Im Rahmen des Zumutbaren sind die Parteien zur Beibringung der Beweise verpflichtet, die nach Art des Streitgegenstandes und aufgrund der behaupteten Tatsachen vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können; ansonsten tragen sie das Risiko der Beweislosigkeit (ZAK 1989 S. 384 E. 3). 2.5 Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Beweisbelastet ist im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG die Behörde für die erfolgte Stellenzuweisung, die versicherte Person hingegen für die erfolgte Stellenbewerbung (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 7. November 2006, C 193/06, E. 1). 2.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Vorab ist der Antrag zur Einholung der Telefonlisten mit Verbindungsdetails der Anschlüsse des Beschwerdeführers (Mobiltelefon und Festnetz) sowie des Beraters der B.________ (Mobiltelefon und Büroanschluss) zwischen dem 1. und 30. Juni 2012 zu prüfen (vgl. Beschwerde). Bezüglich der Verbindungsdetails seiner eigenen Telefonnummern hätten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2014, ALV/13/50, Seite 6 diese vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ohne weiteres selbst beim entsprechenden Anbieter eingeholt werden können (vgl. E. 2.4 hiervor). Aus Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF; SR 780.1) geht hervor, dass der Telefonanbieter die beantragten Daten lediglich während sechs Monaten aufbewahren muss. Soweit den Bewerbungsprozess im Juni 2012 bzw. die hiermit zusammenhängenden Gespräche betreffend, war diese Frist bei Beschwerdeanhebung am 15. Januar 2013 bereits abgelaufen, so dass die entsprechenden Listen vom Gericht nicht mehr hätten eingeholt werden können. Zudem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die beantragten Verbindungsdetails lediglich Auskunft über Datum, Uhrzeit, Gesprächsdauer und -teilnehmer, nicht jedoch über den Gesprächsinhalt liefern würden. Gleiches gilt für die beantragten Telefonlisten hinsichtlich des angeblichen Telefongesprächs vom 7. November 2012 mit dem potentiellen Arbeitgeber C.________ (vgl. Beschwerde). Im Übrigen trägt ohnehin der Beschwerdeführer die Beweislast für die getätigten Telefonate (vgl. E. 2.5 hiervor). Nach dem Dargelegten kann dem Antrag um Einholung der Telefonlisten nicht entsprochen werden. 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch nicht bestritten, dass das RAV dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2012 eine Stelle als ... bei der B.________ in … zugewiesen hat (act. IIA 58 f.) und der Beschwerdeführer daraufhin mit dem Vermittlungsbüro in Kontakt getreten ist. Zwischen den Parteien sind jedoch der weitere Verlauf des Bewerbungsprozesses sowie die Gründe für die nicht erfolgte Anstellung strittig. Hierzu finden sich in den Akten folgende Angaben: 3.2.1 Gemäss der von der B.________ ausgefüllten „Rückmeldung über das Ergebnis der Bewerbung“ vom 19. Juni 2012 (act. IIA 67) habe sich der Beschwerdeführer auf die ihm zugewiesene Stelle beworben, jedoch sei keine Anstellung erfolgt. Dies obwohl der Beschwerdeführer wie auch der Kunde (C.________, ...) zugesagt hätten. Die Stelle sei vom Beschwerdeführer in der Folge wieder abgelehnt worden (vgl. hierzu auch act. IIA 64). Auf Nachfrage des RAV (act. IIA 69) führte der Beschwerdeführer mit E- Mail vom 8. bzw. 26. Juli 2012 (act. IIA 81 und 94) aus, er habe sich am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2014, ALV/13/50, Seite 7 7. Juni 2012 telefonisch bei der B.________ gemeldet, woraufhin umgehend ein Vorstellungsgespräch stattgefunden habe. Ein paar Tage später sei ihm eine Stelle in ... vorgeschlagen worden und ab dem 25. Juni 2012 sei er dann bei der D.________ in … beschäftigt worden, weshalb er bei der B.________ abgesagt habe. Das Rückmeldungsformular zur Bewerbung (act. IIA 67) sei vermutlich vertauscht worden. C.________ aus ... kenne er persönlich und mit ihm sei auch ausgemacht gewesen, dass dieser ihn anrufen werde, wenn er genügend Arbeit habe. Dies sei aber nicht Thema des Gesprächs mit der B.________ gewesen. Dabei sei es lediglich um ein Unternehmen in ... gegangen. In der Einsprache vom 6. August 2012 (act. IIA 100 f.) bringt der Beschwerdeführer weiter vor, er habe die C.________ in ... am 16. Juni 2012 aus eigener Initiative telefonisch kontaktiert, von dieser wegen fehlenden … Qualifikationen jedoch eine Absage erhalten. 3.2.2 Mit Schreiben vom 26. September 2012 (act. IIA 112) und auf Nachfrage des RAV (act. IIA 106 f.) führte die B.________ aus, die ausgeschriebene Arbeitsstelle sei für die E.________ gewesen; es gäbe jedoch mehrere …Firmen in der Umgebung und der Beschwerdeführer hätte auch in einer anderen Unternehmung untergebracht werden können. Beim telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe sie festgestellt, dass dieser aus ... komme und ein dort ansässiger Kunde von ihr, die C.________, einen ... suche. In der Folge habe der Beschwerdeführer dieses Stellenangebot angenommen. Eine persönliche Vorstellung habe nicht stattgefunden, die Angaben des Beschwerdeführers habe sie lediglich per E-Mail erhalten. Die angeblich angebotene Arbeitsstelle in ... sei von einem anderen Büro unterbreitet worden, damit habe die B.________ nichts zu tun gehabt. Nach seiner Zusage sei der Beschwerdeführer bis drei Tage vor Arbeitsbeginn nicht mehr zu erreichen gewesen. Er habe mit der Begründung der von einem anderen Büro vermittelten Stelle in ... abgesagt. Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 (act. IIA 115 f.) entgegen, dass die E.________ ihm gegenüber nie erwähnt worden sei. Er bringt vor, dass er die B.________ am 6. Juni 2012 telefonisch kontaktiert habe, woraufhin er sich am nächsten Tag, 7. Juni 2012, in ... vorgestellt habe. Dieses „Vorstellungsgespräch“ sei je-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2014, ALV/13/50, Seite 8 doch nur soweit gegangen, als dass jemand vom Empfang seine Daten aufgenommen habe. 3.2.3 In der Folge holte die Beschwerdegegnerin auch bei der C.________ Erkundigungen zum vorliegend umstrittenen Sachverhalt ein (act. IIA 118 f.). Diese führte am 5. November 2012 (act. IIA 122) aus, sie habe die B.________ im Juni 2012 mit der Suche eines ... beauftragt. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht beworben. Die B.________ habe – ohne Namensnennung – mitgeteilt, dass sie einen ... gefunden habe, wobei sie Ende derselben Woche bekannt gegeben habe, dass dieser nun eine andere Stelle angenommen habe. Um welche Person es sich dabei gehandelt habe, wüsste sie nicht. Mit E-Mail vom 5. Dezember 2012 führte C.________ zudem aus, dass die Stelle für maximal zwei Wochen befristet gewesen wäre. Den ersatzweise angestellten ... habe er während vier Tagen beschäftigt (act. IIA 128). Von der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Schreiben der C.________ vom 5. November 2012 (act. IIA 122) machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. 3.3 Die vorstehenden Ausführungen der betroffenen Personen und Unternehmen ergeben kein einheitliches Bild und lassen keinen eindeutigen Schluss bezüglich der Ereignisse zu. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die fraglichen Unternehmen anlässlich der Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ offenbar nicht beim Namen genannt worden sind. Dies würde erklären, weshalb der Beschwerdeführer die Namen der potentiellen Arbeitgeber angeblich nicht im Zusammenhang mit der B.________ kannte (vgl. act. IIA 94, 100 f., 115 f.). Letztlich kann aber offen bleiben, wie sich der Bewerbungsablauf betreffend die zugewiesene Arbeitsstelle als ... genau verhalten hat. Erstellt ist zunächst, dass sich der Beschwerdeführer auf die bei der B.________ in ... zugewiesene Stelle beworben hat und es sich dabei um eine zumutbare Arbeit gehandelt hätte. Weiter ist nicht bestritten bzw. vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 6. August 2012 (act. IIA 100 f.) so ausgeführt, dass er diese Stelle abgelehnt hat, da er beim Unternehmen D.________ mit der Aussicht auf eine längerfristige Beschäftigung arbeitete. Unklar ist hingegen nach wie vor, wann die telefonischen Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ stattgefunden haben. Hierzu ist vorab nochmals
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2014, ALV/13/50, Seite 9 zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer die von ihm beantragten Telefonlisten selbst bei seinem Anbieter hätte einholen können (vgl. E. 3.1 hiervor). Seine Aussagen ergeben indessen kein einheitliches Bild über die zeitliche Abfolge der Geschehnisse. Aufgrund der Unklarheiten – ohne die Möglichkeit weiterer Klärung – ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass es sich bei der zugewiesenen Arbeitsstelle einzig um einen maximal zweiwöchigen Einsatz bei der C.________ handelte und diese schliesslich bloss für vier Tage Arbeit hatte (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Da sich im Übrigen – soweit ersichtlich – eine Terminüberschneidung mit seiner Anstellung bei der Unternehmung D.________ ergab (vgl. E. 3.2.1 und act. IIA 101), wäre ihm eine Stellenablehnung bzw. -aufgabe bei letzterer, mit der Aussicht auf Weiterbeschäftigung, nicht zumutbar gewesen; zudem kam er durch die dortige Tätigkeit seiner Pflicht zur Schadenminderung nach. Auch aufgrund der Ausführungen und Abklärungen des Beschwerdegegners ergibt sich keine hinreichende Klarheit bzw. die verfügten Einstelltage basieren auf einem nur teilweise geklärten und nicht weiter klärbaren Sachverhalt. Wie die zeitliche Abfolge der Geschehnisse und insbesondere der telefonischen Kontakte war, bleibt letztlich offen und eine zusätzliche Nachfrage bei der B.________ würde nicht zuletzt aufgrund des Zeitablaufs keine weitere Klärung bringen (vgl. act. IIA 112 Ziff. 2). 3.4 Aus dem Dargelegten erhellt, dass der vom Beschwerdegegner zur Begründung seiner Sanktionierung geltend gemachte Sachverhalt nicht hinreichend erstellt ist und dem Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Akten kein pflichtwidriges Verhalten (vgl. E. 2.3 hiervor) rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2014, ALV/13/50, Seite 10 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die vorliegende Beschwerdeführung überschreitet nicht den Rahmen dessen, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Somit besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.