200 13 424 BV STC/BOC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Februar 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Kläger gegen Pensionskasse C.________ Beklagte betreffend Klage vom 21. Mai 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, BV/13/424, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Kläger) ist leiblicher Vater von vier 19…, 19…, 19… und 19… geborenen Kindern sowie Pflegevater von zwei 19… und 20… geborenen Kindern. Er war seit dem 1. Juni 1985 bei D.________ angestellt und dadurch bei der Pensionskasse C.________ (nachfolgend: Pensionskasse bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Akten der IV-Stelle E.________; act. III 2, 11). Im Jahr 2004 kündigte der Versicherte seine Vollzeitstelle bei D.________ aus gesundheitlichen Gründen; er schloss jedoch mit der gleichen Arbeitgeberin per 1. Oktober 2004 einen neuen Arbeitsvertrag mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % ab (Akten des Klägers [act. I] 5 – 9). Im Zusammenhang mit psychischen Problemen und Rückenbeschwerden sprach die IV-Stelle E.________ dem Versicherten mit Verfügungen vom 8. Januar, 5. und 16. März 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % ab dem 1. Januar 2008 eine ganze Invalidenrente (inklusive Kinderrenten) zu (act. III 45 – 48). Ab dem 1. Februar 2009 richtete auch die Pensionskasse dem Versicherten Invalidenleistungen aus (act. I 2). B. Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 beanstandete der anwaltlich vertretene Versicherte gegenüber der Pensionskasse die Überentschädigungsberechnung, insbesondere die Festlegung des letzten massgebenden Jahreslohnes vor Eintritt des versicherten Ereignisses und des mutmasslich entgangenen Verdienstes auf ein 80 %-Pensum. Der Versicherte machte geltend, bei der Überentschädigungsberechnung sei von einem Vollzeitpensum auszugehen, da das Pensum (im Jahr 2004) aus gesundheitlichen Gründen reduziert worden sei (act. I 4). Am 31. August 2011 orientierte die Pensionskasse den Versicherten darüber, dass die Überentschädigungsberechnungen rückwirkend ab dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, BV/13/424, Seite 3 1. Februar 2009 neu vorzunehmen seien, da die Invalidenversicherung aufgrund eines Fehlers sämtliche Invalidenleistungen neu berechnen müsse. Es müssten jedoch zuerst die korrigierten Verfügungen der Invalidenversicherung abgewartet werden (act. I 10). Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 informierte die Pensionskasse den Versicherten bzw. seinen Rechtsvertreter über die Neuberechnung des Rentenanspruchs ab 1. Februar 2012, dies unter Berücksichtigung eines Beschäftigungsgrades von 100 %; die rückwirkenden Korrekturen würden später erfolgen (act. I 12). Der Versicherte war mit der Berechnung der Überentschädigung nach wie vor nicht einverstanden (vgl. act. I 13), weshalb die Pensionskasse mit Schreiben vom 24. April 2012 ergänzend ausführte, da das versicherte Ereignis bereits im Jahr 2004 (und nicht erst im Jahr 2008) eingetreten sei, beziehe sich der massgebende Jahreslohn vor Einritt des versicherten Ereignisses auf den Lohn für ein 100 %-Pensum im Jahr 2004 (Akten der Pensionskasse [act. II] 6). Am 2. November 2012 stellte die Pensionskasse dem Versicherten die rückwirkende Neuberechnung der Rentenleistungen ab 1. Februar 2009 zu und informierte den Versicherten über eine sich daraus ergebende Rückforderung von Fr. 26‘451.90 (act. I 21). C. Nachdem in den nachfolgenden Korrespondenzen vom 6. und 22. November 2012 zur Frage der Überentschädigungsberechnung keine Einigung erzielt werden konnte (act. I 22, 23), erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, am 21. Mai 2013 gegen die Pensionskasse Klage. Er beantragt, es sei die Beklagte zur Ausrichtung der reglementarischen und obligatorischen Leistungen an den Kläger zu verpflichten. Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Zinsen von 5 % der geschuldeten Leistungen seit Klageanhebung zu bezahlen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 14. Juni 2013 beantragt die Beklagte, dem Antrag des Klägers auf die Leistungen nach Art. 92 Abs. 2 des Vorsorgeregle-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, BV/13/424, Seite 4 ments, gültig ab 1. Januar 2010, und dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40), nebst Zins, sei gemäss der Klageantwortbegründung unter Ziff. 16 teilweise zuzustimmen, gleichwohl ergebe sich im Endergebnis keine Differenz. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juni 2013 edierte die Instruktionsrichterin bei der IV-Stelle E.________ die IV-Akten des Klägers, welche am 11. Juli 2013 beim Gericht eingingen. Der Kläger reichte am 11. November 2013 eine Replik und die Beklagte am 9. Dezember 2013 eine Duplik ein. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 21. Mai 2013 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der Beklagten befindet sich in ….. (vgl. www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage ebenso örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, BV/13/424, Seite 5 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf reglementarische und obligatorische Leistungen aus beruflicher Vorsorge bzw. die diesbezügliche Überentschädigungsberechnung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 2. 2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. 2.2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Art. 34a Abs. 1 BVG). Beim Zusammentreffen gleichartiger Leistungen anderer Sozialversicherungen gehen die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Militärversicherung (MV) sowie der Unfallversicherung (UV) den Leistungen nach BVG vor (Art. 34a Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, BV/13/424, Seite 6 2.3 Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 134 V 369 E. 6.2 S. 375, 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 13 E. 4.1). Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 13 E. 4.1). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass die Beklagte ab 1. Februar 2009 Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge auszurichten hat (vgl. act. I 2). Bestritten und zu prüfen ist jedoch die Überentschädigungsberechnung; umstritten sind insbesondere die zur Berechnung heranzuziehenden Grundlagen. 3.1.1 Vorab ist die Frage nach der anwendbaren Fassung des Vorsorgereglements zu klären. Der Kläger bringt diesbezüglich (als Eventualbegründung) in der Replik S. 3 Ziff. 62 vor, die Arbeitsunfähigkeit zu 20 % sei im September 2004 und diejenige zu 100 % im Januar 2007
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, BV/13/424, Seite 7 eingetreten, also vor Inkrafttreten des Reglements ab 1. Januar 2008. Die Höhe der Leistungen richte sich deshalb nach dem Reglement, gültig ab 2006, welches gleichlautende Kürzungsbestimmungen wie das BVG enthalten habe (Art. 27 Reglement 2006; act. I 24), nämlich 90 % des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes, wohingegen in den Reglementen 2008 und 2010 die Überentschädigungsgrenze bei 90 % des letzten massgebenden Jahreslohnes vor Eintritt des versicherten Ereignisses festgelegt werde. 3.1.2 Nach der Rechtsprechung richtet sich der Leistungsanspruch nach jenen Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs – hier 1. Februar 2009 – gelten, es sei denn, die Übergangsbestimmungen enthalten hievon abweichende Bestimmungen (BGE 121 V 97; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. April 2010, 9C_769/2009, E. 3.2). Fehlt es im Zusammenhang mit den Invalidenleistungen im neuen Reglement an einer Übergangsbestimmung, nach welcher sich der Rentenanspruch nach dem im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit geltenden Reglement richtet, ist ausschliesslich das neue Reglement anwendbar (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 593 Rz. 1580 unter Hinweis auf BGE 121 V 97). Der Kläger macht nicht geltend, das ab 1. Januar 2008 gültige Reglement enthalte eine entsprechende Übergangsbestimmung. Folglich kommt hier das ab 1. Januar 2006 gültige Reglement nicht zur Anwendung, sondern der Leistungsanspruch ab 1. Februar 2009 bestimmt sich nach dem ab 1. Januar 2008 gültigen Reglement, wobei im weiteren zeitlichen Verlauf für die Überentschädigungsberechnung allfällige neue gesetzliche und analog dazu auch allfällige neue reglementarische Überentschädigungsregelungen anwendbar sind (BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S. 67, 122 V 316 E. 3c S. 319; Entscheid des BGer vom 15. April 2010, 9C_592/2009, E. 1.3). Vorliegend enthalten die Reglemente 2008 und 2010 hinsichtlich der Überentschädigungsberechnung die gleiche Regelung (vgl. Klage S. 3 Ziff. 9 und Klageantwort S. 3 Ziff. 8). Art. 92 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2010 (nachfolgend: Reglement [Beilage zu act. II]), lautet wie folgt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, BV/13/424, Seite 8 „Die Leistungen gemäss diesem Vorsorgereglement und den Vorsorgeplänen werden herabgesetzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 %, bei Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten 100 % des letzten massgebenden Jahreslohnes vor Eintritt des versicherten Ereignisses übersteigen. Im Rahmen der Minimalleistungen nach BVG entsprechen diese Grenzen 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes.“ Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat (Klageantwort S. 3 Ziff. 1), hat sie mit dieser Regelung (Art. 92 Abs. 2 Satz 1 des Reglements) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei der Überentschädigungsberechnung im überobligatorischen Bereich eine von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 abweichende Regelung festzulegen (Art. 49 Abs. 2 BVG; BGE 128 V 243 E. 3b S. 248). Die Mindestleistungen gemäss BVG müssen jedoch garantiert sein. Falls es im Zusammenhang mit den überobligatorischen Leistungen zu einer Kürzung infolge Überentschädigung kommt, sind somit jeweils auch die Leistungen nach BVG zu berechnen (vgl. E. 3.3 hiernach), um prüfen zu können, ob die gekürzten reglementarischen Leistungen die BVG- Leistungen garantieren; falls nicht, besteht Anspruch auf die Leistungen gemäss BVG. 3.2 Im Zusammenhang mit der Überentschädigungsberechnung der reglementarischen Leistungen gemäss Art. 92 Abs. 2 Satz 1 des Reglements sind sich die Parteien nicht einig, was unter dem letzten massgebenden Jahreslohn vor Eintritt des versicherten Ereignisses zu verstehen ist. Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich beim „Eintritt des versicherten Ereignisses“ um den Zeitpunkt handelt, in welchem die Beklagte zu Leistungen verpflichtet werde bzw. jenes Ereignis massgebend sei, welches Versicherungsleistungen auslöse, was mit Eintritt der Invalidität im Jahr 2008 der Fall gewesen sei (Klage S. 6 Ziff. 27 und 28). Demgegenüber geht die Beklagte davon aus, dass das versicherte Ereignis im Jahr 2004 eingetreten sei, nämlich die Krankheit (bzw. die Arbeitsunfähigkeit), welche zur Pensumsreduktion von 100 % auf 80 % per 1. Oktober 2004 (act. I 8) geführt habe (Klageantwort S. 4 Ziff. 4 und 5). 3.2.1 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem BVG zum Begriff des versicherten Ereignisses bzw. des Vorsorgefalles in BGE 138 V 227 E. 5.1 S. 231 ausgeführt, die berufliche Vorsorge versichere die Risi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, BV/13/424, Seite 9 ken Alter, Tod und Invalidität. Die Arbeitsunfähigkeit als solche sei hingegen kein in der beruflichen Vorsorge versichertes Risiko. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führe, sei gemäss Art. 23 BVG nur massgebend für die Frage der zeitlichen Dauer der Versicherungsdeckung: Sei die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Vorsorgeeinrichtung eingetreten, so bleibe diese leistungspflichtig, auch wenn die Invalidität erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei. Die Leistungspflicht als solche entstehe nur und erst mit dem Eintritt der Invalidität und nicht bereits mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Diese könne daher nicht als Vorsorgefall betrachtet werden; dieser trete erst mit dem effektiven Eintritt des versicherten Ereignisses ein, und zwar im Todesfall oder bei Invalidität. Wie in den Entscheiden BGE 134 V 28 E. 3.4.2 S. 32 und 135 V 13 E. 2.6 S. 17 klargestellt worden sei, stimme daher der Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität zeitlich überein mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen (Art. 26 Abs. 1 BVG). Dieser Anspruch entstehe mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente für die obligatorische berufliche Vorsorge (BGE 123 V 269 E. 2a S. 271) und für die erweiterte berufliche Vorsorge, wenn der vom Reglement definierte Begriff der Invalidität dem der Invalidenversicherung entspreche. 3.2.2 Im reglementarischen Leistungsbereich haben hier gemäss Art. 50 des Reglements versicherte Personen Anspruch auf eine Invalidenrente, die im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 25 % invalid sind, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten versichert waren. Diese reglementarische Bestimmung entspricht – abgesehen von der Höhe des Invaliditätsgrades (25 % statt 40 %) – der Regelung gemäss Art. 23 lit. a BVG, insbesondere wird auch explizit auf den Invaliditätsbegriff gemäss Invalidenversicherung verwiesen. Folglich ist für die Auslegung (vgl. E. 2.3 hiervor) von Art. 92 Abs. 2 Satz 1 des Reglements die eben dargelegte Rechtsprechung gemäss BGE 138 V 227 heranzuziehen, was bedeutet, dass allein der Eintritt der Invalidität und nicht der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, als Einritt des versicherten Ereignisses gemäss Art. 92 Abs. 2 Satz 1 des Reglements zu qualifizieren ist. Da der Eintritt des versicherten Ereignisses (bzw. des Vorsorgefalls)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, BV/13/424, Seite 10 Invalidität zeitlich mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen bzw. auf eine Invalidenrente übereinstimmt (BGE 138 V 227 E. 5.1 S. 232) und hier der Rentenbeginn gemäss Art. 52 Abs. 1 des Reglements (nach Beendigung der Lohnfortzahlung bzw. der Erschöpfung von Lohnersatzleistungen) auf den 1. Februar 2009 fällt, ist das versicherte Ereignis in diesem Zeitpunkt eingetreten. Damit ist für die Überentschädigungsberechnung gemäss Reglement auf den Lohn, den der Kläger im Jahr 2009 bei D.________ verdiente, abzustellen. Diesbezüglich stellt sich jedoch zusätzlich die Frage, ob der letzte massgebende Lohn des Jahres 2009 zu 100 % oder mit Blick auf das seit 2004 reduzierte Arbeitspensum lediglich zu 80 % zu berücksichtigen ist. Da die Pensumsreduktion im Jahr 2004 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (act. I 5, 6) und der Kläger ohne Gesundheitsschaden weiterhin voll erwerbstätig gewesen wäre, ist der massgebende Jahreslohn 2009 im Umfang eines 100 %-Pensums in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen. Der Umstand, dass der Kläger bei Eintritt der Invalidität in einem 80 %-Pensum angestellt und somit in diesem Umfang versichert war, wirkt sich allein auf die Höhe des versicherten Lohnes bzw. des Rentenanspruchs an sich aus. 3.3 Bei der Überentschädigungsberechnung bezüglich der BVG- Mindestleistungen ist gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 vom mutmasslich entgangenen Verdienst auszugehen (vgl. auch Art. 92 Abs. 2 Satz 2 des Reglements). Die Rechtsprechung versteht darunter das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt, erzielen würde (BGE 129 V 150 E. 2.3 S. 154) respektive könnte (BGE 126 V 93 E. 3 S. 96). Es besteht eine weitgehende Parallelität zum Valideneinkommen nach Art. 16 ATSG, jedoch keine Kongruenz. Es ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhungen, Karriereschritte etc.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, BV/13/424, Seite 11 eingetreten wären (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 27; Entscheid des BGer vom 11. Oktober 2012, 9C_434/2012, E. 2.1). Da – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2.2 hiervor) – die Pensumsreduktion im Jahr 2004 von 100 % auf 80 % aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, ist auch für die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes von einem 100 %-Pensum auszugehen, was von den Parteien nicht bestritten wird. Dass die Invalidenversicherung für das Valideneinkommen jeweils auf den Lohn für ein 80 %-Pensum abgestellt bzw. einen gemischten Status von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt angenommen hat (vgl. act. III 21, 35, 36, 45/3, 57, 76), ist demnach offensichtlich unhaltbar und somit für die ins IV-rechtliche Verfahren miteinbezogene Beklagte nicht bindend (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Der Kläger schloss bei der Reduktion seines Pensums im Jahr 2004 mit der gleichen Arbeitgeberin einen neuen Arbeitsvertrag ab, wobei die gleiche Funktions- und Erfahrungsstufe wie bisher vereinbart wurde, was auch mit dem Arbeitsvertrag ab 1. Juli 2008 unverändert geblieben ist (act. I 3, 8, 9). Gemäss Angaben der Beklagten erfolgte jedoch per 1. Januar 2008 eine generelle Lohnerhöhung, welche dem Kläger gemäss Ausführungen der Beklagten mit Sicherheit auch ohne Pensumsreduktion zugute gekommen wäre (Klageantwort S. 5 Ziff. 13). Als Gesunder hätte der Kläger somit tatsächlich bei einem 100 %-Pensum den gleichen Lohn erhalten. Es kann somit vom effektiv erzielten Lohn ab 1. Januar 2008, umgerechnet auf ein 100 %-Pensum, ausgegangen werden, dies stets angepasst an die Lohnentwicklung bei D.________ bezogen auf die jeweiligen Berechnungszeitpunkte, in denen sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 27). Dieses Ergebnis entspricht im Wesentlichen dem Standpunkt des Klägers (vgl. Klage S. 8 Ziff. 44 – 47); diesen hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren anerkannt (vgl. Klage Rechtsbegehren und S. 6 Ziff. 16 sowie Replik S. 2 Ziff. 4). Die Beklagte weist jedoch zu Recht darauf hin (Klageantwort S. 4 Ziff. 10), dass bei der Überentschädigungsberechnung der BVG-Mindestleistungen nicht – wie vom Kläger vorgenommen (Klage S. 9 Ziff. 48) – die reglementarischen Invalidenleistungen, sondern diejenigen gemäss BVG zu berücksichtigen sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, BV/13/424, Seite 12 3.4 Nach dem Ausgeführten hat die Beklagte die Invalidenleistungen bzw. die Überentschädigung ab dem 1. Februar 2009 im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen und allfällig sich daraus ergebende Nachzahlungen an den Kläger zu leisten. 3.5 Der Kläger verlangt zudem Zinsen von 5 % seit Klageanhebung. Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leistungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grundlage gestützt auf Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zugelassen. Denn die Gewährung von Verzugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das nunmehr geltende BVG keine Änderung erfahren (BGE 119 V 78 E. 3b S. 82, 131 E. 4a S. 133). Für BVG-Renten gilt die Verzugszinsregelung von Art. 105 Abs. 1 OR, wonach Verzugszinsen für Renten ab Betreibung oder Klageerhebung geschuldet sind (BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382). Da vorliegend eine reglementarische Verzugszinsregelung fehlt und die Klage am 21. Mai 2013 eingeleitet wurde, hat die Beklagte dem Kläger auf allfälligen nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen einen Zins von 5 % ab dem 21. Mai 2013 zu bezahlen. 3.6 Nach dem Ausgeführten gehen die Akten in Gutheissung der Klage an die Beklagte, welche die Invalidenleistungen bzw. die Überentschädigung ab dem 1. Februar 2009 im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen und allfällig sich daraus ergebende Nachzahlungen zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 21. Mai 2013 an den Kläger zu entrichten hat. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, BV/13/424, Seite 13 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Kläger ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ vom 19. Dezember 2013 über Fr. 5‘826.05 (inklusive Auslagen und MWSt.) ist angemessen und somit nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat dem Kläger folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘826.05 (inklusive Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage gehen die Akten an die Beklagte, damit diese die Invalidenleistungen bzw. die Überentschädigung ab dem 1. Februar 2009 im Sinne der Erwägungen neu berechne und allfällig sich daraus ergebende Nachzahlungen zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 21. Mai 2013 an den Kläger entrichte. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5‘826.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, BV/13/424, Seite 14 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Klägers - Pensionskasse C.________ (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.