200 13 408 IV und 200 13 409 IV (2) MAW/SAW/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Februar 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 17. und 18. April 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, IV/13/408, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) verunfallte am 30. November 2001 mit ihrem Fahrrad und leidet seither an einer sensomotorisch kompletten Tetraplegie (Akten der Invalidenversicherung [IV, act. IIB] 348). In der Folge sprach die IV der Versicherten verschiedene Leistungen zu und gewährte ihr unter anderem die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung schweren Grades (act. IIB 263 und 367). Nachdem die Versicherte die Matura bestanden hatte (act. IIB 270), liess die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Institut für Berufsfindung der Klinik C.________ abklären (act. IIB 287 und 289) und holte diverse Stellungnahmen ein (act. IIB 332, 336 und 344). Im Weiteren absolvierte die Versicherte ab Januar bis Juli 2012 ein Praktikum in einem Kindergarten (act. IIB 337) und unterrichtete als Praktikantin während der Zeit von Oktober 2012 bis Februar 2013 an mehreren Tagen eine sechste Klasse (act. IIB 382). Am 17. September 2012 begann sie überdies ohne Unterstützung durch die IV eine pädagogische Ausbildung (act. IIB 351). B. Am 8. Februar 2013 verfügte die IVB die Zusprache eines Assistenzbeitrages für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 1. Mai 2017 (act. IIB 374). Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2013 (act. IIB 377) stellte sie der Versicherten zudem die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Form einer Ausbildung im pädagogischen Bereich (Primarlehrerin, Kindergärtnerin, Lehrerin Sekundarstufe 1 oder schulische Heilpädagogin) in Aussicht und führte zur Begründung aus, die Versicherte habe Anspruch auf Unterstützung der IV während der erstmaligen Ausbildung. Nach wie vor sei jedoch ungeklärt, welche konkrete Ausbildung dem Gesundheitszustand angemessen sei und auch hinsichtlich des Eingliederungserfolgs am geeignetsten erscheine. Deshalb seien weitere Abklärungen im Rahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, IV/13/408, Seite 3 einer professionellen Berufsberatung durch die Berufs-, Studien-, und Laufbahnberatung (BIZ) unerlässlich. Der von der IVB am 11. März 2013 sodann eingeleiteten Anmeldung beim BIZ (act. IIB 381) folgte die Versicherte, vertreten durch die D.________, handelnd durch Rechtsanwalt B.________, nicht (Schreiben der Versicherten vom 16. April 2013, Akten der IV [act. IIA] 397). Am 17. April 2013 lehnte die IVB nach erfolgtem Vorbescheid- und Einwandverfahren (act. IIB 373 und 380) den Anspruch auf ein Wartezeittaggeld ab (act. IIA 396) und verfügte am 18. April 2013 (act. IIA 398) entgegen dem Einwand vom 22. März 2013 (act. IIA 383) die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Form einer Ausbildung im pädagogischen Bereich. C. Sowohl gegen die Verfügung vom 17. als auch gegen jene vom 18. April 2013 erhob die Versicherte, nun einzig vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Mai 2013 Beschwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung der Verfügungen, die Ausrichtung eines Wartezeittaggeldes ab September 2010 bis August 2012 sowie die Gutheissung beruflicher Massnahmen in Form einer Ausbildung im pädagogischen Bereich. Zudem sei ihr unentgeltliche Rechtspflege zu gewährend und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. In der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. Mai 2013) reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli 2013 weitere Unterlagen betreffend der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Bedürftigkeit abgewiesen. Am 26. September 2013 hielt die Beschwerdeführerin in der Replik an den gestellten Rechtsbegehren fest und reichte weitere Unterlagen ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, IV/13/408, Seite 4 In der Duplik vom 7. Oktober 2013 bestätigte die Beschwerdegegnerin die bereits gestellten Rechtsbegehren. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Verfügungen sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen vom 17. und 18. April 2013 (act. IIA 396 und 398). Streitig und zu prüfen sind die rückwirkende Ausrichtung von Wartezeittaggeld ab September 2010 bis August 2012 sowie der Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form einer Ausbildung im pädagogischen Bereich. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, IV/13/408, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b, vgl. E. 2.1.2 hiernach). Laut der geltenden Rechtsprechung hat die erstmalige berufliche Ausbildung überdies auch der Angemessenheit, dem dritten Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, zu genügen. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Oktober 2008, 8C_812/2007, E. 2.3). 2.1.2 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Dazu gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), der Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG), Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) und die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_20/a18c.html
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, IV/13/408, Seite 6 Gemäss Art. 16 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Invalid im Sinne von Art. 16 IVG ist, wem aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung während längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG) erhebliche Mehrkosten (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) entstehen (BGE 126 V 461 E. 1 S. 461 f.). Infolgedessen tritt der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 16 IVG in jenem Zeitpunkt ein, in welchem die Absolvierung der beruflichen Ausbildung erstmals in erheblichem Umfange gesundheitsbedingt Mehrkosten verursacht. Das kann bei einem vorbestandenen (z.B. kongenitalen oder im Kleinkindalter erworbenen) Gesundheitsschaden von Beginn der beruflichen Ausbildung an oder aber auch erst in deren Verlaufe zutreffen (z.B. wenn jemand während der Lehre mit bleibenden Folgen erkrankt oder verunfallt und deswegen sich beruflich neu orientieren muss; vgl. Entscheid des BGer vom 27. Februar 2007, I 659/06, E. 4.1). 2.1.3 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 2.1.4 Für die Beurteilung der Beiträge an berufliche Ausbildungsschritte nach Art. 16 IVG sind Verwaltung und Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt sowie auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Der Arzt hat den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu den sich daraus ergebenden Einschränkungen Stellung zu nehmen. Ferner hat er sich gegebenenfalls darüber zu äussern, ob der Gesundheitszustand die ins Auge gefasste berufliche Vorkehr zulässt und, bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht dem Leiden angepasst sind. Solche ärztlichen Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn der Versicherte aus eigener Initiative eine berufliche Ausbildung begonnen hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, IV/13/408, Seite 7 und hierfür die IV in Anspruch nehmen will (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die IV, 2. Aufl. 2010, S. 178). 2.2 Die versicherte Person, die zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Art. 18 Abs. 1 IVV). Der Anspruch beginnt im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist (Art. 18 Abs. 2 IVV). Laut der Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Taggeld während der Wartezeit weiter voraus, dass subjektiv und objektiv Eingliederungs- und nicht bloss Abklärungsmassnahmen angezeigt sind (BGE 117 V 275 E. 2a S. 277). 2.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, IV/13/408, Seite 8 3. 3.1 Unbestritten sind der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Unterstützung der IV während ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie, dass ein pädagogisches Studium im Sinne von Art. 16 IVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 IVV unter eine erstmalige berufliche Ausbildung fällt (vgl. E. 2.1.3). Umstritten ist hingegen, ob die begonnene Ausbildung den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht und insbesondere, ob sie betreffend Eingliederung geeignet und zweckmässig ist. Den Akten ist dazu im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Abschlussbericht des Instituts für Berufsfindung der Klinik C.________ vom 24. Februar 2011 (act. IIB 287) wurde der Beschwerdeführerin punkto Belastungsfähigkeit nach sieben Lektionen Arbeit noch eine Lektion Englisch unterrichtet, was sie ohne weiteres meisterte. Auch die Hausaufgaben seien auf den nächsten Tag zuverlässig und vollständig erledigt worden (S. 4). Die Beschwerdeführerin habe ein sehr breites und überdurchschnittliches Interesse gezeigt (S. 2) und sei in der Lage, in einer für sie optimal angepassten Infrastruktur ein volles Pensum während einer Ausbildung zu erfüllen (S. 5). Da die Alltagsbewältigung in einer fremden Umgebung jedoch nicht beurteilt werden konnte, wurde betreffend Eingliederung zuerst ein Praktikumsjahr vorgeschlagen. Anschliessend wurde vor allem eine Tätigkeit in den Berufsfeldern Kommunikation oder Sozialarbeit befürwortet (S. 5). Im Ergänzungsschreiben vom 28. März 2011 (act. IIB 289) wurde sodann präzisiert, die Beschwerdeführerin sei gestützt auf die bestandene Matura, welche sie innert fünf Jahren abgeschlossen habe, zu 80% leistungsfähig und unter idealen Rahmenbedingungen zu 80% belastbar. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass kein Behinderter irgendeine Ausbildung durchziehe, wenn er nicht davon überzeugt sei und diese nicht voll und ganz seinen Neigungen und Wünschen entspreche (S. 1). Die beiden genannten Arbeitsbereiche Kommunikation und Sozialarbeit seien zwei gute "Möglichkeiten", obwohl es auch angepasstere Studienrichtungen gebe. Obschon es grundsätzlich für möglich gehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin ein Studium durchziehe und später damit erwerbsfähig werde, wurde auch in Frage gestellt, ob ein Studium nicht dennoch ein zu ehrgeiziges Ziel sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, IV/13/408, Seite 9 und ob eine Erwerbstätigkeit in einem so umworbenen Bereich wie der Kommunikation tatsächlich realisiert werden könne. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin absolvierte ab Januar bis Juli 2012 ein Praktikum in einem Kindergarten und konnte verschiedene Aufgabenbereiche (z.B. Geschichten und Bilderbücher erzählen, Konfliktlösungsstrategien einüben und begleiten, Bastelarbeiten im Sinne der Ärztin Maria Montessori begleiten usw.) übernehmen (vgl. Bericht vom 2. Juli 2012, act. IIB 337). Laut der leitenden Kindergärtnerin habe die Beschwerdeführerin alle berufsrelevanten Kompetenzen in hohem Masse erfüllt. Zudem weise sie ein breites Wissen im pädagogisch-psychologischen Bereich aus, könne dem Unvermögen mit dem Körper zu handeln, mit hoher Sprachkompetenz entgegentreten und sei eine kompetente Beobachterin. Zusammenfassend hielt die leitende Kindergärtnerin fest, nach einer pädagogischen Ausbildung sei die Beschwerdeführerin gerüstet, um in einem Team (auf der Basisstufe oder im Team Teaching) Kinder zu unterrichten. 3.1.3 In der Stellungnahme des Dachverbandes H.________ vom 3. Juli 2012 (act. IIB 336) wird ausgeführt, dass nichts unmöglich sei und demnach auch angesichts der Tetraplegie einzelne Lektionen durchführbar seien. Die Übernahme einer Klassenleitfunktion und von musischen Fächern sei jedoch eher unrealistisch. Ebenfalls das Hauptfach "Natur, Mensch und Gesellschaft" sowie die Fremdsprachen würden sich weniger eigenen, da der Unterricht in diesen Fächern bewegt und noch viel stärker von der Rolle der Lehrperson als Moderatorin abhängig sei. Hauptfächer zu unterrichten ohne Klassenleitung sei überdies auf der Primarstufe ebenfalls nicht sehr gut möglich (Jobaussichten). Allgemein wurde darauf hingewiesen, dass bei Kindern mit gewissen Krankheiten (Allergien, Epilepsie usw.) umgehend reagiert werden müsse, kein Tag ohne ein "Verarzten" in irgendeiner Form vergehe, Konflikte teilweise auch physisch (nicht zu verwechseln mit Gewalt) gelöst werden müssten und der Schulalltag insgesamt sehr bewegt (singen zum Schulabschluss in der Aula, zusammen mit der Polizei Verkehrsunterricht auf der Strasse usw.) sei. 3.1.4 Prof. Dr. E.________ bestätigte im Empfehlungsschreiben vom 14. August 2012 (act. IIB 344), dass die Beschwerdeführerin Studiengänge an der F.________ und ebenfalls weiterführende Kurse, im Sinne von An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, IV/13/408, Seite 10 schlusslösungen, besuchen könne. Zudem führte er aus, nach dem Studium bestünden verschiedene Möglichkeiten, um in diesem Berufsfeld tätig zu werden, da das Studium für ein breites berufliches Spektrum qualifiziere. Im Lehrberuf sei es denn auch möglich, Teilzeit zu arbeiten, was im vorliegenden Fall ein weiterer Vorteil darstelle. 3.1.5 Nach der Untersuchung vom 5. September 2012 diagnostizierte med. pract. G.________, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) im Bericht vom 16. Oktober 2012 (act. IIB 354) insbesondere eine sensomotorisch komplette Tetraplegie, eine Subarachnoidalblutung im Hirnstammbereich, eine mittelschwere restriktive Ventilationsstörung, einen Status nach Dekubitus ersten Grades sowie eine autonome Dysregulation mit Herz/Kreislauf-, Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen (S. 3). Zur gesundheitlichen Situation machte sie deutlich, dass die Physiotherapie, welche während der Matura unterbrochen wurde, rigoros umzusetzen sei, damit die so zugenommene Gelenkkontraktur im rechten Knie behandelt und weiteren Kontrakturen vorgebeugt werden könne. Zudem sei bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Höhe der Läsion (sub C4) das Atmen durch den Ausfall der Interkostalmuskulatur eingeschränkt, was sich ebenfalls in der festgestellten restriktiven Ventilationsstörung widerspiegle. Auch die autonomen Dysregulationen (morgendlicher Schwindel, Kreislaufprobleme) seien in Rechnung zu halten. Schliesslich unterschätze die Beschwerdeführerin die Gefahr einer Dekubitusbildung. Eine längere Sitzposition als zwei Stunden sei zur Erhaltung einer dauerhaften Arbeitsfähigkeit zu vermeiden (S. 3). Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Handicaps an dem benötigten vermehrten Zeitaufwand (Körperpflege, Katheterisierung usw.) nichts ändern könne, bestehe eine maximal Arbeitsfähigkeit von vier bis viereinhalb Stunden. Bei einer späteren Halbtagstätigkeit müsse die Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit von ihrem Arbeitgeber erhalten, nach zwei Stunden eine zusätzliche halbstündliche Liegepause zur Dekubitusprophylaxe einzulegen und nach vier Stunden einen Ort zu haben, an welchem die Fremdkatheterisierung erfolgen könne (S. 4). 3.1.6 In der Selbstdeklaration bezüglich des Assistenzbeitrages vom 19. September 2012 (act. IIB 351) gab die Beschwerdeführerin an, sowohl
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, IV/13/408, Seite 11 in den alltäglichen Lebensverrichtungen als auch im Haushalt auf vollständige Hilfe angewiesen zu sein (S. 5 f.). Die Pflege und Betreuung werde zudem durch Spasmen erschwert (S. 4). Im Bereich gesellschaftlicher Aktivitäten und Mobilität benötige sie viel Hilfe, könne aber auch kleine Eigenleistungen erbringen. Zu beachten seien diesbezüglich die beschränkte Aufenthaltszeit wegen der Blasenentleerung sowie die eingeschränkte Sitzdauer wegen der Dekubitusgefahr (S. 7). Betreffend Aus- und Weiterbildung brauche sie für die Bereitstellung von Laptop und Arbeitsmaterial Hilfe sowie zum Einscannen der entsprechenden Unterlagen. Zurzeit absolviere sie eine pädagogische Ausbildung und möchte im Anschluss Heilpädagogik studieren (S. 10 f.). 3.1.7 Die Beschwerdeführerin unterrichtete im Rahmen eines Praktikums in der Zeit von Oktober bis Dezember 2012 acht Mal an einem Mittwochmorgen eine sechste Klasse in Deutsch und gab dieser während zwei Wochen im Januar/Februar 2013 Deutsch sowie das Fach "Natur, Mensch und Mitwelt" (NMM). Im Praktikumsbericht vom März 2013 (act. IIB 382) wurde vorab darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin auf ein Schulhaus mit flachem Schulzimmereingang, Rampe oder Lift sowie auf Internet und Beamer angewiesen sei und das Schulmaterial digital vorhanden sein oder eingescannt werden müsse. Zur Berufstätigkeit führte die Praxislehrperson aus, die Beschwerdeführerin könne bestens Deutsch, NMM, Musik und Französisch unterrichten. Da es Helfer aus der Klasse brauche, sei die fünfte oder sechste Klasse ideal. Im Weiteren seien ein Team Teaching oder eine enge Zusammenarbeit mit der Klassenlehrkraft von Vorteil. Das Praktikum habe zudem klar aufgezeigt, dass es für die Beschwerdeführerin absolut im Bereich des Möglichen liege, dieses Studium zu bestehen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2013 (act. IIA 398) massgeblich auf den RAD-Arztbericht vom 16. Oktober 2012 (act. IIB 354) sowie auf die Stellungnahme des H.________ vom 3. Juli 2012 (act. IIB 336) gestützt. 3.2.1 In medizinischer Hinsicht machte die RAD-Ärztin med. pract. G.________ im Bericht vom 16. Oktober 2012 auf die eingeschränkte Atmung, auf die autonomen Dysregulationen wie auch auf die Gefahr einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, IV/13/408, Seite 12 Dekubitusbildung aufmerksam (act. IIB 354 S. 3). Insbesondere sei wegen der Dekubitusprophylaxe nur noch eine maximale Arbeitsfähigkeit von vier bis viereinhalb Stunden anzunehmen und nach zwei Stunden müsse eine halbstündige Liegepause eingelegt werden (act. IIB 354 S. 4). Dem entgegenstehend kann aus den beiden Praktikumsberichten (act. IIB 337 und 382) nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin Probleme mit einer halbtägigen Präsenzzeit hatte. Auch von Atemschwierigkeiten, morgendlichem Schwindel oder anderweitigen Kreislaufproblemen wurde nichts berichtet. Zudem wurden der Beschwerdeführerin während der Berufsabklärung nach sieben Stunden noch eine Lektion Englisch erteilt und Hausaufgaben aufgegeben, was diese problemlos meisterte (act. IIB 287 S. 4). Da sie zudem die Matura absolvierte (act. IIB 270) und nun das Studium an der F.________ begann (act. IIB 351), bestehen erhebliche Zweifel, ob die erhöhte Gefahr einer Dekubitusbildung konkret ist und von anderen medizinischen Sachverständigen geteilt würde oder ob bloss auf eine theoretische Möglichkeit hingewiesen wird. Dies umso mehr als ein entstandener Dekubitus im Februar 2011 nach der Anpassung eines Jay- Rückenteils ausheilte (act. IIB 354 S. 3) und seither – trotz den hohen Präsenzzeiten während den Praktika und dem Studium – kein Dekubitus mehr entstand. Der RAD-Arztbericht vom 16. Oktober 2012 (act. IIB 354) leuchtet demnach in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der gesundheitlichen Situation nicht restlos ein. Zudem berücksichtigte die RAD-Ärztin weder die praktischen Erfahrungen noch die geklagten Beschwerden. Denn auf die Problematik der Spastik, welche die Beschwerdeführerin in der Selbstdeklaration vom 19. September 2012 (act. IIB 351) angab, ging die RAD-Ärztin nicht ein. Überdies hat sich ein Arzt, wenn Beiträge an berufliche Ausbildungsschritte im Streit liegen, darüber zu äussern, ob der Gesundheitszustand die ins Auge gefasste berufliche Vorkehr zulässt und, bejahendenfalls, welche Tätigkeit hierbei aus medizinsicher Sicht dem Leiden angepasst sind (E. 2.1.4 hiervor). Auch diesbezüglich nahm die RAD-Ärztin nicht Stellung. Demnach erfüllt ihr Bericht die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen nicht (E. 2.3 hiervor), weshalb auf diesen nicht abgestellt werden kann. Im Übrigen hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, weitere Arztberichte, insbesondere diejenigen der behandelnden Ärzte, einzuholen oder andere Untersuchun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, IV/13/408, Seite 13 gen bezüglich dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit zu veranlassen. Demzufolge bleibt aufgrund der medizinischen Abklärungen offen, ob eine pädagogische Ausbildung die Voraussetzungen von Art. 8 IVG i.V.m. Art. 16 IVG erfüllt resp. ob diese aus medizinischen Gründen geeignet bzw. zumutbar ist und welche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin attestiert werden kann. 3.2.2 Hinsichtlich der Tätigkeit als Lehrperson wies der H.________ explizit auf den immer bewegten Schulalltag sowie auf das unumgängliche rasche Reagieren in allen Situationen hin und stellte die Lehrertätigkeit deswegen eher in Frage (act. IIB 336). Diese Beurteilung findet Rückhalt im Praktikumsbericht vom März 2013, in welchem die Praxislehrperson ebenfalls erwähnte, die Beschwerdeführerin sei auf spezielle bauliche wie auch arbeitstechnische Hilfsmittel und auf Hilfe in der Klasse angewiesen. Im Weiteren seien ein Team Teaching oder eine enge Zusammenarbeit mit dem Klassenlehrer von Vorteil (act. IIB 382). Zudem gab die Beschwerdeführerin in der Selbstdeklaration vom 19. September 2012 bestätigend an, bei gesellschaftlichen Kontakten und betreffend Mobilität auf viel Hilfe angewiesen zu sein (act. IIB 351 S. 7). Im Hinblick auf die eigentliche Unterrichtstätigkeit – das Vermitteln des Lehrstoffes – stehen diesen Punkten indessen die praktischen Erfahrungen entgegen. So habe die Beschwerdeführerin im sechsmonatigen Kindergartenpraktikum (act. IIB 337) alle berufsrelevanten Kompetenzen in hohem Masse erfüllt und sei dem Unvermögen mit dem Körper zu handeln, mit hoher Sprachkompetenz entgegengetreten. Dadurch sei es denn auch möglich gewesen, dass sie ganze Aufgabenbereiche habe übernehmen können. Ebenfalls positiv verlief diesbezüglich das Praktikum bei der … Klasse, in welcher sie die Fächer Deutsch und NMM unterrichtete. Die Praxislehrperson hielt zudem fest, die Beschwerdeführerin könne Fächer wie Deutsch, NMM, Musik und Französisch bestens unterrichten (act. IIB 382). Wie in der Replik vom 26. September 2013 überdies nachgewiesen wurde, hat die Beschwerdeführerin das Studium an der F.________ begonnen und die ersten Leistungsprüfungen – insbesondere auch im bildnerischen Gestalten und in Musik (inkl. Instrumentalunterricht) – erfolgreich absolviert (Akten der Beschwerdeführerin [act. IB] 5 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, IV/13/408, Seite 14 Aus dem Dargelegten folgt, dass sich die vorliegenden Berichte teilweise diametral entgegenstehen und keine eindeutigen Schlüsse zulassen. Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin körperlich stark eingeschränkt und wird immer in gewissen Bereichen auf Hilfe angewiesen sein. Angesichts der abgeschlossenen Matura (act. IIB 270) und gestützt auf die bisher erfolgreichen Leistungsnachweise der F.________ (act. IB 5 f.) sowie unter Ausschluss der medizinischen Faktoren (vgl. hierzu E. 3.2.1 hiervor) ist es zudem gut möglich, dass die Beschwerdeführerin das pädagogische Studium erfolgreich abschliessen könnte. Ob sie anschliessend jedoch effektiv als Lehrperson tätig sein oder lediglich – wie eine Praktikantin – Hilfspersonenaufgaben übernehmen kann, geht aus den vorliegenden Berichten nicht eindeutig hervor. Denn während dem Kindergartenpraktikum konnte die Beschwerdeführerin nur wenige aktive Aufgabenbereiche (Geschichten und Bilderbücher erzählen, Konfliktlösungsstrategien einüben) übernehmen, wurde insbesondere als kompetente Beobachterin bezeichnet und daher vor allem als Aufsichtsperson eingesetzt (act. IIB 337 S. 3). Auch im Praktikumsbericht bezüglich der … Klasse wurde nicht beschrieben, wie die Beschwerdeführerin die Schullektionen abhielt und welche Arbeits- und Unterrichtsformen sie tatsächlich umsetzen konnte. Insbesondere blieb offen, wie viel Dritthilfe sie während dem Unterricht in Anspruch nehmen muss, um den Lernstoff zu vermitteln oder um allfällige Konflikte in der Klasse zu beheben. Ob diesbezüglich die sprachlichen Kompetenzen genügen, wird in Frage gestellt, da die Beschwerdeführerin eine Vorschul- oder Primarstufe und nicht beispielsweise Erwachsene unterrichten will. Unabgeklärt blieb im Weiteren, ob die Beschwerdeführerin später – wie in der Selbstdeklaration vom 19. September 2012 (act. IIB 351) explizit angegeben wurde – als Heilpädagogin tätig sein könnte und diesbezüglich die Hinweise des H.________ (bewegter Unterricht, alltägliches "Verarzten" usw.) ebenfalls noch gelten. Auch andere Weiterbildungen oder die neu entstehenden Unterrichtsformen (Basisstufenmodelle resp. Team Teaching [vgl. Merkblatt für die freiwillige Einführung von Basisstufenklassen, Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, Stand 18. April 2013, abrufbar unter: www.erz.be.ch]) liess die Beschwerdegegnerin nicht näher untersuchen, obwohl auch Prof. Dr. http://www.erz.be.ch/
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, IV/13/408, Seite 15 E.________ im Empfehlungsschreiben vom 14. August 2012 auf solche Möglichkeiten hinwies (act IIB 344). Demnach kann – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Verfügung vom 18. April 2013, act. IIA 398 S. 2) – nicht schlüssig beurteilt werden, ob sich eine pädagogische Ausbildung, insbesondere auch eine allfällige Weiterbildung in der Heilpädagogik, als Eingliederungsmassnahme eignet und ob ein Lehramt den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht (E. 2.1.1 hiervor). 3.2.3 Schliesslich ist bei der Prüfung der Eingliederungsmassnahmen zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nur Anspruch auf angemessene und notwendige Massnahmen hat (E. 2.1.1 hiervor). Es wird demzufolge – entgegen den Erfahrungen des Instituts für Berufsfindung der Klinik C.________ (vgl. Ergänzungsschreiben vom 28. März 2011, act. IIB 289 S. 1) – nicht diejenige Weiterbildung unterstützt, welche voll und ganz den Neigungen und Wünschen der versicherten Person entspricht, sondern jene, welche auch die Möglichkeit eines Eingliederungserfolges aufweist und die verursachten Kosten rechtfertigt. Wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 18. April 2013 (act. IIA 398 S. 2) zu Recht ausführte, ist nach wie vor ungeklärt, welche konkrete Ausbildung hinsichtlich Eingliederungserfolg am geeignetsten ist. Demzufolge sind auch diesbezüglich weitere Abklärungen unumgänglich, zumal die Beschwerdeführerin während der Berufsfindung ein sehr bereites und überdurchschnittlich grosses Interesse in verschiedenen Bereichen zeigte (act. IIB287 S. 2). 3.3 Unter diesen Umständen kann vorliegend keine abschliessende Beurteilung darüber erfolgen, ob eine Ausbildung im pädagogischen Bereich in Bezug auf die körperlichen Einschränkungen eingliederungswirksam und damit geeignet, medizinisch zumutbar und angemessen ist. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt vollständig fachärztlich abzuklären. Dazu hat sie insbesondere bei den involvierten Ärzten eine ergänzende Untersuchung zu veranlassen, wobei die Frage zu beantworten sein wird, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die ins Auge gefasste berufliche Vorkehr zulässt und, bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht dem Leiden angepasst sind. Dabei hat sie auch eine Prognose betreffend der Eingliederungswirksamkeit einzuholen, in welcher explizit die praktischen Erfahrungen in den Praktika und im begonnen Studium eruiert, Weiterbildungsmöglichkeiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, IV/13/408, Seite 16 (z.B. Heilpädagogik) geprüft und die neusten Entwicklungen im Bereich der Unterrichtsformen berücksichtigt werden. In diesem Sinne ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 18. April 2013 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne dieser Erwägung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 4. Der Anspruch auf Taggeld während der Wartezeiten setzt unter anderem voraus, dass subjektiv und objektiv Eingliederungs- und nicht bloss Abklärungsmassnahmen angezeigt sind; der Versicherte also insbesondere eingliederungsbereit ist (vgl. E. 2.2 hiervor und ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die IV, 2. Aufl. 2010, S. 252). Wie in Erwägung 3.3 hiervor ausgeführt, sind vorliegend unter anderem weitere Abklärungen über den Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit sowie über die Zumutbarkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit der ins Auge gefassten Eingliederungsmassnahme notwendig. Über das Wartezeittaggeld kann demnach erst verfügt werden, wenn betreffend die beruflichen Massnahmen Klarheit herrscht. Folglich ist die Beschwerde auch insoweit gutzuheissen, als ebenfalls die Verfügung vom 17. April 2013 aufzuheben ist. Sobald die Abklärungsmassnahmen abgeschlossen sind, hat die Beschwerdegegnerin neu über die Ausrichtung allfälliger Wartezeittaggelder zu verfügen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, IV/13/408, Seite 17 schuss von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Mit Kostennote vom 15. Oktober 2013 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2'565.-- sowie Auslagen von Fr. 35.-- und basierend auf Fr. 2'600.-- die Mehrwertsteuer von Fr. 208.-- geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2'808.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 17. und 18. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, IV/13/408, Seite 18 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'808.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.