Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 28. Juli 2014 abgewiesen (9C_117/2014). 200 13 407 AHV SCJ/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Januar 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. April 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2014, AHV/13/407, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 12. Dezember 2011 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (Versicherter) für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2010 und die von C.________ (Versicherte) für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2010 sowie für das Jahr 2011 je als Nichterwerbstätige zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge fest. Die Berechnungen basierten auf einem Vermögen von Null Franken (Akten der AKB [act. II] 18-20). Am 19. Dezember 2011 teilte die AKB den Versicherten mit, bei einer Nachkontrolle der Steuererklärung habe sie festgestellt, dass im Jahr 2010 Unterstützungsleistungen von D.________ im Betrag von rund Fr. 100‘000.-- als nicht steuerbare Einkünfte deklariert worden seien. Die AKB forderte die Versicherten auf, nähere Angaben dazu zu machen, und wies darauf hin, dass die Beiträge Nichterwerbstätiger nicht nur auf der Grundlage des Vermögens bemessen würden, sondern unter Umständen auch Ersatzeinkünfte zu berücksichtigen seien; gegebenenfalls müssten die Beitragsverfügungen in Wiedererwägung gezogen und die Beiträge nochmals neu berechnet werden (act. II 16). Nachdem der Versicherte dargelegt hatte, die Zahlungen von D.________ von monatlich EUR 10‘000.-- erfolgten, weil er zu ihren Gunsten auf seinen Erbteil am Nachlass seines Vaters verzichtet habe (act. II 10, 13), setzte die AKB die entsprechenden Beiträge am 20. August 2012 neu fest (act. II 5-7); für die Versicherte erfolgte zusätzlich eine Beitragsfestsetzung pro 2012 (act. II 4). Der Beitragsbemessung legte die AKB jeweils ein massgebendes Vermögen von Fr. 1‘000‘000.-- zugrunde (Renteneinkommen von je Fr. 50‘000.-- p.a. kapitalisiert mit dem Faktor 20). Die AKB führte aus, es sei nicht davon auszugehen, dass die Versicherten ohne die Zuwendungen von D.________ in eine finanzielle Notlage geraten würden; deshalb seien diese nicht als familienrechtliche Unterstützungsleistungen zu qualifizieren resp. gehörten zum massgebenden Renteneinkommen (act. II 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2014, AHV/13/407, Seite 3 Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 2) wies die AKB am 22. April 2013 ab (act. II 1). B. Gegen diesen Einspracheentscheid liessen die Versicherten (nachfolgend Beschwerdeführende), vertreten durch B.________, am 17. Mai 2013 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Es sei das massgebende Vermögen für die AHV von C.________ für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2012 neu auf Fr. 0.00, eventualiter auf Fr. 580‘784.-- unter entsprechender Anpassung der Beiträge festzusetzen. 2. Es sei das massgebende Vermögen für die AHV von A.________ für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012 neu auf Fr. 0.00, eventualiter auf Fr. 580‘784.-- unter entsprechender Anpassung der Beiträge festzusetzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse des Kantons Bern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Zuwendungen von D.________ stellten kein Einkommen dar. Eventualiter sei das negative Reinvermögen anzurechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juni 2013 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf darzutun, ob und unter welchen Bedingungen die steuerlich deklarierten Schulden zurückzubezahlen sind. Ausserdem ersuchte er um Einreichung der in der Beschwerde offerierten Beweismittel und um Stellungnahme zu weiteren Fragen. Mit Replik vom 26. Juli 2013 hielten die Beschwerdeführenden an den bisherigen Anträgen fest, machten weitere Ausführungen zu ihrer Vermögenssituation und reichten diverse Unterlagen ein (act. IA). In der Duplik vom 20. September 2013 hielt auch die Beschwerdegegnerin am gestellten Antrag fest. Sie führte aus, es erhärte sich der Eindruck, dass ein finanzielles Konstrukt aufrechterhalten werde, womit die effektive wirt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2014, AHV/13/407, Seite 4 schaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführenden nur unscharf zu erkennen sei. Angesichts ihres offensichtlich hohen Lebensstandards falle es schwer, von einer finanziellen Notlage zu sprechen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf den Verfügungen vom 20. August 2012 (act. II 4-7) basierende Einspracheentscheid vom 22. April 2013 (act. II 1). Streitig und zu prüfen sind die von A.________ von Juni bis Dezember 2010 und die von C.________ von Juni 2010 bis Dezember 2012 zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige. Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge erreicht der Streitwert den Betrag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2014, AHV/13/407, Seite 5 von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]). 2.3 Für nichterwerbstätige Studierende, für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, ist ein Mindestbetrag vorgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG [Fassung bis 31. Dezember 2011 sowie ab 1. Januar 2012]). 2.4 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2014, AHV/13/407, Seite 6 und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden die AHV/IV/EO- Beiträge im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum als Nichterwerbstätige zu entrichten haben. Sodann wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass sie unter eine Kategorie von Nichterwerbstätigen fallen würden, welche den Mindestbetrag zu bezahlen haben (vgl. E. 2.3 hiervor): Insbesondere ist Art. 10 Abs. 2 AHVG (in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 10 Abs. 2 lit. c AHVG (in der seit 1. Januar 2012 gültigen Fassung) hier nicht einschlägig, waren und sind doch unter finanziell unterstützenden Drittpersonen im Sinne dieser Norm karitative Institutionen oder Kirchen zu verstehen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2010 zur Änderung des AHVG [BBl 2011 543, S. 555]). Die Beschwerdeführenden beanstanden einzig die veranschlagte Höhe der Berechnungsparameter im Rahmen der Beitragsbemessung nach Art. 28 AHVV (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Zunächst wird in der Beschwerde die Ansicht vertreten, die monatlichen Zuwendungen von D.________ im Betrag von EUR 10‘000.-- stellten kein Renteneinkommen dar. 3.2.1 Als massgebendes Renteneinkommen gelten wiederkehrende Leistungen, die weder durch eine Erwerbstätigkeit erzielt werden noch den Ertrag massgebenden Vermögens darstellen (vgl. Rz. 2087 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwebstätigen in der AHV, IV und EO
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2014, AHV/13/407, Seite 7 [WSN]; Stand 1. Januar 2010 [abrufbar unter www.bsv.admin.ch]). Zum massgebenden Renteneineinkommen gehören u.a. regelmässig erbrachte Zuwendungen von Dritten (Rz. 2089 WSN). Nicht zum massgebenden Renteneinkommen gehören u.a. familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, soweit sie nicht unter Rz. 2089 fallen (Rz. 2090 WSN). Diese Verwaltungsweisungen stellen eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar, womit für das Gericht kein Anlass besteht, davon abzuweichen (vgl. BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Abgesehen davon stellen die Beschwerdeführenden die Massgeblichkeit der genannten Abgrenzungskriterien nicht in Abrede (vgl. Beschwerde, Ziff. II. 2 ff.). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die finanziellen Unterstützungsleistungen von D.________ als familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu qualifizieren sind. 3.2.2 Gemäss Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ist, wer in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Nach der Rechtsprechung befindet sich in einer Notlage, wer sich das zum Lebensunterhalt Notwendige nicht mehr aus eigener Kraft verschaffen kann. Die Voraussetzung des Unterstützungsanspruchs „Not“ (Art. 328 Abs. 1 ZGB) wird damit gleichsam durch den Umfang des Unterstützungsanspruchs – was „zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich“ ist (Art. 329 Abs. 1 ZGB) – definiert. Der Unterstützungsanspruch geht in der Regel auf die Verschaffung von Nahrung, Kleidung, Wohnung sowie ärztliche Betreuung und Heilmittel bei Krankheit (BGE 132 III 97 E. 2.2 S. 100). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführenden per 31. Dezember 2010 über ein Rohvermögen im Betrag von Fr. 1‘456‘966.-- verfügten (Fr. 642‘460.-- [Wertschriften Ehefrau; act. II 22/7] + Fr. 299‘206.-- [Wertschriften Ehemann; act. II 22/20] + Fr. 515‘300.-- [weitere Vermögenswerte Ehemann; act. II 22/22]). Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die Beschwerdeführenden könnten ihren Lebensunterhalt selber – d.h. auch ohne die Zuwendungen von D.________ – bestreiten, da sie über genügend finanzielles Substrat verfügten (act. II 1), wird in der Beschwerde (Ziff. II. 4) geltend gemacht, der Erlös aus einer Verwertung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2014, AHV/13/407, Seite 8 der Aktiven würde nur kurzfristig für die Bestreitung des Lebensunterhalts reichen. Ausserdem sei fraglich, ob die mit Fr. 500‘000.-- veranschlagten Sammlungen zu diesem Betrag veräussert werden könnten. Hinzu komme, dass D.________ ihre Forderungen gegenüber A.________ geltend machen würde, wenn er die Wertgegenstände verkaufen würde; sie verfüge über definitive Vollstreckungstitel. Hinsichtlich der in der Beschwerde geäusserten Bedenken betreffend die Versilberung von Vermögensgegenständen ist zunächst festzuhalten, dass ein Verkauf zu den angegebenen Werten nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus möglich bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Zum einen wird der in der Steuererklärung angegebene Wert kaum dem auf dem Markt erzielbaren Liebhaberwert entsprechen. Zum anderen wird nicht geltend gemacht, dass ein entsprechender Verkaufsversuch unternommen worden und erfolglos geblieben sei. Abgesehen davon beschränkt sich das Vermögen der Beschwerdeführenden nicht auf Wertgegenstände (Antiquitäten [act. II 22/22] bzw. Bücher, Modelleisenbahn [Beschwerde, Ziff. II. 4]); vielmehr ist auch ein beträchtliches Wertschriftenvermögen (diverse Konti bei verschiedenen Bankinstituten, Darlehensforderungen [act. II 22/7]) vorhanden. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, (noch) über dieses Vermögen zu verfügen. Einzig die Forderung gegenüber D.________ im Betrag von Fr. 195‘502.-- wollen sie nicht mehr veranschlagen; die Behauptung, dass das entsprechende Guthaben uneinbringlich sei (Replik, Ziff. 2.2), ist jedoch unbelegt. Mangels näheren Angaben und aufgrund des Umstands, dass dieses Guthaben steuerlich deklariert wurde, ist der entsprechende Vermögenswert zu berücksichtigen. Rechtsprechungsgemäss muss ein bescheidenes Vermögen nicht vollständig aufgebraucht werden, bevor eine Unterstützungsklage erhoben werden kann (vgl. BGE 101 II 21). Vorliegend kann bei einem Vermögen von fast 1.5 Mio. Franken jedoch nicht von bescheidenen Vermögensverhältnissen oder einem unantastbaren Notgroschen gesprochen werden. Vielmehr ist hier ein zumindest teilweiser Vermögensverzehr zur Deckung des Lebensbedarfs zumutbar. Dass die Beschwerdeführenden ohne die Unterstützungsleistungen von D.________ in eine Notlage geraten würden – wofür sie die objektive Beweislast tragen (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a S. 208) – ist damit zumindest für die Zeit bis Ende 2012 nicht erstellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2014, AHV/13/407, Seite 9 Trotz Aufforderung des Instruktionsrichters wurden die steuerlich geltend gemachten und von den Steuerbehörden offenbar akzeptierten (vgl. act. II 21) Schulden von über 2.3 Mio. Franken nicht belegt. Die mit der Replik eingereichten Unterlagen (Forderungsabtretungen, Schuldanerkenntnisse, notarielle Beglaubigungen, Bescheinigungen und Vollmachten [act. IA]) sind nicht geeignet, die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Behauptungen der Beschwerdeführenden zu belegen; die genauen Zusammenhänge zwischen diesen Transaktionen sind weder erkennbar noch wurden sie von den Beschwerdeführenden nachvollziehbar dargelegt. Zudem wurde in der Replik (Ziff. 3.1) eingeräumt, dass D.________ ihre Forderungen gegenüber A.________ kaum durchsetzen werde, da ansonsten eine – von ihr nicht gewünschte – Zwangsverwertung der Sammlungen drohe. Hinzu kommt, dass der 1945 geborene Beschwerdeführer die ihm seit Januar 2011 zustehende AHV-Rente beziehen könnte. Dass er dies bis anhin nicht getan hat, gründet in subjektiven Beweggründen (vgl. act. II 10), welche bei der Beurteilung, ob bei Wegfall der Unterstützung durch D.________ eine finanzielle Notlage drohen würde, ausser Acht zu bleiben haben. 3.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die finanzielle Unterstützung von D.________ keine familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge gemäss Art. 328 ZGB darstellen; dass sie sich zu den Zahlungen „verpflichtet fühlt“ (act. II 13), ändert daran nichts. Damit gehören die Zuwendungen zum massgebenden Renteneinkommen der Beschwerdeführenden. Festzustellen bleibt, dass sich die fraglichen Unterstützungsleistungen von D.________ von den bisher jährlichen Fr. 100‘000.-- auf Fr. 144‘000.-- pro 2011 erhöht haben (act. II 2, S. 3; vgl. auch Beschwerde, Ziff. I. 1). Dies wird gegebenenfalls zu einer berichtigten Beitragsfestsetzung aufgrund der noch ausstehenden Steuermeldung führen. 3.3 Im Sinne eines Eventualantrags verlangen die Beschwerdeführenden, dass vom kapitalisierten Renteneinkommen (je Fr. 1‘000‘000.--) der Schuldenüberschuss (je Fr. 419‘216.--) in Abzug zu bringen sei, so dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2014, AHV/13/407, Seite 10 als massgebendes Vermögen je ein Betrag von Fr. 580‘784.-- verbliebe (Beschwerde, Ziff. II. 6). Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich korrekt darauf hin, dass eine solche Verrechnung von Schulden mit dem Renteneinkommen gesetzlich nicht vorgesehen ist (act. II 1, S. 2; Beschwerdeantwort, S. 3). Sodann entfällt ein Abzug im Sinne von Rz. 2082 WSN, da die Schulden höher sind als das Rohvermögen. Wie in E. 2.4 hiervor dargelegt, wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Wenn – wie vorliegend – die Schulden das Rohvermögen übersteigen, mithin von keinem Vermögen auszugehen ist, ist einzig das kapitalisierte Renteneinkommen als massgebendes Vermögen zu betrachten. Damit erweist sich die Beitragsbemessung auf der Grundlage von einem massgebenden Vermögen von je Fr. 1‘000‘000.-als korrekt. 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2013 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2014, AHV/13/407, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.