200 13 402 IV STC/PES/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Februar 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. April 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/402, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2012 bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration bzw. für eine Rente an. Bezüglich Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung nannte sie Rheuma und Arthrose in den Knien, Füssen, Händen, Schultern usw. bestehend seit 1997 (AB 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) holte in der Folge u.a. beim Hausarzt der Versicherten einen Arztbericht inklusive der medizinischen Vorakten (AB 14) sowie bei deren Arbeitgeber Auskünfte zum bestehenden Arbeitsverhältnis ein (AB 17). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beauftragte die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes das Spital C.________ mit einer Begutachtung der Versicherten (AB 19 – 21). Am 2. Oktober 2012 erhielt sie die Akten der AXA Versicherungen AG als der für die Versicherte zuständigen Unfall- und Krankentaggeldversicherung (AB 24.1 – 24.7). Am 7. Dezember 2012 gingen ihr das in Auftrag gegebene Gutachten des Spitals C.________ vom 30. Oktober 2012 (AB 29.1) inklusive der Ergebnisse einer am 20. und 21. September 2012 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Versicherten vom 1. Oktober 2012 (AB 29.2) zu. Am 11. Februar 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Dossier in der Abteilung berufliche Eingliederung geschlossen werde. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass weitere medizinische Massnahmen geplant seien und dass sie sich subjektiv nicht in der Lage fühle, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Wenn sich die Verhältnisse ändern würden, könne sie ein neues Gesuch in Briefform einreichen (AB 32).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/402, Seite 3 Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens (Invalidenrente) in Aussicht. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei ihr trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen eine leichte Arbeit mit wechselbelastenden Ausgangsstellungen (Stehen, Sitzen, Gehen) in vornehmlich sitzender Position während acht Stunden pro Tag zumutbar. Ihr Invaliditätsgrad liege damit unter 40% und es bestehe somit kein Rentenanspruch (AB 34) Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 12. bzw. am 18. März 2013 Einwand. Sie könne ihrer Arbeit unmöglich weiterhin nachgehen. Sie arbeite seit über 30 Jahren in der … und dies sei eine körperlich sehr anstrengende Arbeit. Seit der Operation vom April 2012 könne sie nicht mehr auf die Knie oder in die Hocke gehen und dies sei für ihre Arbeit fundamental. Auch seien seit der Operation ihre Schmerzen im rechten Knie schlimmer geworden und sie habe zudem seit mehreren Jahren starke Schmerzen in den Füssen (AB 35, 37). Mit Verfügung vom 17. April 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Gemäss ihren Abklärungen sei es ihr möglich, in einer ihren Einschränkungen angepassten Tätigkeit ein einen Rentenanspruch ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (AB 42). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 16. Mai 2013 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihr seit wann rechtens zumindest eine Viertelsinvalidenrente zuzusprechen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2013 und – nach einer weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin – mit Ergänzung zur Beschwerdeantwort
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/402, Seite 4 vom 2. Juli 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. April 2013 (AB 42). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/402, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/402, Seite 6 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/402, Seite 7 2.8 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht im Übrigen auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 2.9 In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 3. 3.1 Am 15. Juni 2012 ging der Beschwerdegegnerin ein Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin inkl. der diese betreffenden medizinischen Vorakten zu (AB 14). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden in diesem Bericht eine Gonarthrose links, welche am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/402, Seite 8 30. April 2012 operativ angegangen worden sei (Kniearthroskopie sowie Implantation einer unikompartimentären Knieprothese; vgl. AB 14 S. 7 – 10), ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie Oligoarthralgien, am ehesten im Rahmen einer beginnenden Polyarthrose, genannt. Aufgrund dieser Diagnosen wird der Beschwerdeführerin vom Hausarzt eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem 22. März 2012 attestiert (AB 14 S. 3). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt er einen Status nach Magengeschwüren im Jahr 2007 (AB 14 S. 2; vgl. AB 14 S. 11). Vom Hausarzt nicht genannt, aber in den Vorakten mehrfach erwähnt werden zudem ein Hallux valgus beidseits sowie ausgeprägte Senk-/Spreizfüsse beidseits (AB 14 S. 13, 16, 21). Die gleichen Diagnosen finden sich in den die Beschwerdeführerin betreffenden Akten der AXA Versicherungen AG (vgl. AB 24.1 – 24.7). 3.2 Am 18. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Spital C.________ begutachtet. Diese Begutachtung ergab in weitgehender Übereinstimmung mit den Vorakten eine Polyarthralgie der Vorfüsse, Knie und Finger beidseits bei einem partiellen Hypermotilitätssyndrom mit ausgeprägten Senk-/Spreizfüssen, einer erheblichen Symptomausweitung und altersentsprechenden leichtgradigen degenerativen Veränderungen, eine Gonarthrose medial links bei unikompartimentärer Knieprothese links am 30. April 2012 sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei radiologisch leichtgradigen degenerativen Veränderungen tieflumbal. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Adipositas bei einem BMI von 30.4 kg/m2 festgehalten (AB 29.1 S. 11). In der Untersuchung habe sich eine partielle Hypermotilität mit capsulo-ligamentären Überlastungsschmerzen im Bereich der Finger, der Knie und der Füsse gezeigt. Es sei ein nicht klar reproduzierbares Schmerzerleben sichtbar geworden. Radiologisch seien degenerative Veränderungen zu sehen, welche in der Altersnorm lägen. Im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe sich eine erhebliche Symptomausweitung mit Selbstlimitierung und Inkonsistenz in den physischen Leistungstests bestätigt (AB 29.1 S. 10). Die Gutachter erachteten die Beschwerdeführerin in der Folge für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit (leichte Arbeit mit wechselbelastenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/402, Seite 9 Ausgangsstellungen in vornehmlich sitzender Position (vgl. AB 29.1 S. 14 Ziff. 10) als zu 100% arbeitsfähig. Bei längerem Stehen und Gehen seien zusätzliche Pausen von ein bis zwei Stunden pro Tag einzuplanen, da dies der Beschwerdeführerin aktuell nur manchmal möglich sei (AB 29.1 S. 15 Ziff. 14). Für eine mittelschwere Tätigkeit, als welche die bisherige Tätigkeit eingestuft werde, sei nach ergonomischer Arbeitsplatzanpassung und unter Einhaltung von vermehrten Pausen eine Arbeitsfähigkeit von 50% gegeben (AB 29.1 S. 10). Besonders längeres Stehen, Gehen, Heben und Tragen von Lasten, Kriechen, Knien, wiederholte Kniebeugen, die Hocke und die Arbeit über Schulterhöhe verursachten der Beschwerdeführerin Schmerzen. Längeres Stehen und Gehen sei ihr aktuell nur manchmal (d.h. bis zu drei Stunden), Knien, Hockepositionen, wiederholte Kniebeugen und Kriechen nur selten möglich. Das Heben von Lasten von mehr als 10 kg sei ihr nicht möglich (AB 29.1 S. 13 Ziff. 2 und 5). 4. Das Gutachten des Spitals C.________ vom 30. Oktober 2012 (AB 29.1) inkl. der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (AB 29.2) erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.6 hiervor). Das Gutachten ist für die im relevanten Zeitraum streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden, sind keine ersichtlich. Die Gutachter äussern sich klar zu den bestehenden Beeinträchtigungen, den verbleibenden Funktionen und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit. Ebenfalls halten sie klar fest, dass ihr viele Tätigkeiten, die zu ihrem bisherigen Beruf gehörten, nur noch in eingeschränktem Ausmass oder nicht mehr möglich sind (vgl. AB 29.1 S. 13 Ziff. 5). Wenn die Gutachter ausführen, dass der Beschwerdeführerin unter Ausnahme dieser Tätigkeiten die bisherige Arbeit noch zu 8 Stunden pro Tag zumutbar sei, ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/402, Seite 10 auch dies nachvollziehbar. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 3) kann nicht gefolgt werden. Denn immerhin haben die Gutachter in ihrer Beurteilung S. 10 explizit ausgeführt, dass für eine mittelschwere Tätigkeit, als welche die bisherige Tätigkeit eingestuft werde, nach ergonomischer Arbeitsplatzanpassung und unter Einhaltung von vermehrten Pausen allein noch eine Arbeitsfähigkeit von 50% gegeben sei (AB 29.1 S. 10). Letztendlich sind die Ausführungen der Gutachter zur verbleibenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit vorliegend nur beschränkt relevant. Die Beschwerdeführerin kann ihre verbleibenden Fähigkeiten in einer angepassten Tätigkeit unstrittig deutlich besser verwerten als in der bisherigen – etwas anderes wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht – und die Ausführungen der Gutachter bezüglich ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sind in jeglicher Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Auch ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin nicht polydisziplinär begutachtet worden ist (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 3), nachdem sich in den Akten bis zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2013 keinerlei Anhaltspunkte für ausserhalb der Fachgebiete der begutachtenden Ärzte liegende Erkrankungen finden und die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt auch nie entsprechende Symptome geklagt hat. Erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens macht die Beschwerdeführerin psychische Veränderungen geltend. Nachdem sich aber in den gesamten Akten bis zu diesem Zeitpunkt für psychische Auffälligkeiten keine Anhaltspunkte finden, namentlich im Rahmen der Begutachtung vielmehr explizit eine unauffällige Psyche festgehalten (AB 29.1 S. 8) und geistige oder psychische Beeinträchtigungen verneint worden sind (AB 29.1 S. 13) sowie die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keinerlei Verschlechterung seit der Begutachtung geltend gemacht hat (weder in psychischer noch in physischer Hinsicht), kann zumindest bis zum vorliegend relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung auf das schlüssige und bezüglich der bis zu diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden umfassende Gutachten des Spitals C.________ vom 30. Oktober 2012 (AB 29.1) vollumfänglich abgestellt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/402, Seite 11 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, aufgrund des bei ihr am 7. Juni 2013 bestätigten Mammakarzinoms sei ihre Arbeitsfähigkeit rückwirkend anders zu beurteilen (vgl. Replik vom 17. September 2013), ist festzuhalten, dass dieses bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nach dem vorstehend Dargelegten keine von den Ärzten damals feststellbaren Auswirkungen auf ihre körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit gehabt hat. Die neu erhobene Erkrankung ändert denn auch nichts daran, dass die anlässlich der Begutachtung einzig geklagten progredienten Polyarthralgien im Bereich der Füsse, Knie und Hände und tieflumbal (AB 29.1 S. 10) unter Berücksichtigung der von den Gutachtern insgesamt erhobenen Befunde in der Beurteilung hinreichend Berücksichtigung und Einordnung gefunden haben. Hinsichtlich des vorliegend massgebenden Überprüfungszeitpunktes (17. April 2013) vermag die erstmals im Juni 2013 gestellte Diagnose eines Mammakarzinoms die Schlüssigkeit der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch das Spital C.________ nicht in Zweifel zu ziehen. 5. Der gestützt auf das durch die Gutachter des Spitals C.________ erstellte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2 hiervor) vorzunehmende Einkommensvergleich (vgl. E. 2.4 hiervor) hat in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. 5.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Gemäss Fragebogen für Arbeitgebende vom 20. Juni 2012 (AB 17) würde die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden seit dem 1. April 2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/402, Seite 12 Fr. 4'521.55 pro Monat bzw. Fr. 58'780.15 pro Jahr (Fr. 4'521.55 x 13) verdienen (AB 17 S. 2). Darauf ist bezüglich hypothetischen Valideneinkommens abzustellen. 5.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführerin ist gemäss dem schlüssigen Gutachten des Spitals C.________ vom 30. Oktober 2012 (AB 29.1) eine leichte wechselbelastende Tätigkeit (leichte Arbeit mit wechselbelastenden Ausgangsstellungen in vornehmlich sitzender Position) noch zu 100% möglich und zumutbar (AB 29.1 S. 14 Ziff. 10), wobei bei längerem Stehen und Gehen zusätzliche Pausen von ein bis zwei Stunden pro Tag einzuplanen seien (AB 29.1 S. 15 Ziff. 14). Längeres Stehen und Gehen sei ihr aktuell nur manchmal (d.h. bis zu drei Stunden), Knien, Hockepositionen, wiederholte Kniebeugen und Kriechen nur selten möglich. Das Heben von Lasten von mehr als 10 kg sei ihr nicht möglich (AB 29.1 S. 13 Ziff. 2 und 5). Gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 betrug der Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes für Frauen im Jahr 2010 bei einem 100%-Pensum bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) Fr. 4'225.-- (vgl. Bundesamt für Statistik, „Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010“, Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4, Frauen, Total). Unter Berücksichtigung der erforderlichen Umrechnung auf eine übliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden (vgl. „Die Volkswirtschaft“ 12-2013, Tabelle B 9.2, Total) entspricht das einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'404.55. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.1.10, Total) ergibt dies für das Jahr 2012 einem durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4‘492.65, was einem Bruttojahreslohn 2012 von Fr. 53‘911.85 entspricht. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/402, Seite 13 voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit (leichte Arbeit mit wechselbelastenden Ausgangsstellungen in vornehmlich sitzender Position) nur unter gewissen Einschränkungen (vgl. E. 3.2 hiervor) zu 100% möglich und zumutbar ist, erweist sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn von 15% als angemessen. Dies auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin nur noch für leichte wechselbelastende Tätigkeiten in vornehmlich sitzender Position effizient eingesetzt werden kann und bei einer solcherart angepassten Tätigkeit – offenbar entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – die Berücksichtigung zusätzlicher Pausen entfällt, da solche explizit nur bei einer Tätigkeit mit längerem Stehen und Gehen einzuplanen wären (vgl. AB 29.1 S. 15 Ziff. 14 sowie Beschwerde S. 5 Art. 5). Berücksichtigt man den vorliegend angemessenen leidensbedingten Abzug von 15%, resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 45‘825.05. 5.3 Aus der Gegenüberstellung der hier ermittelten Validen- und Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 resultiert ein Invaliditätsgrad von 22% (100 / Fr. 58'780.15 x [Fr. 58'780.15 - Fr. 45‘825.05]). Da der Invaliditätsgrad damit unter 40% liegt, besteht kein Rentenanspruch (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/402, Seite 14 17. April 2013 (AB 42) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. Damit kann es aber in Anbetracht der nach Erlass der Verfügung eingetretenen Veränderung des Gesundheitszustands nicht sein Bewenden haben. Spätestens mit der invasiven Behandlung des Mammakarzinoms kann eine wesentliche Verschlechterung des funktionellen Leistungsniveaus nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Akten an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Behandlung zu überweisen sind. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/402, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Akten werden im Sinne von Erwägung 6 an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.