Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 16.01.2014 200 2013 356

16. Januar 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,536 Wörter·~18 min·7

Zusammenfassung

Verfügung vom 3. April 2013

Volltext

200 13 356 IV GRD/COC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Januar 2014 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. April 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/356, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert als er am 9. März 2007 eine Kniekontusion und Distorsion links erlitt (AB 25.1 S. 132 und S. 158). Nachdem im Oktober 2008 und im Dezember 2009 wegen Kniebeschwerden links ein Rückfall gemeldet worden war (AB 25.1 S. 131 und S. 158) und nach durchgeführten medizinischen Erhebungen schloss die SUVA den Fall ab und stellte die bislang erbrachten Versicherungsleistungen per 22. März 2011 ein (Verfügung vom 28. Oktober 2011; AB 25.1 S. 16 f.; vgl. auch das Schreiben vom 11. August 2011; AB 4.1). In der Folge erhielt der Versicherte ab dem 11. Mai 2011 ein Taggeld seiner Krankentaggeldversicherung, welches per 1. September 2012 eingestellt wurde (AB 24). B. Am 2. Februar 2012 hatte sich der Versicherte bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet (AB 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei fand vom 4. Juni 2012 bis am 26. August 2012 eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle X.______ statt (AB 37). Nach Einholung eines Berichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (AB 50) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Januar 2013 (AB 53) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 31% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 54). Am 3. April 2013 verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Rentenbegehren ab (AB 59).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/356, Seite 3 C. Hiergegen erhob die Versicherte am 3. Mai 2013 Beschwerde und beantragte insbesondere die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung zumindest einer Viertelsrente der IV. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. April 2013 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/356, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/356, Seite 5 welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 16. November 2010 (AB 25.1 S. 102 f.) persistierende Knieschmerzen links. Der Beschwerdeführer beschreibe weiterhin Knieschmerzen (links) mit teilweiser Ausstrahlung in den Ober- und Unterschenkel sowie mit einer Kraftminderung am linken Oberschenkel (S. 102). Bis auf die Quadrizepsatrophie und die wechselhaft ausgeprägte Schwäche der Kniegelenksextension und Hüftlexion fänden sich sonst unauffällige Befunde. Eine neurogene Ursache (der Beschwerden) könne ausgeschlossen werden. Die Atrophie sei durch eine Inaktivität erklärbar (S. 103). 3.1.2 Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Kreisarzt der SUVA, diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom 28. Februar 2011 (AB 25.1 S. 86 ff.) unklare Knieschmerzen links mit Status nach Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie links 2008 und Rearthroskopie 2010 (S. 87). Bei der Untersuchungen seien das linke Knie reizlos, die Stabilität einwandfrei und die Meniskuszeichen klar negativ gewesen. Der einzige objektivierbare Befund sei eine Quadrizepsatrophie von minus 3 cm links im Vergleich zum rechten Oberschenkel gewesen. Ein Jahr nach der letzten Operation sei nun der Zeitpunkt gekommen, das Knie voll zu belasten. Deshalb attestierte der Kreisarzt ab dem 1. März 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit. Falls es unter voller Belastung zu einer Schwellung und einer Belastungsintoleranz kommen sollte wurde der Beschwerdeführer angewiesen, sich beim behandelnden Orthopäden nachuntersuchen zu lassen (S. 88).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/356, Seite 6 3.1.3 Prof. Dr. med. D.________ und Dr. med. E.________, beides Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, diagnostizierten im Bericht vom 21. März 2011 (AB 25.1 S. 70) einen Status nach Arbeitsunfall mit Kniekontusion im März 2007 mit Status nach zweimaliger Kniearthroskopie links. In der MRI- Untersuchung (des linken Knies) lasse sich kein Befund erheben, der kausal mit den noch bestehenden Beschwerden verknüpft sei. Gleichentags wurde eine Kniegelenksinfiltration links durchgeführt (AB 25.1 S. 69). 3.1.4 Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, diagnostizierte im undatierten Bericht, welcher der Beschwerdegegnerin am 9. März 2012 zugestellt wurde (AB 13), mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach dorso-medialer Meniskusläsion, operativ versorgt am 14. November 2008 und 12. Februar 2010 (S. 2 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer gebe alternierende Schmerzen im ganzen Bein an mit einem Maximum über der Kniescheibe und der distalen Quadrizepssehne. Zudem zeige sich eine deutliche Kraftminderung. Das (linke) Knie sei reizlos und es bestehe kein intraartikulärer Erguss. Der (linke) Oberschenkel sei deutlich hypotroph mit einer Umfangdifferenz von mehreren Zentimetern im Vergleich zu Gegenseite. Schliesslich erachtete der Facharzt den angestammten Beruf noch zu 50% zumutbar mit einer 50%-igen Leistungsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.4 und 1.6). 3.1.5 Prof. Dr. med. D.________ und Dr. med. E.________ diagnostizierten im Bericht vom 29. August 2012 (AB 39 S. 3 f.) ein femoropatelläres Schmerzsyndrom links sowie einen Status nach einer Kniegelenksinfiltration links. Konventionell radiologisch zeige sich am linken Knie keine derart fortgeschrittene Arthrose, die die geäusserten Beschwerden erklären könne (S. 3). In seiner Tätigkeit als … werde der Beschwerdeführer offenbar nicht mehr über 50% arbeitsfähig werden. Gegebenenfalls könnten andere Betätigungsfelder gefunden werden, in welchen eine höhergradige, eventuell sogar 100%-ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 4). 3.1.6 Im Bericht vom 12. September 2012 (AB 39 S. 1 f.) führten Prof. Dr. med. D.________ und Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, auch die MRI-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/356, Seite 7 Aufnahmen des rechten Kniegelenkes zeigten keine weitergehenden pathologischen Veränderungen, die die beschriebene Beschwerdesymptomatik erklären könnten (S. 1). 3.1.7 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, diagnostizierte im Bericht vom 29. Oktober 2012 (AB 45) insbesondere ein femoropatelläres Schmerzsyndroms links sowie einen Zustand nach einer Ellbogeninfiltration im August 2012. Seit März 2007 leide der Beschwerdeführer unter einschränkenden Schmerzen am linken Knie. Im März 2012 seien Kniebeschwerden rechts sowie Rückenund Ellbogenschmerzen links aufgetreten. Die Tätigkeit auf dem Bau habe somit ab dem 30. Juli 2012 nicht mehr durchgeführt werden können (S. 1). Beim Beschwerdeführer liege eine polysegmentale Pathologie zentriert auf das linke Knie vor, ohne dass dort bildgebend ein Korrelat hätte gefunden werden können. Bei der Untersuchung habe eine klare Amyotrophie der Oberschenkelmuskulatur links, bei mässiger femoropatellärer Problematik, ohne Kniegelenkserguss bestanden. Dafür habe sich im rechten Kniegelenk ein Erguss gefunden, der ohne bekannte mechanische Faktoren auftrete. Die diesbezüglichen Laborwerte seien jedoch unauffällig (S. 3). 3.1.8 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 4. Dezember 2012 (AB 50) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen belastungsabhängigen rezidivierenden Reizzustand unklarer Ätiologie der Kniegelenke im Sinne eines femoropatellären Schmerzsyndroms (S. 8 unten). Die bestehende ausgeprägte Atrophie der Oberschenkelmuskulatur rechts lasse sich durch ein Schonverhalten zwangslos erklären. Spezifische Ursachen hätten nicht gefunden werden können. Dieses Schonverhalten mache die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen (am linken Knie) plausibel. Eine die Beschwerden befriedigend erklärende Kniegelenkspathologie habe aber nie gefunden werden können. Der ärztlich gesicherte Erguss des nun auch symptomatisch gewordenen rechten Knies lasse auf eine synoviale Reizung schliessen. Auch dies mache die Beschwerdeschilderung bezüglich des linken Knies plausibel. Andere somatische Gesundheitsschäden hätten nicht gefunden werden können. Ferner gab der RAD-Arzt an, ledig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/356, Seite 8 lich der Knieproblematik sei eine Auswirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit zuzusprechen (S. 8). Die Belastbarkeit beider Kniegelenke sei reduziert. Knien, Kauern und das Begehen von unebenen Unterlagen sei nur sehr eingeschränkt möglich. Die bisherige Tätigkeit als … sei deshalb nur sehr eingeschränkt möglich (Maximum zu 50%). Für leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit einem Sitzanteil von 25% bis 75%, ohne wiederholtes Knien und Kauern, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten oder häufiges Treppensteigen, ohne längeres Sitzen in Zwangspositionen, sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 9). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Vorliegend erfüllt der Aktenbericht des RAD-Arztes vom 4. Dezember 2012 (AB 50) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Dr. med. I.________ hat sich in seiner ärztlichen Beurteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/356, Seite 9 einlässlich mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt. Dass er keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, schadet nicht. Denn die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b) sind vorliegend erfüllt. Insbesondere sind Anamnese und Verlauf ausführlich in den Akten dokumentiert. Der Facharzt hat einleuchtend und nachvollziehbar begründet, weshalb die bisherige Tätigkeit als … aufgrund der reduzierten Belastbarkeit der beiden Kniegelenke nur sehr eingeschränkt möglich ist (Maximum zu 50%). Betreffend leichten bis gelegentlich mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten (mit einem Sitzanteil von 25% bis 75%, ohne wiederholtes Knien und Kauern, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten oder häufiges Treppensteigen, ohne längeres Sitzen in Zwangspositionen) besteht dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 9). Diese Einschätzung ist nicht nur für sich allein nachvollziehbar und überzeugend, sondern steht auch im Einklang mit den vorliegenden medizinischen Akten. Insbesondere kamen auch Prof. Dr. med. D.________ und Dr. med. E.________ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr als zu 50% und in einer angepassten Tätigkeit gegebenenfalls gar zu 100% arbeitsfähig ist (AB 38 S. 4). Hinweise, die gegen diese Einschätzung sprechen, finden sich in den Akten nicht. 3.4 Entsprechend ist in der angestammten Tätigkeit von einer maximal 50%-igen und in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/356, Seite 10 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174). Vorliegend sind die für den Einkommensvergleich massgebenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/356, Seite 11 Werte das Jahr 2012 zu beziehen (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 IVG; vgl. u.a. AB 1 und 4.2). 4.2.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin an seinem angestammten Arbeitsplatz als … in unverändertem Umfang tätig wäre, weshalb das Valideneinkommen grundsätzlich aufgrund des zuletzt – ohne Invalidität – erzielten Lohnes festzusetzen ist. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen pro 2012 – gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (AB 18 2.10) – ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 35.50 zuzüglich Fr. 2.95 (13. Monatslohn/Gratifikation) auf Fr. 80'976.-- ([Fr. 35.50 + Fr. 2.95] x 40.5 [Wochenarbeitszeit] x 52 [Kalenderwochen]) festgesetzt hat. Insbesondere nicht zu beanstanden ist, dass sie bei ihrer Berechnung eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 40.5 Stunden berücksichtigt hat, zumal dies den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin entspricht (AB 18 S. 3 Ziff. 2.9). Dass beim Invalideneinkommen eine höhere Wochenarbeitszeit berücksichtigt wird (vgl. E. 4.2.2 hiernach), schadet – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 2) – nicht. Denn die Wochenarbeitszeiten sind branchenspezifisch und können deshalb in den verschiedenen Berufszweigen variieren. Folglich ist vorliegend – wie erwähnt – von einem Valideneinkommen von Fr. 80'976.-- auszugehen. 4.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2010 zu ermitteln (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Dem Beschwerdeführer ist eine angepasste leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit (mit einem Sitzanteil von 25% bis 75%, ohne wiederholtes Sitzen oder Kauern, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten oder häufiges Treppensteigen, ohne längeres Sitzen in Zwangspositionen) zu 100% zumutbar (vgl. E. 3.3 hiervor). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf das Total des Anforderungsniveaus 4 der Tabelle TA1 (einfache und repetitive Tätigkeiten) festgelegt hat, zumal der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/356, Seite 12 schwerdeführer keine Berufsausbildung abgeschlossen hat (AB 1 S. 4 Ziff. 5.2). Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt dabei Fr. 4'901.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) und auf das massgebende Jahr 2012 aufgerechnet, resultiert daraus ein Invalideneinkommen von Fr. 62'353.80 (Fr. 4'901.-- : 40 x 41.7 x 12 : 100 x 101.7; vgl. BFS, Nominallöhne 2010 – 2012, Tabelle T1.10, Total) im Jahr. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 4) – weder die behandelnden Ärzte noch der RAD-Arzt eine angepasste Tätigkeit lediglich zu acht Stunden am Tag als zumutbar erachteten. Im Gegenteil, der RAD-Arzt hat in einer solchen Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (AB 50 S. 9). Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene Abzug von 10% (AB 59 S. 2) trägt – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 1) – allen einkommensbeeinflussenden gesundheitsbedingten Aspekten genügend Rechnung. Es besteht sodann kein Anlass in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 80'976.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 56'118.40 (Fr. 62'353.80 x 0.9) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 24'857.60, was einem IV-Grad von gerundet 31% (zur Rundung: BGE 130 V 121 S. 123 E. 3.2 und 3.3) entspricht. Somit besteht kein Anspruch auf eine Rente der IV (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.3 Selbst wenn aufgrund der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer … Staatsangehöriger (AB 1 S. 1 Ziff. 1.6 und AB 3) ist und er keine Schwerarbeit mehr ausüben kann (vgl. E. 3.3 hiervor), zu seinen Gunsten ein Abzug von maximal 15% gewährt würde, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Denn bei einem Valideneinkommen von Fr. 80'976.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'000.75 (Fr. 62'353.80 x 0.85) würde ein IV-Grad von gerundet maximal 35% resultieren. Somit bestünde auch diesfalls kein Anspruch auf eine Rente der IV.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/356, Seite 13 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 3. April 2013 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, IV/13/356, Seite 14 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.