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Bern Verwaltungsgericht 07.01.2014 200 2013 349

7. Januar 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,099 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Klage vom 30. April 2013

Volltext

200 13 349 BV ACT/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. April 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Kläger gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ Beklagte betreffend Parteientschädigung; Entscheid des Bundesgerichts vom 24. März 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, BV/13/349, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, 1. Mit Urteil vom 7. Januar 2014 sprach das Verwaltungsgericht A.________ (Kläger) in teilweiser Gutheissung seiner Klage ab Mai 2008 eine halbe Rente und ab August 2008 eine Dreiviertelsrente der C.________ (Beklagte) zu (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Weiter sprach es ihm eine Parteikostenentschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von insgesamt Fr. 3‘984.45 zu (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). 2. Die gegen den Parteikostenentschädigungspunkt erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 24. März 2014, 9C_130/2014, gut, soweit darauf einzutreten war; es hob Ziff. 4 des kantonalen Urteilsdispositivs auf und wies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht befand, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da die Kürzung des Anwaltshonorars von Fr. 10‘088.-- auf Fr. 3‘500.-- ungenügend begründet worden sei. 3. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. März 2014 wurde dem Kläger Gelegenheit geboten, eine Stellungnahme zur Frage der Parteikostenentschädigung einzureichen, wovon dieser mit Eingabe vom 8. April 2014 Gebrauch machte. 4. Streitig ist hier allein die Höhe der Parteikostenentschädigung. 5. Mangels Bestimmungen über die Höhe der Parteikostenentschädigung im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) ist in dieser Hinsicht kantonales Recht massgebend. Nach Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. 6. Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, BV/13/349, Seite 3 der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Als Grundsatz gilt, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 105 E. 11.3.1). Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwandes darf das Sozialversicherungsgericht auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird. Dessen Tätigkeit kann nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte. Im Weiteren fallen Bemühungen, welche der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses unternommen hat, bei der gerichtlichen Festsetzung der Höhe seines Honorars ausser Betracht (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; ZAK 1989 S. 254 E. 4b - d). 7. Mit Kostennote vom 13. September 2013 (in den Gerichtsakten) wird ein zeitlicher Aufwand von 36.10 Stunden und in der Folge ein Anwaltshonorar von Fr. 10‘088.-- geltend gemacht, unter Berücksichtigung von Auslangen und Mehrwertsteuer eine Parteikostenentschädigung von insgesamt Fr. 10‘099.50. 8. Der Aufwand des Anwalts beschränkte sich hier auf das Einreichen einer Klage von 15 Seiten; im Verfahren ging es primär darum festzustellen, welche Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bereits ein invalidenversicherungsrechtliches Verfahren bis vor Bundesgericht erfolgt ist und worauf das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren der zweiten Säule denn auch abgestellt hat (E. 3.4.2 f. des Urteils vom 7. Januar 2014). Bei dieser Ausgangslage leuchtet nicht ein, weshalb am 11. und 12. April 2013 insgesamt acht Stunden rechtliche und medizinische Abklärungen notwendig gewesen und zusätzlich für das Verfassen der Klage elf Stunden Aufwand entstanden sind; allein diese Posten umfassen neunzehn Stunden – d.h. über zwei ganze Arbeitstage – Aufwand. In dieser Hinsicht ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter über den Titel „Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht“ verfügt und damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, BV/13/349, Seite 4 Fachmann auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts ist. Weiter fällt auf, dass in der Kostennote sehr viele Telefonate aufgeführt sind, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern diese für das Verfassen der Klage oder für das vorliegende Verfahren überhaupt notwendig gewesen sind. Schliesslich ist zu beachten, dass das geltend gemachte Honorar im nicht komplizierten, wenn nicht gar relativ einfachen Fall praktisch an der obersten Grenze des gemäss kantonalen Bestimmungen zulässigen Parteikostenersatzes liegt (vgl. E. 5 hievor). 9. Im Rahmen des dem Gerichts zustehenden Ermessens erscheint hier ein Aufwand von gut zwölf Stunden – d.h. anderthalb Arbeitstagen – als angemessen. Beim Stundenansatz des Rechtsvertreters von Fr. 280.-führt dies zum im Urteil vom 7. Januar 2014 zugesprochenen Betrag von etwa Fr. 3‘500.--. Zuzüglich der Auslagen von Fr. 189.30 und der Mehrwertsteuer von Fr. 295.15 (8% auf Fr. 3'689.30) führt dies zu einer Parteikostenentschädigung von insgesamt Fr. 3'984.45. 10. Der Kläger hat in der Hauptsache nur teilweise obsiegt (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils vom 7. Januar 2014). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). In der Folge kommt es wegen des bloss teilweisen Obsiegens zu keiner Kürzung der Parteientschädigung. 11. Die Parteientschädigung von Fr. 3'984.45 (E. 9 hievor) hat die Beklagte dem Kläger zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, BV/13/349, Seite 5 12. Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Entscheid der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2002). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beklagte hat dem Kläger die Parteikosten des kantonalen Verfahrens, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'984.45 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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