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Bern Verwaltungsgericht 05.11.2014 200 2013 345

5. November 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,312 Wörter·~32 min·2

Zusammenfassung

Klage vom 1. Mai 2013

Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 15. Juni 2015 abgewiesen (9C_869/2014). 200 13 345 BV KNB/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. November 2014 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Klägerin gegen AXA Stiftung berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte betreffend Klage vom 1. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, BV/13/345, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborenen, an einer multiplen Sklerose leidenden A.________ (fortan Versicherte bzw. Klägerin), wurde von der IV-Stelle Bern (fortan IVB) mit Verfügung vom 10. Juli 2000 ab 1. Mai 1999, bei einem Invaliditätsgrad von 50 %, eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Akten der IVB [act. III], 1, 12). Die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur (heute: AXA Stiftung berufliche Vorsorge, Winterthur, fortan Winterthur-Columna bzw. AXA), bei welcher die Versicherte über ihre Arbeitgeberin berufsvorsorgeversichert war (act. III 16/3 Ziff. 27), gewährte ihr ab 20. April 2000 ebenfalls eine auf diesem Invaliditätsgrad basierende Invalidenrente (Akten der Winterthur-Columna [act. II], 11). Mit Verfügung vom 7. Mai 2007 (act. III 39) erhöhte die IVB die Rente per 1. September 2006, bei einem Invaliditätsgrad von 60 %, auf eine Dreiviertelsrente, worauf die Winterthur-Columna ab 11. Juli 2006 die Invalidenrente ebenfalls entsprechend anhob (act. II 39). Nachdem die Versicherte am … 2008 Mutter geworden (act. III 44) und das bisherige Teilzeitarbeitsverhältnis aufgelöst worden war (act. III 47/1, 48, 49/3, 50), hob die IVB die Invalidenrente mit Verfügung vom 1. April 2009 (act. III 57) per 31. Mai 2009 auf. Sie ging von einer Statusänderung von vorerst 100 % Erwerbstätigkeit auf 60 % Teilerwerbstätigkeit bzw. 40 % Haushalt aus und ermittelte anhand der gemischten Methode (vgl. E. 2.3.2 hienach) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Diese Verfügung wurde auf Beschwerde hin (act. III 61/3 ff.) mit Urteil IV/09/488 des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2010 (act. III 71) wieder aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IVB zurückgewiesen. In der Folge ermittelte die IVB gestützt auf ein MEDAS-Gutachten vom 2. September 2011 (act. III 85.1) bei einem unveränderten Status einen Invaliditätsgrad von 40 % (44.66 % Einschränkung im Erwerb bzw. 32.00 % im Haushalt) und verfügte am 6. Februar 2013 die Reduktion der bisherigen Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2009 auf eine Viertelsrente. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, BV/13/345, Seite 3 (act. III 99). Eine hiergegen erhobene Beschwerde vom 11. März 2013 (act. III 105) wurde vom Verwaltungsgericht mit heutigem Urteil IV/13/210 abgewiesen. Mit Schreiben vom 14. März 2013 (act. II 64) teilte die AXA der Versicherten mit, dass sie, gestützt auf die in der Verfügung der IVB vom 6. Februar 2013 festgestellte Einschränkung im Erwerb, die Invalidenrente rückwirkend per 1. Juni 2009 auf Basis eines Invaliditätsgrades von 45 % ausrichte und die künftigen Rentenzahlungen mit der entsprechenden Rückforderung für die bisher zu hohen Leistungen bis im Herbst 2014 verrechnen werde. Daran hielt sie nach weiterer Korrespondenz fest (vgl. Akten der Versicherten [act. I] 7 ff., act. II 65 ff.). B. Mit Eingabe vom 1. Mai 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, gegen die AXA (fortan Beklagte) Klage und beantragte das Folgende: «1. Es sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad der Klägerin seit 01.06.2009 und bis auf weiteres 60% beträgt. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60% die reglementarischen Leistungen zu erbringen und folgende Invalidenrenten zu bezahlen: a) die reglementarische Invalidenrente (Hauptrente der Klägerin) von CHF 10‘386 pro Jahr rückwirkend seit 1. April 2013 und bis auf weiteres b) eine reglementarische Kinder-Invalidenrente für C.________, geb. … 2008, i. CHF 3‘641.85 für die Zeit vom … 2008 bis 30.06.2013 ii. CHF 653.00 pro Jahr ab 01. Juli 2013 und bis auf weiteres 3. Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme Die Beklagte sei zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Beurteilung der vorliegenden Klage der Klägerin CHF 1‘947.50 pro Quartal (Hauptrente der Klägerin) und CHF 163.25 pro Quartal (Kinderrente für C.________) zu bezahlen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –» Zur Begründung wurde im Wesentlichen und sinngemäss ausgeführt, weil die Verfügung der IVB vom 6. Februar 2013 nicht rechtskräftig sei, entfalle eine Bindungswirkung gegenüber der Beklagten, daran ändere der Entzug

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, BV/13/345, Seite 4 der aufschiebenden Wirkung nichts. Soweit die Beklagte auf eigene Abklärungen verzichte und diese Verfügung nachvollziehen wolle, müsse sie deren Rechtskraft abwarten. Des Weiteren habe sich der Gesundheitszustand nicht gebessert und stelle der seitens der IVB angenommene Statuswechsel der Klägerin in der beruflichen Vorsorge keinen Revisionsgrund dar. Schliesslich wäre auch die rückwirkende Anpassung der Rente nicht statthaft und die vorgenommene Verrechnung ohne Abklärungen betreffend das betreibungsrechtliche Existenzminimum unzulässig. In ihrer Klageantwort vom 25. Juni 2013 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage sowie des Antrags auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme, soweit der letztere nicht ohnehin gegenstandslos sei. Sie reichte als einzige Beilage eine Kopie der Verfügung der IVB vom 1. April 2009 ein; der Aufforderung, die gebundenen, paginierten und mit einem Verzeichnis versehenen Vorakten sowie die zutreffenden Reglemente einzureichen, kam sie zunächst nicht nach. Sie erklärte hauptsächlich, eine Vorsorgeeinrichtung könne sich, auch ohne eigene Abklärungen zu treffen, auf eine Verfügung der Invalidenversicherung stützen, ohne deren Rechtskraft abwarten zu müssen. Sie müsse sich nicht auf einen Revisionsgrund berufen, da sie lediglich aufgrund der Bindungswirkung die Feststellungen der IVB nachvollzogen habe. Die IVB habe im Erwerb eine Verringerung der Einschränkung festgestellt, die in erster Linie auf ein geringeres Valideneinkommen zurückzuführen sei, was wiederum mit dem invaliditätsfremden Verlust der bisherigen Arbeitsstelle zusammenhänge. Dieser Umstand bestehe unabhängig vom Statuswechsel und sei deshalb für die berufliche Vorsorge verbindlich. Sodann liege keine rückwirkende Rentenreduktion vor, vielmehr habe sie sich am Zeitpunkt der Rentenanpassung gemäss Verfügung der IVB vom 1. April 2009 orientiert. Schliesslich habe die Klägerin gegen die angezeigte Verrechnung nicht opponiert und auch kein Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum geltend gemacht, weshalb sie vom Einverständnis der Klägerin mit der Verrechnung ausgegangen sei. Mit Replik vom 27. August 2013 bzw. Duplik vom 20. November 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, BV/13/345, Seite 5 In der Folge hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme insoweit gut, als der Beklagten die weitere Verrechnung der anerkannten Rentenleistungen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 %, mit Rückforderungen während des hängigen Verfahrens untersagt wurde. Soweit weitergehend wies er den Antrag ab. Aufforderungsgemäss reichte die Beklagte am 21. Mai 2014 die Vorakten nach (act. II 1-75), wobei sie mitteilte, das Vorsorgereglement sei leider weder in physischer noch in elektronischer Form vorhanden. Nachdem seitens des Gerichts versucht worden war, das einschlägige Vorsorgereglement bei der früheren und aktuellen Aufsichtsbehörde der Beklagten zu beschaffen, reichte die Beklagte am 13. August 2014 unter anderem das ab 1. Januar 1997 gültig gewesene Vorsorgereglement betreffend den Anschlussvertrag Nr. … ein (Akten der Beklagten [act. IIA], 2). Mit Schlussbemerkung vom 22. August 2014 ergänzte die Klägerin ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass bei den zu erbringenden Leistungen zusätzlich die reglementarischen Teuerungsanpassungen zu berücksichtigen und die rückwirkend auszuzahlenden Rentenbetreffnisse ab Fälligkeitsdatum zu 5 % zu verzinsen seien; gleichzeitig reichte ihr Rechtsvertreter eine angepasste Kostennote ein. Die Beklagte bestätigte den gestellten Antrag gemäss Klageantwort in ihren Schlussbemerkungen vom 11. September 2014. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 1. Mai 2013 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, BV/13/345, Seite 6 desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Diese Zuständigkeitsvorschriften gelten auch für den Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Der statutarische Sitz der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. SHAB Nr. 40 vom 17. Februar 1994, Nr. 140 vom 22. Juli 1999) bzw. der Ort des Betriebes, in welchem die Klägerin tätig war (vgl. act. III 6, 16, 24, 27, 47), lagen im Kanton Bern, womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter der Klägerin gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; vgl. act. I 2). Auf die Klage ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber sogleich). 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG). Die Klägerin beantragt, es sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad seit 1. Juni 2009 und bis auf weiteres 60 % beträgt (Klage S. 2 Ziff. I Ziff. 1). Auf dieses Feststellungsbegehren kann aufgrund der Subsidiarität gegenüber Leistungsbegehren nicht eingetreten werden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 90 N. 2). Jedoch sind Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O. Art. 32 N. 11). Soweit sich die Klägerin mit dem Feststellungsbegehren gegen die Verrechnung der vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, BV/13/345, Seite 7 1. Juni 2009 bis 31. März 2013 faktisch auf bisheriger Basis geleisteten Rentenbetreffnisse stellt, ist davon auszugehen, dass sie mit ihrem Leistungsbegehren (Klage S. 2 Ziff. I Ziff. 2) sinngemäss die Gewährung der reglementarischen Leistungen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % nicht erst seit 1. April 2013, sondern seit 1. Juni 2009 verlangt. Zudem ist hinsichtlich der Kinderrente anzunehmen, die Klägerin verlange deren Ausrichtung ab … 2008 und bis auf weiteres auf Basis eines Invaliditätsgrades von 60 %, obwohl die im entsprechenden Rechtsbegehren (vgl. Klage S. 2 Ziff. I Ziff. 2 lit. b i./ii.) deklarierten Beträge teilweise auf einem solchen von 45 % gründen (vgl. act. II 68). Streitig und zu prüfen ist demnach die Höhe des Rentenanspruchs der Klägerin ab 1. Juni 2009 und dabei insbesondere, ob die Beklagte die bisher auf einem 60%igen Invaliditätsgrad basierende Invalidenrente bzw. Invaliden-Kinderrente zu Recht auf eine Rente entsprechend einem 45%igen Invaliditätsgrad reduzierte sowie die laufende Renten mit einer Rückforderung verrechnete. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Dieses Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Anspruch auf Invalidenleistungen hatten nach Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid waren und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, BV/13/345, Seite 8 sung, bestand der Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn die versicherte Person im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid war. Nach lit. f der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) unterstehen Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, dem bisherigen Recht (Abs. 1). Sinkt der Invaliditätsgrad bei der Revision einer laufenden Rente, so ist auf diese noch das bisherige Recht anwendbar (Abs. 2). Im Moment, in dem sich der Invaliditätsgrad erhöht, ist der Grundsatz der Nichtrückwirkung von lit. f der besagten Übergangsbestimmungen durchbrochen und richtet sich das Rentenverhältnis von da an nach dem neuen Recht (vgl. BGE 140 V 207 S. 213 E. 4.3). 2.2 Es steht den Vorsorgeeinrichtungen in der weitergehenden beruflichen Vorsorge offen, Invalidenleistungen bereits bei einem tieferen Invaliditätsgrad reglementarisch vorzusehen. Auch kann reglementarisch eine von Art. 24 Abs. 1 BVG abweichende, z.B. prozentgenaue, Rentenstaffelung vorgesehen werden (vgl. MARC HÜRZELER in SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER, Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, S. 380 N. 5 zu Art. 24 mit Hinweisen). Das ab 1. Januar 1997 gültige Vorsorgereglement zum Anschlussvertrag Nr. … (act. IIA 2), welches betreffend die ab 20. April 1998 eingetretene Erwerbsunfähigkeit zur Anwendung gelangte und unter intertemporalrechtlichen Gesichtspunkten immer noch massgebend ist, orientiert sich nicht am gesetzlichen Renten-Raster (vgl. E. 2.1), sondern sieht «bei einem Invaliditätsgrad von 1/4 oder mehr, aber weniger als 2/3», prozentgenaue Leistungen vor (vgl. act. IIA 2/11 Ziff. 3.4.7 lit. e). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Die Bindungswirkung setzt voraus, dass der Entscheid der Invalidenversicherung in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Oktober 2006, B 30/05, E. 2.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, BV/13/345, Seite 9 2.3.1 Für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Bindungswirkung positivrechtlich ausdrücklich verankert, indem sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) orientiert (Art. 23 lit. a BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Verwenden die Vorsorgeeinrichtungen demgegenüber einen anderen Invaliditätsbegriff als die Invalidenversicherung, rechtfertigt sich eine selbstständige Prüfung, wobei sich die Vorsorgeeinrichtungen diesfalls auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen der IV-Organe stützen können (BGE 120 V 106 E. 3c S. 109). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 274). 2.3.2 Die Bindungswirkung führt bei versicherten Personen mit einer Teilzeitbeschäftigung zu einer speziellen Problematik. Der Invaliditätsgrad einer teilzeitlich erwerbstätigen Person wird in der Regel durch die sog. gemischte Methode ermittelt (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). Da bei der Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsgrad bei Teilzeitbeschäftigten auch für den nichterwerblichen Teil festgelegt wurde, der in der Vorsorge nicht versichert ist, muss die Vorsorgeeinrichtung im Leistungsfall Kenntnis von der angewandten Methode haben, um den für den erwerblichen Teil relevanten Invaliditätsgrad festzustellen. Nimmt das BVG bei der Umschreibung der Anspruchsvoraussetzungen für Invalidenleistungen Bezug auf den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung, steht dies ferner unter dem stillschweigenden Vorbehalt der Erwerbstätigkeit. Eine Invalidität, die nicht auf einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beruht, kann damit nicht gemeint sein. Wird bei teilerwerbstätigen Versicherten, die neben ihrer Erwerbstätigkeit einen Haushalt führen, der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode ermittelt, ist die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, BV/13/345, Seite 10 ser Invaliditätsgrad für die Festlegung der Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung nicht anzuwenden. Vielmehr ist für die berufliche Vorsorge grundsätzlich nur derjenige Invaliditätsgrad massgebend, der für den erwerblichen Bereich resultiert. Die Vorsorgeeinrichtung muss deshalb die von der IV-Stelle verfügte Rentenhöhe wieder in die Teilelemente Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich auftrennen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 319 N. 877; MARKUS MOSER, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: «Ruhekissen» oder «Prokrustesbett» in AJP 2002 S. 928; derselbe, Teilzeitarbeitsbedingte Anwendungsprobleme im Leistungsbereich der beruflichen Vorsorge, in: AJP 2001 S. 1183). 2.4 Eine Rente nach BVG ist unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise anzupassen oder aufzuheben. Die Regelung gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG, wonach der Anspruch mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder (unter Vorbehalt von Art. 26a BVG, in Kraft seit 1. Januar 2012) mit dem Wegfall der Invalidität erlischt, bedeutet keinen prinzipiellen inhaltlichen Unterschied gegenüber den für die Invalidenversicherung massgebenden Normen. Es rechtfertigt sich deshalb eine analoge Übertragung der entsprechenden Regelungen auf die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Vorsorgeeinrichtung kann (vorbehältlich Art. 26a BVG, in Kraft seit 1. Januar 2012) bei einer Rentenaufhebung (oder -herabsetzung) den Revisionsentscheid der Invalidenversicherung nachvollziehen, aber auch aufgrund eigener Abklärungen entscheiden. Diesfalls bestimmt sich der Zeitpunkt der Aufhebung analog zu Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Aufhebung hängt jedoch ab von der Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, nicht gegen über der IV-Stelle (BGE 133 V 67 E. 4.3 S. 68). Die Regelung, wonach eine auf dem Entscheid der Invalidenversicherung beruhende Invalidenrente aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) revisionsweise anzupassen ist, schliesst indessen weite-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, BV/13/345, Seite 11 re Möglichkeiten der Aufhebung einer Rente aus beruflicher Vorsorge nicht aus. Insbesondere im Bereich der überobligatorischen Vorsorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen der Invalidenversicherung getroffen hat, kann aus der bisherigen Ausrichtung einer Rente – welche weder mittels Verfügung zugesprochen noch gerichtlich überprüft (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG) wurde – nicht auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen werden in dem Sinn, dass die Einstellung der Zahlungen lediglich nach einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zulässig wäre (SVR 2013 BVG Nr. 33 S. 138 E. 2.1, 2010 BVG Nr. 34 S. 130 E. 2.2). 3. 3.1 Die Beklagte formulierte den Invaliditätsbegriff in ihrem Reglement abweichend von der damaligen Legaldefinition von aArt. 4 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung), verwies aber alternativ auf den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung (vgl. act. IIA 2/10 f. Ziff. 3.4.7 lit. a). Sie stützte sich bei der erstmaligen Leistungszusprechung (act. II 11) sowie der nachträglichen Erhöhung der Invalidenrente (act. II 39) zudem auf die Feststellungen der IVB, womit sie ihre Rentenentscheide demnach mit Bindung an jene der Invalidenversicherung traf, weshalb die Klägerin auf einen Anspruch für die Zukunft schliessen konnte in dem Sinn, dass eine Leistungsanpassung oder -einstellung in Analogie zu Art. 17 Abs. 1 ATSG nur nach einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erfolgen könnte (vgl. E. 2.4 hievor). Daran vermag die reglementarische Bestimmung zur Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. act. IIA 2/12 Ziff. 3.4.8 lit. a) nichts zu ändern. Selbst wenn mit der Beklagten angenommen würde, dass die betreffende Regelung auf den Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung referenziert (vgl. Schlussbemerkungen der Beklagten S. 2 Ziff. 3), könnte daraus nicht geschlossen werden, dass die Vorsorgeeinrichtung jede Anpassung des Invaliditätsgrades durch die Invalidenversicherung unbesehen der berufsvorsorgerechtlichen Aspekte nachvollziehen müsste. Denn die Änderung des Invaliditätsgrades führt primär lediglich zu einer Überprüfung und nicht in jedem Fall – sondern eben nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, BV/13/345, Seite 12 «gegebenenfalls» – zur Anpassung des Leistungsanspruchs (vgl. act. IIA 2/12 Ziff. 3.4.8 lit. a). 3.2 Die im Jahr 2008 seitens der IVB eingeleitete Rentenrevision basierte auf dem Umstand, dass die Klägerin Mutter wurde und angab, im Gesundheitsfall hätte sie nach dem Mutterschaftsurlaub ihr ausserhäusliches Vollpensum reduziert (act. III 48, 49/4 Ziff. 3.5, 90/4 Ziff. 3.5). In medizinischer Hinsicht soll sich gemäss der gutachterlichen Einschätzung (act. III 85.1/20 Ziff. 6/7 f.) seit der Verfügung der IVB vom 7. Mai 2007 (act. III 39) demgegenüber keine wesentliche dauerhafte Veränderung in der den Funktionsbeeinträchtigungen zugrundeliegenden Erkrankung eingestellt haben. Alleine die Statusänderung und der damit einhergehende Wechsel der anwendbaren Bemessungsmethode in der Invalidenversicherung stellt im Zweig der als reine Erwerbsausfallversicherung konzipierten obligatorischen beruflichen Vorsorge keinen Revisionsgrund dar (vgl. MARC HÜRZELER a.a.O., S. 385 N. 15 zu Art. 24; BERNHARD STUDHALTER, Unfallbedingter Erwerbsausfall in der IV, UV und [obligatorischen] BV, in: HAVE Personen-Schaden-Forum 2005, S. 122 ff. Ziff. 5). Es verhält sich damit anders als bei der erstmaligen Rentenzusprache, wo die Bindungswirkung grundsätzlich auch bei der gemischten Methode zumindest insoweit wirkt, als die Vorsorgeeinrichtung die durch die Invalidenversicherung ermittelte Einschränkung im erwerblichen Bereich zu beachten hat (vgl. E. 2.3.2 hievor). Die Beklagte scheint anzuerkennen, dass der durch die IVB angenommene Statuswechsel in der beruflichen Vorsorge nicht als Revisionsgrund herangezogen werden kann, sie vertritt jedoch die Ansicht, dass sie sich nicht auf einen Revisionsgrund berufen müsse und es sich bei der von ihr vorgenommenen Rentenkürzung rechtstechnisch gar nicht um eine materielle Revision im Sinne der beruflichen Vorsorge handle, sondern um einen blossen Nachvollzug der durch die IVB verfügten Rentenrevision (Klageantwort S. 6 Ziff. 8, Duplik S. 3 Ziff. 4). 3.3 Wenngleich in der obligatorischen beruflichen Vorsorge die Invalidenrenten nicht hoheitlich zugesprochen werden, entfalten die mit Bindung an die Invalidenversicherung gewährten Dauerleistungen trotzdem – gleichsam einer rechtsbeständigen Verfügung – insoweit eine Vertrauens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, BV/13/345, Seite 13 grundlage, als dass sie prinzipiell nicht voraussetzungslos angepasst werden dürfen (vgl. E. 2.4 hievor). Die analoge Anwendung der materiellen Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 ATSG führt nicht dazu, dass die zweigspezifischen Gegebenheiten der beruflichen Vorsorge gänzlich ausser Acht gelassen werden könnten. Die Mutterschaft und die damit hypothetisch verbundene Reduktion des Beschäftigungsgrades im Validitätsfall sind in der obligatorischen beruflichen Vorsorge irrelevant und vermögen keine Rentenanpassung zu begründen. Ohne dass aus der Optik der beruflichen Vorsorge ein Revisionsgrund vorliegt, kann bei laufenden Rentenleistungen die Bindungswirkung eines mit dem Statuswechsel begründeten Entscheids der Invalidenversicherung von vornherein nicht Platz greifen. Damit fällt die Bindungswirkung im Sinne von Art. 23 lit. a BVG als Substitut für den in der beruflichen Vorsorge fehlenden Revisionsgrund – entgegen der in der Klageantwort (S. 6 Ziff. 7) vertretenen Ansicht – ausser Betracht. In derartigen Konstellationen ist der Statuswechsel der invaliden Person bloss (aber immerhin) im Rahmen der intersystemischen Koordination zu berücksichtigen, da das mutmasslich entgangene Einkommen im Sinne der Überentschädigungsgrenze nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) durch den Statuswechsel ändern kann. Nach Art. 24 Abs. 5 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern (vgl. MARC HÜRZELER a.a.O., S. 385 Fn. 27; BERNHARD STUDHALTER, a.a.O., S. 124). Hingegen besteht keine Grundlage, um bei einem blossen Statuswechsel in der beruflichen Vorsorge im Sinne einer materiellen Revision den Invaliditätsgrad zu korrigieren, auch nicht als faktischer oder «direkter» Nachvollzug (vgl. Klageantwort S. 6 Ziff. 8, Duplik S. 3 Ziff. 4) der Revision in der Invalidenversicherung. 4. 4.1 Nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im VGE IV/09/488 (act. III 71/12 E. 4.3) verlor die Klägerin ihre bisherige Arbeitsstelle aus invaliditätsfremden Gründen, weshalb die IVB zur Invaliditätsbemessung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, BV/13/345, Seite 14 für das Valideneinkommen in der Verfügung vom 6. Februar 2013 (act. III 99) auf die Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abstellte (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). Die Beklagte hält dafür, dass das verringerte Valideneinkommen unabhängig vom Statuswechsel bestehe und für sie damit bindend sei (Klageantwort S. 7 Ziff. 8). Weil in der Invalidenversicherung mit dem Statuswechsel ein Revisionsgrund vorlag, durfte die IVB den Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Für die Beklagte stellte der Statuswechsel nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 3.3 hievor) hingegen keinen Revisionsgrund dar, weshalb es zu prüfen gilt, ob der Stellenverlust der Klägerin und die daraus resultierende hypothetische Veränderung der Vergleichseinkommen für sich allein als Revisionsgrund zu qualifizieren ist. 4.2 Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Diese Grundsätze gelten im Zweig der beruflichen Vorsorge prinzipiell in analoger Weise (vgl. E. 2.4 hievor). Eine Verringerung des Invaliditätsgrades kann auch infolge Verringerung des hypothetischen Valideneinkommens eintreten. Daraus folgt, dass auch eine nicht invaliditätsbedingte Änderung des Sachverhalts Anlass zur Revision geben (vgl. BGE 113 V 22 E. 3b S. 27) bzw. ein Revisionsgrund auch in einem Stellenverlust liegen kann (vgl. Entscheid des BGer vom 4. September 2013, 9C_226/2013, Sachverhalt und E. 2.2). Vorliegend ist jedoch nach dem Vorsorgereglement (act. IIA 2/11 Ziff. 3.4.7 lit. d) für das Valideneinkommen das vor Beginn der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen massgebend und nicht jenes, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. aArt. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung] bzw. Art. 16 ATSG). Die Klägerin schliesst daraus, dass für das Valideneinkomhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, BV/13/345, Seite 15 men stets das effektive Einkommen im Zeitpunkt der Erstberentung massgebend bleibt und Veränderungen des Invaliditätsgrades lediglich dann eintreten können, wenn sich das Invalideneinkommen verändert (vgl. Schlussbemerkungen der Klägerin S. 3 Ziff. 3 f.), wogegen die Beklagte auch das Valideneinkommen für veränderbar hält (vgl. Schlussbemerkungen der Beklagten S. 2 Ziff. 3). Würde der rein grammatikalischen Auslegung der Reglementsbestimmung durch die Klägerin gefolgt, so liesse sich aus dem Stellenverlust kein Revisionsgrund herleiten, womit der Rentenreduktion von vornherein die Grundlage entzogen wäre. Wie es sich damit verhält, kann hier letztlich aber offen bleiben. Denn selbst wenn entgegen dem reglementarischen Wortlaut nicht von einem statischen Valideneinkommen auszugehen wäre, könnte im Stellenverlust kein Revisionsgrund erblickt werden, da er – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4.5 hienach) – nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) invaliditätsbedingt erfolgte. 4.3 Das Verwaltungsgericht erwog im VGE IV/09/488 (AB 71/12 E. 4.3), unter Hinweis auf die damalige Antwortbeilage 43 (richtig wohl: 47 [vgl. act. III 102]) und ohne eingehende Beweiswürdigung, dass die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses aus invaliditätsfremden (organisatorischen) Gründen erfolgte. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens IV/13/210 argumentierte die Klägerin, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei, wogegen die IVB die diesbezüglichen Erwägungen im Rückweisungsurteil VGE IV/09/488 als verbindlich betrachtete. Im parallelen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren wird mit heutigem Urteil IV/13/210 – auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann – aufgezeigt, dass grundsätzlich weder die IVB noch das Verwaltungsgericht an die entsprechende Feststellung im früheren Rückweisungsentscheid gebunden waren, die Frage, ob das letzte Arbeitsverhältnis invaliditätsbedingt oder aus organisatorischen Gründen aufgelöst wurde, mangels Entscheidwesentlichkeit jedoch offen gelassen werden kann. Da das Vorsorgereglement im Gegensatz zum Zweig der Invalidenversicherung prozentgenaue Renten vorsieht (vgl. act. IIA 2/11 Ziff. 3.4.7 lit. e) und diese Frage überdies im Zusammenhang mit dem Revisionsgrund relevant ist, kann sie im vorliegenden Klageverfahren nicht offen gelassen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, BV/13/345, Seite 16 4.4 Die behandelnde Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie FMH, erklärte bereits im Zwischenbericht vom 14. Oktober 2006 (act. III 23) gegenüber der IVB, das Arbeitsklima habe sich nach Angabe der Klägerin verändert und sei rauer geworden; eine ausgetretene Person sei nicht ersetzt worden. Gemäss Telefonnotiz der IVB vom 6. Dezember 2006 (act. III 29) soll sich die Arbeitsplatzsituation der Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes (Absenzen, Leistungsfähigkeit) zugespitzt haben, weshalb ein Case Management veranlasst wurde. Dem Schlussbericht der Abteilung Berufliche Eingliederung der IVB vom 27. Februar 2007 (act. III 32) kann entnommen werden, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Druck stand und ihren Betrieb umstrukturierte. Der Case Manager der IVB erachtete den Arbeitsplatzerhalt in der Umstrukturierungsphase als schwierig (act. III 32/2). Im nicht unterzeichneten und undatierten, bei der IVB am 17. Juli 2008 eingelangten «Fragebogen Arbeitgeber» (act. III 47) wurde arbeitgeberseitig erklärt, dass Arbeitsverhältnis sei am 29. Februar 2008 wegen (bzw. nach) Schwangerschaft aufgelöst worden, es bestehe jedoch keine (schriftliche) Kündigung (act. III 47/1 Ziff. 1 ff.). Die Klägerin orientierte die IVB am 22. August 2008 telefonisch, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub entgegen den Zusagen nicht mehr weiterarbeiten könne. Die Arbeitgeberin sei der Meinung, dass ihr mündlich gekündigt worden sei. Die Angaben auf dem Arbeitgeberfragebogen seien falsch. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz sei aufgrund dieser Auseinandersetzung nicht mehr möglich und wohl beiderseits nicht mehr erwünscht (act. III 48). Laut Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 28. August 2008 (act. III 50/1) kündigte diese das Arbeitsverhältnis «im gegenseitigen Einvernehmen» unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist per 30. November 2008. Dem Wunsch der Klägerin, das Arbeitspensum von 40 % auf 20 % zu reduzieren, könne man aus organisatorischen Gründen nicht nachkommen. Das Arbeitsverhältnis werde aus diesem Grund «per sofort» aufgelöst. 4.5 Mit der Klägerin (act. III 92/1 Ziff. 1, 105/7 f. Art. 8) ist nach der Aktenlage von einer gesundheitsbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Ausschlaggebend für die Kündigung war zwar auch nach ihrer Darstellung letztlich der Wunsch, nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, BV/13/345, Seite 17 Mutterschaftsurlaub das Arbeitspensum auf 20 % zu reduzieren, womit ihr zusätzliche Zeit für die Kinderbetreuung zur Verfügung gestanden hätte. Ein derart tiefes Arbeitspensum wurde von der Arbeitgeberin offenbar als nicht wirtschaftlich betrachtet, weshalb sie dafür nicht Hand bieten wollte oder konnte. Bei guter Gesundheit hätte sich die Klägerin jedoch im Rahmen des Aufgabenbereichs im Umfang von 40 % der Kinderbetreuung gewidmet und den Beschäftigungsgrad lediglich auf 60 % reduziert (vgl. act. III 49/5 Ziff. 5), was bei der bisherigen Arbeitgeberin möglich gewesen wäre. Damit führte bei Lichte betrachtet nicht die Mutterschaft als invaliditätsfremder Aspekt zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern schliesslich verhinderte die vorbestehende Invalidität die Weiterführung der bisherigen Erwerbstätigkeit. Mit anderen Worten wäre die Klägerin im hypothetischen Validitätsfall auch als Mutter weiterhin bei der bisherigen Arbeitgeberin angestellt, womit der Stellenverlust als Revisionsgrund ausser Betracht fällt. 4.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass weder der durch die IVB angenommene Statuswechsel noch die Stellenaufgabe im Zweig der beruflichen Vorsorge einen Revisionsgrund bildeten. Damit bestand für die Beklagte keine Grundlage für die vollzogene Rentenreduktion. Im Übrigen sei nur am Rande auf das Folgende hingewiesen: Im Revisionsfall hätte für das Valideneinkommen weiterhin am berufsvorsorgerechtlich am 20. April 1998 (Eintritt der Erwerbsunfähigkeit) versichert gewesenen Vollpensum angeknüpft werden müssen, da bei der erstmaligen Berentung das Valideneinkommen auf Basis einer vollschichtigen Tätigkeit berechnet wurde und der hypothetische Erwerbsverlauf für die Invaliditätsbemessung in der beruflichen Vorsorge nicht nachzuzeichnen ist (vgl. MARC HÜRZELER, a.a.O., S. 383 N. 10 zu Art. 24). Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung – trotz der dagegen erhobenen Kritik (vgl. MARC HÜRZELER, Die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge, in: HAVE, Personen-Schaden-Forum 2008 - Tagungsbeiträge, S. 191 f.; UELI KIESER, Die Ermittlung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2002, S. 31 f.) an der Praxis festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtung das Valideneinkommen nicht auf eine Vollerwerbs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, BV/13/345, Seite 18 tätigkeit umzulegen hat und es sich somit anders verhält als im Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Dezember 2008, 9C_634/2008, E. 5.1.1). Diese Praxis bezieht sich jedoch auf die Versicherungsdeckung bei (parallelen) Teilzeitarbeitsverhältnissen und kann nicht auf eine Rentenrevision übertragen werden. Damit hätte sich der Rentenanspruch bei Bejahung eines Revisionsgrundes jedenfalls nicht verringert, worauf die Klägerin zutreffend hinwies (vgl. Replik S. 7 Ziff. II lit. C Art. 8). 5. 5.1 Nach dem Gesagten bestand keine Grundlage um die auf einem Invaliditätsgrad von 60 % basierenden Rentenleistungen zu reduzieren. Damit steht auch fest, dass kein Rückforderungsanspruch für zu viel ausgerichtete Leistungen bestand und die Verrechnung mit laufenden Renten folglich unzulässig war. Weil bezifferte Rechtsbegehren vorliegen, sind die Leistungen nicht nur dem Grundsatz nach, sondern in masslicher Hinsicht zu ermitteln (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.3 S. 453). 5.2 Die Höhe der vollen jährlichen Invalidenrente ergibt sich aus dem verzinslichen Altersguthaben im Zeitpunkt des Rentenanspruchs sowie den zukünftigen Altersgutschriften (ohne Zinsen) für die bis zum Pensionsalter fehlenden Jahre und der Anwendung des vom Bundesrat für die Altersrente festgelegten Mindestumwandlungssatzes (vgl. act. IIA 2/10 Ziff. 3.4.2). Die Invalidenrente beträgt jedoch mindestens 40 % des Grundlohnes (vgl. act. IIA 2/10 Ziff. 3.4.3). Die volle jährliche Invaliden-Kinderrente ist gleich hoch wie die Waisenrente und beträgt damit 20 % der Invalidenrente gemäss Ziff. 3.4.4 des Vorsorgereglements (vgl. act. IIA 2/16 Ziff. 3.5.13). 5.3 Für den hier strittigen Leistungsanspruch ab 1. Juni 2009 ging die Beklagte als Berechnungsbasis von einer jährlichen vollen Invalidenrente von Fr. 17‘310.-- aus und ermittelte bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Jahresleistung von Fr. 10‘386.-- (vgl. act. II 52). Für den am … 2008 geborenen Sohn der Klägerin berechnete die Beklagte bei einem Invaliditätsgrad (der Klägerin) von 60 % ab Geburt des Sohnes jährliche Rentenbetreffnisse von Fr. 839.-- bzw. ab 1. Januar 2009 von Fr. 870.--. Ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, BV/13/345, Seite 19 1. Juni 2009 ergaben sich aufgrund des reduzierten Invaliditätsgrades von 45 % Jahresleistungen von Fr. 653.-- (vgl. act. II 68). Die Berechnung dieser Rentenbetreffnisse können anhand der vorhandenen Akten nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Indes wird die Höhe der entsprechenden Jahresrenten (bei Berücksichtigung eines 60%igen Invaliditätsgrades) seitens der Klägerin nicht beanstandet, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen (Rügeprinzip; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349). 5.4 In Ergänzung der bisherigen Rechtsbegehren beantragte die Klägerin mit Eingabe vom 22. August 2014 zusätzlich die Berücksichtigung der reglementarischen Teuerungsanpassungen. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge verweist das Reglement sinngemäss auf die Verordnung vom 16. September 1987 über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung (SR 831.426.3) und sieht die Anpassung der übrigen laufenden Renten «im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vorsorgewerks» vor (vgl. act. IIA 2/18 Ziff. 4.1.3 bzw. 4.1.4). Gemäss Art. 2 Abs. 1 der besagten Verordnung erfolgen die Anpassungen auf den gleichen Zeitpunkt wie jene der Renten der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV). Im Zweig der AHV erfolgte die letzte Anpassung der ordentlichen Renten per 1. Januar 2013 (vgl. Verordnung 13 vom 21. September 2012 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]) und wurde von der Beklagten – soweit ersichtlich – nicht nachvollzogen (vgl. act. II 52 bzw. 64). Indes ist es im Rahmen des sog. Anrechnungsprinzips zulässig, dass die Vorsorgeeinrichtung im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge den Teuerungsausgleich für laufende Renten nicht gewähren, soweit die Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung angepasste BVG- Rente (vgl. BGE 127 V 264). Da die von der Beklagten zu führende Schattenrechnung dem Gericht nicht vorliegt, ist in der Entscheidformel (Dispositiv) auf die erwähnten reglementarischen Bestimmungen zu verweisen. 5.5 Die Klägerin verlangt, dass die rückwirkend auszuzahlenden Rentenbetreffnisse ab Fälligkeitsdatum zu 5 % zu verzinsen seien (vgl. Schlussbemerkungen der Klägerin S. 2 Ziff. I Ziff. 3). Soweit – wie hier (vgl. act. IIA 2/18 f. Ziff. 4.1) – eine reglementarische Regelung zur Verzugs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, BV/13/345, Seite 20 zinspflicht fehlt, richtet sich diese für fällige Invalidenrenten sowohl im Bereich der obligatorischen als auch der überobligatorischen Berufsvorsorge nach den Regeln von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220). Massgebend ist namentlich die Bestimmung von Art. 105 Abs. 1 OR (vgl. SVR 2008 BV Nr. 11 S. 49 E. 6.2). Danach hat ein Schuldner, der u.a. mit der «Entrichtung von Renten» im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Entsprechend sind Verzugszinsen von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) ab Anhebung der gerichtlichen Klage am 1. Mai 2013 zuzusprechen. 5.6 Die Klage erweist sich demnach – soweit auf sie einzutreten ist – insoweit als begründet, als die Klägerin, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 %, auch nach dem 1. Juni 2009 Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente von Fr. 10‘386.-- bzw. Invaliden-Kinderrente von Fr. 870.--, jeweils zuzüglich Teuerungszulagen, hat. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Klägerin ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). In der Kostennote vom 22. August 2014 macht Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 7‘314.-- sowie Auslagen von Fr. 110.-- und die Mehrwertsteuer von Fr. 593.90 geltend. Diese Beträge sind mit Blick auf den teilweise durch die Beklagte zusätzlich verursachten prozessualen Aufwand angemessen und somit nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat der Klägerin folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘017.90 (inklusive Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, BV/13/345, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit auf die Klage einzutreten ist, wird sie insoweit gutgeheissen, als die Klägerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. Juni 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente von Fr. 10‘386.-- pro Jahr und eine Invaliden-Kinderrente von Fr. 870.-- pro Jahr, je zuzüglich Teuerungszulagen gemäss Ziff. 4.1.3 bzw. 4.1.4 des Vorsorgereglements, hat. Die fälligen Rentenbetreffnisse sind ab 1. Mai 2013 zu 5 % zu verzinsen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 8‘017.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Klägerin - AXA Stiftung berufliche Vorsorge, Winterthur (samt Urteil IV/13/210) - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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