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Bern Verwaltungsgericht 09.12.2013 200 2013 316

9. Dezember 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,552 Wörter·~18 min·6

Zusammenfassung

Verfügung vom 12. März 2013

Volltext

200 13 316 IV ACT/PRN/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Matti, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichterin Meyrat Neuhaus Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. März 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2013, IV/2013/316, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde 1970 geboren und leidet an einer geistigen Behinderung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] Vorakten [VA] 8). Seit dem 1. Juli 1989 bezieht sie eine halbe (act. II VA 24) und seit dem 1. August 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (act. II VA 43; vgl. act. II VA 48; act. II 11, 20, 29). Am 30. September 2004 meldete sie sich bei der IVB zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (act. II 12). Nach Einholung eines Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom 16. November 2004 (act. II 15) wies die IVB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. November 2004 ab (act. II 16). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 24. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (act. II 31). Daraufhin veranlasste die IVB unter anderem wiederum einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 30. November 2012 (act. II 35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 36, 38) verfügte die IVB am 12. März 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens (act. II 42). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 19. April 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. März 2013 (act. II 42) sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab dem 1. November 2012 eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 12. März 2013 aufzuheben und die Akten seien zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht richtig und nicht vollständig abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2013, IV/2013/316, Seite 3 Heimstatus lebe, während die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung zweifelsohne erfüllt seien. Gleichentags stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sie mit Eingabe vom 21. Mai 2013 zurückzog. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2013 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2013 schrieb der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. C. Am 15. Oktober 2013 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Am 26. November 2013 fand zu den sich im vorliegenden Verfahren stellenden grundsätzlichen Rechtsfragen (vgl. E. 3.3 hiernach) eine erweiterte Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte statt (Art. 54 Abs. 4 GSOG i.V.m. Art. 22 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 [OrR VG; BSG 162.621]). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2013, IV/2013/316, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 12. März 2013 (act. II 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Da jedoch eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 lit. a GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2013, IV/2013/316, Seite 5 sundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2013, IV/2013/316, Seite 6 d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476). Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Auch andere Behinderte können einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 S. 455; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 50 E. 2.2.2 und Nr. 26 S. 81 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2013, IV/2013/316, Seite 7 2.5 Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen einer fehlenden oder zu geringen Hilflosigkeit bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für die Hilflosigkeit erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2013, IV/2013/316, Seite 8 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung von Oktober 2012 (act. II 31) ein. Daher ist die Eintretensfrage nicht richterlich zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114; vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Im Rahmen der materiellen Prüfung stellt sich die Frage, ob die Hilflosigkeit eine Veränderung erfahren hat. Dabei ist der Grad der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin, wie sie sich bei der ersten ablehnenden Verfügung im November 2004 (act. II 6) darbot, zu vergleichen mit dem Grad der Hilfsbedürftigkeit im Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 12. März 2013 (act. II 42). Seit der Ablehnung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung im November 2004 hat sich die Situation insofern verändert, als die Beschwerdeführerin an einem neuen Ort wohnt. Seit dem 1. November 2012 lebt sie im Rahmen des begleiteten Wohnens der Institution C.________ in einer Wohngemeinschaft an der D.________ in E.________ (vgl. Gesuchsbeilagen [act. IA] 7, S. 2 Ziff. 1.3 sowie act. II 35). Davor lebte sie alleine in einer Wohnung in E.________ (vgl. act. II 15, S. 2 Ziff. 2; Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 2.2 f.). Der Umzug in die Wohngemeinschaft ist ein Neuanmeldungsgrund und führt zu einer freien Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.3 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass ein Anspruch wegen Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe (E. 2.2 f. hiervor), denn diesbezüglich ist sie auf keine Hilfe angewiesen (vgl. Angaben in der Neuanmeldung von Oktober 2012; act. II 31, S. 3). Das wurde auch bereits im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 16. November 2004 (act. II 15) festgehalten und erfuhr seither keine Änderung. Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung kann sich in ihrem Fall allein wegen der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung ergeben. Das setzt jedoch zwingend voraus, dass die Beschwerdeführerin nicht in einem Heim lebt (Art. 42 Abs. 3 IVG). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob vorliegend das begleitete Wohnen als Wohnen in einem Heim gilt oder nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2013, IV/2013/316, Seite 9 3.3.1 Der Begriff des Heims ist im Gesetz weder in Art. 42 Abs. 3 IVG noch in Art. 42quater Abs. 1 lit. b IVG noch in der Verordnung zum IVG (vgl. Art. 38 IVV) definiert. Jedoch findet sich eine Definition resp. eine Konkretisierung in Ziff. 8005 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), wobei bei Wohngemeinschaften eine Prüfung im Einzelfall anhand materieller Kriterien vorzunehmen ist (vgl. Ziff. 8005.1 bis 8005.3 KSIH). 3.3.2 Dieses Kreisschreiben ist eine Verwaltungsweisung. Konkretisierungen in Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 137 V 1 E. 5.2.3 S. 8). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3.3.3 In der Alters- und Hinterlassenenversicherung sieht Art. 43bis Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) vor, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bei einem Aufenthalt im Heim entfällt. Als Heim gilt gemäss Art. 66bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101, in Kraft seit 1. Januar 2011) jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt. Dabei ist die Heimdefinition in Art. 25a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) zwecks Koordination der beiden Sozialversicherungssysteme übernommen worden (vgl. Änderungen und Kommentar im Wortlaut zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2013, IV/2013/316, Seite 10 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die AHVV vom 10. Juni 2009, abrufbar unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Revisionen der Krankenversicherung > Abgeschlossene Revisionen > Pflegefinanzierung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 66bis Abs. 3 AHVV gesetzmässig und die Frage, ob ein Heimaufenthalt vorliegt, beurteilt sich daher nach formellen Kriterien. Massgebend ist einzig, ob eine kantonale Anerkennung als Heim bzw. eine entsprechende Betriebsbewilligung vorliegt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Juli 2012, 9C_177/2012, E. 3). In der EL wird der Heimbegriff gestützt auf die Delegation in Art. 9 Abs. 5 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) in Art. 25a ELV (in Kraft seit 1. Januar 2008) definiert. Danach gilt als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Diese Bestimmung ist gemäss BGE 139 V 358 ff. gesetzes- und verfassungskonform. In BGE 139 V 358 E. 4.3 S. 364 hat das Bundesgericht mit Blick auf die seit 2008 geltende Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) die Notwendigkeit eines einheitlichen Heimbegriffs festgestellt und auf die Wichtigkeit der Koordination zwischen EL und Invalidenversicherung hingewiesen. Dies wird dadurch erreicht, dass eine Institution, die gemäss dem (für die Invalidenversicherung massgebenden) Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG; SR 831.26) ein Heim ist und als solches vom Kanton anerkannt wird, auch nach dem ELG als Heim gilt (BBl 2005 6228). 3.3.4 Nachdem die Gesetzmässigkeit von Art. 66bis Abs. 3 AHVV und Art. 25a ELV feststeht, kann die gemäss Bundesgericht notwendige einheitliche Definition des Begriffs „Heim“ auch für den Bereich der Invalidenversicherung durch die in Art. 4 Abs. 1 IFEG vorgesehene kantonale Anerkennung einer Institution als Heim sichergestellt werden. Somit ist bei der Anwendung von Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 IVV analog zu den Regelungen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie in der EL von einem formellen Heimbegriff auszugehen (Beschluss vom 26. Novem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2013, IV/2013/316, Seite 11 ber 2013 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte). Soweit im KSIH für die Frage des Heimbegriffes auf materielle Kriterien abgestellt wird (vgl. E. 3.3.1 f. hiervor), ist dieses gesetzeswidrig. An der Notwendigkeit der Koordination innerhalb der 1. Säule und damit eines einheitlichen Heimbegriffes ändert nichts, dass sich das Bundesgericht in den erwähnten Urteilen (vgl. E. 3.3.3 hiervor) nicht zum KSIH geäussert hat. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) zum Assistenzbeitrag gemäss Art. 42quater Abs. 1 lit. b IVG, welche betreffend Heim auf das KSIH verweist (BBl 2010 1900 f.). 3.4 Da die Institution C.________ für die Wohnungen an der D.________ (vgl. act. IA 7) über keine Betriebsbewilligung verfügt (vgl. Verzeichnis der von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion bewilligten Institutionen für erwachsene Menschen mit einer Behinderung, abrufbar unter www.gef.be.ch > Die Direktion > Organisation > Alters- und Behindertenamt > Publikationen > Adressen und Verzeichnisse > Wohnheime, Tagesstätten, Werkstätten), lebt die Beschwerdeführerin nicht in einem Heim im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV. Damit ist weiter zu prüfen, ob eine der Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 1 lit. a bis c IVV erfüllt ist. Da die IVB dazu keine Abklärungen vorgenommen hat (vgl. act. II 35), ist die Sache zu diesem Zweck an sie zurückzuweisen. Dabei ist mit Blick auf lit. a dieser Norm insbesondere zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin für das selbstständige Wohnen auf eine Begleitung durch eine Drittperson angewiesen ist, nachdem gemäss dem Konzept der Institution C.________ als Zielgruppe für das Begleitete Wohnen namentlich Versicherte mit grosser Selbstständigkeit im Führen des Haushaltes genannt werden (act. I 3, S. 3 Ziff. 3b, vgl. E. 2.4 hiervor). 3.5 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 12. März 2013 aufzuheben. Die Akten sind zum weiteren Vorgehen im Sinne von E. 3.4 hiervor an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Anschluss hat die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung zu erlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2013, IV/2013/316, Seite 12 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Mit Kostennote vom 4. Juni 2013 macht B.________ ein Honorar von Fr. 3‘220.-- sowie Auslagen von Fr. 232.60 und die Mehrwertsteuer von Fr. 276.20, total Fr. 3‘728.80, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2013, IV/2013/316, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘728.80 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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