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Bern Verwaltungsgericht 03.04.2014 200 2013 199

3. April 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,659 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 20. Februar 2013

Volltext

200 13 199 ALV KNB/IMD/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. April 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 20. Februar 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, ALV/13/199, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. September 2012 zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] Region Bern-Mittelland [act. IIB] 30) und stellte am 1. Oktober 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2012 (Akten der Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 10). Nachdem die Versicherte insgesamt drei Termine (obligatorische Informationsveranstaltung [Infotag]) unentschuldigt nicht eingehalten hatte, wurde sie – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 58 bis 60) – mit drei Verfügungen vom 13. Dezember 2012 für die Dauer von fünf, neun und zwölf Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIB 65, 67, 63). Im Anschluss an die dagegen erhobene Einsprache vom 14. Januar 2013 (act. IIB 74) zog die RAV Bern West die Verfügung vom 13. Februar 2013 bezüglich des ersten verpassten Termins in Wiedererwägung und hob die verfügte Sanktion in Form von fünf Einstelltagen auf (act. IIB 92). Mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2013 hiess das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner) die Einsprache teilweise gut und reduzierte das Einstellmass der zwei aufrechterhaltenen Sanktionen von neun auf fünf bzw. von zwölf auf neun Taggelder (Akten Rechtsdienst [act. II] 10 bis 14). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung brachte sie vor, die Einladungsschreiben zu den Infotagen nicht erhalten zu haben bzw. diese seien von Nachbarn aus ihrem Briefkasten entwendet worden, was bereits öfters vorgekommen sei und weswegen sie auch Anzeige bei der Polizei erstattet habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, ALV/13/199, Seite 3 In der Beschwerdeantwort schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2013 (act. II 10 bis 14). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von fünf bzw. neun Tagen wegen zweier Terminversäumnisse ohne entschuldbaren Grund.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, ALV/13/199, Seite 4 1.3 Der Streitwert bei einer Einstelldauer von insgesamt vierzehn Tagen liegt unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person, welche Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Die versicherte Person hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. 2.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert 1 - 15 Tage bei leichtem, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1 Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst aufgrund dreier verpasster Termine in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (act. IIB 58 bis 60) und die Beschwerdegegnerin die Sanktion für den ersten verpassten Termin vom 20. September 2012 wiedererwägungsweise aufgehoben hat (act. IIB 92), sind nunmehr nur noch die Sanktionen bezüglich der unentschuldigt nicht besuchten Infotage vom 5. und 16. Oktober 2012 zu beurteilen. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten das Folgende:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, ALV/13/199, Seite 5 Mit Schreiben vom 24. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin zum Infotag vom 5. Oktober 2012 eingeladen (act. IIB 8). Diesem blieb sie unentschuldigt fern (act. IIB 9). Am 8. Oktober 2012 rief die Beschwerdeführerin bei der RAV an. In der diesbezüglichen Aktennotiz (act. IIB 11) ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, sie habe per 1. November 2012 eine Stelle. Sie sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Teilnahme am Infotag trotzdem zwingend sei und sie einen neuen Termin erhalten werde. Gleichentags wurde die Beschwerdeführerin schriftlich zum Infotag vom 16. Oktober 2012 aufgeboten (act. IIB 13). Zu diesem ist sie ebenfalls ohne Abmeldung nicht erschienen (act. IIB 16). 3.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einsprache vom 14. Januar 2013 (act. IIB 74) vor, sie habe das Schreiben bezüglich des ersten Infotages vom 20. September 2012 nicht erhalten. Dies sei ihr aber erst aufgefallen, als sie die Einladung zum Infotag vom 5. Oktober 2012 am 6. Oktober 2012 im aufgerissenen Briefumschlag auf ihrem Briefkasten gefunden habe. Daraufhin habe sie sich umgehend mit der Arbeitsvermittlung in Verbindung gesetzt und die Angelegenheit erklärt. In ihrem Wohnhaus habe eine Familie gewohnt, welche sie über Monate hinweg gemobbt und Postsendungen aus ihrem Briefkasten gestohlen habe. Dasselbe sei wohl auch mit dem Einladungsschreiben zum Infotag vom 16. Oktober 2012 passiert. In der Beschwerde vom 27. Februar 2013 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Aussage, wonach ihr mehrfach Postsendungen entwendet worden seien. 3.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie das Schreiben vom 24. September 2012 (act. IIB 8) am 6. Oktober 2012 im aufgerissenen Umschlag auf dem Briefkasten gefunden habe, erscheinen glaubwürdig. Dies zumal aus den Akten hervorgeht, dass sie sich umgehend – bzw. am nächsten Wochentag – mit der Arbeitsvermittlung in Verbindung gesetzt hat (act. IIB 11). Erfuhr die Beschwerdeführerin erst am 6. Oktober 2012 vom am Vortag durchgeführten Infotag, kann sie für die Nichteinhaltung des Termins vom 5. Oktober 2012 nicht sanktioniert werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage lässt sich mit Blick auf die bekannten Umstände nicht rechtfertigen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, ALV/13/199, Seite 6 3.4 3.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich des ebenfalls verpassten Termins vom 16. Oktober 2012 vorbringt, die entsprechende Einladung sei wohl auch von den Nachbarn aus dem Briefkasten entwendet worden, kann sie daraus nichts für sich ableiten. Anlässlich des Telefonats vom 8. Oktober 2012 wurde sie darauf hingewiesen, dass die Teilnahme am Infotag obligatorisch sei, auch wenn sie per 1. November 2012 eine Stelle habe. Aus der entsprechenden Aktennotiz geht hervor, dass vereinbart wurde, sie werde eine erneute Einladung erhalten (act. IIB 11). Wenn sie eine Woche später – im Bewusstsein der möglichen Entwendung von Briefen aus ihrem Briefkasten und des obligatorischen Charakters des Informationstages – noch keine neue Einladung erhalten haben sollte, wäre es an ihr gewesen, sich wiederum telefonisch mit ihrem RAV-Berater in Verbindung zu setzen und sich bezüglich des Termins zu erkundigen. Damit wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Infotag vom 16. Oktober 2012 trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Nachbarn wahrzunehmen. Dies wäre umso mehr zu erwarten gewesen, als sich die Beschwerdeführerin darüber bewusst war, dass sie bereits zwei entsprechende Termine verpasst hatte. Dieses Verhalten gereicht ihr zum Verschulden, womit sich die vom Beschwerdegegner vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezüglich des nicht wahrgenommenen Termins vom 16. Oktober 2012 vom Grundsatz her nicht beanstanden lässt. 3.4.2 Das Einstellmass von neun Tagen liegt in der oberen Hälfte des bei leichtem Verschulden vorgesehenen Sanktionsrahmens (vgl. E. 2.3 hiervor). Mit Blick auf die gesamten Umstände besteht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung bezüglich der gewählten Sanktion von neun Einstelltagen einzugreifen, womit die Einstellung auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Einstellmass ist von insgesamt vierzehn auf neun Tage zu reduzieren. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, ALV/13/199, Seite 7 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als das Einstellmass im Sinne der Erwägungen von vierzehn auf neun Tage reduziert wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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