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Bern Verwaltungsgericht 15.01.2020 200 2013 1145

15. Januar 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·12,810 Wörter·~1h 4min·2

Zusammenfassung

Klage vom 24. Dezember 2013

Volltext

200 13 1145 BV SCP/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Januar 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Germann Vorsorgeeinrichtung X.________ handelnd und vertreten durch den Stiftungsrat vertreten durch Rechtsanwälte Y.________ und Z.________ Klägerin gegen A.________ vertreten durch Fürsprecher H.________ Beklagter betreffend Klage vom 24. Dezember 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 2 Inhaltsverzeichnis Sachverhalt 3 Erwägungen 16 1. Eintretensvoraussetzungen 16 2. Rechtliche Grundlagen 17 3. Vorbemerkung zur Prüfung der Haftungsvoraussetzungen 21 4. Legitimation und Verantwortlichkeit 22 4.1 Legitimation zur Sache 22 4.2 Zeitlicher Umfang der Verantwortlichkeit des Beklagten 24 4.3 Haftbarkeit des Beklagten 26 5. Schadenspositionen 27 6. Schaden zugekaufte Liegenschaften 27 6.1 Übersicht 27 6.2 Schadensposition „Überzahlung Kaufpreise" 31 6.3 Schadensposition „Mängelbeseitigungskosten" 54 6.4 Schadenmindernde Faktoren 64 6.4.1 Nicht vollständige Bezahlung der Kaufpreise 65 6.4.2 Verzinsung der ersten Kaufpreistranchen 66 6.4.3 Mietzinsgarantien 69 6.5 Ergebnis Schadenspositionen zugekaufte Liegenschaften 72 7. Schaden Bestandesliegenschaften 73 8. Übriger Schaden 91 8.1 Schaden Kosten „Gefälligkeitsberichte" 91 8.2 Schaden „Kosten vorsorgliche Beweisführungen" 95 8.3 Schaden „Kosten Privatgutachten" 97 9. Zusammenfassung der Schadenspositionen 99 10 Rechtswidrigkeit/Sorgfaltspflichtverletzung 99 11. Verschulden 139 12. Kausalzusammenhang 140 13. Schadenbegründende/schadenmindernde Positionen im Überblick 144 14. Zins 145 15. Schadenersatzbemessung 149 16. Verrechnung mit Rentenleistungen 150 17. Schadenersatzforderung 152 18. Verhältnis zur zivilrechtlichen Haftung 153 19. Kosten 154 19.1 Allgemeines 154 19.2 Verfahrenskosten 154 19.3 Amtliches Honorar 157 19.4 Parteientschädigung 160 Dispositiv 163

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 3 Sachverhalt: A. Die Vorsorgeeinrichtung X.________ (vormals Vorsorgeeinrichtung … – Änderung des Namens und Stiftungszwecks gemäss Stiftungsurkunde vom DD.MM.JJJJ –; nachfolgend Vorsorgestiftung bzw. Klägerin) bezweckt die berufliche Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität (Akten der Vorsorgestiftung [act. I] 2; Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. … vom DD.MM.2016). Im Zeitraum von März 2007 bis November 2008 tätigte die Vorsorgestiftung mit der B.________ AG, welche gemäss Handelsregister damals namentlich den Bau und Vertrieb sowie den Handel mit Liegenschaften und Immobilien bezweckte (vgl. SHAB Nr. … vom DD.MM.2004, Nr. … vom DD. MM.2007 und Nr. … vom DD.MM.2009; act. I 14), diverse Liegenschaftsgeschäfte. Insbesondere erwarb sie insgesamt 15 Liegenschaften zu (in 15 separaten Kaufverträgen) verurkundeten Kaufpreisen im Betrag von gesamthaft Fr. 41‘945‘000.--. Sämtliche Kaufverträge wurden vom 19… geborenen A.________ in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer (mit Kollektivunterschrift zu zweien [act. I 8]) und Mitglied der Anlagekommission der Vorsorgestiftung sowie von B.________, Geschäftsführer der B.________ AG, unterzeichnet (Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte [Verfahren W 10 113, nachfolgend Staatsanwaltschaft]; act. III/1 2; act. I 26 S. 77; Gerichtsakten pag. 280, 488 [nachfolgend werden die Fundstellen in den Gerichtsakten mit „pag.“ angegeben; vgl. auch Aufstellung gemäss nachfolgender Tabelle]). Bei den zugekauften Liegenschaften handelte es sich im Einzelnen (in chronologischer Reihenfolge ihrer Zukäufe) um die folgenden Objekte (in der weiteren Folge werden die Liegenschaften jeweils einzig nach ihrer Lokalisation [Ortsangabe] genannt bzw., wo erforderlich, unter zusätzlicher Angabe der Strasse):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 4 Datum Kaufvertrag Kaufpreis (Fr.) Liegenschaft/Quelle (act.) 28.03.2007 2‘850‘000.-- Niederwangen (Akten der Vorsorgestiftung [act. IB] 109) 10.04.2007 1‘790‘000.-- Herzogenbuchsee (Akten der Vorsorgestiftung [act. IC] 131) 23.04.2007 1‘975‘000.-- Pieterlen (IC 128) 07.05.2007 2‘700‘000.-- Biberist (Akten der Vorsorgestiftung [act. ID] 142) 29.05.2007 1‘750‘000.-- Thörishaus (ID 137) 08.06.2007 3‘230‘000.-- Grenchen 1 (IC 119) 27.06.2007 2‘350‘000.-- Bellmund (IC 115) 30.07.2007 2‘100‘000.-- Thun 1 (IB 96) 25.09.2007 2‘100‘000.-- Thun 2 (IB 99) 15.10.2007 9‘800‘000.-- Thun 3 (IB 92) 19.03.2008 3‘800‘000.-- Heimberg 1 (IB 102) 28.05.2008 1‘900‘000.-- Heimberg 2 (IB 107) 17.07.2008 1‘800‘000.-- Grenchen 2 (IC 125) 16.10.2008 1‘900‘000.-- Heimberg 3 (IB 105) 25.11.2008 1‘900‘000.-- Heimenhausen (ID 145) Gesamt 41‘945‘000.-- Ferner beauftragte A.________ die B.________ AG im Zeitraum von Januar bis August 2009 mit der Durchführung von Sanierungsarbeiten an bereits im Eigentum der Klägerin stehenden Liegenschaften (nachfolgend Bestandesliegenschaften) im Umfang von Fr. 1‘696‘000.--. Dabei handelt es sich um die folgenden Liegenschaften (in chronologischer Reihenfolge der Auftragsvergaben):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 5 Datum Auftragsvergabe Sanierungskosten gemäss Auftragsvergabe (Fr.) Objekt/Quelle (act.) 06.01.2009 03.02.2009 12.02.2009 26.02.2009 37‘000.-- 37‘000.-- 132‘000.-- 26‘500.-- Neyruz (ID 171, 173, 175, 178) 06.01.2009 24.08.2009 47‘000.-- 15‘000.-- Romont 1 (IA 47, ID 158) 12.02.2009 132‘000.-- Urtenen (ID 166) 12.02.2009 25.03.2009 190‘000.-- 52‘500.-- Bern (ID 153 f.) 25.03.2009 265‘000.-- Steffisburg (ID 169) 06.04.2009 136‘000.-- Lausanne (ID 163) 23.04.2009 490‘000.-- Menziken (ID 180) 09.06.2009 136‘000.-- Bümpliz (ID 151) B. Am 15. September 2010 erstattete die Vorsorgestiftung gegen A.________ und B.________ Anzeige beim Kantonalen Untersuchungsrichteramt, Abteilung Wirtschaftskriminalität, u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Urkundendelikten (pag. 475). Sie warf A.________ vor, die Liegenschaften zum Nachteil der Vorsorgestiftung zu stark übersetzten Preisen von B.________ bzw. der B.________ AG gekauft und von diesen im Gegenzug geldwerte Vorteile erhalten zu haben (pag. 485, 489). In der Folge eröffnete der Untersuchungsrichter am 1. Oktober 2010 eine Untersuchung gegen A.________ und B.________ wegen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung respektive Gehilfenschaft dazu (pag. 475).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 6 C. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 (pag. 3 – 118) liess die Vorsorgestiftung, vertreten durch die Rechtsanwälte Y.________ und Z.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Klage gegen A.________ erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren (pag. 7): 1. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 11‘547‘616.30 übersteigenden Betrag nebst noch zu bestimmender Verzinsung(en) zu bezahlen, unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Die Klägerin macht für die zugekauften Liegenschaften den folgenden Schaden geltend (die Reihenfolge folgt der Darstellung in der Klage [pag. 55 – 89; 106 – 111; 114]): Liegenschaft Überzahlung Liegenschaft (pag. 55 – 89) Mängelbeseitigungskosten (pag. 55 – 89) Kosten „Gefälligkeitsberichte“ (pag. 106 – 109) Kosten vorsorgliche Beweisführungen (pag. 109 – 111) Thun 3 3‘093‘000.-- 42‘000.-- 12‘000.-- 7‘577.70 Thun 1 347‘000.-- 4‘000.-- 6‘000.-- 7‘577.70 Thun 2 347‘000.-- 0.-- 6‘000.-- 7‘577.70 Heimberg 1 664‘000.-- 84‘000.-- 12‘000.-- 17‘105.80 Heimberg 2 332‘000.-- 42‘000.-- 3‘000.-- 0.00 Heimberg 3 332‘000.-- 42‘000.-- 3‘000.-- 0.00 Niederwangen p.m. 625‘000.-- 12‘000.-- 0.00 Bellmund 952‘000.-- 0.-- 12‘000.-- 14‘472.60 Grenchen 1 730‘000.-- 156‘500.-- 12‘000.-- 12‘308.45 Grenchen 2 210‘000.-- 45‘000.-- 0.-- 11‘096.70 Pieterlen 676‘000.-- p.m. 12‘000.-- 13‘500.00 Herzogenbuchsee 431‘500.-- 4‘000.-- 12‘000.-- 11‘065.40 Thörishaus 413‘000.-- 7‘500.-- 12‘000.-- 11‘689.40 Biberist 918‘500.-- 108‘000.-- 12‘000.-- 16‘614.65 Heimenhausen p.m. p.m. 12‘000.-- 0.00 Gesamt 9‘446‘000.-- 1‘160‘000.-- 138‘000.-- 130‘586.10

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 7 Sodann macht die Klägerin für die Bestandesliegenschaften den folgenden Schaden geltend (die Reihenfolge folgt der Darstellung in der Klage [pag. 94 – 106]): Liegenschaft Überzahlung Werkleistungen Mängelbeseitigungskos ten Kosten vorsorgliche Beweisführung Kosten Privatgutachten Bümpliz 61‘054.05 p.m. 12‘204.00 Bern 99‘931.75 p.m. 12‘569.80 Romont 1 24‘100.00 p.m. 0.00 Lausanne 45‘300.00 p.m. 0.00 Urtenen/Schönbühl 45‘800.00 p.m. 0.00 Zürich 0.00 p.m. 0.00 Steffisburg 126‘100.00 p.m. 0.00 Neyruz 124‘500.00 p.m. 0.00 Menziken 174‘997.00 p.m. 15‘040.55 35‘003.05 Gesamt 701‘782.80 39‘814.35 35‘003.35 Die Klägerin bringt vor, A.________ (nachfolgend Beklagter) habe mit seinen Liegenschaftsgeschäften mehrfach und in grober Weise gegen die Sorgfalts- und Treuepflichten verstossen, was die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung von Art. 52 BVG erfülle (pag. 50). Ferner seien auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen des (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhangs sowie des Verschuldens erfüllt (pag. 115). Schliesslich habe der Stiftungsrat am 23. Mai 2012 beschlossen, dem Beklagten die monatliche Altersrente bis auf weiteres nicht mehr auszubezahlen. Die seither zurückbehaltenen Rentenleistungen hätten sich per Stichtag der Klageeinreichung auf Fr. 103‘570.-- belaufen, welcher Betrag verrechnungsweise an den Gesamtschaden anzurechnen sei, so dass sich der (provisorische) Forderungsbetrag auf Fr. 11‘547‘616.30 reduziere (pag. 116). Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Januar 2014 (pag. 119 – 131) forderte der Instruktionsrichter die Klägerin u.a. auf, Dokumente zur Anlagestrategie in den Jahren 2006/2007, die in den Jahren 2007 – 2009 gültigen Anlagerichtlinien, Auszüge aus den Protokollen des Stiftungsrates betref-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 8 fend die Genehmigung sämtlicher im vorliegenden Verfahren thematisierten Liegenschaftskäufe und Sanierungsaufträge (samt darin erwähnten Beilagen) sowie die Beschlussprotokolle der Anlagekommission einzureichen (pag. 130). Entsprechend dem zweimaligen Ersuchen des Instruktionsrichters vom 28. Januar 2014 (pag. 132 – 134) und vom 30. Januar 2014 (pag. 148 f.), erläuterte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Februar 2014 (pag. 150 f.) den von ihr im Strafverfahren veranlassten Revisionsbericht vom 12. Juni 2013 (vgl. act. I 26), nahm zu Kontodetails in der Buchhaltung der B.________ AG Stellung und stellte die Zustellung der von ihr veranlassten Verkehrswertgutachten betreffend der Liegenschaftszukäufe nach deren Vorliegen in Aussicht. Ferner stellte sie dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen zu (act. III/1 1 – 4) und hielt fest, hinsichtlich der im Schreiben vom 28. Januar 2014 aufgeführten Bestandesliegenschaften (pag. 133) seien keine Expertisen in Auftrag gegeben worden. Mit Schreiben vom 4. und 7. März 2014 (pag. 170 f.) stellte die Staatsanwaltschaft dem Verwaltungsgericht Verkehrswertgutachten zu den Liegenschaften Madiswil (act. III/1 5), Herzogenbuchsee (act. III/1 7), Heimenhausen (act. III/1 6), Niederwangen (act. III/1 8) und Thörishaus (act. III/1 9) zu. Am 28. März 2014 (pag. 172 – 174) reichte die Klägerin unter Bezugnahme auf die prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. Januar 2014 weitere Unterlagen ein (Akten der Klägerin [act. IF] 200 – 236). Mit prozessleitender Verfügung vom 1. April 2014 (pag. 179 f.) erwog der Instruktionsrichter, die Liegenschaft Madiswil (act. III/1 5) bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens, weshalb weder das von der Staatsanwaltschaft überbrachte noch das von der Klägerin eingereichte Verkehrswertgutachten (act. IF 232) weitergeleitet werde. Im Übrigen stellte der Instruktionsrichter die Schreiben der Staatsanwaltschaft den Parteien bzw. die Klagebeilagen act. IF 200 – 231 sowie 233 – 236 dem Beklagten zu und setzte das Verfahren BV/2013/1145 – insbesondere im Hinblick auf die Komplettierung der durch die Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellten Verkehrswertgutachten – aus.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 9 Mit Schreiben vom 8. und 14. April, 15. Juli, 3. September, 5., 14., 20. und 26. November, 5. Dezember 2014 sowie vom 7. Januar 2015 (pag. 181 – 183, 185, 187 – 192) stellte die Staatsanwaltschaft dem Verwaltungsgericht weitere Verkehrswertgutachten betreffend von der Klägerin an die B.________ AG verkaufter Liegenschaften (Akten der Staatsanwaltschaft [act. III/2] 10 [Romont 1]; III/2 11 [Payerne] und III/2 12 [Ostermundigen]; vgl. auch pag. 587) und zugekaufter Liegenschaften (act. III/2 13 [Biberist]; III/2 14 [Grenchen 1]; III/2 16 [Bellmund]; III/2 17 [Pieterlen]; III/2 18 [Thun, 1 und 2]; Akten der Staatsanwaltschaft [act. III/3] 19 [Thun 3]; III/3 20 [Heimberg 1]; III/3 21 [Heimberg 2 und 3]) sowie Antworten auf Ergänzungsfragen zu den Verkehrswertgutachten betreffend die Liegenschaften Heimenhausen (act. III/1 6), Herzogenbuchsee (act. III/1 7), Thörishaus (act. III/1 9), Thun 3 (act. III/3 19) sowie Heimberg 2 und 3 (act. III/3 21) zu. Mit Eingabe vom 9. März 2015 (pag. 193) reichte die Klägerin eine von der Staatsanwaltschaft verfasste Liste über die zwischen ihr und der B.________ AG abgeschlossenen Kaufverträge ins Recht (act. IF 237). Am 26. Mai 2015 (pag. 195) stellte die Staatsanwaltschaft dem Verwaltungsgericht ein Verkehrswertgutachten betreffend die Liegenschaft Grenchen 2 (act. III/2 15) zu. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Januar 2016 (pag. 199 – 217) hob der Instruktionsrichter die am 1. April 2014 (pag. 179 f.) erfolgte Verfahrenssistierung auf (pag. 202). Sodann erwog er, die Liegenschaften Romont 1 (act. III/2 10), Payerne (act. III/2 11) und Ostermundigen (act. III/2 12) gehörten nicht (direkt) zum Streitgegenstand und seien namentlich nicht durch die Klägerin in die Schadensberechnungen einbezogen worden (pag. 199 f.). Schliesslich forderte er den Beklagten auf, zu Bestand und Höhe der von der Klägerin in Bezug auf die 15 Liegenschaftszukäufe sowie die 8 Bestandesliegenschaften geltend gemachten Teil-Forderungen (mittels Dokumenten) Stellung zu nehmen (pag. 217). Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 (pag. 222) teilte die Klägerin mit, sie habe zu den in der Verfügung vom 4. Januar 2016 in Ziffer 4 getroffenen Annahmen (insbesondere jener, wonach die Liegenschaften Romont 1,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 10 Payerne und Ostermundigen nicht zum Streitgegenstand gehörten [pag. 199 f., 202]) keine Bemerkungen anzubringen. Mit Klageantwort vom 12. April 2016 (pag. 226 – 378) stellt der Beklagte, vertreten durch Fürsprecher H.________, die folgenden Rechtsbegehren (pag. 227): Die Klage sei abzuweisen, evtl. Die Klage sei zurückzuweisen, - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, bei den durch ihn durchgeführten Liegenschaftszukäufen habe es sich aus Sicht der Klägerin stets um langfristige Anlagen gehandelt (pag. 243). Zu keinem Zeitpunkt habe er seine Kompetenzen überschritten und von sich aus nichts unternommen, was nicht der Anlagestrategie der Klägerin mitsamt der entsprechenden Umsetzungsrichtlinien entsprochen habe (pag. 261). Eine Verletzung der Sorgfalts- und Treupflichten liege nicht vor (pag. 377). Sodann würden die Verkehrswerte gemäss den durch die Klägerin sowie durch die Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten bestritten, beruhten sie doch auf Annahmen bezüglich der Einnahmen sowie der Kosten auf diesen Objekten, welche mit dem tatsächlichen Sachverhalt per Nutzen- /Schadenübernahme nicht kongruent seien (pag. 349). Ferner gründeten auch die in den Gutachten zugrunde gelegten Aufwände und Erträge sowie die Sanierungskosten auf den Objekten auf Annahmen und die entsprechenden Resultate würden als nicht willkürfrei bestritten (pag. 350). Vielmehr ergebe eine sachgerechte Analyse der einzelnen Geschäfte, aber auch die Gesamtschau bezüglich aller zwischen der Klägerin und der B.________ AG getätigten Geschäfte, dass der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten nicht ein Schaden, sondern ein erheblicher Gewinn erwachsen sei. Damit seien die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 BVG nicht gegeben (pag. 377). Mit separat eingereichter Eingabe vom 12. April 2016 (pag. 379 – 383) liess der Beklagte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher H.________ als amtlicher Rechtsbeistand einreichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 11 D. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 (Akten des Beklagten [CD-Rom, act. IIB], Klage) an das Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, liessen die Klägerin (Klägerin 1) sowie die Immobilien AG der Arbeitgeberin (Klägerin 2; zufolge Absorptionsfusion per 19. März 2019 im Handelsregister gelöscht), beide vertreten durch die Rechtsanwälte Y.________ und Z.________, gegen B.________ (Beklagter 1) und den Beklagten (Beklagter 2) Klage erheben mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte 1 sei unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beklagten 2 zu verurteilen, der Klägerin 1 einen noch zu beziffernden, eventualiter mindestens Fr. 12‘839‘011.-- erreichenden Betrag, nebst noch zu bestimmender Verzinsung(en) zu bezahlen; dies unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts. 2. Der Beklagte 1 sei unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beklagten 2 zu verurteilen, der Klägerin 2 einen noch zu beziffernden, eventualiter mindestens Fr. 3‘878‘814.70 erreichenden Betrag, nebst noch zu bestimmender Verzinsung(en) zu bezahlen; dies unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts. 3. Der Beklagte 2 sei unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beklagten 1 zu verurteilen, der Klägerin 2 einen noch zu beziffernden, eventualiter mindestens Fr. 2‘941‘081.10 erreichenden Betrag, nebst noch zu bestimmender Verzinsung(en) zu bezahlen; dies unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beklagten (inkl. 8% Mehrwertsteuerzuschlag). Die hier allein interessierende Klägerin 1 macht Schadenersatz hinsichtlich der zugekauften Liegenschaften für Schaden aus überhöhten Kaufpreisen (S. 71), Schaden aus übersetzten Werkpreisen für Sanierungsarbeiten (S. 72) und Kosten für die Mängelbeseitigung (S. 73), bezüglich der Bestandesliegenschaften Schaden aus übersetzten Werkpreisen für Sanierungen (S. 74) und Kosten für Mängelbeseitigung (S. 74) sowie „übrige Schadenspositionen“ (Kosten „Gefälligkeitsberichte“, Kosten vorsorgliche Beweisführungen und Kosten Privatgutachten [S. 75]) geltend. Weiter wiesen die Klägerinnen darauf hin, nebst der vorliegenden Klage werde auch beim Handelsgericht des Kantons Bern von der Klägerin 1 und 2 ein Klageverfahren gegen die B.________ AG eröffnet, wobei die nämlichen Klageansprüche – wie im Zivilverfahren gegen B.________ – ergänzend auch gegenüber der B.________ AG erhoben würden (S. 64 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 12 Mit Klageantwort vom 6. Februar 2017 (act. IIB) beantragt B.________ die Abweisung der Klage. E. Mit Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (nachfolgend WSG) vom 29. März 2017 (pag. 427 – 442) wurden der Beklagte und B.________ betreffend die zugekauften Liegenschaften des gewerbsmässigen Betrugs, begangen von März 2007 bis spätestens am 15. September 2010 zum Nachteil der Klägerin im Gesamtdeliktsbetrag von rund Fr. 5‘609‘000.--, davon rund Fr. 1‘018‘000.-- versucht begangen, für schuldig erklärt (pag. 429, 432) und zu einer Freiheitsstrafe von je 48 Monaten verurteilt (pag. 430, 435). In der schriftlichen Urteilsbegründung vom 18. Oktober 2017 (pag. 461 – 812) hielt das WSG fest, es bestehe kein Zweifel daran, dass der Beklagte gewusst habe, dass die Klägerin die Liegenschaften in Berücksichtigung aller Umstände überzahlt habe. Dies insbesondere, weil die angenommenen Mietzinse nach Sanierung nicht realistisch gewesen seien und er an der „Kalkulation“ bzw. den Verhandlungen zur Festlegung der Mietzinsvorschläge beteiligt gewesen sei und einen massgebenden Einfluss ausgeübt habe. Das Gericht zweifle auch nicht daran, dass der Beklagte gewollt habe, dass die Klägerin die Liegenschaften überzahle, um daraus einen persönlichen Vorteil für sich und B.________ zu ziehen (pag. 598). Gegen dieses Urteil meldeten alle Parteien beim Obergericht des Kantons Bern die Berufung an (vgl. pag. 484, 813 f., 817). F. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Juli 2018 (pag. 827 – 836) wies der Instruktionsrichter die Anträge auf Edition der Strafakten mit entsprechenden Beweisaufforderungen an die Parteien ab. Weiter nahm er im Rahmen einer Erörterung des Beweisergebnisses eine vorläufige Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach Art. 52 BVG sowie insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 13 eine vorläufige Schadensberechnung vor und gewährte den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 (pag. 851 – 854) nahm die Klägerin zu den in der prozessleitenden Verfügung vom 31. Juli 2018 erfolgten Erwägungen Stellung und erklärte sich mit den vorläufigen Einschätzungen des Instruktionsrichters als „weitestgehend einverstanden“ (pag. 852). Ferner reichte sie weitere Belege ein (act. IF 240 – 242). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 (pag. 856 – 890) macht der Beklagte geltend, sowohl der Revisor der Staatsanwaltschaft wie auch das WSG gingen von einem falschen Gewinnverständnis aus (pag. 860). Auch habe das WSG die werterhaltenden Sanierungen in seinen Berechnungen nicht berücksichtigt; die reinen Verkehrswerte taugten deshalb nicht für die Beurteilung der Güte des Gesamthandels (pag. 867). Die Schlussfolgerung des WSG, die Klägerin habe die an sie verkauften Liegenschaften im Umfang des Deliktbetrages (Fr. 5‘609‘000.--) überzahlt, sei nicht nachvollziehbar (pag. 873). Damit liege auch keine Pflichtverletzung vor (pag. 881). Sodann habe im vorliegenden Fall – da die Liegenschaften erst allmählich in den Zustand versetzt worden seien, in dem sie anschliessend von der Klägerin übernommen worden seien oder werden sollten – bei der Schadenermittlung eine „in die Zukunft gerichtete Betrachtung“ zu erfolgen (pag. 884). Der Klägerin sei kein Schaden entstanden (pag. 889). Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 (pag. 910 – 912) hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher H.________ als amtlicher Anwalt gut. Weiter wies er darauf hin, der Beklagte werde verpflichtet, bei einer allfälligen Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten zur freien Verwendung vorab seinen Anwalt zu bezahlen, fiele doch das gewährte Recht in einem solchen Fall ohne weiteres rückwirkend dahin. Ferner erwog der Instruktionsrichter, die Organeigenschaft des Beklagten habe am 31. Dezember 2009 geendet. Gleichzeitig forderte er die Parteien auf, zur Dauer der geltend gemachten Organeigenschaft dokumentiert Stellung zu nehmen. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. August 2019 (pag. 913 f.) erwog der Instruktionsrichter, seit der letzten Verfügung seien dem Gericht keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 14 weiteren Eingaben mehr zugekommen. Ferner forderte er die Klägerin auf, analog zu den Beweismitteln gemäss act. IF 240 f. hinsichtlich der Liegenschaften Thun 3, Niederwangen, Grenchen 1, Pieterlen, Herzogenbuchsee, Thörishaus, Biberist sowie Heimenhausen die Abrechnungen betreffend Verzinsung der Teilzahlungen und der Mietzinsgarantien einzureichen. Mit Eingabe vom 29. August 2019 (pag. 915) reichte die Klägerin die mit Verfügung vom 27. August 2019 edierten Abrechnungen ein, wobei sie darauf hinwies, für die Liegenschaft Heimenhausen bestehe im heutigen Zeitpunkt keine entsprechende Abrechnung. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. August 2019 (pag. 917 f.) erkannte der Instruktionsrichter diese Klagebeilagen zu den Akten (act. IF 242 f). Zudem forderte er die Klägerin auf, zu den Mietzinsgarantien betreffend die Liegenschaft Niederwangen weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Dokumente einzureichen. Weiter könne auch der Beklagte zu den ergänzenden Beweismassnahmen innert derselben Frist eine Stellungnahme einreichen. Mit Schreiben vom 5. September 2019 (pag. 919) hielt der Beklagte fest, er verzichte auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 13. September 2019 (pag. 921 f.) nahm die Klägerin zur Höhe der Mietzinsgarantie hinsichtlich der Liegenschaft Niederwangen Stellung. Zudem reichte sie weitere Unterlagen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. September 2019 (pag. 924) erkannte der Instruktionsrichter die eingereichten Unterlagen zu den Akten (act. IF 244 f.), tauschte die Eingaben vom 5. und 13. September 2019 unter den Parteien aus und gewährte dem Beklagten das Recht zur Einreichung einer Stellungnahme innert Frist. Mit Eingabe vom 30. September 2019 (pag. 925 f.) reichte Fürsprecher H.________ die Honorarnote (pag. 925 – 930) ein; im Übrigen nahm er zur Verfügung vom 16. September 2019 nicht Stellung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 15 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 (pag. 932) stellte der Instruktionsrichter die Honorarnote von Fürsprecher H.________ Rechtsanwalt Y.________ zu. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 (pag. 933) reichten die Rechtsanwälte Y.________ und Z.________ die Honorarnote ein (pag. 934 – 938), welche der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2019 (pag. 941) Fürsprecher H.________ zustellte. G. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. November 2019 (pag. 943 – 956) wurden der Beklagte und B.________ u.a. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen betreffend das Liegenschaftsgeschäft Heimberg 1, freigesprochen. Ferner wurden sie des gewerbsmässigen Betrugs, begangen von März 2007 bis September 2010 zum Nachteil der Klägerin im Gesamtdeliktsbetrag von ca. Fr. 6‘400‘000.-- (davon ca. Fr. 1‘500‘000.-- versucht begangen), nämlich betreffend die Liegenschaften Herzogenbuchsee, Niederwangen, Pieterlen, Thun 1 und 2 (teilweise Versuch), Thun 3, Thörishaus, Bellmund, Biberist, Grenchen 1 sowie 2 (Versuch), Heimberg 2 und 3 (teilweise Versuch) und Heimenhausen (Versuch), für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von je 5 Jahren verurteilt. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2019 (pag. 958) stellte der Instruktionsrichter die Eingabe der Klägerin vom 2. Dezember 2019 (pag. 942) dem Beklagten zu. Erwägungen: 1. Eintretensvoraussetzungen 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 16 tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 24. Dezember 2013 (pag. 3 – 118) geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Weiteren entspricht die Klage den Formvorschriften (Art. 32 VRPG) und die Rechtsvertreter der Klägerin sind gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; act. I 1). Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung gegenüber dem Beklagten in der Höhe von mindestens Fr. 11‘547‘616.30 zuzüglich Zinsen. 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten Personen setzt die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit als weitere kumulative Erfordernisse den Eintritt eines Schadens, die Missachtung einer einschlägigen berufsvorsorgerechtlichen Vorschrift, ein Verschulden sowie einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und haftungsbegründendem Verhalten voraus (BGE 143 V 19 E. 3.1.2 S. 24).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 17 2.2 2.2.1 2.2.1.1 Als Schaden im Sinne von Art. 52 BVG gilt jede Verminderung des Stiftungsvermögens, welche nicht zur satzungskonformen Zweckverwirklichung erfolgt. Sie kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Die Vorsorgeeinrichtung ist auch dann geschädigt, wenn sie eine Liegenschaft zu einem übersetzten Preis erwirbt. Der Schaden besteht diesfalls in der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert der Liegenschaft (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 2. August 2007, B 11/06, E. 5.1; vgl. auch ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, S. 184 Rz. 6). 2.2.1.2 Im Übrigen sind für die Bestimmung der Schadenshöhe die Grundsätze gemäss Art. 41 OR ff. zu beachten (vgl. ANDREAS GNÄDINGER, Haftpflichtkommentar, S. 2537, Rz 34). Nach Art. 42 Abs. 1 OR hat den Schaden zu beweisen, wer Schadenersatz beansprucht (vgl. auch E. 2.3.2 hinten). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Diese Regelung gilt auch, wenn der Beweis Kosten verursachen würde, die in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden ständen (vgl. OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Zürich 1995, S. 259, Rz 32). Diese ermessensweise Schätzung des Schadens beruht auf Tatbestandsermessen und gehört zur Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung. Im Rahmen seiner pflichtgemässen Ausübung dieses Ermessens ist es auch Aufgabe des Richters, sich Klarheit über die Entscheidungsfaktoren zu verschaffen, die er zu berücksichtigen gedenkt bzw. bezüglich derer er weitergehende Informationen benötigt. Die Befugnis des Richters, den Schaden aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu erachten, hat freilich nicht zum Zweck, dem Kläger die Beweislast generell abzunehmen oder ihm die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 18 Möglichkeit zu eröffnen, ohne nähere Angaben Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Vielmehr muss der Kläger alle Umstände, die für den Eintritt des Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar behaupten und beweisen; Art. 42 Abs. 2 OR entbindet den Kläger nicht von seiner Substanziierungsobliegenheit. Die vorgebrachten Umstände müssen geeignet sein, den Bestand des Schadens hinreichend zu belegen und seine Grössenordnung hinreichend fassbar werden zu lassen (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2 S. 323). 2.2.1.3 Mittels der Schadensberechnung wird ermittelt, wie gross der Schaden ist, den der Geschädigte durch das schädigende Ereignis erlitten hat. Errechnet wird die tatsächliche Vermögenseinbusse (vgl. HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage 2008, S. 47 Rz 196 und S. 49 Rz 209). Dabei ist der endgültige Schaden erst festgestellt, wenn sowohl die Schädigung als auch die Vorteile berücksichtigt sind (vgl. OFTINGER/STARK, a.a.O., S. 265 Rz 50). 2.2.1.4 Schliesslich bildet die Schadensberechnung die Grundlage für die Schadenersatzbemessung, mit welcher entschieden wird, ob der mittels Schadensberechnung ziffernmässig festgelegte Schaden ganz oder teilweise auf den Ersatzpflichtigen überwälzt werden kann (vgl. REY, a.a.O., S. 49 Rz 209). Die für die Schadenersatzbemessung allgemein massgebenden Normen finden sich in Art. 43 f. OR. 2.2.2 2.2.2.1 Widerrechtlichkeit liegt vor, wenn die sich aus Gesetz und Verordnungen, aus den Satzungen der Vorsorgeeinrichtung (Statuten/Stiftungsurkunde, Reglemente), den Beschlüssen des Stiftungsrates, einem Vertragsverhältnis sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde ergebenden Pflichten, wozu auch die allgemeine Sorgfaltspflicht gehört, verletzt werden. Im Bereich der Vermögensanlage besteht die Widerrechtlichkeit in erster Linie in einer Verletzung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagevorschriften (BGE 128 V 124 E. 4d S. 129; DOMENICO GULLO, Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats in der Vorsorgeeinrichtung und die Delegation von Aufgaben, in: SZS 2001

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 19 S. 45). Die Missachtung der speziellen Anlagevorschriften von Art. 53 ff. der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) gilt in jedem Falle als widerrechtlich. Darüber hinaus wird aber auch die Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflichten und namentlich der allgemeinen Sicherheitsanforderungen von Art. 71 BVG verlangt (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., S. 186 Rz. 12; BGE 143 V 19 E. 6.1.6 S. 40; vgl. dazu auch ERIK FURRER, Verletzung des Gebots der Sicherheit der Anlagen durch den Stiftungsrat einer BVG-Sammelstiftung, in ZBJV 2017, S. 311 ff.). 2.2.2.2 Die Sorgfaltspflicht ist in jedem Einzelfall im Hinblick auf die Erfüllung der konkreten Aufgabe zu definieren. Sie bestimmt sich anhand von objektiven Kriterien. Dabei wird auf ein gruppenspezifisches Durchschnittsverhalten abgestellt. Es ist das zu tun, was erfahrungsgemäss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet und erforderlich ist, um den Erfolg herbeizuführen und das zu unterlassen, was erfahrungsgemäss zum Misserfolg führt (BGE 141 V 51 E. 6.1 S. 59; GULLO, a.a.O. S. 45). Insbesondere haben die mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen eine organschaftliche Treuepflicht gegenüber der Stiftung. Sie sind in jedem Fall verpflichtet, die Interessen der Vorsorgeeinrichtung zu wahren und haben insofern auch ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen zurückzustellen (THOMAS GEISER, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Stiftungsrates in der 2. Säule, in: SZS 2005, S. 366). 2.2.3 Die Pensionskassenverantwortlichen haften für jedes Verschulden; leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 143 V 19 E. 3.1.2 S. 24; GEISER, a.a.O., S. 347). Leichte Fahrlässigkeit liegt bei geringfügiger Verletzung der erforderlichen Sorgfalt vor, d.h. wenn vom Sorgfaltsmassstab, den eine gewissenhafte und sachkundige Person in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihr übertragenen Arbeiten beachten würde, abgewichen wird (vgl. BGE 128 V 124 E. 4e S. 132). 2.2.4 Zur Begründung einer Verantwortlichkeit ist schliesslich sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden erforderlich. Mit anderen Worten muss die pflichtwidrige Handlung oder die Unterlassung der pflichtgemässen Handlung direkte Ursache des Schadens sein (conditio sine qua https://www.swisslex.ch/doc/aol/1abe5f00-7a1b-44fa-af84-311d2cbe5645/99516410-9bfe-41c0-8926-33d2f3c80c24/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/1abe5f00-7a1b-44fa-af84-311d2cbe5645/99516410-9bfe-41c0-8926-33d2f3c80c24/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/1abe5f00-7a1b-44fa-af84-311d2cbe5645/99516410-9bfe-41c0-8926-33d2f3c80c24/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/d68f5d16-5e2e-4302-b08d-bd4c42ca71de/ecc2e31c-f065-49f9-b872-9f66cb24a00e/source/document-link

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 20 non); ferner muss die Handlung oder Unterlassung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein, den Schaden herbeizuführen (vgl. BGE 141 V 71 E. 8.1 S. 87; GULLO, a.a.O., S. 56 f.). 2.3 2.3.1 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; vgl. auch E. 2.2.1.2 vorne). Diese Bestimmung verteilt die Beweislast für alle Forderungsstreitigkeiten gestützt auf Bundesrecht und legt fest, welche Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Überdies leitet sich daraus das Recht auf Beweis und Gegenbeweis von noch nicht erstellten rechtserheblichen Tatsachen ab. Art. 8 ZGB regelt aber nicht die Beweiswürdigung und schliesst insbesondere eine antizipierende Beweiswürdigung nicht aus (Entscheid des BGer vom 3. April 2014, 9C_915/2013, E. 2). 2.3.2 Im Berufsvorsorgeprozess ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG); die materielle Beweislast beinhaltet daher keine Beweisführungslast (BGer 9C_915/2013, E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt. Dazu gehört vor allem die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dies gilt insbesondere hinsichtlich des eingeklagten Schadens, welcher vom Kläger auch in masslicher Hinsicht zu substanziieren ist (vgl. auch E. 2.2.1.2 vorne). Anderseits obliegt es im Bestreitungsfall dem Beklagten, substanziiert darzulegen, weshalb der vom Versicherungsträger ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (EVG, B 11/06, E. 4.1). Für das Gelingen eines allfälligen Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.4 S. 326). Die Bestreitungslast darf jedoch nicht zu einer Umkehr der Behauptungsund Beweislast führen. Zudem sind an den Untersuchungsgrundsatz gerin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 21 gere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). 2.3.3 Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. Vorbemerkung zur Prüfung der Haftungsvoraussetzungen Vorliegend stehen mehrere schädigende Handlungen in Bezug auf die gekauften Liegenschaften sowie die Sanierung der Bestandesliegenschaften im Raum, womit der Beklagte der Klägerin mehrere unterscheidbare Einzelschäden verursacht haben soll. Demnach ist grundsätzlich für jede einzelne Handlung, welche nach Auffassung der Klägerin zu einem Schaden geführt hat, separat zu untersuchen, ob die Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 BVG (vgl. E. 2.2 vorne) jeweils erfüllt waren. Daran ändert nichts, dass sich der Schaden – wie von der Klägerin dargelegt und geltend gemacht – gesamthaft als eine Vermögenseinbusse gemäss der Differenztheorie darstellen lässt. 4. Legitimation und Verantwortlichkeit 4.1 Legitimation zur Sache 4.1.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine von der Bernischen BVGund Stiftungsaufsicht (BBSA) beaufsichtigten Stiftung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG (Art. 331 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] i.V.m. Art. 89a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; vgl. pag. 908; www.aufsichtbern.ch>, Rubrik: Vorsorgeeinrichtungen/Stiftungsverzeichnis). Als juristische Person besitzt sie aktive https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-V-427%3Ade&number_of_ranks=0#page427 http://www.aufsichtbern.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 22 und passive Partei- und Prozessfähigkeit (vgl. Art. 53 f. ZGB; TUOR /SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 15 N. 11 S. 130). Sie ist vorliegend potentiell Berechtigte aus dem in Frage kommenden Rechtsverhältnis mit dem Beklagten und befugt, das eingeklagte Recht in eigenem Namen geltend zu machen. Damit ist die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben, was denn auch der Beklagte (zu Recht) nicht in Frage stellt. 4.1.2 Die Passivlegitimation bedingt, dass sich das eingeklagte Recht gegen den Beklagten richtet (MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 140). Dies setzt im Lichte der vorliegend angerufenen Haftungsbestimmung des Art. 52 BVG voraus, dass dem Beklagten während der ihm zur Last gelegten Handlungen Organeigenschaft zukam (vgl. GNÄDINGER, a.a.O., S. 2533 f.). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: 4.1.2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 BVG (in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2011 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung [zur Frage des in zeitlicher Hinsicht massgebenden Rechts, vgl. BGE 139 V 335 E. 6.2 S. 338]), welcher unabhängig von der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung zum Tragen kommt (BGE 143 V 19 E. 3.1.2 S. 24), sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Darunter fallen insbesondere die Organe der Vorsorgeeinrichtung. Diese Organeigenschaft kann wie im Rahmen der Verantwortlichkeitsvorschrift von Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) eine bloss faktische sein (BGE 143 V 19 E. 3.1.2 S. 24, 141 V 51 E. 3.1.2 S. 56; GNÄDINGER, a.a.O., S. 2533; GEISER, a.a.O., S. 340). Danach ist auch als Organ anzusehen, wer de facto Leitungsfunktionen wahrnimmt bzw. effektiv und in entscheidender Weise an der Bildung des Verbandswillens teilhat, indem er Organen vorbehaltene Entscheide trifft oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmt (vgl. HUGUENIN/REITZE in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 13 zu Art. 54/55 ZGB).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 23 4.1.2.2 Nach Art. 4 Ziff. 1 – 3 des in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. November 2009 gültigen Organisations- und Anlagereglements der Klägerin (nachfolgend OAR-2002 [act. I 21]) gelten als „Interne Organe der Stiftung“ der Stiftungsrat, die Geschäftsführung und die Anlagekommission. Die gleiche Regelung beinhaltet Art. 4 Ziff. 1 – 3 des ab 1. Dezember 2009 gültigen OAR (nachfolgend OAR-2009 [act. I 22]). 4.1.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beklagte seit … bis Ende 2009 als Geschäftsführer der Klägerin (act. I 8 S. 3; act. IF 226) fungierte und – namentlich im hier interessierenden Zeitraum zwischen 2007 und 2009 – auch Mitglied der Anlagekommission war (in den Unterlagen mitunter auch als Anlageausschuss bezeichnet; act. I 6 S. 8; I 27 S. 3; act. IA 69 S. 5). Aufgrund dessen ist die formelle Organqualität des Beklagten als Geschäftsführer (in welcher Eigenschaft er auch im Handelsregister [mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu Zweien] eingetragen war) sowie Mitglied der Anlagekommission ohne weiteres zu bejahen, so dass nicht geprüft werden muss, ob der Beklagte auch den materiellen (faktischen) Organbegriff erfüllte (vgl. E. 4.1.2.1 vorne). Selbst jedoch wenn eine solche Prüfung zu erfolgen hätte, führte sie zum klaren Ergebnis, dass (auch) in materieller Hinsicht ohne weiteres von einer Organstellung auszugehen war, ist doch aufgrund der Akten erstellt, dass es der Beklagte war, welcher die Meinungs- und Willensbildung innerhalb der am Recht stehenden Vorsorgegesellschaft zur Umsetzung der Anlagestrategie, insbesondere was den Zukauf und die Sanierung von Immobilien betraf – und damit in einem wesentlichen Aufgabenbereich – massgeblich (mit)prägte. Dies geht u. a. aus dem Protokoll zur Stiftungsratssitzung vom 30. Mai 2007 (vgl. act. I 23) und namentlich den entsprechenden Beilagen hervor (vgl. act. I 28), worin der Beklagte die Kriterien für die Umsetzung der Immobilienstrategie (hinsichtlich des hier massgebenden Beurteilungszeitraums) detailliert darlegte. Dass der Stiftungsrat – wie der Beklagte in der Klageantwort vorbringt – bereits in den Jahren 2005 und 2006 die Anlagestrategie bezüglich Immobilien in den Grundzügen bestimmt (pag. 243; vgl. act. IF 204 S. 2 i.V.m. Beilage 9) und namentlich auch der vom Beklagten anlässlich der Sitzung des Stiftungsrates vom 30. Mai 2007 präsentierten konkreten Umsetzung der künftigen Strategie zum Zukauf von Liegenschaften ausdrücklich zugestimmt hatte (act. I 23 S. 2; I 28), ändert nichts: Der Umstand, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 24 Ausführungen des Beklagten anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 30. Mai 2007 offensichtlich ohne (kritische) Diskussionen zur Kenntnis genommen und einstimmig genehmigt wurden (act. I 23 S. 2; I 28 Beilage 13), zeugt von einem grossen, gar blinden Vertrauen der Stiftungsratsmitglieder gegenüber dem Beklagten und seiner Fähigkeit, die Meinungsbildung innerhalb der Vorsorgeeinrichtung praktisch vorbehaltlos zugunsten der von ihm vertretenen konkreten operativen Umsetzung der Anlagestrategie richtungweisend zu beeinflussen. Damit übte er auch faktisch Organkompetenzen aus. War der von der Klägerin ins Recht gefasste Beklagte demnach (sowohl formell als auch materiell) Organ im Sinne von Art. 52 BVG, zählt er zum hiervor umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen (vgl. E. 4.1.2 vorne), womit die Passivlegitimation zu bejahen ist (zur zeitlichen Dauer der Organstellung, vgl. E. 4.2 sogleich). Dies stellt – zumindest vom Grundsatz her – denn auch der Beklagte nicht in Abrede. 4.2 Zeitlicher Umfang der Verantwortlichkeit des Beklagten Nach dem in E. 4.1 hiervor Dargelegten steht fest, dass der Beklagte als ehemaliges Organ der Klägerin zum Kreis der Haftpflichtigen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 BVG zählt, womit dessen Verantwortlichkeit grundsätzlich gegeben ist (vgl. E. 2.1 vorne). Zu prüfen bleibt die Frage, in welchem Zeitpunkt die Organstellung (und damit die Verantwortlichkeit) des Beklagten endete. 4.2.1 Für die Beendigung der Organstellung ist der tatsächliche Rücktritt, welcher unmittelbar wirksam wird, ausschlaggebend. Auf den Handelsregistereintrag kommt es nicht an (vgl. BGE 128 V 124 E. 4b S. 128; LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Neuere Rechtsprechung zur BVG- Haftung, AJP 2017 S. 1463). Die vollständige Loslösung des früheren Organs von der Firma muss klar ausgewiesen sein (Entscheid des EVG vom 3. Juli 2002, H 106/01 E. 3c). 4.2.2 Aus dem (vom Beklagten selber verfassten) Protokoll der Anlagekommission vom 4. November 2008 (act. IF 226) und demjenigen des Stiftungsrates vom 18. November 2008 (act. IF 208 S. 2) folgt, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2009 bzw. per Ende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 25 2009 vorgesehen war. Ferner wurde anlässlich der Sitzung des Stiftungsrates vom 20. November 2007 (act. IF 206 S. 4) für das Geschäftsführungsmandat eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart, verbunden mit dem Hinweis, dass der Geschäftsführer „die sorgsame Einführung der Nachfolge, in jedem Falle sicherstellen“ werde. Damit war die Organstellung des Beklagten, welcher erst per 11. August 2010 aus dem Handelsregister gelöscht wurde (vgl. SHAB Nr. 158 vom 17. August 2010), entgegen der in der Klageantwort vertretenen Auffassung (vgl. pag. 274) überwiegend wahrscheinlich erst frühestens per 31. Dezember 2009 beendigt. Daran ändert nichts, dass der Beklagte den damaligen Stiftungsräten mittels E-Mail vom 28. August 2009 (act. II 24) mitgeteilt hatte, seine seit … bestehende Tätigkeit als Geschäftsführer ende „anlässlich der nächsten Sitzung des Stiftungsrates am 17.11.2009“ und an der Sitzung des Stiftungsrates vom 17. November 2009 die Geschäftsführung für die Zeit ab 18. November 2009 sowie die Anlagekommission personell neu besetzt wurden (act. II 28 S. 1, 3). Aufgrund der sechsmonatigen Kündigungsfrist, insbesondere aber mit Blick auf die dem Beklagten obliegende Einarbeitungspflicht der Nachfolge, ist ein tatsächlicher Rücktritt bzw. eine vollständige faktische Lösung von der Stiftung bereits per 17. November 2009 – und damit insoweit ein Ende der Organstellung – beweismässig nicht erstellt. Der Beklagte liess sich denn auch aufgrund einer entsprechenden Feststellung des Instruktionsrichters in der prozessleitenden Verfügung vom 27. August 2009 (pag. 910 – 914), wonach er – der Instruktionsrichter – davon ausgehe, das Arbeitsverhältnis des Beklagten mit der Klägerin habe per 31. Dezember 2009 geendet (E. 1d, pag. 911) und die Parteien hätten innert Frist mitzuteilen, falls diese Annahme nicht zutreffen sollte (E. 3, pag. 911), nicht vernehmen. Dies bestätigt die Schlussfolgerung, wonach ein tatsächlicher und die Organstellung beendender Rücktritt des Beklagten in der Funktion als Geschäftsführer frühestens per 31. Dezember 2009 erstellt ist. Selbst wenn im organschaftlichen Verhältnis keine Kündigungsfrist vorgesehen gewesen wäre und für den Rücktritt als Geschäftsführer die Demissionserklärung genügt hätte, hätte der Beklagte jedenfalls bis Ende 2009 weiterhin eine Organstellung inne gehabt. Denn die vom Beklagten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 26 verfasste E-Mail vom 28. August 2009 (act. II 24) bezog sich allein und ausdrücklich auf seine Funktion als Geschäftsführer, nicht auch auf jene als Mitglied der Anlagekommission. Die eine Funktion hing nicht zwingend von der anderen ab, was sich aus Art. 8 Abs. 3 OAR-2002 (act. I 21 S. 3) und Art. 8 Abs. 3 OAR-2009 (act. I 22 S. 3) ergibt. War von einer (frühzeitigen) Beendigung als Mitglied der Anlagekommission (vgl. E. 4.1.2.2 vorne) nicht die Rede, ist darin ein zusätzliches Indiz zu erblicken, wonach nicht von einer vollständigen Loslösung des Beklagten von der Stiftung auszugehen und in der Folge von einem Fortdauern der Organstellung des Beklagten bis am 31. Dezember 2009 auszugehen ist. 4.3 Haftbarkeit des Beklagten Demnach kam dem Beklagten überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 2.3.3 vorne) bis zum 31. Dezember 2009 Organstellung zu, womit er bis zum nämlichen Zeitpunkt zum Kreis der haftpflichtigen Personen gehörte (vgl. E. 2.1 vorne). Damit kann der Beklagte für Forderungen haftbar erklärt werden, welche im Zeitpunkt seines effektiven Austrittes aus der Stiftung entstanden und fällig waren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Schaden durch Handlungen verursacht worden ist, deren Wirkungen sich jedoch erst nach der Beendigung der Organstellung des Beklagten entfaltet haben (BGE 131 V 55 E. 3.2.2 S. 59 i.V.m. BGE 126 V 61 E. 4a S. 61). 5. Schadenspositionen Die Klägerin macht die folgenden Schadenspositionen geltend (pag. 114): • Schaden zugekaufte Liegenschaften (E. 6) - Überzahlung Kaufpreise (pag. 56 – 89; E. 6.2) - Mängelbeseitigungskosten (vgl. pag. 56 – 89; E. 6.3) • Schaden Bestandesliegenschaften (pag. 89 – 106; E. 7) • Übriger Schaden - Kosten „Gefälligkeitsberichte“ (pag. 106 – 109, E. 8.1) - Kosten vorsorgliche Beweisführungen (pag. 109 – 111; E. 8.2) - Kosten Privatgutachten (pag. 112; E. 8.3)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 27 6. Schaden zugekaufte Liegenschaften 6.1 Übersicht In der Zeit vom 28. März 2007 bis 25. November 2008 schloss die Klägerin (Käuferin), handelnd bei kollektiver Zeichnungsberechtigung durch den Beklagten und C.________ (Stiftungsratspräsident und Mitglied der Anlagekommission) oder D.________ (Vizepräsident des Stiftungsrats und Mitglied der Anlagekommission [vgl. act. I 27 S. 3]), vertreten durch den Beklagten, mit der B.________ AG (Verkäuferin), handelnd durch B.________, insgesamt 15 notariell beurkundete Grundstückkaufverträge ab (vgl. Art. 216 Abs. 1 OR bzw. Art. 657 Abs. 1 ZGB [in der Reihenfolge gemäss Darstellung in der Klage]): Liegenschaft Quelle (act.) Kaufvertrag Thun 3 IB 92 Thun 1 IB 96 Thun 2 IB 99 Heimberg 1 IB 102 Heimberg 2 IB 105 Heimberg 3 IB 107 Niederwangen IB 109 Bellmund IC 115 Grenchen 1 IC 119 Grenchen 2 IC 125 Pieterlen IC 128 Herzogenbuchsee IC 131 Thörishaus ID 137 Biberist ID 142

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 28 Heimenhausen ID 145 6.1.1 Diese Grundstückkaufverträge enthielten werkvertragliche und darlehensrechtliche Elemente. Wie im Urteil des WSG vom 18. Oktober 2017 festgehalten wurde (vgl. pag. 576 ff.) und insoweit auch im vorliegenden Verfahren unbestritten ist, sind die wesentlichen vertraglichen Bestimmungen bei allen 15 umstrittenen Liegenschaftsgeschäften gleich oder zumindest sehr ähnlich. Soweit im vorliegenden Verfahren von Interesse, vereinbarten die Parteien in diesen Verträgen sowie dazu später ergangenen Nachträgen (Objekt Thörishaus; vgl. act. ID 137) und Vereinbarungen (Objekte Thun 3, Niederwangen, Grenchen 1, Pieterlen, Herzogenbuchsee und Biberist; vgl. act. IF 242 ff. und act. II 2) Folgendes: - der Erwerbspreis beinhaltete nebst dem Kauf der Liegenschaft auch deren Sanierung entsprechend einem als Beilage zum Kaufvertrag erkannten, von beiden Parteien unterzeichneten Baubeschrieb; - soweit gesetzlich zulässig und soweit sie für die Sanierungsarbeiten nicht ausdrücklich gewährt wurde, wurde die Gewährleistungspflicht der Verkäuferin für Sach- und Rechtsmängel vollumfänglich wegbedungen; - die Eigentumsübertragung (inkl. Übergang von Nutzen und Gefahr) wurde zwischen 9 (Niederwangen) bis 35 Monate (Grenchen 2) aufgeschoben; - bei Abschluss des Kaufvertrages hatte die Klägerin als Anzahlung eine erste Tranche des Erwerbspreises in der Höhe von 58 (Grenchen 2) bis 95% (Thun 3) zu bezahlen, wobei die Anzahlung schuldbrieflich abgesichert wurde und von der Verkäuferin mit 5% zu verzinsen war; - nach Abschluss der Sanierungsarbeiten bzw. am vereinbarten Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr hatte die Klägerin eine zweite Zahlung zu leisten (einzige Ausnahme: Thun 3, bei welcher bereits die Anzahlung [unter Anrechnung der Übertragung der Liegenschaft Payerne] 95% des Kaufpreises betrug); - nach Übergang von Nutzen und Gefahr garantierte die Verkäuferin der Klägerin für 9 (Niederwangen) bis 20 Monate (Herzogenbuchsee) Mietzinseinnahmen auf der Basis einer Bruttorendite von rund 6% (sog. Mietzinsgarantie);

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 29 - einen bis zwei Monate nach Beendigung der Mietzinsgarantie war von der Klägerin die Schlusszahlung geschuldet, wobei sie davon die Verzinsung der Anzahlung und bei Mindereinnahmen die Differenz zu der von der Verkäuferin geleisteten Mietzinsgarantie in Abzug bringen konnte. 6.1.2 Im Überblick präsentieren sich die hier interessierenden vertraglich getroffenen bzw. faktisch vollzogenen Regelungen in Bezug auf den Kaufpreis, dessen Tilgung sowie hinsichtlich der vereinbarten Mietzinsgarantien bei den zugekauften Objekten wie folgt (in der Reihenfolge gemäss Darstellung in der Klage [pag. 56 – 89]; in Spalte 6 basieren die Daten [ausser für die Liegenschaft Heimenhausen] auf den Abrechnungen gemäss act. IF 240 – 243): Objekt/Datum Kaufvertrag/Kaufpreis (KP)/Quellen (act.) Spalten 1-6 KP 1. Tranche (Anzahlung)/Bezahlung per KP 2. Tranche/ Bezahlung per, valuta Übergang von Nutzen und Gefahr KP 3. Tranche (Schlusszahlung)/ Bezahlung per, valuta Dauer/Betrag Mietzinsgarantie (V = Verlängerung) - Thun 3 - 15.10.2007 - 9’800’000.-- - IB 92; IF 242 4’950’000.-im Zeitpunkt Verurkundung. Zudem im Betr. von 4’400’000.-- Liegenschaft Payerne an Zahlung genommen 1.1.2009 450‘000.-- 1.2.2010 1.1.2009 – 31.12.2009 657‘528.-- 1.1.2010 – 30.4.2010 219‘176.-- (V) - Thun 1 - 30.7.2007 - 2’100’000.-- - IB 96; IF 240 1’800’000.-im Zeitpunkt Verurkundung 100’000.-- 31.12.2009 31.12.2009 200’000.-- 1.2.2011 1.1.2010 – 31.12.2010 129‘720.-- - Thun 2 - 25.9.2007 - 2’100’000.-- - IB 99; IF 240 1’800’000.-im Zeitpunkt Verurkundung 100’000.-- 31.12.2009 31.12.2009 200’000.-- 1.2.2011 1.1.2010 – 31.12.2010 135‘700.-- - Heimberg 1 - 19.3.2008 - 3‘800‘000.-- - IB 102; IF 240 2‘900‘000.-im Zeitpunkt Verurkundung 550‘000.-gem. Nachtrag valuta 31.12.2009 31.12.2009 350‘000.-valuta 1.12.2010 1.1.2010 – 31.10.2010 186‘750.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 30 - Heimberg 2 - 16.10.2008 - 1‘900‘000.-- - IB 105; IF 241 1‘450‘000.-im Zeitpunkt Verurkundung 275‘000.-valuta 31.3.2011 31.3.2011 175‘000.-valuta 1.5.2012 31.3.2011 – 31.3.2012 125‘000.-- - Heimberg 3 - 28.5.2008 - 1‘900‘000.-- - IB 107; IF 240 1‘450‘000.-im Zeitpunkt Verurkundung 175‘000.-valuta 31.12.2009 31.12.2009 275‘000.-valuta 1.3.2011 1.1.2010 – 31.12.2010 125‘400.-- - Niederwange n - 28.3.2007 - 2‘850‘000.-- - IB 109; IF 243 2 x 1‘000‘000.-per 1.4.2007 650’000.-per 31.12.2007 1.1.2008 200’000.-per 1.7.2008 1.1.2008 – 1.7.2008 105’000.-bis 1.10.2008 52’500.-- (V) - Bellmund - 27.6.2007 - 2’350’000.-- - IC 115; IF 240 2’050’000.-im Zeitpunkt Verurkundung 100’000.-valuta 31.12.2009 31.12.2009 200’000.-valuta 1.10.2010 1.1.2010 – 31.12.2010 148’800.-- - Grenchen 1 - 8.6.2007 - 3‘230‘000.-- - IC 119; IF 242 2‘300‘000.-im Zeitpunkt Verurkundung 480’000.-valuta 1.10.2009 1.10.2009 450’000.-valuta 1.7.2010 1.10.2009 – 30.6.2010 162’108.-- 1.7.2010 – 31.7.2010 18‘012.-- (V) - Grenchen 2 - 17.7.2008 - 1‘800‘000.-- - IC 125; IF 241 1‘050‘000.-im Zeitpunkt Verurkundung 450‘000.-valuta 1.7.2011 1.7.2011 300‘000.-valuta 31.7.2012 1.7.2011 – 1.7.2012 118‘800.-- - Pieterlen - 23.4.2007 - 1’975’000.-- - IC 128; IF 242 1’500’000.-valuta 23.4.2007 300’000.-valuta 1.1.2009 1.1.2009 175‘000.-valuta 1.2.2010 1.1.2009 – 31.12.2009 132‘060.-gem. Nachtrag 1.1.2010 – 30.4.2010 44‘020.-- (V) - Herzogenbuchsee - 10.4.2007 - 1’790’000.-- - IC 131; IF 242 1’300’000.-valuta 11.4.2007 300’000.-valuta 1.6.2008 1.6.2008 190’000.-valuta 31.3.2009 1.6.2008 – 31.3.2009 92’000.-- 1.4.2009 – 31.1.2010 92‘000.-- (V) - Thörishaus - 29.5.2007 - 1’750’000.-- - ID 137; IF 242 1’400’000.-im Zeitpunkt Verurkundung 100’000.-valuta 1.10.2009 1.10.2009 250‘000.-valuta 1.8.2010 1.10.2009 – 30.6.2010 85‘815.-- - Biberist - 7.5.2007 2’000’000.-im Zeitpunkt 400’000.-valuta 1.3.2009 300’000.-valuta 1.3.2009 – 28.2.2010

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 31 - 2’700’000.-- - ID 142; IF 242 Verurkundung 1.3.2009 1.5.2010 169’740.-- 1.3.2010 – 31.5.2010 42‘435.-- (V) - Heimenhausen - 25.11.2008 - 1‘900‘000.-- - ID 145 1‘500‘000.-im Zeitpunkt Verurkundung 200‘000.-valuta 1.12.2010 1.12.2010 200‘000.-valuta 15.1.2012 1.12.2010 – 1.12.2011 123‘360.-- 6.2 Schadensposition „Überzahlung Kaufpreise“ 6.2.1 Die Klägerin errechnete den aus ihrer Sicht wegen überhöhten Kaufpreisen in Bezug auf sämtliche 15 zugekauften Liegenschaften geltend gemachten Schaden anhand der Differenz zwischen dem jeweiligen Kaufpreis und dem Verkehrswert der Liegenschaft. Dies steht im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.1.1 vorne): 6.2.2 6.2.2.1 Die Staatsanwaltschaft holte im Rahmen des Strafverfahrens nach Massgabe von Art. 182 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) zu sämtlichen 15 zugekauften Liegenschaften Verkehrswertgutachten ein. Ferner liegen zu 13 der 15 zugekauften Liegenschaften Verkehrswertgutachten des Experten A.____, dipl. Architekt FH/SIA/STV, sowie Experte C.____, CAS Immobilienbewerter FH, vor, welche im Rahmen vorsorglicher Beweisführung (vgl. Art. 158 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) auf gerichtliche Anordnung hin nach Massgabe der Art. 183 ff. ZPO (vgl. dazu WALTER FELLMANN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 26a zu Art. 158 ZPO) erstellt wurden. In Anlehnung an die in Art. 16 der Verordnung vom 20. September 1995 über die amtliche und ausseramtliche Schätzung von Grundstücken (Schätzungsverordnung, SchV [BSG 215.129.1]) gestellten Anforderungen an Schätzungsgutachten erbringen diese Gutachten Beweis. Insbesondere beruhen sie auf einer Besichtigung vor Ort, enthalten eine umfassende Beschreibung der Grundstücke und der darauf stehenden Gebäude sowie die damit verbundenen Nutzungen, Rechte, Lasten und Dienstbarkeiten und die Schätzungsergebnisse sind unter Angabe der massgeblichen Stichtage (Übergang Nutzen/Gefahr) hinreichend begrün-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 32 det. Die Verkehrswertgutachten folgen zudem den Vorgaben gemäss Art. 182 ff. StPO bzw. Art. 183 ff. ZPO, womit sie unabhängig sind und grundsätzlich hohen Anforderungen an die Person der Sachverständigen sowie hinsichtlich der Mitwirkungsrechte der Parteien genügen. Auf die Gutachten ist in der Folge abzustellen. 6.2.2.2 Sodann vermag der Hinweis in der Klageantwort auf die anders lautenden (und für den Beklagten günstigeren) Ergebnisse der von der (mittlerweile im Handelsregister gelöschten) Expertin M.____ (vgl. pag. 265) vorgenommen Verkehrswertschätzungen am Beweiswert der von der Staatsanwaltschaft veranlassten Gutachten nichts zu ändern: Dem Verwaltungsgericht liegt insoweit einzig ein Schreiben der Expertin M.____ vom 16. Dezember 2012 mit dem Titel „Schlussbestimmungen für Portefeuille- Bewertung“ (vgl. act. IIB Beilage 5) vor. Darin sind von 13 der 15 zugekauften Liegenschaften Bewertungen enthalten, welche allesamt deutlich über dem in den von der Staatsanwaltschaft veranlassten Gutachten ermittelten Verkehrswerten liegen. Welche Annahmen diesen allein listenmässig zusammengestellten Verkehrswerten zugrunde liegen, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Aufschlussreicher sind die entsprechenden Ausführungen im Urteil des WSG vom 18. Oktober 2017, worin keinem der Berichte der Expertin M.____ Beweiswert zuerkannt wurde. So hielt das WSG in Bezug auf sämtliche bewerteten Liegenschaften fest, die Verkehrswertschätzungen der Expertin M.____ basierten nicht auf persönlichen Besichtigungen vor Ort, es fehlten jeweils die Grundbuchauszüge und zum Teil seien die Kapitalisierungszinssätze zu tief angesetzt (vgl. pag. 612, 623, 630, 637, 642, 650, 654, 656, 659, 663, 666, 674, 678). Zudem geht auch aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Schreiben klar hervor, dass die Verkehrswertschätzungen per Dezember 2012 und nicht per Übergang Nutzen und Gefahr erfolgten. Der Beklagte bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor und es ist auch anderweitig nichts auszumachen, was die Beweiswürdigung des WSG mit Blick auf das vorliegende Verfahren als unzutreffend erscheinen liesse. Insbesondere genügt der pauschale Hinweis, die Gutachten der Expertin M.____ führten zu einem wesentlich realistischeren Gesamtbild bezüglich der Miet- und Marktwerte (pag. 265), den Anforderungen an eine substanziierte Begründung nicht (vgl. E. 2.3.2 vorne), zumal, wie dargelegt, das WSG mit überzeugender

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 33 Begründung zum Schluss gekommen ist, dass die Verkehrswertschätzungen der Expertin M.____ auf unzureichenden Grundlagen und Annahmen beruhen, womit sie die Anforderungen an den Beweiswert eines Verkehrswertgutachtens (vgl. E. 6.2.2.1 hiervor) in keiner Weise zu erfüllen vermögen. 6.2.2.3 Soweit der Beklagte weiter vorbringt, in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen die Liegenschaften erst allmählich in den Zustand versetzt würden, in dem sie von der Stiftung übernommen würden (pag. 884), sei das Abstellen auf den Verkehrswert (in grundsätzlicher Hinsicht) nicht korrekt, kann ihm nicht gefolgt werden: Denn der Beklagte verkennt, dass sich alle von der Staatsanwaltschaft wie auch die zivilgerichtlich veranlassten Expertisen (auch) zum Verkehrswert der Liegenschaften nach Sanierung äussern. Damit wurden sämtliche wertbeeinflussenden Faktoren, welche für mögliche Käufer kaufpreisbestimmend sind (namentlich die Nachfrage nach dem zu bewertenden Objekt, dessen Qualität und Risiken sowie die in Zukunft anfallenden erforderlichen Kosten) berücksichtigt. Insoweit entspricht dieses Vorgehen der vom Beklagten angesprochenen „Güte des Gesamthandels“ (pag. 867), womit der Kritik der Boden entzogen ist. Sodann liegt insbesondere dem bei Renditeobjekten erhebliche Bedeutung zukommenden Ertragswert (welcher dem kapitalisierten jährlichen Mietwert eines Grundstücks entspricht [vgl. Schweizerische Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten {SVKG} unter www.svkg.ch/html/begriffe] – im Sinne der Division des Ertrages durch den Zinssatz) einer Liegenschaft deren Mietwert zugrunde, welcher sich nicht aus den effektiven, sondern aus den erzielbaren Jahresmietzinsen errechnet (vgl. statt vieler act. III/3 19 S. 7). Damit sticht der Einwand des Beklagten, die Wirtschaftlichkeit der Renovations- und Sanierungsmassnahmen hätten sich nicht auf den Zeitpunkt von Nutzen-/Schadenübernahme berechnen lassen, weil auf diesen Zeitpunkt die Mietzinsanpassungen noch nicht hätten realisiert werden können (vgl. pag. 254), nicht. Mit Blick auf den Schadensbegriff ist somit allein entscheidend, welcher Wert – ausgedrückt durch den Verkehrswert (vgl. E. 2.2.1.1 vorne) – einer Liegenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt (vgl. E. 6.2.2.4 sogleich) zukam und in welchem Ausmass dieser Wert vom vereinbarten Kaufpreis abweicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 34 6.2.2.4 Was die Frage des für die Schadensermittlung massgebenden Zeitpunkts (im materiellrechtlichen Sinne) anbelangt, so erwog der Instruktionsrichter in der prozessleitenden Verfügung vom 31. Juli 2018, er könne sich im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Entscheid des BGer vom 11. September 2009, 9C_238/2009, E. 3.1) der Auffassung des WSG anschliessen, wonach es entgegen dem Beklagten nicht angehe, eine in Zukunft gerichtete Betrachtung anzustellen, wie sich die Renditen mit den unter falschen Voraussetzungen erworbenen Liegenschaften entwickelt hätten bzw. haben (pag. 831; Urteil WSG, pag. 753). Auch im Rahmen der Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 wiederholte der Beklagte seine Auffassung (vgl. pag. 883 f.), massgebend sei, welche Rendite „am Ende“ (pag. 884) bzw., „auf lange Sicht“ (vgl. act. IA 69 S. 6) resultiere. Anders als vom Beklagten postuliert kann es jedoch nicht angehen, mit der Schadensberechnung so lange zuzuwarten, bis ein für den Beklagten günstige(re)s Ergebnis resultiert. Auch wenn, wie der Beklagte vorbringt, die Klägerin eine „Kaufen-und-Halten-Strategie“ (pag. 243) angestrebt habe, ist zu beachten, dass jede Vermögensanlage der Sicherung der Leistungen der Destinatäre dient (vgl. Art. 52 BVV 2) und sich sowohl Erträge wie auch Kapitalgewinne und -verluste potentiell und unmittelbar auf den Leistungsumfang der Stiftung auswirken können. Somit müssen die Voraussetzungen für eine sorgfältige Vermögensanlage von deren Beginn weg erfüllt sein – und dies unabhängig davon, ob durch eine gegen die Sorgfaltspflichten verstossende Investition von Stiftungsmitteln auch für die Versicherten (etwa im Sinne einer Unterdeckung) ein Schaden resultiert, genügt doch für die Begründung eines Schadens im Sinne von Art. 52 BVG eine Verminderung des Stiftungsvermögens (vgl. E. 2.2.1.1 vorne). Nichts anderes folgt aus den strengen Vorschriften zur Vermögensanlage gemäss Art. 49 ff. BVV 2, welche ihres Gehalts entleert würden, wenn – dem Beklagten folgend – für die Ermittlung des Schadens auf einen (nicht näher definierten) Zeitpunkt in der Zukunft abgestellt würde. Denn dergestalt liesse sich stets argumentieren, aus einer gegen die Anlagevorschriften verstossenden Investition von Stiftungsmitteln resultiere (vielleicht) zu einem späteren Zeitpunkt eine Rendite. Soweit der Beklagte sich deshalb auf den auszugsweise ins Recht gelegten Geschäftsbericht von 2013 beruft, wonach das Immobilienportefeuille der Klägerin 2013 eine Aufwertung erfahren habe (vgl. act. II 14; pag. 281 f.), kann er daraus nichts zu seinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 35 Gunsten ableiten. Denn die Sichtweise des Beklagten beinhaltet insoweit ein spekulatives Element, was der Anlagestrategie der Klägerin widersprochen hätte. Mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlichen und verordnungsmässigen Anlagebestimmungen (vgl. E. 10.1 hinten) wäre es demnach insbesondere nicht zielführend, im Rahmen der Schadensermittlung nach Art. 52 BVG – analog zur Rechtsprechung zum merkantilen Minderwert einer Immobilie – auf jenen Zeitpunkt abzustellen, welchen die Liegenschaft bei einem allfälligen späteren Verkauf hätte (vgl. hierzu BGE 145 III 225). Dies umso weniger, als – wie hiervor dargelegt – die Strategie der Klägerin auf „Kaufen-und-Halten“ ausgerichtet war. Ferner wäre es auch nicht sachgerecht, für die Schadensermittlung auf den Zeitpunkt des Kaufs der Liegenschaften abzustellen, nachdem die Klägerin allein sanierte Liegenschaften übernehmen wollte und sich die Frage nach dem Vorliegen eines Schadens im Rechtssinne folglich erst nach Durchführung der (vertraglich vereinbarten) Sanierungsarbeiten beurteilen lässt. Schliesslich wäre es auch unzweckmässig, für die Schadensberechnung auf den Urteilszeitpunkt abzustellen, geht es doch um den Schaden, welcher der Klägerin im Zeitpunkt des Vollzugs der Kaufverträge entstand und damit um einen Zeitraum, den der zur Verantwortung gezogene Beklagte überblicken konnte, wogegen bei weit auseinanderliegenden Zeiträumen (Urteilszeitpunkt) die Preisentwicklung einer Liegenschaft von Zufälligkeiten abhängt und der effektive Kaufs-/Verkaufswert einer Liegenschaft im Urteilszeitpunkt kaum je zuverlässig feststellbar wäre. Es erweist sich deshalb vorliegend als sachgerecht, hinsichtlich des massgebenden Zeitpunkts für die Ermittlung der beiden Vermögensstände vor und nach dem schädigenden Ereignis (vgl. eingehend hierzu, BGE 145 III 225 S. 233 E. 4.1.2.2 S. 233 ff.) auf den (vertraglich vereinbarten) Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr der jeweiligen Liegenschaften auf die Klägerin abzustellen. Es stellt dies auch den Zeitpunkt der Anmeldung zur grundbuchlichen Behandlung des jeweiligen Kaufvertrages dar (vgl. act. I 6 S. 9), womit die Klägerin (erst) ab diesem Zeitpunkt über die Liegenschaft verfügen konnte. Dass die B.________ AG bis zur vertraglich vereinbarten Schlusszahlung noch Mietzinsgarantien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 36 schuldete, ändert nichts: Wie in E. 6.2.2.3 dargelegt, sind für die Ermittlung des Verkehrswertes die erzielbaren Mietzinsen massgebend; dieser Wert war vorliegend für sämtliche Liegenschaften ohne weiteres ermittelbar, erfolgten die Verkehrswertschätzungen doch allesamt unter Berücksichtigung der jeweils durchgeführten Sanierungen. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Schadenshöhe bildet somit grundsätzlich der beim Übergang von Nutzen und Gefahr ermittelte Verkehrswert der Liegenschaft (vgl. auch E. 2.2.1.1 vorne), welcher dem unter normalen Verhältnissen und ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (mithin im normalen Geschäftsverkehr) erzielbaren Verkaufspreis am Stichtag entspricht (vgl. BGE 120 V 10 E. 1 S. 12; ferner SVKG unter www.svkg.ch/html/begriffe). Mit diesem Vorgehen erklärt sich denn auch die Klägerin einverstanden (pag. 851). Auch entspricht die zur Anwendung gebrachte Methode dem Willen der Parteien, wonach die Klägerin mit den Sanierungsarbeiten nichts zu tun haben und allein voll sanierte Liegenschaften übernehmen wollte (vgl. act. I 28 Beilage 13; act. IA 77 S. 12; pag. 253 f.). Der Beklagte hat sich demnach auf dieser von ihm letztlich selbst vorgeschlagenen Anlagestrategie behaften zu lassen. 6.2.2.5 Mit Blick auf das in E. 6.2.2.1 – 6.2.2.4 Dargelegte bilden die vom Beklagten angestellten anderweitigen Berechnungen (vgl. pag. 880) mit einer zusätzlichen „Umlegung der anteilsmässigen Fixkosten auf die einzelnen Objekte“ (vgl. pag. 335 – 338; 884) keine zuverlässige Grundlage zur Ermittlung der Schadenshöhe. Insbesondere lassen wie auch immer geartete wirtschaftliche Überlegungen des Unternehmers keinen für die Schadensberechnung massgeblichen Rückschluss auf den Verkehrs- bzw. Marktwert einer Liegenschaft (im relevanten Zeitpunkt) zu. Nichts anderes gilt in Bezug auf die vom Beklagten geltend gemachte einfache Addition der angeblichen Aufwendungen der B.________ AG in Zusammenhang mit den Liegenschaftszukäufen der Klägerin (vgl. pag. 880). Welche wirtschaftlichen Überlegungen und Berechnungen aus Sicht der B.________ AG hinter den Liegenschaftsgeschäften gesteckt haben könnten und ob für jene hieraus ein Gewinn- oder Verlustgeschäft resultierte, ist für die Frage, ob der Klägerin durch die Zukäufe ein Schaden erwachsen ist, nicht von Belang, da jener allein die Vermögendifferenz vor und nach dem schädigenden Ereignis – hier der Vermögensstand nach dem Zukauf und der Sa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 37 nierung der Liegenschaften – abbildet. Dieser ist mittels der im Recht liegenden Verkehrswertgutachten zweifelsfrei und schlüssig bezifferbar. Selbst jedoch, wenn der Stossrichtung des Beklagten, wonach die B.________ AG diese Geschäfte auf der Grundlage von Verkehrswerten nicht abgeschlossen hätte und der daraus von ihm gezogene Schluss, Letztere seien deshalb nicht plausibel, gefolgt würde, ergäbe sich vorliegend bei korrekter Betrachtungsweise kein Anlass für eine solche Annahme, liess der Beklagte bei den geltend gemachten Aufwendungen der B.________ AG (pag. 880) doch folgende Aspekte ausser Acht: a) Unten stehender Tabelle kann entnommen werden, dass bereits die von der B.________ AG getätigten Ankäufe der Liegenschaften (vgl. hierzu act. I 26 S. 9 – 17 und die darauf basierende Zusammenstellung der Staatsanwaltschaft in act. III/1 2) bis auf eine dokumentierte Ausnahme zum Teil erheblich über den damaligen Verkehrswerten lagen, was einen namhaften Teil der vom Beklagten geltend gemachten und zur Begründung für ein Abweichen vom Verkehrswert herangezogenen hohen Gesamtkosten für die B.________ AG erklärt: Liegenschaft Ankauf B._____ ___ bzw. GB- Eintrag Betrag/Datum gem. act. III/1 2 (Wert a) Weiterverkauf an die Klägerin/ Quelle (act.) Verkehrswert vor Sanierung gem. Gutachten (Wert b) /Stichtag/Quelle (act.) Differenz (Wert a-b) Thun 3 4‘691‘759.-- 7.11.2007 15.10.2007 IB 92 S. 16 4‘370‘000.-- 15.10.2007 IB 95 S. 15, 17 -321‘759.-- Thun 1 und 2 2’463’661.-- 14.8.2007 (beide) 30.7.2007 (74) IB 96 S. 13 25.9.2007 IB 99 S. 14 2x 930‘000.-- = 1‘860‘000.-- 30.7.2007 (74) 25.9.2007 (76) IB 95 S. 28, 38 -603‘661.-- Heimberg 1, 2 und 3 3‘890‘051.-- 4.3.2008 (alle) 19.3.2008 (58/60) IB 102 S. 10 28.5.2008 (64) IB 107 S. 10 16.10.2008 (62) IB 105 S. 10 1‘860‘000.-- + 930‘000.-- + 930‘000.-- = 3‘720‘000.-- 19.3.2008 (58/60) 16.10.2008 (62) 28.5.2008 (64) IB 101 S. 17, 23, 26 -170‘051.-- Niederwangen 1‘464‘022.-- 11.7.2006 28.3.2007 IB 109 S. 11 Keine Angaben Keine Angaben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 38 Bellmund 1‘453‘054.-- 5.7.2007 27.6.2007 IC 115 S. 17 980‘000.-- Juni 2007 IC 114 S. 15 -473‘054.-- Grenchen 1 1’768’274.-- 8.6.2007 8.6.2007 IC 119 S. 12 1’775’000.-- 8.6.2007 IC 118 S. 11 6’726.-- Grenchen 2 748’682.-- 17.7.2008 17.7.2008 IC 125 S. 13 725’000.-- 4.5.2007 IC 124 S. 10, 22 -23’682.-- Pieterlen 920’789.-- 15.6.2007 23.4.2007 IC 128 S. 10 690‘000.-- 23.4.2007 IC 127 S. 16 -230‘789.-- Herzogenbuchsee 655‘512.-- 23.4.2007 10.4.2007 IC 131 S. 10 485‘000.-- 10.4.2007 IC 135 S. 15 -170‘512.-- Thörishaus 818‘611.-- 11.6.2007 29.5.2007 ID 137 S. 12 610‘000.-- 29.5.2007 ID 136 S. 16 -208‘611.-- Biberist 1‘265‘945.-- 7.5.2007 7.5.2007 ID 142 S. 10 915‘000.-- 4.5.2007 ID 140 S. 11 -350‘945.-- Heimenhausen 934‘037.-- 4.12.2008 25.11.2008 ID 145 S. 10 Keine Angaben Keine Angaben Total Differenz -2‘546‘338.-- Anzumerken bleibt, dass den dargelegten Verkehrswerten in der Tabelle hiervor insofern erhebliche Aussagekraft zukommt, als – ausser bei der Liegenschaft Grenchen 2 – die Stichtage in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den jeweiligen Ankäufen der Liegenschaften durch die B.________ AG liegen, so dass einem allfälligen Einwand, die Ankäufe seien in einem anderweitigen wirtschaftlichen Umfeld erfolgt und deshalb nicht vergleichbar, zum vornherein der Boden entzogen ist. Dass die B.________ AG diese Liegenschaften überhaupt zu übersetzten Preisen erwarb, lässt sich einerseits dadurch erklären, dass sich die Liegenschaftsgeschäfte mit Blick auf die bei der Weiterveräusserung an die Klägerin vereinbarten Preise auch unter Berücksichtigung der durchzuführenden Sanierungen rechneten, lagen die Verkaufspreise doch – wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 6.2.3 hinten) – jeweils deutlich über den massgeblichen Verkehrswerten. Andererseits fällt auf, dass die Verkäufe an die Klägerin in 7 Fällen zu einem Zeitpunkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 39 erfolgten, da die B.________ AG noch nicht einmal die Liegenschaftsgeschäfte mit dem Vorverkäufer abgewickelt hatte – sie mithin noch nicht Eigentümerin der an die Klägerin weiterverkauften Liegenschaften war; in drei Fällen wickelte die B.________ AG Kauf und Verkauf am selben Tag ab. Bei weiteren drei Geschäften erfolgte der Verkauf an die Klägerin innerhalb von ein bis zwei Monaten nach dem Kauf der Liegenschaft. Nur bei den Liegenschaften Heimberg 2 und Niederwangen waren die zeitlichen Abstände zwischen Kauf und Verkauf mit 7 bzw. 8 Monaten grösser. Dabei ist festzustellen, dass die B.________ AG die Liegenschaften Heimberg 1 – 3 allesamt am 4. März 2008 erworben hat, womit aufgrund der Einheit dieser Liegenschaften davon ausgegangen werden kann, dass bereits im Zeitpunkt des Erwerbs deren Weiterverkauf an die Klägerin beabsichtigt war. Aus diesen zeitlichen Abfolgen erhellt, dass die B.________ AG mit Blick auf die mit der Klägerin abgeschlossenen Grundstückkaufverträge an einer möglichst raschen Abwicklung der Ankäufe interessiert sein musste und deshalb auch kein Raum und – mit Blick auf den beim Weiterverkauf an die Klägerin bereits erzielten bzw. erzielbaren Verkaufspreise – auch keine Notwendigkeit bestand, die Ankaufspreise möglichst tief zu halten. b) Im Weiteren und wie zu zeigen sein wird, trifft es zwar zu, dass die B.________ AG jeweils die ersten Kaufpreistranchen mit 5% zu verzinsen hatte. Abgesehen davon, dass sie mit den einen wesentlichen Anteil des gesamten Kaufpreises ausmachenden ersten Kaufpreistranchen gleichzeitig ein namhaftes Kapital zur wirtschaftlich freien Verfügung hatte, standen der B.________ AG in dieser Zeit insbesondere zusätzlich die Mietzinseinnahmen zur Verfügung (vgl. E. 6.4.2.2 hinten). c) Auch trifft es zu, dass die B.________ AG Mietzinsgarantien zu leisten hatte (vgl. E. 6.4.3 hinten) – dies jedoch effektiv nur in dem Umfang, in dem die Mietzinseinnahmen der Klägerin die vereinbarte Höhe der Mietzinsgarantie nicht erreichten, was einen wesentlichen Unterschied zur Darstellung des Beklagten gemäss pag. 880 ausmacht (vgl. E. 6.4.3.2 hinten). d) Sodann lagen die Verkaufspreise hinsichtlich der vom Beklagten genannten und an die B.________ AG verkauften Liegenschaften Ostermundigen, Romont 1 und Payerne (pag. 877 und 880) nicht um Fr. 2‘900‘000.--, sondern lediglich um Fr. 1‘560‘000.-- über den Verkehrswerten (Ostermun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 40 digen: Verkauf an die B.________ AG für Fr. 1‘500‘000.-- [pag. 588], Verkehrswert Fr. 1‘490‘000.-- [act. III/2 12 S. 10], Differenz Fr. 10‘000.--; Romont 1: Verkauf an die B.________ AG für Fr. 2‘850‘000.-- [pag. 588], Verkehrswert Fr. 2‘600‘000.-- [act. III/2 10 S. 15], Differenz Fr. 250‘000.--; Payerne: Verkauf bzw. an Zahlung genommen für Fr. 4‘400‘000.-- [vgl. act. IB 92 S. 10], Verkehrswert Fr. 3‘100‘000.-- [act. III/2 11 S. 14], Differenz Fr. 1‘300‘000.--). Hinzu kommt, dass die B.________ AG mit der Liegenschaft Payerne über einen Vermögenswert verfügte, den sie nicht zu verzinsen hatte, was der Beklagte ebenso unerwähnt liess. e) Soweit mit den nunmehr präsentierten detaillierten Berechnungen die kaufvertraglich vereinbarten Kaufpreise nachträglich legitimiert und ein Abweichen von den gutachterlich ermittelten Verkehrswerten begründet werden sollte, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die damalige Preiskalkulation hinsichtlich der zugekauften Liegenschaften aufgrund der vorliegenden Dokumentation wesentlich rudimentärer vonstatten ging als die nunmehr vom Beklagten angestellten Berechnungen vermuten lassen könnten. Wie aus den zu sämtlichen zugekauften Objekten erstellten Listen „Mietzinsvorschläge nach Sanierung“ (vgl. act. IA 41) hervorgeht, wurde pro Objekt ein Mietertrag angenommen und dieser durch 6% (Kapitalisierungszinssatz [= jener Prozentsatz, mit dem der Ertragswert aus dem Mietwert berechnet wird; vgl. www.svkg.ch.html.begriffe]) geteilt, wodurch man die schliesslich vereinbarten Kaufpreise erhielt. Dabei ist nicht im Ansatz dokumentiert, wie die jeweiligen Werte zustande kamen und auf welchen Annahmen sie beruhten. Jedenfalls wurden mit Blick auf die gutachterlichen Feststellungen, aber auch im Lichte der hernach effektiv realisierten Mietzinseinnahmen, unrealistische Annahmen bezüglich der realisierbaren Mieterträge getroffen, was sich aus der untenstehenden Tabelle ergibt: Liegenschaften Mietwert gem. act. IA 41 (brutto/netto) Mietwert gem. GA Staatsanwaltschaft Mietzinseinnahmen während Mietzins-garantie (umge-rechnet auf 1 Jahr ab Nutzen/Sch.) Quellen Spalten 3 und 4 (act.) Thun 3 633‘456.-- 588‘096.-- 458‘724.-- 193‘365.85 III/3 19 S. 8; IF 242 http://www.svkg.ch.html.begriffe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 41 Thun 1 Thun 2 271‘464.-- 252‘024.-- 219‘060.-- 252‘410.00 III/2 18 S. 8; IF 240 Heimberg 1 224‘100.-- 203‘220.-- 209‘160.-- 159‘391.20 Heimberg 2 Heimberg 3 245‘760.-- 224‘880.-- 212‘014.-- 232‘311.00 III/3 20 S. 7; III/3 21 S. 7; IF 240 f. Niederwangen 210‘240.-- 189‘720.-- 153‘480.-- 170‘460.00 III/1 8 S. 13; IF 243 Bellmund 151‘560.-- 140‘760.-- 95‘258.-- 94‘400.00 III/2 16 S. 14; IF 241 Grenchen 1 219‘240.-- 196‘920.-- 175‘656.-- 163‘489.20 III/2 14 S. 14; IF 242 Grenchen 2 117‘000.-- 106‘200.-- 84‘744.-- 88‘920.00 III/2 15 S. 12; IF 241 Pieterlen 132‘060.-- 120‘540.-- 99‘782.-- 106‘221.45 III/2 17 S. 15; IF 242 Herzogenbuchsee 115‘980.-- 105‘540.-- 81‘300.-- (netto) 96’528.00 III/1 7 S. 11; IF 242 Thörishaus 117‘240.-- 107‘640.-- 78‘300.-- 89’120.00 III/1 9 S. 13; IF 242 Biberist 169‘740.-- 154’680.-- 107‘920.-- 113‘691.20 III/2 13 S. 12; IF 242 Heimenhausen 123‘360.-- 114‘000.-- 75‘000.-- (netto) k.A. III/1 6 S. 13 Total 2‘731‘200.-- 2‘504‘220.-- 2‘050‘398.-- 1‘975‘398.-- (ohne Heimenhausen) 1‘760‘487.70 Aus dieser Aufstellung folgt, dass für sämtliche in der Zeit vom 28. März 2007 bis 25. November 2008 getätigten Liegenschaftszukäufe – und damit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, auf welche gerade auch der Beklagte Wert legt (pag. 377) – sowohl die Einschätzungen der Gutachter zu den Mietwerten (im Sinne des nachhaltig erzielbaren Ertrags [vgl. www.svkg.ch.html.begriffe]) als auch die effektiv erzielten Mietzinseinnahmen in den meisten Fällen deutlich unter den vom Beklagten dem Stiftungsrat der Klägerin präsentierten Werten lagen. Ferner folgt aus dieser Aufstellung, dass die Einschätzungen der Gutachter zu den realisierbaren Mieteinnahmen in Bezug auf den hier massgeblichen Zeitpunkt (vgl. E. 6.2.2.4 vorne) als realistisch zu bezeichnen sind. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des Beklagten die Liegenschaft Heimenhausen nicht berücksichtigt wird. Soweit die Einschätzungen der Gutachter im Vergleich zu den erzielten Mietzinseinnahmen etwas zu tief waren, so lagen die Abweichunhttp://www.svkg.ch.html.begriffe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 42 gen über sämtliche tiefer bewerteten Liegenschaften betrachtet im Rahmen des Toleranzbereichs von rund 10%, weshalb auf weitere Abklärungen, ob die Klägerin die Liegenschaften voll vermietet übernommen hat, verzichtet werden kann. Schliesslich lässt sich entgegen dem Beklagten (pag. 882) weder aus den Ausführungen der im zivilrechtlichen Verfahren erfolgten Duplik vom 4. Juni 2018 (act. IIB S. 43 ff.) noch aus der dort aufgeführten Klagebeilage 130 (beinhaltend allein eine statistische Erhebung der Leerwohnungsziffern) etwas anderes ableiten. Soweit darin hinsichtlich der realisierbaren Mieteinnahmen ebenfalls auf eine in Zukunft gerichtete Betrachtungsweise abgestellt wird, ist auf E. 6.2.2.4 vorne zu verweisen. f) Aus den Ausführungen gemäss lit. a – e folgt zusammenfassend, dass die vom Beklagten ermittelten Werte weder aus grundsätzlichen Überlegungen noch mit Blick auf die konkrete Berechnung als Basis für die Schadensberechnung taugen. Auch insofern drängt es sich deshalb auf, auf die gutachterlich ermittelten Verkehrswerte (nach Sanierung) abzustellen. 6.2.2.6 Zusammenfassend ist für die Berechnung des aus den Kaufverträgen resultierenden Schadens der von der Klägerin bezahlte Kaufpreis dem Verkehrswert der jeweiligen Liegenschaft gegenüberzustellen, welchen diese nach erfolgter Sanierung hatte. Dem stimmt auch die Klägerin ausdrücklich zu (vgl. pag. 851). 6.2.3 Im Folgenden ist für die Schadensberechnung grundsätzlich auf die von der Staatsanwaltschaft veranlassten Verkehrswertgutachten und die darin ermittelten Verkehrswerte abzustellen. Zwar ist zu beachten, dass in Bezug auf Bewertungsverfahren einer Immobilie bei der Ermittlung des Verkehrswertes mit einer Vielzahl von Einflussgrössen stets Auslegungsund Interpretationsmöglichkeiten bestehen. Dem wird denn auch durch die Rechtsprechung im Sinne einer Schätzungstoleranz von rund 10% Rechnung getragen (BGer 9C_238/2009, E. 3.4; Entscheid des BGer vom 7. Juli 2017, 1C_90/2017, E. 2.3). Soweit der Beklagte deshalb einwendet, die im Rahmen der Gutachten der Klägerin sowie der Staatsanwaltschaft ermittelten Verkehrswerte beruhten auf Annahmen (pag. 349 ff.), so ist dies einer Verkehrswertschätzung inhärent und spricht nicht gegen deren Beweiswert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 43 Entgegen seiner Auffassung (vgl. pag. 867) bedeutet die Berücksichtigung einer Schätzungstoleranz nicht, dass der Schadensberechnung in jedem Fall zu Gunsten des Beklagten ein um 10% erhöhter Verkehrswert zugrunde zu legen wäre. Denn vorliegend ist – wie in E. 6.2.2.1 vorne dargelegt – zu beachten, dass in Bezug auf die meisten Liegenschaften zwei unabhängige und den beweismässigen Anforderungen genügende Gutachten im Recht liegen, womit dem einer Verkehrswertschätzung innewohnenden Unsicherheitsfaktor auf dem Wege der Beweiswürdigung hinreichend Rechnung getragen werden kann. Zudem liegen Einschätzungen der Experten B.____ im Recht (act. IA 42 – 44), auf welche – weil sie summarisch erfolgten und nicht auf einer persönlichen Besichtigung vor Ort beruhen – zwar jeweils für sich genommen nicht abgestellt werden kann, die indessen dennoch geeignet sind, die gutachterlich festgestellten Werte zu plausibilisieren. Dabei ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sich das Abstellen auf die von der Staatsanwaltschaft veranlassten Verkehrswertgutachten – womit sich die Klägerin ausdrücklich einverstanden erklärt hat (pag. 851 f. i.V.m. pag. 832 [E. 1gb der prozessleitenden Verfügung vom 31. Juli 2018]) – in der Regel als zu Gunsten des Beklagten erweist (vgl. E. 6.2.3.1 ff. hinten). Im Einzelnen respektive bezogen auf die jeweiligen Liegenschaften hinsichtlich ihres Verkehrswertes im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr ergibt dies was folgt: 6.2.3.1 Thun 3 Die Klägerin hat diese 2 x 14 Wohnungen umfassende Liegenschaft am 15. Oktober 2007 zum Preis von Fr. 9‘800‘000.-- gekauft (act. IB 92). Gemäss dem von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Verkehrswertgutachten des Experten D.____, dipl. Bauleiter/Schätzer SIV, vom 7. November 2014 betrug der Verkehrswert der Liegenschaft per Stichtag am 1. Januar 2009 Fr. 6‘510‘000.-- (act. III/3 19 S. 10). Die Klägerin legte im vorliegenden Verfahren zudem ein baufachliches Gutachten des Experten A.____ vom 22. Februar 2012 (act. IB 95) ins Recht, welches durch die Zivilabteilung des Regionalgerichts Oberland in Auftrag gegeben worden war. Dieser Experte schätzte den Verkehrswert dieser Liegenschaft auf (gerundet) Fr. 6‘270‘000.-- (S. 15). Dieser Wert weicht marginal, im Umfang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 44 von knapp 4%, von jenem im Gutachten des Experten D.____ ermittelten Verkehrswert ab. Dessen Schätzung liegt sodann im Bereich der von Experten B.____ vorgenommenen Berechnung des Marktwerts pro 31. Dezember 2009 (vgl. act. IA 42), weshalb auf die von Experten D.____ lege artis erstellte Verkehrswertschätzung abzustellen ist. Daran ändert insbesondere auch der zu Handen der B.________ AG erstellte Bericht vom 2. Oktober 2007 (act. II 6) des Experten E.____ nichts, worin dieser von einem „Ertragswert nach Sanierung“ von Fr. 10‘200‘000.-- ausgeht, sich dabei jedoch auf die von der B.________ AG überlassenen Unterlagen abstützte. Im Übrigen erfolgte dieser Bericht ohne Augenschein vor Ort und erfüllt auch anderweitig die in E. 6.2.2.1 hiervor genannten Anforderungen an den Beweiswert eines Verkehrswertgutachtens nicht. Zu wiederholen ist, dass sich die Klägerin mit dem Abstellen auf den höheren Verkehrswert gemäss Gutachten Experte D.____ ausdrücklich einverstanden erklärt hat (vgl. pag. 852) und sich dieses Vorgehen denn auch zu Gunsten des Beklagten auswirkt. Sodann ist bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen, dass beim vereinbarten Kaufpreis von Fr. 9‘800‘000.-- das Gegengeschäft Payerne beim Kaufpreis angerechnet wurde (wobei die Parteien im Kaufvertrag offensichtlich verwechselt wurden, vgl. act. IB 92 S. 10). Gemäss dem zu Recht unbeanstandet gebliebenen Gutachten der Expertin K.____ vom 2. April 2014 (act. III/2 11) betrug der massgebliche Verkehrswert der Liegenschaft Payerne per Stichtag Fr. 3‘100‘000.-- (S. 14), mithin Fr. 1‘300‘000.-unter dem von der B.________ AG bezahlten Kaufpreis von Fr. 4‘400‘000.- - (vgl. E. 6.2.2.5 d vorne). Nachdem die zweite Kaufpreistranche nicht mit flüssigen Mitteln geleistet werden musste, sondern die Liegenschaft Payerne zu einem im Betrag von Fr. 1‘300‘000.-- überhöhten Anrechnungswert an Zahlung gegeben wurde, ist dieser Umstand zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen und bei der Schadensberechnung der effektive Verkehrswert der Liegenschaft Payerne in Anschlag zu bringen (vgl. E. 2.2.1.3 vorne). Demnach beläuft sich die Differenz zwischen dem Kaufpreis von Fr. 9‘800‘000.-- und dem Verkehrswert auf Fr. 1‘990‘000.-- (Fr. 9‘800‘000.-- - Fr. 6‘510‘000.-- - Fr. 1‘300‘000.--).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 45 6.2.3.2 Thun 1 und 2 Die Klägerin hat diese zwei Mehrfamilienhäuser mit je 6 Wohnungen umfassende Liegenschaft am 30. Juli bzw. 25. September 2007 zum Preis von je Fr. 2‘100‘000.--, gesamthaft somit Fr. 4‘200‘000.--, gekauft (act. IB 96; IB 99). Im Gutachten des Experten D.____ vom 7. November 2014 (act. III/2 18) wurde der Verkehrswert beider Liegenschaften per Stichtag am 1. Januar 2010 auf Fr. 3‘260‘000.-- geschätzt. Mit Blick auf das durch die Zivilabteilung des Regionalgerichts Oberland in Auftrag gegebene Gutachten vom 22. Februar 2012 (act. IB 95) des Experten A.____, welches einen Verkehrswert „heute“ (nach Sanierung) von je Fr. 1‘660‘000.-- (S. 28, 38), bezogen auf beide Liegenschaften somit Fr. 3‘320‘000.-- ergab, erweist sich auch diese Einschätzung im Lichte einer Differenz von weniger als 2% als plausibel (vgl. E. 6.2.2.1 vorne). Nachdem die Verkehrswertschätzung der Experten B.____ mit Fr. 2‘911‘000.-- (act. IA 42) deutlich unter den in den Gutachten ermittelten Verkehrswerten liegt, rechtfertigt es sich jedoch nicht, für die Schadensberechnung auf den etwas höheren Verkehrswert im Gutachten des Experten A.____ abzustellen. Massgebend ist somit der von Experten D.____ ermittelte Verkehrswert beider Liegenschaften von Fr. 3‘260‘000.--. Die massgebliche Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert beläuft sich somit auf Fr. 940‘000.-- (Fr. 4‘200‘000.-- - Fr. 3‘260‘000.--). 6.2.3.3 Heimberg 1 Gemäss Kaufvertrag vom 19. März 2008 erwarb die Klägerin diese zwei Mehrfamilienhäuser mit je 6 Wohnungen umfassende Liegenschaft zum Preis von Fr. 3‘800‘000.-- (act. IB 102). Auch diese Liegenschaft wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft von Experten D.____ geschätzt. Im entsprechenden Gutachten vom 19. November 2014 (act. III/3 20) schätzte er den Verkehrswert per Stichtag am 1. Januar 2010 auf gerundet Fr. 3‘030‘000.--. Ferner liegt ein im Auftrag der Zivilabteilung des Regionalgerichts Oberland veranlasstes Gutachten des Experten A.____ im Recht (act. IB 101). Dieser ermittelte einen Verkehrswert von Fr. 2‘950‘000.-- (2x Fr. 1‘475‘000.-- [S. 17]), was im Vergleich zur Verkehrswertschätzung im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 46 Gutachten Experte D.____ (zu Gunsten des Beklagten) eine vernachlässigbare Differenz von gut 2% ergibt. Die Experten B.____ schätzten den Marktwert der Liegenschaft per 31. Dezember 2009 auf Fr. 3‘122‘000.-- (act. IA 42), welcher Betrag im Vergleich zum des Experten D.____ ermittelten Wert als ebenfalls innerhalb des Toleranzbereichs von 10% liegend zu qualifizieren ist. Im Übrigen rechtfertigt der etwas höhere Wert der Experten B.____ kein Abweichen vom Gutachten des Experten D.____, nachdem jener nicht basierend auf einem Augenschein vor Ort ermittelt wurde (vgl. E. 6.2.3 vorne) und deshalb nicht einzig auf diesen Wert abgestellt werden kann. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten vermag der Beklagte aus dem ins Recht gelegten Schreiben der Expertin L.____ abzuleiten (vgl. pag. 356), worin für diese Liegenschaft als höchstes Angebot Fr. 3‘756‘000.-- angegeben wird (act. II 33), datiert dieses Schreiben doch vom 2. Mai 2014 und beschlägt es damit nicht die hier massgebenden Verhältnisse im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr. Die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert beläuft sich somit auf Fr. 770‘000.-- (Fr. 3‘800‘000.-- - Fr. 3‘030‘000.--). 6.2.3.4 Heimberg 2 und 3 Diese ebenfalls zwei Mehrfamilienhäuser mit je 6 Wohnungen umfassenden Liegenschaften kaufte die Klägerin gemäss zwei separaten Kaufverträgen am 28. Mai 2008 für zusammengerechnet Fr. 3‘800‘000.-- (act. IB 107 [Heimberg 3]) bzw. am 16. Oktober 2008 (act. IB 105 [Heimberg 2]). Nach dem auch für diese Liegenschaften durch die Staatsanwaltschaft bestellten Gutachter Experte D.____ lag der Verkehrswert per Stichtag (1. Januar 2010 betreffend Heimberg 3, 31. März 2011 bezüglich Heimberg 2) bei gesamthaft Fr. 3‘050‘000.-- (act. III/3 21). Auch dieser Wert liegt im Vergleich zu dem von Experten A.____ für beide Liegenschaften ermittelten Verkehrswert von je Fr. 1‘475‘000.-- (act. IB 101 S. 23, 26), insgesamt somit Fr. 2‘950‘000.--, nur unwesentlich höher, so dass (zu Gunsten des Beklagten) darauf abzustellen ist. Anzufügen bleibt auch hier, dass sich die Einschätzung der Experten B.____ (Fr. 3‘294‘000.-- [Fr. 1‘669‘000.-- + 1‘625‘000.--]; act. IA 42) im Vergleich zu jener im Experte D.____- Gutachten ebenfalls innerhalb der 10%-Toleranzgrenze bewegt, der nämli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/13/1145, Seite 47 che Wert aus den dargelegten Gründen jedoch nicht als Basis für die Schadensberechnung her

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