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Bern Verwaltungsgericht 15.04.2014 200 2013 1142

15. April 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,581 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 (16442126)

Volltext

200 13 1142 ALV ACT/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. April 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 (16442126)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, ALV/13/1142, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter resp. Beschwerdeführer) ist verheiratet und Vater resp. Stiefvater dreier Töchter (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [nachfolgend Unia resp. Beschwerdegegnerin; act. II] 11 und 13). Diese richtete ihm unter anderem in den Monaten Januar bis Juni 2012 Taggelder und Taggeldzuschläge für unterstützungspflichtige Kinder aus (Akten des Versicherten [act. I] 1-16 und act. II 10). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 (act. II 5) forderte die Unia die oben erwähnten Taggeldzuschläge im Umfang von Fr. 4‘216.55 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 4) wurde mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 (act. II 1) abgewiesen. B. Am 23. Dezember 2013 erhebt der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013, welche er am 22. Januar 2014 ergänzte. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, ALV/13/1142, Seite 3 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, ihm die „Schuld“ zu erlassen, wird dagegen nicht eingetreten. Über einen allfälligen Erlass der Rückforderung wurde nicht verfügt. Daher fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 (act. II 5), welche mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 bestätigt wurde (act. II 1), die für die Zeit von Januar bis Juni 2012 ausgerichteten Taggeldzuschläge für unterstützungspflichtige Kinder im Umfang von Fr. 4‘216.55 zurückfordert. 1.3 Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, ALV/13/1142, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Der Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit: a) die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und b) für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (Art. 22 Abs. 1 AVIG). 2.2 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]). 2.2.1 Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen: a) die Kinderzulage: sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet; b) die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 FamZG). 2.2.2 Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet (Art. 6 Satz 1 FamZG). Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: a) der erwerbstätigen Person; b) der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, ALV/13/1142, Seite 5 Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c) der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d) der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; e) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; f) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 7 Abs. 1 FamZG). 2.2.3. Es werden nur ganze Auslagen ausgerichtet. Anspruch aus Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). Im hier massgebenden Jahr 2012 betrug der monatliche Mindestbetrag der vollen Altersente der AHV Fr. 1‘160.— (aArt. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung). Die im vorliegenden Fall massgebende Grenze des Betrags der halben jährlichen minimalen vollen Altersrente beträgt deshalb Fr. 6‘960.—. 2.3 2.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). 2.3.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, ALV/13/1142, Seite 6 zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401 ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 E. 3.2). Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). 2.3.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3 3.1 3.1.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass für die Zeit von Januar bis Juni 2012 Taggeldzuschläge für unterstützungspflichtige Kinder ausbezahlt wurden (act. I 11-16 und act. I 3 S. 8 i.V.m. act. II 10). 3.1.2 Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Ehefrau im Jahr 2012 für ihre Tätigkeiten bei zwei … ein Einkommen von insgesamt Fr. 8‘800.— erzielte (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [act. III] 1 f.). Das Gesamteinkommen der Ehefrau lag somit über dem vorgeschriebenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, ALV/13/1142, Seite 7 Mindesteinkommen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), weshalb sie im Jahr 2012 als erwerbstätige Person im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG zu qualifizieren war und sie daher für die fragliche Zeitspanne von Januar bis Juni 2012 Anspruch auf ganze (E. 2.2.3 hiervor) Kinder- und Ausbildungszulagen hatte. Dies kann denn auch der Bestätigung der Ausgleichskasse des Kantons Bern an die Ehefrau vom 14. Mai 2013 (act. II 7) entnommen werden. Weiter hat die Ausgleichskasse des Kantons Bern am 4. März 2014 (in den Gerichtsakten) bestätigt, dass die Ehefrau das im Jahr 2012 für den Bezug von Familienzulagen notwendige Mindesteinkommen von Fr. 6‘960.— erreichte und der Anspruch dabei über das Arbeitsverhältnis, in dem der höchste Lohn erzielt wird, geltend zu machen ist. Somit ist erstellt, dass die Ehefrau in der hier fraglichen Zeit von Januar 2012 bis Juni 2012 Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen hatte. 3.1.3 Es genügt, dass die Ehefrau in der fraglichen Zeit einen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen hatte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es nicht notwendig, dass sie die entsprechenden Leistungen auch erhalten hat, d.h. dass die Zulagen effektiv doppelt ausbezahlt worden sind. Denn gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b AVIG geht der Anspruch der Ehefrau als Erwerbstätige dem Anspruch des Beschwerdeführers als Arbeitsloser vor (vgl. E. 2.1 hiervor). Dies hat zur Folge, dass, sobald ein Anspruch der Ehegattin als Erwerbstätige besteht, kein Anspruch des Ehegatten als Arbeitsloser mehr besteht. Mangels Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers war die Ausrichtung der ihm während dieser Zeit ausgerichteten Kinder- und Ausbildungszulagen (act. I 11-16 und act I 3 S. 8 i.V.m. act. II 10) somit zweifellos unrichtig. Diese Berichtigung ist, unter Berücksichtigung der Höhe der ausgerichteten Zulagen, von erheblicher Bedeutung, zumal nach der Praxis des angerufenen Gerichts die betragsmässige Grenze für die Annahme der Erheblichkeit bei Fr. 800.— liegt und gemäss Rechtsprechung (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480) die Erheblichkeit bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen ist. Somit sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt. Dies hat zur Folge, dass auf die Leistungsausrichtung zurückgekommen werden kann. Daran ändert auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, ALV/13/1142, Seite 8 der Umstand nichts, dass die Ausbildungs- und Kinderzulagen als Zuschläge zur Arbeitslosenentschädigung formlos ausgerichtet und nicht förmlich verfügt wurden (vgl. E. 2.3.2). 3.1.4 Da somit die Leistungsausrichtung hinsichtlich der Ausbildungs- und Kinderzulagen in Wiedererwägung zu ziehen ist, sind die entsprechenden Zuschläge unrechtmässig bezogen worden und zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Entscheidend ist hierbei allein die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs; ob der Leistungsbezüger gut- oder bösgläubig gewesen ist, spielt dabei keine Rolle. 3.2 Die Beschwerdegegnerin verfügte am 23. Oktober 2013 (act. II 5) die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Taggeldzuschläge, nachdem sie frühestens im März 2013 Kenntnis vom Anspruch der Ehegattin erhalten hat (act II 7). Auch betreffen die zurückgeforderten Leistungen den Zeitraum des ersten Halbjahres 2012 (act. I 11-16 und act. I 3 S. 8 i.V.m. act. II 10), so dass bis zum Zeitpunkt der Rückforderung noch nicht fünf Jahre vergangen sind, d.h. die Forderung der Beschwerdegegnerin ist nicht verwirkt. 3.3 Aufgrund der obigen Ausführungen erweist sich die Rückforderung der bezogenen Kinderzuschläge dem Grundsatz nach als rechtens. 3.4 3.4.1 Weiter ist die Höhe der Rückforderung im Umfang von Fr. 4‘216.55 zu prüfen. 3.4.2 Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ist die Höhe ihrer Rückforderung nicht nachvollziehbar bzw. ersichtlich, zumal sie dem Gericht weder die Abrechnungen für die ausgerichteten Leistungen zustellte, noch in ihrer Verfügung vom 23. Oktober 2013 (act. II 5) oder im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 (act. II 1) die Forderung nachvollziehbar erläutert. Gestützt auf die dem angerufenen Gericht vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich jedoch folgende Berechnung:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, ALV/13/1142, Seite 9 Dem Beschwerdeführer wurden von Januar bis Juni 2012 Kinderzulagen im Umfang von Fr. 2‘586.15 ausgerichtet (act. I 11-16). Die Beschwerdegegnerin bestätigte im E-Mail vom 17. April 2013 an den Beschwerdeführer (act. II 10), ihm am vorherigen Tag die Ausbildungszulagen für die älteste Tochter für die Monate August 2011 bis Juni 2012 nachbezahlt zu haben. Am 17. April 2013 wurde denn auch ein Betrag von Fr. 3‘100.40 von der Beschwerdegegnerin auf das Bankkonto des Beschwerdeführers überwiesen (act. I 3 S. 8). Von August 2011 bis Mai 2012 gab es insgesamt 219 kontrollierte Tage (act. I 11-16). Zudem sind 13 Tage für Juni 2012 ausgewiesen (act I 16). Somit sind 232 kontrollierte Tage für die Summe von Fr. 3‘100.40 zu berücksichtigen. Die Höhe der Ausbildungszulage pro Tag wird berechnet, indem deren monatlicher Betrag durch 21.7 geteilt wird (analoge Anwendung von Art. 40a AVIV). Gestützt auf einen monatlichen Ansatz von Fr. 290.— für die Ausbildungszulage (Art. 5 Abs. 2 FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen vom 11. Juni 2008 [KFamZG; BSG 832.71]) ist somit der überwiesene Betrag von Fr. 3‘100.40 nachvollziehbar (Fr. 290.— / 21.7 Tage * 232 Tage). Für die Rückforderung ist jedoch nur die Zeit von Januar bis Juni 2012 zu berücksichtigen. In den Monaten Januar bis Mai 2012 gab es insgesamt 109 kontrollierte Tage (act. I 11-15). Zudem sind die 13 kontrollierten Tage für den Monat Juni 2012 (act. I 16) dazuzuzählen. Somit sind für die Rückforderung 122 kontrollierte Tage massgebend. Der Rückforderungsbetrag für die Ausbildungszulagen beläuft sich somit auf Fr. 1‘630.40 (Fr. 290.— / 21.7 Tage * 122 Tage), die Gesamtforderung für Kinder- und Ausbildungszulagen auf Fr. 4‘216.55 (Fr. 1‘630.40 + Fr. 2‘586.15). 3.4.3 Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von Januar bis Juni 2012 Taggeldzulagen für unterstützungspflichtige Kinder im Umfang von Fr. 4‘216.55 zu viel bezogen hat und deshalb in diesem Umfang rückerstattungspflichtig ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, ALV/13/1142, Seite 10 4. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 (act. II 1) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht keine Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2014, ALV/13/1142, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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