200 13 1131 IV STC/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Dezember 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. August 2010 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Als Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie eine psychische Erkrankung sowie Rückenbeschwerden an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 29. September 2011 verneinte die IVB den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Es werde der Anspruch auf eine Rente geprüft (AB 35). Daraufhin veranlasste die IVB unter anderem ein Gutachten von Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Juli 2012 (AB 44.1) und einen Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, vom 24. April 2013 (AB 50, S. 4 ff.). Nach Einholung eines Abklärungsberichtes vom 3. September 2013 (AB 52) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 53, 57) verfügte die IVB am 2. Dezember 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 6% die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 59). B. Hiergegen erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (Poststempel: 19. Dezember 2013) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2. Dezember 2013 bzw. die Ausrichtung einer Invalidenrente. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie seit vier Jahren in psychiatrischer und physischer Behandlung stehe und durch die behandelnden Ärzte zu 100% arbeitsunfähig geschrieben werde. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 2. Dezember 2013 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 5 verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen folgendes entnehmen: 3.1.1 Der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 22. September 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Reaktion seit 2007/2008 und muskuloskeletäre Beschwerden seit 2001, zunehmend seit 2010 (AB 16, S. 2). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, da sie psychisch belastend sei (AB 16, S. 4). Am 17. Februar 2011 diagnostizierte Dr. med. D.________ eine Depression, Angst und eine somatoforme Schmerzstörung. Der Gesundheitszustand habe sich Mitte Januar 2011 verschlechtert (AB 26, S. 1). Zurzeit sei eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar (AB 26, S. 2). 3.1.2 Vom 5. Juli 2010 bis am 27. Januar 2011 sowie vom 9. Mai bis am 30. Oktober 2011 war die Beschwerdeführerin in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste des Spitals E.________ (vgl. AB 15, 32, 44.1). Im Bericht vom 30. Januar 2012 diagnostizierten die Ärzte der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv mit Somatisierungstendenzen, Differentialdiagnose: paranoide Schizophrenie (ICD-10: F25.1; AB 36). Sie attestierten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei lediglich eine Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einem Arbeitspensum von 50% realisierbar (AB 32, S. 3). 3.1.3 Dr. med. B.________ diagnostizierte im Gutachten vom 18. Juli 2012 eine psychosoziale Belastungssituation bei chronischem Paarkonflikt, Arbeitslosigkeit, schlechter Bildung, eingeschränkten Sprachkenntnissen (ICD-10: Z56.0, Z73.3) mit Tendenz zur Somatisierung und einem Status nach wahnhafter Entwicklung mit Affektlabilität und verstärkten Angstge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 7 fühlen im Januar 2011 (AB 44.1, S. 15). Durch die Medikation bestehe eine Morgenmüdigkeit mit verzögertem Anlauf am Morgen. Aus diesem Blick wäre es günstiger, wenn die Beschwerdeführerin die berufliche Tätigkeit nicht vor neun Uhr beginnen müsste. Gemäss Beurteilung der … bestehe bezogen auf die freie Wirtschaft eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 20% (AB 44.1, S. 20). Einfach strukturierte, übersichtliche Tätigkeiten seien zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit könne keine Einschränkung der Präsenzzeit begründet werden (AB 44.1, S. 21). 3.1.4 Im Bericht vom 24. April 2013 diagnostizierte Dr. med. C.________ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Bursitis subacromialis bei subacromialem Impingement und Ansatztendinose Supraspinatussehne links und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen, ISG-Dysfunktion (AB 50, S. 5). Die aktuelle Tätigkeit sei im Rahmen eines halben Tages ohne weiteres zumutbar. Aus körperlichen Gründen wäre für die jetzige Tätigkeit eine Arbeitszeit von insgesamt sechs Stunden pro Tag zumutbar. In einer Verweistätigkeit könnte aus somatischer Sicht keine höhere Arbeitsfähigkeit als sechs Stunden pro Tag erzielt werden (AB 50, S. 7). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 8 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Aus psychiatrischer Sicht stützt sich die IVB in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 18. Juli 2012 (AB 44.1). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Dr. med. B.________ legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren (Paarkonflikt, Arbeitslosigkeit und damit verbundene finanzielle Probleme, welche vom Ehepaar jedoch abgestritten werden) vorliegen. Anhaltspunkte für eine relevante psychische Störung mit Auswirkung auf eine den Fähigkeiten und sprachlichen Kenntnissen der Beschwerdeführerin entsprechende Tätigkeit konnten durch die Gutachterin nicht eruiert werden (AB 44.1, S. 19). Dr. med. B.________ attestierte der Beschwerdeführerin daher nachvollziehbar und überzeugend eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, einfach strukturierten, übersichtlichen Tätigkeit (AB 44.1, S. 21). So begründen psychosoziale und soziokulturelle Faktoren alleine keine Invalidität bzw. sind vom medizinisch objektivierbaren Leiden zu trennen (vgl. E. 2.2 hiervor). In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass sich gemäss der Gutachterin eine berufliche Tätigkeit günstig auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin auswirken würde (AB 44.1, S. 19). Die Einschätzung der Ärzte der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste vermag daran nichts zu ändern. Dr. med. B.________ führte schlüssig aus,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 9 dass für die (von den Ärzten der Psychiatrischen Dienste zunächst gestellte; AB 15, S. 2) Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung der stark anhaltende Schmerz fehlt, welcher auf keine Behandlung anspricht (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Aufl. 2011, S. 233). Sodann konnte die Psychiaterin keine psychopathologischen Befunde erheben. Die Beschwerdeführerin wirkte anlässlich der Untersuchung in keiner Weise depressiv, die Psychomotorik war lebhaft und passte zum Gesprächsinhalt, der Gedankengang war geordnet, flüssig und die Stimme gut moduliert, es zeigten sich weder Ich- Störungen noch inhaltliche Denkstörungen oder andere psychotische Symptome (AB 44.1, S. 17). Schliesslich sind auch die Kriterien für die Diagnose einer schizoaffektiven Störung nicht hinreichend erfüllt (AB 44.1, S. 18; vgl. auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O., S. 153 f.). Soweit Dr. med. D.________ psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt (vgl. AB 26) ist festzuhalten, dass der Hausarzt als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie der Facharzttitel zur Beurteilung des psychiatrischen Gesundheitsschadens bzw. der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit fehlt (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 20. November 2007, I 142/07, E. 3.2 ff., und vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3). Daher kann auf seine entsprechende Einschätzung nicht abgestellt werden. 3.4 In somatischer Hinsicht kann auf den Bericht von Dr. med. C.________ vom 24. April 2013 abgestellt werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Er führt darin in überzeugender und nachvollziehbarer Weise aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund einer Entzündung am Schultergelenk sowie einem Lumbovertebralsyndrom ihre angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit sechs Stunden pro Tag zumutbar ist (AB 50, S. 7; vgl. auch AB 20). 3.5 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit (Heben von Gewichten bis Tischhöhe maximal 10 kg, über Schulterhöhe maximal 5 kg [links nicht zumutbar], kein längeres Stehen [über 30 Minuten] ohne Pause) im Rahmen von sechs Stunden pro Tag zumutbar ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 10 4. 4.1 Der von der Beschwerdegegnerin festgestellte Status der Beschwerdeführerin als 100% Erwerbstätige (vgl. AB 52) ist unbestritten und vom Gericht nicht zu beanstanden. Der Invaliditätsgrad ist folglich anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 11 zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.4 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 40% ohne wesentlichen Unterbruch) seit Mai 2010 (vgl. AB 9.2, 16) sowie der Anmeldung vom 13. August 2010 (AB 1) der 1. Mai 2011 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen. 4.5 Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Produktionsmitarbeiterin für die F.________. Diese Stelle wurde durch die Arbeitgeberin per 30. Juni 2010 gekündigt, da die Produktionsabteilung … aufgelöst wurde (AB 17). Da die Anstellung somit aus betrieblichen bzw. invaliditätsfremden Gründen gekündigt worden ist, ist für das Valideneinkommen auf die LSE abzustellen (vgl. E. 4.2 hiervor). Unter diesen Umständen ist auf das unterdurchschnittliche Valideneinkommen der Beschwerdeführerin bei der F.________ (vgl. AB 17, S. 2; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 326) nicht näher einzugehen. Massgebend ist die LSE 2010, TA1, Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), Frauen, Total, indexiert auf das Jahr 2011. Für das Invalideneinkommen ist ebenfalls auf diesen Wert abzustellen, da damit zumutbare Verweistätigkeiten abgebildet werden (vgl. E. 3.5 hiervor). Sind Validen- und Invalidenlohn ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 12 Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Da den medizinischen Einschränkungen bereits mit der reduzierten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen wird, ist ein behinderungsbedingter Abzug nicht vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 5. Juli 2011, 8C_261/2011, E. 7.3). Weiter ist festzustellen, dass auch keine invaliditätsfremden Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn vorliegen (Schweizer Bürgerrecht seit 2002 [AB 3], gut integriert, im hier massgeblichen Zeitpunkt 45 Jahre alt). Der Beschwerdeführerin ist eine angepasste Tätigkeit von 30 Stunden die Woche zumutbar (vgl. E. 3.5 hiervor). Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden („Die Volkswirtschaft“ 12-2013, S. 90, Tabelle B9.2, Total) resultiert eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28% (vgl. E. 2.3 hiervor). Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.