Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 06.03.2014 200 2013 1130

6. März 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,417 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 26. November 2013

Volltext

200 13 1130 ALV FUR/ABE/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 6. März 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, ALV/13/1130, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit 1981 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der C.________ zunächst als … und – nach einer Änderungskündigung – ab Herbst 2012 als … tätig. Am 13. Dezember 2012 wurde das Arbeitsverhältnis per 31. März 2013 aufgelöst und der Versicherte wurde per sofort freigestellt. Am 19. Dezember 2012 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und am 4. März 2013 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2013 (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 1, 3, 23, 27, 40). Am 6. März 2013 (AB 29) ersuchte das beco die ehemalige Arbeitgeberin um nähere Angaben zum Kündigungsgrund. Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme (AB 43), wonach der Versicherte wiederholt zu spät zur Arbeit erschienen sei sowie einen Vorgesetzten bedroht habe, räumte das beco ihm am 17. April 2013, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, die Möglichkeit ein, sich zu den Anschuldigungen seiner vormaligen Arbeitgeberin zu äussern (AB 44). Davon machte der Versicherte keinen Gebrauch. Mit Verfügung vom 20. August 2013 (AB 62) stellte das beco den Versicherten ab dem 1. August 2013 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 34 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 76, 88) wies das beco nach Vornahme weiterer Abklärungen (AB 90, 113, 122) am 26. November 2013 ab (AB 129). B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. Dezember 2013 Beschwerde erheben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. November 2013 und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen; insbesondere seien die verfügten Einstelltage angemessen zu reduzieren. Zur Begründung wird im We-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, ALV/13/1130, Seite 3 sentlichen geltend gemacht, die Kündigung beruhe nicht nur auf seinem Verhalten, vielmehr sei er nach über 30 Anstellungsjahren kurz vor der Pensionierung zunehmend ausgeschlossen und isoliert worden. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2014 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, ALV/13/1130, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 20. August 2013 (AB 62) basierende Einspracheentscheid vom 26. November 2013 (AB 129). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 34 Tagen. Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 7‘083.-- (AB 65) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, ALV/13/1130, Seite 5 übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1, vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1). 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat. 3.1.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits am 31. Oktober 2011 von der Arbeitgeberin verwarnt wurde, da „zu viele Fehler passiert“ seien. Namentlich wurde ihm vorgehalten, dass Material liegen geblieben und nicht terminiert worden sei. In der vom Beschwerdeführer unterzeichneten schriftlichen Verwarnung wurde er ferner darauf hingewiesen, dass ein unzuverlässiges Verhalten nicht toleriert werden und „jeder weitere Vorfall Konsequenzen haben“ könne (AB 39). Eine zweite Verwarnung erfolgte am 6. Juni 2012, weil der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal unpünktlich zur Arbeit erschienen sei. Er wurde darauf hingewiesen, dass seine Arbeitseinstellung nicht derjenigen eines … entspreche (AB 41). Als Konsequenz wurde mit Schreiben gleichen Datums (6. Juni 2012) eine sog. Änderungskündigung ausgesprochen (AB 40): Dem Beschwerdeführer wurde die … und Funktion als … entzogen (vgl. Beschwerde, S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, ALV/13/1130, Seite 6 3.1.2 Unbestritten ist sodann, dass am 13. Dezember 2012, nachdem der Beschwerdeführer vom … (erneut) zur Einhaltung der Arbeitszeitregelung ermahnt worden war, eine Begegnung zwischen ihm und seinem Vorgesetzen stattgefunden hat. Dabei äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass der Vorgesetzte ihn selber zur Rede stellen solle, wenn etwas nicht in Ordnung sei; dazu müsse jener nicht den … vorbeischicken. Das nächste Mal, wenn wieder so ein Vorgang sei, „häscherets“ (vgl. AB 1). Bezüglich der Interpretation dieser Bemerkung gehen die Meinungen auseinander. Während die ehemalige Arbeitgeberin sowie der Beschwerdegegner darin eine Drohung erblicken, da „häschere“ soviel bedeute, wie „jemanden schlagen“ (AB 42) bzw. „jemanden zusammenstauchen“ (AB 127), interpretiert der Beschwerdeführer den Ausdruck „häschere“ – mit Verweis auf das Berndeutsch-Lexikon (Beschwerdebeilage [BB] 6) – als „rumpeln, poltern, knallen“. Er macht geltend, es habe sich keineswegs um eine Gewaltandrohung gehandelt. Vielmehr sei der Vorfall zum Anlass genommen worden, um ihn auf die Strasse setzen zu können. Die „Unterstellung physischer Gewalt“ sei der Höhepunkt von einer monatelangen Hetze gegen ihn, welche mit dem Antritt des neuen Geschäftsführers seinen Beginn genommen habe (Beschwerde, S. 4). Wie der Beschwerdegegner zutreffend darlegte (AB 127), bedeutet „häschere“ gemäss dem Berndeutsch-Lexikon nicht nur „rumpeln, poltern, knallen“, sondern eben auch „Krach machen“ und jemanden „zusammenstauchen“ (vgl. BB 6). Im alltäglichen Wortgebrauch deutet der Ausdruck auf eine bevorstehende/mögliche Eskalation hin. Die Äusserung des Beschwerdeführers kann somit – insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände (Verwarnungen, Änderungskündigung) – durchaus als Drohung interpretiert werden. Jedenfalls ist eine solche Bemerkung gegenüber einer vorgesetzten Person unangebracht. 3.1.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auch unter anderen Aspekten Anlass zu Beanstandungen gab. Moniert wurden insbesondere häufige, teilweise auch geringfügige Verspätungen am Arbeitsplatz (AB 41, 113; vgl. auch die Arbeitszeitjournale [AB 98 ff.]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, ALV/13/1130, Seite 7 3.1.4 Da der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert wurde, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, musste ihm bewusst sein, dass ein weiterer Vorfall Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis zeitigen kann. Er wurde nicht nur mehrfach darauf hingewiesen, dass er sich an die Arbeitszeitregelung zu halten habe, sondern auch darauf, dass seine Einstellung inakzeptabel sei. Deshalb wurde er denn auch zweimal verwarnt und versetzt. Durch die Äusserung („häschere“) am 13. Dezember 2012 hat er seinem Vorgesetzten zudem nicht den nötigen Respekt entgegen gebracht. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten eine Kündigung in Kauf genommen, da er wissen konnte und musste, dass die Arbeitgeberin eine weitere Verfehlung missbilligen würde und sein Verhalten womöglich eine Kündigung zur Folge haben könnte, was zur Annahme eines Selbstverschuldens im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV genügt (vgl. E. 2.2 hiervor). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seit über 32 Jahren im Betrieb gearbeitet hatte und kurz vor der Pensionierung stand. Damit hat der Beschwerdeführer den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst verschuldet und der Beschwerdegegner hat ihn dem Grundsatze nach zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was letztlich auch der Beschwerdeführer zu anerkennen scheint, indem er (lediglich) eine Reduktion der Einstelltage beantragt. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, ALV/13/1130, Seite 8 Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Indem der Beschwerdegegner eine Einstellung von 34 Tagen verfügte, qualifizierte er das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer im untersten Bereich (vgl. E. 4.1 hiervor). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, ein schweres Verschulden sei nicht gegeben bzw. Art. 45 Abs. 4 AVIV sei hier nicht anwendbar, weil weder eine Stellenaufgabe ohne Zusicherung einer neuen Stelle (lit. a) noch eine Ablehnung einer zumutbaren Arbeit (lit. b) zur Diskussion stehe (Beschwerde, S. 5), verkennt er, dass die Verschuldenskategorie des schweren Verschuldens nicht auf diese zwei Tatbestände beschränkt ist. Vielmehr liegt ein schweres Verschulden insbesondere bei diesen Tatbeständen vor (E. 4.1 hiervor). Gemäss Praxis kann das Verschulden der Person, die infolge ihres vermeidbaren Verhaltens arbeitslos wurde, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände denn auch ohne weiteres im schweren Bereich angesiedelt werden (vgl. bspw. Entscheide des BGer vom 14. Juli 2004, C 254/03, E. 2, vom 7. Februar 2008, 8C_382/2007, E. 6, und vom 4. Juni 2002, C 371/01, E. 4). Sofern kein Schuldminderungsgrund, beispielsweise eine familiäre Zwangslage oder irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, bzw. ein besonders schweres Verschulden, beispielsweise ein Wiederholungsfall, vorliegt, rechtfertigt sich grundsätzlich eine Sanktion im Durchschnittsbereich der jeweiligen Verschuldenskategorie. Damit ist im Bereich des schweren Verschuldens als sachgerechter Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung ein Mittelwert von 45 Tagen in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala zu wählen (vgl. BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Dieser Vorgabe ist der Beschwerdegegner gefolgt bzw. hat mit 34 Tagen sogar eine Sanktion im untersten Bereich des schweren Verschuldens verfügt. Das verfügte Sanktionsmass liegt jedenfalls im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, ALV/13/1130, Seite 9 4.3 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus den in der Beschwerde (S. 4 unten) zitierten höchstrichterlichen Urteilen: Abgesehen davon, dass sich das Bundesgericht darin nicht in der Absolutheit geäussert hat, welche er geltend macht, lagen jenen Urteilen – mit vorliegendem Sachverhalt – nicht vergleichbare Umstände zugrunde. Zwar kann sich ein mitarbeiterbelastendes Verhalten des Vorgesetzten schuldmindernd auswirken (vgl. „Mobbing-Urteil“ des BGer vom 17. Dezember 2009, 8C_829/2009, E. 3.2.4); ein solches ist hier jedoch nicht dargetan. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann denn auch das Schreiben seines ehemaligen Vorgesetzten (BB 7) nicht als für die Einstellung relevantes Schuldeingeständnis qualifiziert werden. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, ALV/13/1130, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2013 1130 — Bern Verwaltungsgericht 06.03.2014 200 2013 1130 — Swissrulings