200 13 1128 IV MAW/PRN/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. November 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/1128, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet an Multipler Sklerose und bezieht seit Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Vorakten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin]). Nach Gewährung diverser Hilfsmittel (vgl. Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 10, 12 f., 22) verfügte die IVB am 4. Oktober 2001 die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Juni 2001 (AB 30). Diese wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2003 (AB 41) und mit Mitteilung vom 29. Juli 2009 (AB 120) bestätigt. In den Jahren 2011 und 2012 gewährte die IVB weitere Hilfsmittel (AB 125, 130 f., 133, 148, 150). Im Rahmen einer Anmeldung zum Bezug eines Assistenzbeitrages am 7. Juni 2012 (AB 139) - welche schliesslich von der Versicherten zurückgezogen wurde (vgl. AB 154) - prüfte die IVB den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von Amtes wegen und holte unter anderem einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 25. September 2012 ein (AB 159). Am 27. September 2012 teilte die IVB der Beschwerdeführerin mit, dass keine Änderung vorliege, die den Anspruch beeinflussen würde. Sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung leichten Grades (AB 160). B. Am 4. Juli 2013 stellte die Versicherte sinngemäss ein Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung (AB 163). Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 teilte sie einen auf den 1. Oktober 2013 vorgesehenen Wohnungswechsel in eine Alterswohnung mit (AB 167). In der Folge holte die IVB einen Bericht von Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 16. Juli 2013 (AB 168) ein und veranlasste einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 20. September 2013 (AB 177). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 178, 181, 185) verfügte die IVB am 15. November 2013 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs (AB
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/1128, Seite 3 187). Am 27. November 2013 gewährte die IVB Kostengutsprache für einen Rollstuhl (AB 189). C. Gegen die Verfügung vom 15. November 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass Frau A.________ eine Hilflosigkeit mittleren Grades aufweist und somit eine höhere Hilflosenentschädigung zu Gute hat; 2. Eventualiter sei das Verfahren zur Abklärung des Sachverhaltes an die IV-Stelle des Kantons Bern zurückzuweisen; - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -. Gleichentags stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Am 10. Januar 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/1128, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 15. November 2013 (AB 187). Streitig und zu prüfen ist der geltend gemachte Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/1128, Seite 5 lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/1128, Seite 6 d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwachung" beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. "Dauernd" hat dabei nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Unter dem Begriff der "Pflege" ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Oktober 2008,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/1128, Seite 7 8C_158/2008, E. 5.2.1). Aus einer bloss allgemeinen und kollektiven Aufsicht (etwa im Rahmen einer Schule, eines Heims, einer Klinik oder einer Behindertenwerkstätte) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden (Entscheid des BGer vom 24. August 2009, 8C_310/2009, E. 8). 2.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Das Wohnen einer versicherten Person bei den Eltern schliesst den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht aus. Massgebend ist einzig, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht, ist für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bedeutsam (BGE 133 V 472 E. 5.3.2 S. 476). Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Auch andere Behinderte können einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 S. 455; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 50 E. 2.2.2 und Nr. 26 S. 81 E. 4.3). Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung bzw. Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 S. 467; SVR 2008 IV Nr. 17 S. 52 E. 4.2.1). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch die indirekte) „Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen“ noch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/1128, Seite 8 „Pflege“ noch die „Überwachung“. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt worden, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 66 E. 2.3; vgl. auch Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2007, I 46/07, E. 4.2). 2.5 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Für die Bestimmung der massgeblichen Vergleichszeitpunkte gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 17 N. 44). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde der Anspruch zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200 betreffend Rente). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/1128, Seite 9 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). 3. Die Beschwerdegegnerin ist auf das Revisionsgesuch vom 4. Juni 2013 (AB 163) eingetreten und hat die Sache materiell abgeklärt (AB 177). Die Eintretensfrage ist deshalb nicht zu überprüfen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist hingegen, ob die tatsächlichen Verhältnisse eine revisionsrechtlich relevante Veränderung erfahren haben. Betreffend die Hilflosenentschädigung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung mit materieller Anspruchsüberprüfung, d.h. der Mitteilung vom 27. September 2012 (AB 160), mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. November 2013 (AB 187) zu vergleichen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.1 Beim Erlass der Mitteilung vom 27. September 2012 (AB 160) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Abklärungsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/1128, Seite 10 richt Hilflosenentschädigung vom 25. September 2012 (AB 159). Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin der dauernden Pflege bedarf. Die Medikamente könne die Beschwerdeführerin morgens, mittags und abends selbstständig einnehmen. Diese würden durch eine Bekannte seit Januar 2010 ins Dosette gerichtet. Die Beschwerdeführerin selber habe die verschiedenen Medikamente verwechselt. Es handle sich nicht um eine erhebliche Hilfe (AB 159, S. 4 Ziff. 3). Betreffend die alltäglichen Lebensverrichtungen sei sie in der „Fortbewegung/Pflege der gesellschaftlichen Kontakte“ eingeschränkt (AB 159, S. 8 Ziff. 6.6). Da sie seit Juni 2000 wegen eines schweren körperlichen Gebrechens der Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte bedürfe, wurde der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall nach Art. 37 Bst. d IVV (weiterhin) bejaht (AB 159, S. 9 Ziff. 8 f.). 3.2 Zur Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2013 (AB 71) lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 3.2.1 Dr. med. C.________ diagnostizierte im Bericht vom 16. Juli 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Multiple Sklerose (Erstdiagnose 1996) seit 2000 sekundär chronisch progredienter Verlauf, neurogene Blasenstörung, Urininkontinenz, Selbstkatheterismus, komplexe Gangstörung, Optikusneuropathie, Fatigue, ein symptomatisches Restless Legs-Syndrom, eine reaktive Depression und eine Benzodiazepinabhängigkeit (AB 168, S. 1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (AB 168, S. 3). Sie sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen „Essen“, „Körperpflege“, „Verrichtung der Notdurft“ sowie „Fortbewegung“ regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Zudem bedürfe sie der dauernden Pflege (AB 168, S. 4). 3.2.2 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 20. September 2013 wurde dargelegt, die Beschwerdeführerin bedürfe einer dauernden Pflege. Die Betaferon-Injektionen alle zwei Tage verabreiche sich die Beschwerdeführerin selber. Frau D.________ - welche seit Februar 2013 nach Bedarf und auf Anruf im Einsatz sei - helfe teilweise beim Richten der Medikamente. Die Medikamente inklusive Tramal nehme die Beschwerdeführerin selber ein. Es handle sich nicht um eine regelmässige und erhebliche Hilfe (AB 177, S. 4). Es bestehe eine Hilflosigkeit in der alltäglichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/1128, Seite 11 Lebensverrichtung „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“. Für die Arztbesuche und Kontrollen im Spital E.________ benütze die Beschwerdeführerin den Rotkreuzfahrdienst oder Frau D.________ fahre. Die Beschwerdeführerin gehe am Morgen, wenn es nicht zu heiss sei, allein ins Coop. Den Rollator und den Stock benütze sie nicht. Sie habe Ameisenlaufen in den Händen und zu wenig Kraft. Die Gehstrecke betrage ca. 50m. Sie höre und sehe nicht mehr gut. Sie sehe einen Absatz im Gelände nicht. Die Beschwerdeführerin habe den Antrag für einen Rollstuhl mitgegeben. Sie benötige einen Handrollstuhl und einen Elektrorollstuhl (AB 177, S. 8 Ziff. 6.6). Die Beschwerdeführerin bedürfe seit Juni 2000 wegen eines schweren körperlichen Gebrechens der Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte (Sonderfall von leichter Hilflosigkeit; AB 177, S. 8 Ziff. 7). 3.2.3 Im Bericht vom 2. Dezember 2013 diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, eine sekundär progrediente Multiple Sklerose. Die Beschwerdeführerin weise ein schwankend-ataktisches Gangbild auf mit rezidivierenden Stolper-Stürzen in der Wohnung. Die freie Gehstrecke betrage knapp 200 Meter. Aus diesen Gründen verwende sie nun mehrheitlich einen Rollstuhl. Feinmotorische Handlungen seien nicht möglich, schreiben gehe nur noch frühmorgens für kurze Zeit. Schriftliche und finanzielle Angelegenheiten würden Drittpersonen regeln. Die Beschwerdeführerin leide an Doppelbildern mit verschwommenem Sehen. Für die Körperpflege sei sie bis auf das Duschen, wozu sie auf fremde Hilfe angewiesen sei, noch unter erhöhtem Zeitaufwand selbstständig. Betreffend die Wohnungsreinigung sowie die Wäsche sei sie vollständig auf fremde Hilfe angewiesen (Beschwerdebeilage [BB] 8). 3.3 Der Abklärungsbericht vom 20. September 2013 (AB 177) erfüllt die von der Rechtsprechung an derartige Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.6 hiervor), so dass ihm volle Beweiskraft zukommt. Insbesondere wurde er von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin hatte. Die anlässlich des Hausbesuchs gemachten Angaben der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und darauf wurde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/1128, Seite 12 abgestellt. Die Schlussfolgerungen sind schliesslich plausibel begründet, angemessen detailliert und stehen in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Ein Eingreifen in das Ermessen der Abklärungsperson ist daher nicht gegeben. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Abklärungsbericht sei nicht aktuell, weil die letzte Erhebung vor Ort bereits am 25. September 2012 stattgefunden habe (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 3), ist vorab festzuhalten, dass der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin mit dieser Aussage einem Irrtum unterliegt bzw. die von der Abklärungsperson gewählte Formulierung offensichtlich missversteht. Die im Zusammenhang mit dem neuen Bericht erfolgte Erhebung vor Ort hat am 13. August 2013 im Gespräch mit der Beschwerdeführerin und in Anwesenheit von Frau D.________ stattgefunden (AB 177, S. 2). Das Datum vom 25. September 2012 bezieht sich auf die letzte vorgängige Erhebung und wurde im aktuellen Bericht kursiv als Vergleich der Situation im September 2012 nochmals neben den neuen Erhebungen aufgeführt. So nimmt der Abklärungsbericht vom 20. September 2013 denn auch Bezug auf die starken Krankheitsschübe und die Behandlung Anfang Mai 2013 bzw. die Kortison-Stosstherapie (vgl. AB 177, S. 4 Ziff. 3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verschlechterung der Gehfähigkeit und der (neue) Bedarf für einen Rollstuhl kein Argument für eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung darstellen. Hilflosigkeit wird erst entschädigt, wenn sie trotz den verwendeten Hilfsmitteln besteht (vgl. E. 2.1 hiervor). So wurde doch im November 2013 die Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl erteilt (AB 189). 3.4 Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen ebenfalls nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin rügt gestützt auf den Bericht von Dr. med. G.________ vom 2. Dezember 2013, dass sich seit dem Abklärungsbericht vom 20. September 2013 die Sehfähigkeit verschlechtert habe (Beschwerde, S. 4 Ziff. 5) und die Beschwerdeführerin unterdessen vollumfänglich auf Fremdhilfe beim Duschen angewiesen sei (Beschwerde, S. 4 Ziff. 6). Zunächst ist festzustellen, dass der Bericht von Dr. med. G.________ vom 2. Dezember 2013 nach dem Erlass der Verfügung vom 15. November 2013 (AB 187) erstellt worden und bereits aus diesem Grund fraglich ist, ob
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/1128, Seite 13 er berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140, SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Kommt hinzu, dass die entsprechenden Vorbringen erstmals in der Beschwerde vom 18. Dezember 2013 erwähnt worden sind - dem Einwand vom 7. November 2013 sind keine solchen Ausführungen zu entnehmen (vgl. AB 185) -, womit die Rügen als nachgeschoben erscheinen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass im Bericht vom 2. Dezember 2013 lediglich die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben werden. Eine konkrete Verschlechterung der Sehfähigkeit wie auch im Bereich „Körperpflege“ zwischen Erlass der Verfügung vom 15. November 2013 und dem Erstellen des Berichts wird nicht begründet dargelegt. Dies besonders insofern, als im Abklärungsbericht vom 20. September 2013 erwähnt bzw. berücksichtigt wird, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der Sturzgefahr meistens nicht traue alleine zu duschen. Es wurde jedoch ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderung zumutbar ist, sich am Lavabo zu waschen. Grundsätzlich erlaubt die umgebaute Dusche ein sitzendes Duschen, was zumutbar ist (AB 177, S. 6 f. Ziff. 6.4). In der neuen Wohnung in der Alterssiedlung Kirchberg, wo die Beschwerdeführerin seit Oktober 2013 wohnt, ist denn auch ein behindertengerechtes Badezimmer vorhanden (vgl. Aktennotiz vom 27. Januar 2014). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr so gut sieht, wurde ebenfalls berücksichtigt (AB 177, S. 8 Ziff. 6.6). Betreffend die Einschätzung der Sehfähigkeit der Beschwerdeführerin ist schliesslich festzuhalten, dass es sich bei Dr. med. G.________ um einen Allgemeinmediziner handelt und nicht um einen Facharzt für Ophthalmologie, weshalb der entsprechenden Beurteilung von Dr. med. G.________ nur beschränkt Beweiswert zukommt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Krankheitssymptome würden immer stärker auftreten und auch die feinmotorischen Fähigkeiten (Schreiben, Essen, Verschlüsse von Kleidern schliessen) und die Bewegungsfähigkeit sei im Allgemeinen stärker eingeschränkt, so dass auch die bis anhin noch selbstständig vorgenommenen Handlungen, wie sich Ankleiden oder der Gang auf die Toilette, kaum mehr möglich seien (Beschwerde, S. 5 Ziff. 9). Eine nähere Begründung für diese Vorbringen bzw. eine Verschlechterung in den Bereichen „Verrichtung der Notdurft“, „Essen“
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/1128, Seite 14 und „An-/Auskleiden“ seit August 2013 ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C.________ vom 5. November 2013 (BB 12) vorbringt, dass sie eine Putzhilfe drei statt bloss eineinhalb Stunden pro Woche benötige und auch die Wäsche, die Einkäufe und die finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selber bewältigen könne (Beschwerde, S. 4 Ziff. 7 f.), ist festzuhalten, dass diese Einschränkungen allenfalls im Bereich der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 IVV zu betrachten sind. Ob eine solche vorliegend zu bejahen ist, kann jedoch offen gelassen werden, da selbst bei Annahme des Bedarfs einer lebenspraktischen Begleitung kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades resultieren würde (vgl. E. 2.1.2 hiervor). 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin eine revisionsrechtlich relevante Änderung bzw. Verschlechterung zu Recht verneint. Damit ist die Bestätigung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades bzw. die Abweisung des Erhöhungsgesuchs nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.1 hiervor). Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/1128, Seite 15 4.3 Das vorliegende Verfahren war nicht von vornherein aussichtslos (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 23 E. 6.1). Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (vgl. Gesuchsbeilagen; BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiervor) ist die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist - von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 5.2 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. E. 4.3 hiervor) bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/1128, Seite 16 tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 17. Februar 2014 bzw. der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 12.02 Stunden ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 3‘288.60 festzusetzen (Honorar: Fr. 3‘005.--, Auslagen: Fr. 40.--, Mehrwertsteuer: Fr. 243.60). Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘404.-- (12.02 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 40.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 195.50 (8% von Fr. 2‘444.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘639.50, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/1128, Seite 17 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 3‘288.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘639.50 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.