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Bern Verwaltungsgericht 21.08.2014 200 2013 1120

21. August 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,182 Wörter·~11 min·10

Zusammenfassung

Klage vom 30. November 2013 (MBB-Nr: 9472 / ah)

Volltext

200 13 1120 BV LOU/MAK/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. August 2014 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Mauerhofer A.________ p.A. Frau Fürsprecherin & Notarin B.________ Kläger gegen Bernische Lehrerversicherungskasse Unterdorfstrasse 5, Postfach, 3072 Ostermundigen 2 Beklagte betreffend Klage vom 30. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2014, BV/13/1120, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ und C.________ (beide Jg. 1951) heirateten am 5. Oktober 1979 (vgl. act. II/5 S. 1). Im Jahr 1981 nahm A.________ eine Erwerbstätigkeit als … auf und war fortan in dieser Eigenschaft bei der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) berufsvorsorgeversichert. Seine Ehefrau trat am 1. August 1989 ebenfalls in die BLVK ein (vgl. act. IA/10). Im Jahr 1997 tätigte A.________ einen Vorbezug in der Höhe von Fr. 160‘000.-- zur teilweisen Amortisation der Bankhypothek auf der gemeinsam bewohnten Liegenschaft (act. II/3). Seine Ehefrau tätigte einen solchen in derselben Höhe und zum selben Zweck im Jahr 2003 (act. II/4). B. Zu Beginn des Jahres 2004 übersiedelte A.________ nach … (act. II/6 f.). Per 29. Februar 2004 trat er aus der BLVK aus und beantragte die Barauszahlung seiner Austrittsleistung (act. II/2). Nachdem seine Ehefrau am 10. März 2004 ihre schriftliche Zustimmung zur Barauszahlung gegeben hatte (act. II/2), gab die BLVK diesem Antrag am 13. April 2004 statt (act. II/1). Mit Ehescheidungskonvention vom 11./19. März 2004 einigten sich die Eheleute A.________ über die Folgen einer beabsichtigten Ehescheidung auf gemeinsames Begehren. Unter Ziffer 3 der Konvention („Berufliche Vorsorge“) wurde festgehalten, die Austrittsleistungen der Eheleute seien annähernd gleich hoch. Infolgedessen und mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung werde gegenseitig auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus Austrittsleistungen verzichtet (act. II/5 S. 2). Die Scheidungskonvention wurde durch Urteil des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 22. November 2004

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2014, BV/13/1120, Seite 3 gerichtlich genehmigt (act. IA/12). Dieses erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 1. August 2013 wandte sich A.________, weiterhin wohnhaft in …, per E-Mail an die BLVK und machte geltend, er habe aus dem vormaligen Vorsorgeverhältnis weitere, bislang unbeglichene Ansprüche (act. I/2). Mit Blick auf die „ungeteilten Freizügigkeitsleistungen bezüglich Vorbezüge und den entsprechenden Rentenkürzungen“ sei er aus versicherungsmathematischen Gründen mit der „Nichtteilung“ eines Betrags von Fr. 41‘400.-- nicht einverstanden. Die BLVK erklärte mit Schreiben vom 7. August 2013, er habe gemäss längst rechtskräftiger Ehescheidungskonvention auf vorsorgeausgleichsrechtliche Ansprüche gegenüber seiner Ehefrau verzichtet. Seine Ansprüche gegen die BLVK seien mit seinem Austritt per 29. Februar 2004 und der damaligen Barauszahlung vollständig erfüllt worden (act. I/3). Im Rahmen des nachfolgenden Korrespondenzwechsels hielten A.________ und die BLVK an ihren Auffassungen fest (act. I/4 – I/8, I/12 – I/14). Am 17. Dezember 2013 ging beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Klage von A.________ vom 30. November 2013 ein, wobei die Unternehmung D.________ als Zustelladressatin auftrat. Am 18. Dezember 2013 gingen beim Verwaltungsgericht zudem eine Eingabe samt Beilagen sowie E-Mails des Klägers ein. Sinngemäss wurde darin dasselbe vorgebracht wie bereits im vorhergehenden Korrespondenzwechsel mit der BLVK. Diese beantragte mit Klageantwort vom 22. Januar 2014, auf die Klage sei nicht einzutreten, da das Rechtsbegehren nicht hinreichend klar formuliert sei. Eventualiter wurde beantragt, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Parteien hielten auch im Lauf eines zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2014, BV/13/1120, Seite 4 Im Lauf des vorliegenden Verfahrens änderte der Kläger zwei Mal seine Zustelladresse. Per 9. Mai 2014 benannte er Fürsprecherin und Notarin B.________ – mit ihrem Einverständnis (act. I/15) – als Zustelldomizil. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 30. November 2013 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Der Sitz der Beklagten befindet sich im Kanton Bern, womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Klage ist somit grundsätzlich einzutreten. Was den Antrag der Beklagten angeht, mangels eines hinreichend klar formulierten Rechtsbegehrens sei auf die Klage nicht einzutreten, ist zunächst festzuhalten, dass die Eingaben des Klägers wenig präzise verfasst sind. Ob sich daraus sinngemäss – zusammen mit der vorgängigen Korrespondenz des Klägers mit der Beklagten – ein hinreichend klares Rechtsbegehren ableiten lässt, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben. Soweit allerdings (sinngemäss) beantragt wird, Ziffer 3 der Scheidungskonvention vom 22. November 2004 (act. II/5 S. 2, gegenseitiger Verzicht auf berufsvorsorgerechtliche Ansprüche) sei im Sinne der klägerischen Ausführungen abzuändern, ist in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2014, BV/13/1120, Seite 5 diesem Punkt mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts darauf nicht einzutreten (vgl. auch nachfolgend E. 3.4). 1.2 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf (weitere) Austrittsleistungen infolge Beendigung des Vorsorgeverhältnisses. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42]). 2.2 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung unter anderem verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen (Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG). An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt (Art. 5 Abs. 2 FZG). 2.3 Art. 122 Abs. 1 ZGB räumt jedem Ehegatten Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ein, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen. Die Barauszahlung der Austrittsleistung gilt als Vorsorgefall. Im Scheidungsfall kommt daher Art. 124 ZGB zur Anwendung. Der Ehegatte, der die Barauszahlung erhalten hat, schuldet demnach dem abgeschiedenen Ehegatten eine angemessene Entschädigung (BGE 129 V 252 E. 2.2 S. 254).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2014, BV/13/1120, Seite 6 3. 3.1 Infolge der Übersiedlung des Klägers nach … zahlte die Beklagte diesem per 15. April 2004 seine Austrittsleistung bar aus (act. II/1). Bei der Berechnung derselben berücksichtigte sie unter anderem auch den Vorbezug zur Wohneigentumsförderung in der Höhe von Fr. 160‘000.--, den der Kläger im Jahr 1997 getätigt hatte (act. II/3). Dieser erhob anlässlich der Barauszahlung keinerlei Einwendungen gegen die Berechnungsweise der Beklagten. Die geleistete Barauszahlung belief sich auf Fr. 86‘954.15. Mit Urteil vom 22. November 2004 genehmigte das zuständige Scheidungsgericht die Ehescheidungskonvention der Eheleute A.________ vom 11./19. März 2004 (act. IA/12). Diese enthält unter anderem folgenden Passus (act. II/5 S. 2): „3. Berufliche Vorsorge Die Ehegatten A.________ stellen fest, dass sie über annähernd gleich hohe Austrittsleistungen verfügen. Aus diesem Grund und mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung verzichten die Parteien gegenseitig auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus den Austrittsleistungen.“ 3.2 Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger geltend, die Beklagte habe seine Austrittsleistung fehlerhaft berechnet, indem sie zu berücksichtigen unterlassen habe, dass auch seine Ehefrau dort berufsvorsorgeversichert sei, und zudem – trotz Kenntnis vom bereits laufenden Scheidungsverfahren – darauf verzichtet habe, eine „Kontenbereinigung“ vorzunehmen. Dies widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Ausserdem hätte das Scheidungsgericht seinen damaligen Verzicht auf vorsorgeausgleichsrechtliche Ansprüche gemäss Ziffer 3 der Ehescheidungskonvention nicht genehmigen dürfen. Der Verzicht sei irrtümlich erfolgt und daher ungültig, denn die Beklagte habe ihn über die „Nichtteilung“ nicht informiert, während seine damalige Ehefrau davon

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2014, BV/13/1120, Seite 7 gewusst habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, wie nachfolgend darzulegen ist. 3.3 Tritt ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus, endet das Vorsorgeverhältnis und es besteht Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, die nach Art. 15 bis Art. 17 FZG berechnet wird. Das Vorsorgeverhältnis besteht jeweils ausschliesslich zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person. Abgesehen vom – vorliegend unbestritten erfüllten – Erfordernis, dass verheiratete Versicherte für die Barauszahlung die Zustimmung ihres Ehepartners beibringen müssen (Art. 5 Abs. 2 FZG), bestehen die diesbezüglichen Rechte und Pflichten unabhängig von Zivilstand und auch von allfälligen Ehescheidungsabsichten (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, N. 1249). Dementsprechend sind alle übrigen Vorsorgeverhältnisse für die Berechnung der Austrittsleistung eines Versicherten belanglos und dürfen nicht berücksichtigt werden. Ein bereinigender Mechanismus analog dem Beitrags-Splitting, wie es die Gesetzgebung zur AHV/IV kennt (Art. 29quinquies Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]), ist in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht vorgesehen. Zuständig für die Herstellung des berufsvorsorgerechtlichen Ausgleichs im Scheidungsfall sind nicht die Vorsorgeeinrichtungen (die im Regelfall ohnehin das Vorsorgekonto nur eines Ehegatten verwalten), sondern das Scheidungsgericht bzw. (unter bestimmten Umständen) das Sozialversicherungsgericht (Art. 25a FZG, Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272] bzw. Art. 87 Bst. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die beiden letzteren verfügen auch über die Möglichkeit, ein allfälliges unbilliges Ergebnis zu korrigieren (Art. 123 f. ZGB). Inwiefern diese Ordnung dem Willen des Gesetzgebers klar zuwiderlaufen sollte, ist – entgegen den Ausführungen des Klägers – nicht ersichtlich. Dies gilt auch für den Sonderfall, dass der Ehegatte des austretenden Versicherten bei derselben Vorsorgeeinrichtung berufsvorsorgeversichert ist und zudem bereits im Zeitpunkt der Berechnung der Austrittsleistung ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2014, BV/13/1120, Seite 8 Scheidungsverfahren hängig oder geplant ist. Auch bei dieser Konstellation besteht keine gesetzliche Grundlage für eine irgendwie geartete „Bereinigung“ der beiden Vorsorgeverhältnisse, wie der Kläger sie verlangt. 3.4 Vor diesem Hintergrund erhellt, dass ein Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nur das Vorsorgekonto jenes Versicherten belastet, der den Bezug getätigt hat. Hat auch der andere Ehegatte während der Ehe einen Vorbezug getätigt, ist dies ebenfalls nur bei der Berechnung dessen Austrittsleistung zu berücksichtigen. Auch für den Spezialfall, dass beide Eheleute bei derselben Vorsorgeeinrichtung berufsvorsorgeversichert sind, lässt diese gesetzliche Struktur der Vorsorgeeinrichtung keinen Spielraum für die vom Kläger verlangte vorgängige „Teilung“ der Vorbezüge. Die Vermutung des Klägers, wonach infolge der gestaffelten Vorbezüge in seinem Fall ein unbilliges Ergebnis resultierte, hätte er daher im Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend machen müssen. Gemäss Ziffer 3 der Konvention hat der Kläger jedoch auf Ansprüche aus beruflicher Vorsorge verzichtet. Mit der Genehmigung der Konvention hat das Scheidungsgericht zudem auch über die durchaus in seine Zuständigkeit fallende Teilung der Vorsorgeguthaben entschieden. Das Scheidungsurteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und insoweit auch für das vorliegende Verfahren massgeblich. 3.5 Was die konkrete Berechnung der noch vor der Ehescheidung ausbezahlten Austrittsleistung durch die Beklagte angeht, ist vorab festzuhalten, dass unsubstanziiert bleibt, weshalb ein (angeblich hälftig zu teilender) Betrag von Fr. 41‘400.-- bestehen soll (vgl. auch act. I/12 S. 2). Die Beklagte hat hingegen ihre Berechnung der Austrittsleistung mit plausiblen schriftlichen Beweismitteln belegt (act. II/1, II/8). Die Einwendungen des Klägers hinsichtlich der Berücksichtigung von Vorbezügen erweisen sich als unbegründet (vgl. vorstehend E. 3.2); darüber hinaus wird das ausführlich belegte Vorgehen der Beklagten nicht als unrichtig gerügt, sämtliche Eckwerte bleiben unbestritten. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige Fehlerhaftigkeit der Berechnungsgrundlagen oder des Berechnungsergebnisses. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, diese einer weitergehenden Prüfung zu unterziehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2014, BV/13/1120, Seite 9 Da die damalige Ehefrau am 10. März 2004 ihr schriftliches Einverständnis gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG gegeben hatte (act. II/2) und auch die endgültige Ausreise des Klägers erstellt war (act. II/6), hat die Beklagte durch Ausbezahlung des Betrags von Fr. 86‘954.15 in bar per 15. April 2004 (act. II/1) befreiend geleistet. Unter dem Aspekt des Austritts des Klägers per 29. Februar 2004 schuldet sie diesem keine weiteren Leistungen. Die Klage erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichen Prozessgrundsatz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Bernische Lehrerversicherungskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2014, BV/13/1120, Seite 10 zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.