200 13 1088 IV SCI/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________ Gesuchstellerin gegen Verwaltungsrichter C.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner betreffend Ablehnungsbegehren vom 5. Dezember 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, IV/13/1088, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (fortan: Versicherte bzw. Gesuchstellerin) erhob mit Eingabe vom 22. November 2013 Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle Bern vom … und stellte gleichzeitig ein Revisionsgesuch betreffend zwei Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom …, IV/2011/…, sowie vom …, IV/2012/…-… und IV/2012/…. Die Beschwerde und das Revisionsgesuch wurden im Geschäftsverzeichnis unter den Verfahrensnummern IV/2013/…-… registriert und Verwaltungsrichter C.________ zur Verfahrensinstruktion zugewiesen, welcher am 27. November 2013 eine prozessleitende Verfügung erliess. B. Mit Zuschrift vom 5. Dezember 2013 stellte die Versicherte, vertreten durch B.________, gegen Verwaltungsrichter C.________ (fortan: Gesuchsgegner) ein Ablehnungsbegehren. In diesem im Geschäftsverzeichnis unter der Verfahrensnummer IV/2013/1088 registrierten Verfahren gelangte die Gesuchstellerin am 18. Dezember 2013 mit weiteren Ausführungen und Anträgen an das Verwaltungsgericht und erliess der zuständige Instruktionsrichter am 9. und 20. Dezember 2013 prozessleitende Verfügungen. Am 6. Januar 2014 verzichtete der Gesuchsgegner auf eine ausführliche Stellungnahme und schloss sinngemäss auf Abweisung des Ablehnungsgesuchs. Nachdem das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 15. April 2014, 8C_20/2014, auf eine gegen die prozessleitenden Verfügungen vom 27. November 2013 (in den Verfahren IV/2013/…-…) sowie vom 9. und 20. Dezember 2013 (im Verfahren IV/2013/1088) erhobene Beschwerde nicht eingetreten und die Gesuchstellerin ein Gesuch um Revision dieses Entscheids wieder zurückgezogen hatte (vgl. Abschreibungsbeschluss des BGer vom 16. September 2014, 8F_4/2014), wurde das vorliegende Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, IV/13/1088, Seite 3 fahren am 23. September 2014 wieder aufgenommen und der Schriftenwechsel sowie das Beweisverfahren geschlossen. Am 29. September und 1. Oktober 2014 gelangten weitere Eingaben der Gesuchstellerin ein. Erwägungen: 1. 1.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungsbegehrens ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (hier der Gesuchsgegner), zuständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a und Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.2 Gegenstand des Ablehnungsverfahrens und damit zu prüfen ist ausschliesslich das Vorliegen von Ausstandsgründen den Gesuchsgegner, Instruktionsrichter in den Verfahren IV/2013/…-… der Gesuchstellerin gegen die IV-Stelle Bern, betreffend. Soweit sich die Eingaben der Gesuchstellerin auf materielle Fragestellungen beziehen, wird es dem Instruktionsrichter und dem später zuständigen Spruchkörper im Verfahren IV/2013/…- … obliegen, über deren Behandlung in der Hauptsache zu befinden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, IV/13/1088, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 61 (Ingress) ATSG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f). 2.2 Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleistungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, IV/13/1088, Seite 5 3. 3.1 Im Zentrum des Ablehnungsbegehrens stehen einerseits Vorhaltungen im Zusammenhang mit der Instruktion der Verfahren IV/2013/…-… durch den Gesuchsgegner. Gerügt wird dabei insbesondere, dass ein Verfahrensantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (sog. Suspensiveffekt) «ohne Durchsicht der Beschwerden» mit prozessleitender Verfügung vom 27. November 2013 abgewiesen und diese Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden sei. Zudem sei das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht behandelt worden. Andererseits habe der Gesuchsgegner auch in früheren Verfahren wegen «klarer Befangenheit» abgelehnt werden müssen. 3.2 Die Beurteilung des Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Leistungsverfügungen beinhaltet eine Interessenabwägung, wobei unter anderem zu prüfen ist, ob mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen wird (vgl. BGE 105 V 266 E. 3 S. 270; AHI 2000 S. 185 E. 5; SVR 1999 IV Nr. 18 S. 54 E. 4). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist allerdings eine gewisse Zurückhaltung angebracht, denn die Begründung soll nicht auf eine Vorwegnahme des Endentscheids herauslaufen. Eine allzu eingehende Stellungnahme zum voraussichtlichen Ausgang des Hauptprozesses ist auch zu vermeiden, wenn die Zwischenverfügung über die Wiederherstellung des Suspensiveffekts durch den Instruktionsrichter erlassen wird, während der Endentscheid in die Zuständigkeit eines Kollegiums fällt. Es ist daher grundsätzlich zulässig und der Verfahrenssituation angemessen, die Erwägungen in einem solchen Zwischenentscheid bezüglich der Hauptsacheprognose auf eine summarische Prüfung zu beschränken. In diesem Sinne gelten gegenüber einem Endentscheid deutlich herabgesetzte Begründungsanforderungen (vgl. Entscheid des BGer vom 20. November 2007, 8C_276/2007, E. 3.3 mit Hinweisen). Aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner in der prozessleitenden Verfügung vom 27. November 2013 ein Obsiegen der Gesuchstellerin in der Sache selbst nicht mit «grosser Wahrscheinlichkeit» annahm, lässt sich – entgegen der Annahme der Gesuchstellerin – keine Befangenheit ableiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, IV/13/1088, Seite 6 Als Instruktionsrichter war er vielmehr gehalten, die Anträge der Gesuchstellerin zu behandeln, wozu er in Nachachtung der vorerwähnten Rechtsprechung eine (bloss vorläufige) Beurteilung vorzunehmen hatte. Hinzu kommt, dass der Entscheid über den entsprechenden Verfahrensantrag superprovisorisch, mithin ohne Anhörung der Gegenpartei umgehend zu ergehen hatte. Ein solcher sofortiger verfahrensleitender Entscheid kann und soll sich systembedingt nicht einlässlich mit den materiellen Rügen in der Hauptsache auseinandersetzen, womit die diesbezügliche sinngemässe Kritik der Gesuchstellerin nicht verfängt und keinen Anschein der Befangenheit zu begründen vermag. 3.3 Dass der Gesuchsgegner der prozessleitenden Verfügung vom 27. November 2013 keine Rechtsmittelbelehrung beifügte, weil er sie für nicht anfechtbar hielt, wurde vom Bundesgericht ausdrücklich als rechtlich korrekt bezeichnet (vgl. BGer 8C_20/2014 E. 5.2). Das rechtskonforme und gebotene Verhalten eines Richters vermag von vornherein keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. 3.4 Sodann wurde in der prozessleitenden Verfügung vom 27. November 2013 aufgrund des gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vorläufig auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. Dieses Vorgehen entspricht der Praxis, denn obgleich der Gegenpartei im Gesuchsverfahren keine Parteistellung zukommt, wird sie vor dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege in der Regel angehört, weshalb in diesem Verfahrensstadium diesbezüglich grundsätzlich noch kein Entscheid ergeht (vgl. Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Im vorliegenden Verfahren wies der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 20. Dezember 2013 die Gesuchstellerin zudem darauf hin, dass das Verfahren in der Hauptsache nicht fortgesetzt werden könne, solange über das Ablehnungsgesuch als Vorfrage nicht befunden sei, was auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beschlage. Der Gesuchstellerin entstand durch dieses übliche Vorgehen keinerlei Rechtsnachteile. Auch diese Darlegungen bestätigte das Bundesgericht (BGer 8C_20/2014 E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, IV/13/1088, Seite 7 3.5 Ein Rekusationsgrund ist schliesslich auch nicht in früheren erfolglosen Ablehnungen zu erblicken. Die Gesuchstellerin bezieht sich mit ihrem Hinweis auf das Verfahren «D.________ c. A.________ und B.________» offenbar auf das Verfahren KV/2010/…, in welchem mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom …, KV/2010/…, ein Gesuch um Ablehnung von Verwaltungsrichter C.________ abgewiesen worden war. Sowohl das Urteil über das Ablehnungsgesuch als auch jenes vom 27. April 2011 in der Hauptsache sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Entscheid des BGer vom 15. Dezember 2010, 9C_828/2010). Wenngleich die Gesuchstellerin mit diesen Urteilen nicht einverstanden ist, genügt dies nicht, um den Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners zu begründen. Die persönliche Auffassung der Gesuchstellerin widerspricht der durch die Rechtskraft der Urteile geschaffenen rechtlichen Wirklichkeit und ist damit unmassgeblich. 3.6 Aus dem vorstehend Dargelegten erhellt, dass nicht die geringsten Anhaltspunkte vorliegen, die objektiv den Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners zu erwecken vermögen. Das Ablehnungsgesuch erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den im Hauptverfahren (hier die Verfahren IV/2013/…-...) geltenden Verlegungsgrundsätzen, wobei das betreffend die beiden Revisionsgesuche anwendbare kantonale Recht (vgl. BGE 111 V 51 E. 4c S. 54) im Bereich des Sozialversicherungsrechts keine Kostenbefreiung vorsieht. Auf das Ausscheiden und separate Erheben von Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Ablehnungsbegehren wird vorliegend verzichtet (Art. 108 Abs. 1 VR- PG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin von vornherein keinen Anspruch auf Ersatz allfälliger Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, IV/13/1088, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Ablehnung des Verwaltungsrichters C.________ in den Verfahren IV/2013/…, IV/2013/… und IV/2013/… wird abgewiesen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung dieser Verfahren an den Gesuchsgegner zurück. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Gesuchstellerin - Verwaltungsrichter C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.