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Bern Verwaltungsgericht 17.10.2014 200 2013 1084

17. Oktober 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,528 Wörter·~23 min·6

Zusammenfassung

Verfügung vom 14. August 2013

Volltext

200 13 1084 IV GRD/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. August 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/13/1084, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Juni 2008 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Als Art der Behinderung gab er einen psychischen Zusammenbruch an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Am 5. Juni 2008 gewährte die IVB Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eingliederungsberatung (AB 6). Nach Durchführung von beruflichen Abklärungen (AB 25, 32) sowie zwei Arbeitstrainings (AB 34, 38) fand der Versicherte per 1. Juli 2010 eine Tätigkeit. Daraufhin schloss die IVB die Arbeitsvermittlung ab (AB 62). Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 wies sie das Leistungsbegehren ab (AB 65). B. Am 29. Mai 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 67). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein. Am 21. Juni 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien. Es werde der Anspruch auf eine Rente geprüft (AB 79). Weiter holte die IVB unter anderem ein von der Visana in Auftrag gegebenes Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie FMH, der D.________ vom 29. Januar 2013 (AB 95.2) ein. Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2013 stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 57% die Ausrichtung einer halben Rente ab Dezember 2012 in Aussicht (AB 97). In der Folge reichte Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, bei der IVB einen Bericht vom 11. März 2013 (AB 101) sowie einen Austrittsbericht des Spitals J.________ vom 19. März 2013 (AB 107) ein. Mit Mitteilung vom 18. März 2013 gewährte die IVB Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 104). Weiter veranlasste sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. Mai 2013 (AB 112). Am 23. Mai 2013 erfolgte eine Eingabe des Beschwerdeführers (AB 116). Mit Verfügung vom 14. August 2013 hielt die Invalidenversicherung an ihrem Vorbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/13/1084, Seite 3 scheid fest und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Rente ab Dezember 2012 (AB 120). Am 14. Oktober 2013 verfügte die IVB den Abschluss der Arbeitsvermittlung (AB 125). C. Gegen die Verfügung vom 14. August 2013 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 16. September 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. August 2013 sowie die Zusprache einer Dreiviertelsrente. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass auf das Gutachten der D.________ vom 29. Januar 2013 nicht abgestellt werden könne. Zudem sei vom Invalideneinkommen ein Abzug von 15%-20% zu berücksichtigen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2014 beantragte die IVB - nach Einholung von zwei Stellungnahmen des RAD vom 16. Januar und 12. Februar 2014 (AB 134, 140) sowie einer Stellungnahme von Dr. med. C.________ vom 3. Februar 2014 (AB 138) - die Abweisung der Beschwerde. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Am 14. Oktober 2014 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/13/1084, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 14. August 2013 (AB 120). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/13/1084, Seite 5 lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/13/1084, Seite 6 2.5 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/13/1084, Seite 7 3. 3.1 Auf die Neuanmeldung vom 29. Mai 2012 (AB 67) trat die IVB ein. Dies ist zu recht unbestritten und hier nicht weiter zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist eine materielle Überprüfung des Anspruches auf IV-Leistungen bzw. des relevanten Invaliditätsgrades vorzunehmen, wobei insbesondere auch ein Neuanmeldungsgrund erstellt sein muss (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Dabei ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2013 (AB 120) mit demjenigen im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 17. Mai 2011 (AB 65) zu vergleichen (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 17. Mai 2011 (AB 65), in welcher im Rahmen einer erfolgreichen beruflichen Wiedereingliederung das Leistungsbegehren abgewiesen wurde, stützte sich in medizinischer Hinsicht massgeblich auf den Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 11. August 2008. Dieser diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine reaktive depressive Entwicklung (AB 13, S. 1). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Mittelfristig sollte jede Tätigkeit, die dem breiten beruflichen Horizont des Beschwerdeführers entspreche, ohne zeitliche Beschränkung möglich sein (AB 13, S. 2). In den aktuellen medizinischen Berichten diagnostizieren die Ärzte beim Beschwerdeführer übereinstimmend eine Polyneuropathie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.3 hiernach). Eine solche wurde zwar bereits vor Verfügungserlass im Mai 2011 erwähnt (vgl. AB 31, S. 1; 67, S. 5 [bestehend seit April 2010] und AB 77, S. 2 [bestehend seit 2009]), jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Damit ist ein Neuanmeldungsgrund gegeben und der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.3 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.3.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, diagnostizierte (undatierter Bericht; Posteingang am http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/13/1084, Seite 8 14. Juni 2012) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine axonale, demyelisierende, sensible Polyneuropathie (AB 77, S. 2). Die bisherige Tätigkeit sei noch im Rahmen von vier bis sechs Stunden zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50%-60%. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (AB 77, S. 4). Die Arbeitsfähigkeit sei psychisch und neurologisch um insgesamt ca. 50% eingeschränkt (AB 77, S. 6). 3.3.2 Prof. Dr. med. E.________ diagnostizierte (undatierter Bericht; Posteingang am 11. Juli 2012) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine distal symmetrische schmerzhafte sensorische Polyneuropathie unklarer Ätiologie, eine schmerzhafte Haglundexostose Calcaneus links, Asthma bronchiale und einen Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (AB 82, S. 2). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (AB 82, S. 3). Durch die ausgeprägte Polyneuropathie sei der Beschwerdeführer nicht mehr fähig, eine körperliche Tätigkeit auszuüben. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei zurzeit nicht sicher (AB 82, S. 4). Rein „sitzende“ Tätigkeiten seien versuchsweise ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar (AB 82, S. 6). Er attestierte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Dezember 2011 bis auf weiteres (AB 80, S. 2; 82, S. 7). 3.3.3 Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 25. Juli 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine multifaktorielle Polyneuropathie (AB 84, S. 2). Im Bericht vom 25. Oktober 2012 führte Prof. Dr. med. H.________ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. die Befunde bei der Polyneuropathie hätten sich verschlechtert (AB 85, S. 1 f.; vgl. auch AB 101, S. 3). Er attestierte - in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit - eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (AB 85, S. 3 f.). 3.3.4 Der Gutachter der D.________, Dr. med. C.________, diagnostizierte im Gutachten vom 29. Januar 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte distal und sensibel betonte Polyneuropathie und ein metabolisches Syndrom (AB 95.2, S. 15). In der bisherigen Tätig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/13/1084, Seite 9 keit bestehe aus neurologischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 50% bzw. vier Stunden pro Tag (AB 95.2, S. 17, 20). Angepasst erscheine aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eine körperlich nicht schwere wechselbelastende Tätigkeit – wie zuletzt im …. Für eine solche Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% bzw. vier Stunden pro Tag (AB 95.2, S. 18, 22). 3.3.5 Im Schreiben vom 11. März 2013 führte Prof. Dr. med. E.________ aus, er könne die Schlussfolgerungen von Dr. med. I.________ in seinem sehr ausführlichen Bericht nicht nachvollziehen. Es sei eine weitere Verschlechterung der Polyneuropathie erreicht worden, welche mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr zu vereinbaren sei. Zudem seien die multiplen internistischen Diagnosen, welche in allen Austrittsberichten erwähnt wurden, in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei aus neurologischer und medizinischer Sicht mindestens zu 70% arbeitsunfähig (AB 101, S. 1). 3.3.6 Vom 8. bis 11. Januar 2013 war der Beschwerdeführer im Spital J.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 19. März 2013 diagnostizierten die Ärzte eine schmerzhafte, distal und sensibel betonte, symmetrische Polyneuropathie, einen Verdacht auf einen phlegmonösen Weichteilinfekt medial des linken Knies mit oberflächlicher Bulla, ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom und eine Steatohepatitis, vorbeschrieben, Differentialdiagnose alkoholisch versus nicht-alkoholisch (medikamentös). Als Nebendiagnosen nannten sie ein metabolisches Syndrom, eine anamnestische Laktoseintoleranz und eine subklinische Hypothyreose (AB 107, S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, der Beschwerdeführer sei zu 100% zu berenten (AB 107, S. 6). 3.3.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Neurologie FMH, führte im Bericht vom 1. Mai 2013 aus, das Gutachten von Dr. med. C.________ sei umfassend, sorgfältig, schlüssig und medizinisch nachvollziehbar (AB 112, S. 2; vgl. auch Stellungnahme vom 16. Januar 2014, AB 134). 3.3.8 In der Stellungnahme vom 3. Februar 2014 führte Dr. med. C.________ aus, dass keine neuen relevanten medizinischen Aktenstücke

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/13/1084, Seite 10 vorlägen, welche etwas an seiner Beurteilung vom 29. Januar 2013 ändern würden. Als Neurologe könne er naturgemäss nur zu den neurologischen Aspekten einer Gesundheitsschädigung Stellung nehmen. Die internistischen Gesundheitsprobleme könne er nicht kompetent beurteilen (AB 138, S. 7 f.). Erstaunlich erscheine allerdings die Tatsache, dass in den Unterlagen kein neues medizinisches Dokument enthalten sei, welches den Verlauf im abgelaufenen Jahr aus medizinischer Sicht beschreiben würde. Dies sei in Anbetracht der Multimorbidität des Beschwerdeführers erstaunlich und betreffe vor allem auch den psychiatrischen Aspekt, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich offensichtlich weiterhin in psychiatrischer Behandlung gestanden habe (AB 138, S. 8). 3.3.9 In der Stellungnahme vom 12. Februar 2014 legte Dr. med. K.________ dar, dass Dr. med. C.________ zu den medizinischen Einwänden, die Polyneuropathie betreffend, schlüssig und plausibel Stellung genommen habe. Im Vordergrund sei bis zum Zeitpunkt des Gutachtens das neurologische Leiden gestanden. Die internistischen Diagnosen bedingen keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit. Es fänden sich im Verlauf nach dem Gutachten Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wobei eine entsprechende Verschlechterung nicht geltend gemacht worden sei (AB 140, S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/13/1084, Seite 11 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2013 (AB 120) auf das Gutachten der D.________ von Dr. med. C.________ vom 29. Januar 2013 (AB 95.2) abgestützt. Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Dr. med. C.________ führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer schmerzhaften distal und sensibel betonten Polyneuropathie in einer wechselbelastenden Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist (AB 95.2, S. 15, 17 f., 20; vgl. auch AB 112; 138, S. 7 f.; 140, S. 2). Das vom Gutachter erwähnte internistische Leiden bzw. metabolische Syndrom (mit Adipositas, Dyslipidämie, Diabetes mellitus Typ II, Hyperurikämie, Schlafapnoesyndrom, subklinische Hypothyreose) sowie auch die angesprochenen psychischen Probleme bzw. die psychosoziale Belastungssituation (AB 95.2, S. 13, 15 f.; vgl. auch AB 138, S. 8) wurden in der Beurteilung zu Recht nicht berücksichtigt. Der Umstand, dass sich der Neurologe nicht zu internistischen und psychiatrischen Leiden äussert, ist nicht zu beanstanden, verfügt er doch nicht über die entsprechenden Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Medizin (vgl. AB 138, S. 7 sowie Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass weder den behandelbaren internistischen Leiden noch den psychosozialen Faktoren invalidisierende Wirkung zukommt (vgl. Entscheid des BGer vom 22. August 2008, 8C_74/2008, E. 2.2 sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/13/1084, Seite 12 BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2 sowie Stellungnahme des RAD vom 16. Januar 2014 [AB 134, S. 2 f.]), so dass sich eine weitere Abklärung erübrigt. Auf das Gutachten der D.________ von Dr. med. C.________ vom 29. Januar 2013 kann somit abgestellt werden. 3.6 Der Bericht von Prof. Dr. med. E.________ vom 11. März 2013 (AB 105), wonach der Beschwerdeführer aus neurologischer und medizinischer Sicht mindestens zu 70% arbeitsunfähig ist, vermag daran nichts zu ändern. Wie bereits ausgeführt, sind die internistischen Leiden nicht invalidisierend und daher bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 3.5 hiervor). Der Allgemeinmediziner stützt sich bei seiner Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit denn auch auf die unbestrittenen neurologischen, nicht jedoch sein Fachgebiet betreffende invalidisierende Leiden. Damit übersteigt er mangels eines Facharzttitels in Neurologie sein Fachgebiet (vgl. BGer 8C_83/2010, E. 3.2.3), weshalb nicht unbesehen darauf abgestellt werden kann. Kommt hinzu, dass sich Prof. Dr. med. E.________ widerspricht, wenn er einerseits ausführt, der Zustand des Beschwerdeführers sei nicht mehr mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu vereinbaren, andererseits aber von einer 30%-igen Arbeitsfähigkeit ausgeht (AB 105, S. 1). Nichts daran ändert der Bericht des Spitals J.________ vom 19. März 2013. So äussern sich die Ärzte darin nicht aus medizinischer Sicht zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern führen lediglich aus, dass dieser zu 100% zu berenten sei (AB 107, S. 6). Es ist Aufgabe der Verwaltung bzw. des Gerichts, den Invaliditätsgrad festzulegen. Die Ärzte haben sich ausschliesslich zu medizinischen Belangen und dessen Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit zu äussern. 3.7 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist. 4. Zu prüfen ist weiter die Invaliditätsbemessung (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/13/1084, Seite 13 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/13/1084, Seite 14 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung bei der IVB am 29. Mai 2012 (AB 67) sowie der attestierten Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 40% ohne wesentlichen Unterbruch) seit dem 16. Dezember 2011 (vgl. AB 82, S. 7) der 1. Dezember 2012 (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG i.V.m. Art. 29. Abs. 3 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen. 4.3 Der Beschwerdeführer ist gelernter …. Zudem verfügt er über eine Weiterbildung als … und absolvierte eine … (AB 42, S. 3). Zuletzt arbeitete er als Mitarbeiter im … für die L.________. Diese Anstellung wurde durch die Arbeitgeberin per 31. März 2012 infolge einer Neuorganisation des …, d.h. aus invaliditätsfremden Gründen gekündigt (AB 81). Somit ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenwerte, LSE 2010, zu berechnen (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Vorliegend ist auf die unter www.bfs.admin.ch einsehbare Tabelle TA7, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Zeile 23 (andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten), Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Männer, abzustellen. Da der Beschwerdeführer zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist für das Invalideneinkommen ebenfalls auf diesen Wert abzustellen, da damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/13/1084, Seite 15 zumutbare Verweistätigkeiten abgebildet werden (vgl. E. 3.7 hiervor). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (50%) unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Da den medizinischen Einschränkungen bereits mit der reduzierten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen wird, ist ein behinderungsbedingter Abzug nicht vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 5. Juli 2011, 8C_261/2011, E. 7.3). Hingegen kann der Beschwerdeführer nur noch einer Teilzeit-Arbeit nachgehen, weshalb sich vorliegend ein Abzug von 10% rechtfertigt (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Demnach ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 55%, welcher ab Dezember 2012 zu einer halben Rente der Invalidenversicherung berechtigt (vgl. E. 2.2 hiervor). Selbst bei Gewährung eines Abzuges von 15% würde sich nichts ändern, würde dieser doch zu einem Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 58% führen. 4.4. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Da vorliegend nur der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 14. August 2013 zu beurteilen ist (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140), ist der Beschwerdeführer abschliessend darauf hinzuweisen, dass es ihm frei steht, bei einer allfälligen Verschlechterung des (neurologischen) Gesundheitszustandes ein Revisionsbegehren einzureichen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/13/1084, Seite 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2014, IV/13/1084, Seite 17 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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