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Bern Verwaltungsgericht 10.07.2014 200 2013 1069

10. Juli 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,998 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Verfügung vom 30. Oktober 2013

Volltext

200 13 1069 IV SCJ/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Juli 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________, Dr. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin D.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 30. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2014, IV/13/1069, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene D.________ (Versicherte bzw. Beigeladene) meldete sich am 13. Januar 2012 unter Hinweis auf eine Schizophrenie bei der IV zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 57 ff.). Daraufhin führte die IV-Stelle des Kantons … erwerbliche und medizinische Erhebungen durch und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2. Mai 2013 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 77% rückwirkend ab dem 1. September 2012 eine ganze IV-Rente und zwei Kinderrenten zu (AB 5). B. Nachdem sich die Versicherte und ihr Ehemann A.________ getrennt hatten und die gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ unter die Obhut des Ehemannes gestellt worden waren (Beschwerdebeilage [BB] 2), stellte Letzterer am 15. Juli 2013 Antrag auf Auszahlung der beiden Kinderrenten an ihn; dies beginnend ab September 2013 (BB 4; vgl. auch BB 3 und AB 2). Daraufhin verfügte die nunmehr zuständige IVB am 16. Juli 2013 (AB 6), dass die beiden Kinderrenten ab dem 1. August 2013 an A.________ ausbezahlt würden. Mit dieser Verfügung zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden. Dabei beanstandete sie insbesondere, dass ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei (AB 8). Im weiteren Verlauf hob die IVB die Verfügung vom 16. Juli 2013 (AB 6) mit Verfügung vom 27. August 2013 (BB 7) auf und hielt fest, dass die Kinderrenten ab September 2013 wieder an die Versicherte ausbezahlt würden. Am 30. Oktober 2013 verfügte die IVB – nachdem der Versicherten zuvor das rechtliche Gehör gewährt worden war (vgl. BB 7 – 9) – die (Weiter-)Auszahlung der beiden Kinderrenten an die Versicherte (AB 10).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2014, IV/13/1069, Seite 3 C. Hiergegen liess A.________ (Beschwerdeführer) am 28. November 2013 Beschwerde erheben und die Auszahlung der beiden Kinderrenten direkt an ihn beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2013 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse, der H.________, vom 17. Dezember 2013 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Januar 2014 wurde die Versicherte zum Verfahren beigeladen. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben. Am 7. März 2014 liess die Beigeladene die Abweisung der Beschwerde beantragen. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2014 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Stellungnahme der Beigeladenen zu äussern. Die Parteien liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2014, IV/13/1069, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Oktober 2013 (AB 10), in welcher über den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2013 (BB 4) auf Auszahlung der beiden Kinderrenten an ihn mit Wirkung ab September 2013 befunden wurde. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die der Beigeladenen mit Verfügung vom 2. Mai 2013 (AB 5) zugesprochenen Kinderrenten für F.________ und G.________ ab September 2013 an den Beschwerdeführer oder weiterhin an die Beigeladene auszuzahlen sind. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. 2.2 2.2.1 Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2014, IV/13/1069, Seite 5 dung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG). 2.2.2 Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] i.V.m. Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). 2.3 Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Erhält der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285 Abs. 2bis ZGB). 3. 3.1 Eine Drittauszahlung der beiden Kinderrenten an den nicht rentenberechtigten Beschwerdeführer setzt gemäss Art. 82 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 71ter Abs. 1 Satz 1 AHVV (vgl. E. 2.2.2 hiervor) voraus, dass er und die Beigeladene getrennt leben, ihm die elterliche Sorge für die beiden Kinder zusteht und die Kinder bei ihm wohnen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend unbestrittenermassen erfüllt (vgl. diesbezüglich insbesondere die Eheschutz-Konvention vom 19. Februar 2013; BB 2). Darüberhinaus hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2014, IV/13/1069, Seite 6 der Beschwerdeführer auch einen entsprechenden Antrag gestellt (vgl. auch BB 4). 3.2 Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob eine abweichende vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnung vorliegt, welche einer Drittauszahlung an den Beschwerdeführer entgegensteht (Art. 82 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 71ter Abs. 1 Satz 2 AHVV). Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Kinder wurde in der Eheschutz- Konvention vom 19. Februar 2013 einzig festgehalten, dass der Beschwerdeführer „zur Zeit mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin (Beigeladenen) auf Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder“ verzichtet (BB 2 S. 3 Ziff. 6). Eine weitergehende Regelung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder insbesondere hinsichtlich (allfälliger) Kinderrenten wurde nicht getroffen. Diese Eheschutz-Konvention wurde – gemäss Aktenlage – vom Bezirksgericht … genehmigt (vgl. AB 8, 10, BB 9) und ist für das angerufene Gericht somit verbindlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann aus der zuvor zitierten Regelung in der Eheschutz-Konvention jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer – nebst den zivilrechtlichen Unterhaltsbeiträgen – auch auf die sozialversicherungsrechtlichen Kinderrenten verzichtet hat. Einerseits wurden diese nicht erwähnt. Andererseits hatten die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eheschutz-Konvention am 19. Februar 2013 (BB 2) resp. zum Zeitpunkt des Eheschutzurteils vom 22. Februar 2013 (vgl. BB 9) auch noch keine Kenntnis davon, dass der Beigeladenen mit Verfügung vom 2. Mai 2013 (AB 5) rückwirkend ab September 2012 eine ganze IV-Rente (inkl. Kinderrenten) ausgerichtet werden sollte. Deshalb bestand auch kein Anlass, eine Regelung hinsichtlich der Kinderrenten in der Eheschutz-Konvention zu treffen. Die fehlende Erwähnung der Kinderrenten in der Eheschutz-Konvention kann deshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht als stillschweigende zivilrichterliche Anordnung über eine Auszahlung der Kinderrenten an die Beigeladene umgedeutet werden. Dass der Rentenanspruch (und somit auch der Anspruch auf die Kinderrenten) bei der Erstellung der Eheschutz-Konvention nicht mitberücksichtigt worden ist, wird im Übrigen von der Beigeladenen in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2014 explizit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2014, IV/13/1069, Seite 7 bestätigt (S. 2 Art. 2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. die Stellungnahme der H.________ vom 17. Dezember 2013, S. 3 Ziff. 2; in den Gerichtsakten) liegt hier somit sehr wohl ein Fall vor, in welchem die Beigeladene als Unterhaltspflichte nachträglich infolge Invalidität Kinderrenten zugesprochen erhalten hat. Diese hat sie ihren Kindern zu zahlen (vgl. Art. 285 Abs. 2bis ZGB; vgl. E. 2.3 hiervor). Somit ist das Vorliegen einer abweichenden vormundschaftlichen oder zivilrechtlichen Anordnung, welche einer Auszahlung der Kinderrenten an den Beschwerdeführer entgegensteht, zu verneinen. 3.3 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eheschutz-Konvention vom 19. Februar 2013 gewusst hätte, dass der Beigeladenen rückwirkend eine IV-Rente samt Kinderrenten zugesprochen werden sollte, würde dies am vorliegenden Ergebnis nichts ändern. Denn es kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nebst dem Verzicht auf die zivilrechtlichen Unterhaltsbeiträge nicht gleichzeitig auch noch auf die – ihm grundsätzlich zustehende – Drittauszahlung der Kinderrenten verzichtet hätte, ohne dass dies in der Eheschutz-Konvention zumindest erwähnt worden wäre. Auch in dieser Konstellation könnte deshalb aus einer fehlenden Erwähnung der Kinderrenten in der Eheschutz-Konvention nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer hätte einer – in dieser Situation eher unüblichen – direkten Auszahlung der Kinderrenten an die Beigeladene zugestimmt. Auch bei dieser Ausgangslage würde somit keine zivilrechtliche Anordnung vorliegen, welche einer Auszahlung der Kinderrenten an den Beschwerdeführer entgegenstehen würde. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde offensichtlich gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die beiden Kinderrenten für F.________ und G.________ ab September 2013 an den Beschwerdeführer auszuzahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2014, IV/13/1069, Seite 8 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Da vorliegend jedoch nur die (Dritt-)Auszahlung der Kinderrenten zu prüfen war, war keine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, sondern eine Modalität der Ausrichtung des Anspruchs zu beurteilen. Deshalb sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG; vgl. auch THOMAS ACKERMANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 207). 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Vertretung des Beschwerdeführers durch B.________ kostenlos erfolgte. Es wurde in der Beschwerde denn auch keine Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt. 4.3 Auch die unterliegende Beigeladene hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Oktober 2013 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, die beiden Kinderrenten für F.________ und G.________ ab September 2013 an den Beschwerdeführer auszuzahlen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2014, IV/13/1069, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Rechtsanwalt E.________ z.H. der Beigeladenen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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