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Bern Verwaltungsgericht 11.12.2015 200 2013 1041

11. Dezember 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,416 Wörter·~32 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 16. Oktober 2013 und Gesuch vom 22. November 2013 um Revision der Verwaltungsgerichtsentscheide vom 22. November 2011 und 31. Januar 2013

Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 8. August 2016 abgewiesen (8C_20/2014). 200 13 1041 IV bis 200 13 1043 IV (3) MAW/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________ Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Oktober 2013 und Gesuch vom 22. November 2013 um Revision der Verwaltungsgerichtsentscheide vom 22. November 2011 und 31. Januar 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte) bezog ab 1. November 1989 eine halbe und ab 1. September 2000 ganze Invalidenrente. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision ordnete die IV-Stelle Bern (IVB) gegen den Widerstand der Versicherten mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 eine polydisziplinäre Begutachtung durch die C.________ (Medizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung [MEDAS]) an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 22. November 2011, IV/2011/1037, ab, soweit es darauf eintrat (Akten der IVB [act. IIA], 268/44-58). Das daraufhin angerufene Bundesgericht fällte einen Nichteintretensentscheid (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Juni 2012, 8C_52/2012), wies ein Revisionsgesuch gegen diesen Forumsverschluss ab (Entscheid des BGer vom 14. August 2012, 8F_8/2012) und trat auf ein Revisionsgesuch gegen diesen Revisionsentscheid nicht ein (Entscheid des BGer vom 21. Januar 2013, 8F_14/2012). B. Mit Verfügung vom 2. November 2012 (act. IIA 255) wies die IVB unter anderem Einwände gegen die mitgeteilten Gutachter der MEDAS ab. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung sowie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 31. Januar 2013, IV/2012/1192-1192 und IV/2012/1210 (act. IIA 278), ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig trat es auf ein Revisionsgesuch betreffend den VGE IV/2011/1037 nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 3 C. Auf eine erneut gegen die Verfügungen der IVB vom 12. Oktober 2011 und 2. November 2012 erhobene Beschwerde sowie ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch betreffend die beiden vorgenannten Urteile des Verwaltungsgerichts trat dieses mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 15. März 2013, IV/2013/220 (Akten der IVB [act. II], 282), nicht ein. Nachdem die Versicherte am 8. Juli 2013 einen ersten Begutachtungstermin bei der MEDAS wahrgenommen und die Folgetermine abgesagt hatte (act. II 320-322, 326.1/3, 326.3/1), stellte die IVB ihr mit Vorbescheid vom 9. August 2013 (act. II 323) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht die vorübergehende Renteneinstellung in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 331 f.) verfügte sie am 16. Oktober 2013 (act. II 338) entsprechend dem Vorbescheid die sofortige Einstellung der Rentenzahlungen und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 22. November 2013 erhob die Versicherte (fortan Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Ehegatten, Beschwerde und stellte zahlreiche «Anträge»; sinngemäss und hauptsächlich beantragte sie die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig ersuchte sie abermals um Revision der VGE IV/2011/1037 sowie IV/2012/1192-1193 und IV/2012/1210. Das Beschwerdeverfahren bzw. die Revisionsgesuche wurde unter den Verfahrensnummern IV/2013/1041- 1043 im Geschäftsverzeichnis registriert. In einem «Nachtrag» vom 24. November 2013 wurden weiteren Anträge gestellt und zusätzliche Unterlagen nachgereicht (Akten der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin [act. IA]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 27. November 2013 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung des Suspensiveffekts ab. Am 5. Dezember 2013 gelangte eine erneute Zuschrift der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin mit beigelegten Dokumenten ein (Akten der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin [act. IB]). In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2013 schloss die IVB (fortan Gesuchs- bzw. Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde sowie der Revisionsgesuche, soweit darauf einzutreten sei. Nachdem die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 ein Ablehnungsbegehren gegen den Instruktionsrichter gestellt und ein diesbezügliches Verfahren unter der Nummer IV/2013/1088 im Geschäftsverzeichnis registriert worden war, erhob sie gegen die prozessleitende Verfügung vom 27. November 2013 betreffend das Verfahren IV/2013/1041-1043 sowie zwei im Verfahren IV/2013/1088 ergangene Verfügungen Beschwerde beim Bundesgericht, wobei sie zusätzlich eine Rechtsverweigerung geltend machte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid des BGer vom 15. April 2014, 8C_20/2014). Ein Gesuch um Revision dieses Entscheids zog die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin wieder zurück (Entscheid des BGer vom 16. September 2014, 8F_4/2014). Mit Entscheid vom 29. August 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Eingabe der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten vom 5. Juli 2014 nicht ein und überwies die in jenem Verfahren eingereichten Unterlagen (Akten der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin [act. ID-G]) an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] vom 29. August 2014, C-4122/2014). Das Verwaltungsgericht wies das Rekusationsbegehren vom 18. Dezember 2013 mit Urteil vom 28. Oktober 2014, IV/2013/1088, ab und die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin zog eine hiergegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wieder zurück (Entscheid des BGer vom 13. März 2015, 8C_894/2014), worauf das Verfahren IV/2013/1041-1043 wieder aufgenommen wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 5 In ihren Schlussbemerkungen vom 8. bzw. 10. Mai 2015 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, wobei die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichte (Akten der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin [act. IH]) und insbesondere um Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung ersuchte. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Mai 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung des Suspensiveffekts, über welches er am 27. November 2013 bereits superprovisorisch befunden hatte und das im Nachgang dazu erneuert wurde, ab. Am 26. bzw. 29. Mai 2015 gelangten weitere Eingaben der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin ein und wurden zusätzliche Anträge gestellt. Diese Eingaben stellte der Instruktionsrichter am 1. Juni 2015 der Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zu. Mit Verfügung vom 11. Juni 2011 wies er zudem die gestellten Beweisanträge ab, schloss das Beweisverfahren, teilte die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und setzte den Termin zur beantragten öffentlichen Schlussverhandlung fest. Am 23. Juni 2015 erhob die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin gegen die prozessleitenden Verfügungen vom 18. Mai, 1. Juni sowie 11. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesgericht, wobei sie unter anderem wiederum eine Befangenheit des Instruktionsrichters geltend machte sowie den als Mitglied des Spruchkörpers in Aussicht genommenen Verwaltungsrichter D.________ ablehnte. Sodann bat sie das Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 28. Juni 2015 um Annullation des Verhandlungstermins. Der Abteilungsvizepräsident setzte daraufhin den anberaumten Termin aus und sistierte die Verfahren IV/2013/1041-1043 bis auf weiteres. Mit zwei Zuschriften vom 12. Juli 2015 gelangte die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin an den Abteilungsvizepräsidenten bzw. an den Generalsekretär und lehnte zusätzlich den im vorliegenden Verfahren nicht involvierten Verwaltungsrichter E.________ ab. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde vom 23. Juni 2015 nicht ein (Entscheide vom 5. August 2015, 8C_458/2015, 8C_459/2015 und 8C_460/2015) und überwies diese zur Prüfung als Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren an das Verwaltungsgericht (BGer 8C_460/2015).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 6 Das Verwaltungsgericht wies mit unangefochtenem Urteil vom 24. August 2015, IV/2015/703-705, die Ablehnungsgesuche betreffend Verwaltungsrichter F.________ sowie Verwaltungsrichter D.________ ab und trat auf jenes betreffend Verwaltungsrichter E.________ nicht ein. In der Folge wurde das Verfahren IV/2013/1041-1043 wieder aufgenommen und mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 die unveränderte Zusammensetzung des Spruchkörpers bestätigt sowie ein neuer Termin zur öffentlichen Schlussverhandlung angesetzt. An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 1. Dezember 2015 bestätigten die Parteien im Wesentlichen die gestellten Anträge. Die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin reichte eine schriftliche Abschrift des Parteivortrags mit zahlreichen Anträgen und Beilagen (Akten der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin [act. IJ], 1-17) ein. Im Nachgang zur Verhandlung liess sie dem Gericht gleichentags zudem eine E-Mail mit diversen Bemerkungen zukommen. Am 7. Dezember 2015 überbrachte die Beschwerdeführerin dem Gericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. Dezember 2015 inklusive «zusätzliche Noven, Anträge und Bemerkungen zum Schlussplädoyer vom 01.12.2015» samt Beilagen (Akten der Beschwerdeführerin [act. IK], 1-2U). Erwägungen: 1. 1.1 Einerseits richtet sich die Rechtsschrift vom 22. November 2013 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2013 (act. II 338), andererseits wurden damit Begehren um Revision der VGE IV/2011/1037 sowie IV/2012/1192-1193 und IV/2012/1210 gestellt. Die Verfahren stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang und sind aus prozessökonomischen Überlegungen gemeinsam durchzuführen, zumal sich daraus keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 7 Schwierigkeiten ergeben (vgl. Art. 17 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Aus der gemeinsamen Verfahrensführung ergibt sich ohne weiteres auch die Zuständigkeit desselben Spruchkörpers (vgl. E. 1.3 hienach; Eingabe vom 24. November 2013, S. 3 f. Ziff. 3). 1.1.1 Was die Revisionsgesuche anbelangt, richtet sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 Ingress des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nach kantonalem Recht. Dieses hat die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen zu gewährleisten (Art. 61 lit. i ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229). Das bernische Recht regelt die Revision in Art. 95 ff. VRPG. Gemäss Art. 95 VRPG kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b). Das Revisionsbegehren muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden (Art. 96 Abs. 1 VRPG). Das Revisionsgesuch ist bei der Verwaltungsjustizbehörde einzureichen, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 97 Abs. 1 VRPG). Im Revisionsgesuch sind unter sinngemässer Anwendung von Art. 32 VRPG der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen (Art. 97 Abs. 3 VRPG). Die Eingabe vom 22. November 2013 wurde hinsichtlich der Revisionsgesuche formgerecht eingereicht und das angerufene Gericht ist zur Behandlung der Gesuche zuständig, zumal das Bundesgericht den VGE IV/2011/1037 nicht materiell überprüfte (BGer 8C_52/2012; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 97 N. 2; MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 226). Als Adressatin der beiden Urteile, mit welchen das Verwaltungsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 8 richt die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung bejahte (VGE IV/2011/1037) bzw. das Vorliegen von Ausstands- und Ablehnungsgründe insbesondere gegen die MEDAS-Gutachter verneinte (VGE IV/2012/1192- 1192 und IV/2012/1210), hat die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung dieser rechtskräftigen Entscheide und ist deshalb zur Einreichung der Revisionsbegehren legitimiert. Die Gesuchstellerin bringt keine tauglichen Revisionsgründe vor: Eine (vor oder nach dem zu revidierenden Urteil) ergangene neue Rechtsprechung oder Änderung der bestehenden Rechtsprechung kann kein Revisionsgrund darstellen, da dies die im Urteil vorgenommene rechtliche Würdigung, nicht aber die ihr zugrunde liegenden Sachumstände beschlägt (vgl. Entscheid des BGer vom 9. September 2008, 9F_7/2008, E. 2.2). Im geltend gemachten Nichtbeachten der höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw. in den als «Noven» zusätzlich angeführten neueren Bundesgerichtsentscheiden (Eingabe vom 22. November 2013, S. 2 Ziff. 1 f., S. 4 Ziff. 3; Eingabe vom 24. November 2013, S. 2; Eingabe vom 24. Mai 2015, S. 2) sind deshalb weder tatsächliche Vorbringen noch Beweismittel im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG bzw. Art. 95 lit. b VRPG zu erblicken. Die als neue Beweismittel (Eingabe vom 22. November 2013, S. 6 Ziff. 1; Eingabe vom 10. Mai 2015, S. 4 Ziff. 3; Eingabe vom 1. Dezember 2015, S. 2 f.) ins Recht gelegten Arztzeugnisse von Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. August 2013 (act. IA 9), 20. April 2015 (act. IH 6) und 12. November 2015 (act. IJ 3) wurden erst nach den beiden Urteilen vom 22. November 2011 (act. IIA 268/44-58) bzw. vom 31. Januar 2013 (act. IIA 278) verfasst. Bei den «Beweismitteln» kann es sich – anders als bei der Regelung nach VRPG – auch um solche handeln, die aus der Zeit nach dem Entscheid datieren. Immerhin muss sich das Beweismittel aber auf eine Tatsache beziehen, die Grundlage des gefällten Entscheids bildete (UELI KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 29). Mit anderen Worten haben die Beweismittel entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der Gesuchstellerin unbewiesen geblieben sind. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 9 SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.1 und 2010 IV Nr. 55 E. 3.2; Entscheid des BGer vom 16. März 2015, 8C_861/2014, E. 3.3). Die besagten Zeugnisse erfüllen diese Kriterien nicht, vielmehr verwies der behandelnde Psychiater darin bezüglich der früheren gesundheitlichen Situation bloss auf seine älteren Atteste bzw. beschränkte sich auf die pauschale Bemerkung, dass gutachterliche Untersuchungen seit langem nicht mehr zumutbar seien. Ebenso verhält es sich mit dem als Revisionsgrund vorgebrachten (Eingabe vom 22. November 2013, S. 7 Ziff. 2) MEDAS-Bericht vom 13. August 2013 (act. II 326.1), der lediglich Ausführungen von Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Zusammenhang mit dem ersten Explorationstermin vom 8. Juli 2013 enthält. Der am 5. Dezember 2013 nachgereichte Artikel vom 14. März 2013 betreffend eine Studie über Fibromyalgie (act. IB 2) ist im Kontext der nach Ansicht der Gesuchstellerin zu revidierenden Urteile von vornherein nicht als Revisionsgrund geeignet. Die Zulässigkeit der angeordneten Begutachtung sowie die Ablehnung der MEDAS-Gutachter waren nicht von der Frage abhängig, ob der Fibromyalgie unter medizinwissenschaftlichen Gesichtspunkten – wie im besagten Artikel postuliert – ätiologisch ein objektivierbares organisches Korrelat zugrunde liegt. Insgesamt ergeben sich weder aus der Aktenlage noch aus den (weitschweifigen) Eingaben der Gesuchstellerin Hinweise auf als Revisionsgründe taugliche neue Tatsachen oder Beweismittel. Auf die Revisionsgesuche ist demnach nicht einzutreten. 1.1.2 Nebst dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wurde mit der Eingabe vom 22. November 2013 eine Beschwerde erhoben und die in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangene Verfügung angefochten. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 10 stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde (grundsätzlich; vgl. E. 1.2 hienach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Oktober 2013 (act. II 338). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Invalidenrente zu Recht vorübergehend per dato einstellte und dabei insbesondere, ob die Beschwerdeführerin durch die Absage der Begutachtungstermine ihre Mitwirkungspflicht unentschuldbar verletzte. Soweit ihre zahlreichen «Anträge» und Rügen über diesen Anfechtungs- und Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1, 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1) hinausgehen, ist auf diese nicht einzutreten. 1.2.1 In formeller Hinsicht ist anzufügen, dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im E-Mail vom 1. Dezember 2015 – die öffentliche Schlussverhandlung im Vorfeld unter der Rubrik «öffentliche Gerichtssitzungen» des Internetauftritts des Verwaltungsgerichts publiziert worden war und die akkreditierten Medienschaffenden eine diesbezügliche schriftliche Ankündigung erhalten hatten. Überdies ist gerichtsnotorisch, dass der für die Beschwerdegegnerin an der öffentlichen Schlussverhandlung aufgetretene Fürsprecher I.________ nach wie vor in der Abteilung Recht der Beschwerdegegnerin tätig ist. 1.2.2 Für die seitens der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2015 (S. 7 Ziff. 7) abermals beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bestand – nach durchgeführter öffentlicher Schlussverhandlung – keine Veranlassung, wurde doch darüber bereits mit prozessleitenden Verfügungen vom 27. November 2013 (superprovisorisch) und 18. Mai 2015 befunden und hat sich die diesbezügliche Ausgangslage seither nicht geändert. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 11 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 12 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden (vgl. dazu BGE 139 V 346, 137 V 64, 136 V 279), innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Davon nicht erfasst sind Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4). 2.6 Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 13 während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 14 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die laufende Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2013 (act. II 338) per sofort ein, nachdem die Beschwerdeführerin den geplanten weiteren Explorationsterminen nach der ersten Untersuchung durch Dr. med. H.________ vom 8. Juli 2013 fernblieb. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin widersetze sich nach wie vor der zumutbaren Begutachtung und verletzte dadurch ihre Mitwirkungspflicht. Die Beschwerdeführerin bringt zahlreiche Gründe für den Abbruch der MEDAS-Begutachtung vor. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht sinngemäss, die Verwaltung habe es versäumt, ihr im Hinblick auf die polydisziplinäre Begutachtung die Möglichkeit einzuräumen, zum Fragenkatalog Stellung zu nehmen und Zusatzfragen zu formulieren, womit das rechtliche Gehör bzw. die Vorgaben gemäss BGE 137 V 210 verletzt worden seien (Eingabe vom 22. November 2013, S. 2 f. Ziff. 2, S. 22 f., S. 50 Ziff. 6). Über die am 12. Oktober 2011 angeordnete Begutachtung sowie die Zulässigkeit der Zusatzfragen der Beschwerdeführerin wurde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von BGE 137 V 210 mit rechtskräftigem VGE IV/2011/1037 befunden, womit dies eine abgeurteilte Sache (sog. res iudicata) darstellt, welche einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung entgegensteht. Nur am Rande sei deshalb darauf hingewiesen, dass die Begutachtungsanordnung nach Erlass des besagten Grundsatzentscheids des Bundesgerichts erfolgte und die in diesem Entscheid festgelegten und sofort umzusetzenden Korrektive von der Beschwerdegegnerin sehr wohl beachtet wurden. Der Beschwerdeführerin wurde der vorgesehene Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreitet und die Anordnung der Begutachtung erfolgte mittels anfechtbarer Zwischenverfügung. Die übrigen Korrektive, insbesondere die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip, waren damals noch nicht justiziabel sondern hatten Appellcharakter (BGE 137 V 210, Regeste f; vgl. Entscheid des BGer vom 9. September 2014, 8C_204/2014, E. 4.2.1; Art. 72bis IVV trat am 1. März 2012 in Kraft [AS 2011 5679]). Dass die Beschwerdeführerin ihre Rügen gegen den VGE IV/2011/1037 vor Bundesgericht nicht anbringen konnte, hat sie sich zufolge verspäteter Bezahlung des Kostenvorschusses

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 15 selbst zuzuschreiben (vgl. BGer 8C_52/2012), wobei nach der mittlerweile ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung solche kantonale Urteile grundsätzlich ohnehin als nicht an das Bundesgericht weiterziehbar gelten (vgl. BGE 138 V 271). 3.1.2 Der von der Beschwerdeführerin in praktisch sämtlichen Eingaben wiederholt vorgebrachten Argumentation, eine medizinische Begutachtung erübrige sich aufgrund der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision (vgl. E. 2.5), kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass aufgrund des Lebensalters der Beschwerdeführerin ein Ausschlussgrund nach lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen vorliegt (Besitzstandsgarantie). Indes anerkennt sie selbst (Eingabe vom 22. November 2013, S. 6 und 24), dass die hier zur Diskussion stehende Revision bereits im Jahr 2009, mithin lange vor Inkrafttreten der besagten Schlussbestimmungen, zur Prüfung einer Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG eingeleitet wurde. Auch unter Herrschaft der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision bleibt eine solche materielle Rentenrevision nach Art. 17 ATSG zulässig. Bei kombinierten (unklaren und «erklärbaren») Beschwerden kann ein organisch begründeter Teil der Arbeitsunfähigkeit bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, wenn eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (vgl. BGE 140 V 197; Entscheid des BGer vom 19. Februar 2015, 8C_775/2014, E. 3.1.3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei die Invalidenrente gestützt auf organisch nachweisbare Unfallschäden – mithin «erklärbare» Beschwerden – zugesprochen worden (Eingabe vom 22. November 2013, S. 6, 17, 28 f., 32, 35, 39; Eingabe vom 24. November 2013, S. 2; Eingabe vom 4. Dezember 2013, S. 1; Eingabe vom 1. Dezember 2015, S. 14), wäre der sachliche Anwendungsbereich die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision insoweit gar nicht betroffen und könnte auch die in deren lit. a Abs. 4 verankerte Besitzstandsgarantie insoweit keine Wirkung entfalten. Auch unter diesem Aspekt bestand für die Beschwerdeführerin kein objektiver Anlass, die rechtskräftig angeordnete Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 16 gutachtung abzubrechen. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung nach langjährigem Rentenbezug und vorgerücktem Lebensalter (Eingabe vom 1. Dezember 2015, S. 11 f.). Dieser Aspekt wäre durch die Verwaltung erst zu prüfen, wenn die medizinische Begutachtung ein für den Rentenanspruch relevantes theoretisch vorhandenes Leistungspotential offenbaren würde (vgl. dazu SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Entscheid des BGer vom 10. September 2010, 9C_768/2009, E. 4.1). 3.1.3 Ob eine zur Anpassung des Rentenanspruchs nach Art. 17 ATSG geeignete wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hievor), sollte durch die veranlasste verwaltungsexterne polydisziplinäre MEDAS-Begutachtung geklärt werden. Abgesehen davon, dass die Begutachtung rechtskräftig als zulässig beurteilt wurde (VGE IV/2011/1037), konnte die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkung an der Begutachtung deshalb nicht gestützt auf die bisherigen medizinischen Akten bzw. Atteste ihres Psychiaters mit der Begründung verweigern, eine Gesundheitsverbesserung sei nicht ausgewiesen (Eingabe vom 22. November 2013, S. 6, 17, 26, 50; Eingabe vom 27. Mai 2015, S. 5). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bei Konstellationen, in denen die versicherte Person den Versicherungsträger bei laufenden Rentenleistungen daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, eine Beweislastumkehr erfolgt, indem die versicherte Person nachzuweisen hat, dass sich entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (vgl. SVR 2014 UV Nr. 7 S. 23 E. 3.3, 2013 UV Nr. 6 S. 21 E. 2, 2010 IV Nr. 30 S. 94). 3.1.4 Eine Unzumutbarkeit der Begutachtung vermögen die neueren Berichte von Dr. med. G.________ ebenso wenig zu belegen wie seine bereits in den rechtskräftigen Urteilen gewürdigten Atteste (VGE IV/2011/1037, E. 3.1; IV/2012/1192-1192 und IV/2012/1210, E. 1.1.1). Im Bericht vom 6. August 2013 (act. IA 9) stellte der Psychiater keine fachärztliche Diagnose, sondern beschränkte sich darauf, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin als «prekär» zu beschreiben und auf seine älteren Zeugnisse zu verweisen. Er kritisierte zudem, ohne Kenntnis der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 17 genauen Umstände allein gestützt auf die subjektiven Schilderungen seiner Patientin, das Vorgehen von Dr. med. H.________ anlässlich der Exploration vom 8. Juli 2013. Des Weiteren übernahm er die von ihr geltend gemachten somatischen Befunde und (rechtlichen) Überlegungen. Ein medizinisch-fachliches Arztzeugnis liegt demnach nicht vor (vgl. zum Beweiswert medizinischer Berichte: BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), weshalb daraus keine medizinische Unzumutbarkeit der angeordneten Begutachtung abgeleitet werden kann. Auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Berichte von Dr. med. G.________ vom 20. April (act. IH 6) und 12. November 2015 (act. IJ 3) enthalten weder eine nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem gestellte psychiatrische Diagnose (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282) noch eine schlüssige medizinische Beurteilung. 3.1.5 Die von der Beschwerdeführerin am «Gutachten» der MEDAS vom 13. August 2013 (act. II 326.1) geäusserte Kritik (Eingabe vom 22. November 2013, S. 8 ff.) ist im vorliegenden Kontext ohne Belang. Vorab handelt es sich bei diesem Dokument – entgegen der auch von Dr. med. H.________ verwendeten Bezeichnung – nicht um ein (vollständiges) Gutachten, konnte der Experte zufolge des Begutachtungsabbruchs doch keinerlei medizinische Schlussfolgerungen ziehen, sondern im Wesentlichen lediglich die Anamnese sowie den allgemein-internistischen Status festhalten. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Begutachtung abbrach, bevor dieser Bericht erstellt war, weshalb daraus keine Begründung für ihre Weigerung abgeleitet werden kann, den weiteren Explorationsterminen Folge zu leisten. Aus dem Bericht lassen sich keine Gründe erkennen, weshalb es der Beschwerdeführerin nach objektiver Betrachtung nicht zumutbar gewesen wäre, bei den übrigen Experten zur Begutachtung zu erscheinen. Dass Dr. med. H.________ sich weigerte, die Sprachaufzeichnungen über das Untersuchungsgespräch vom 8. Juli 2013 an die Beschwerdeführerin herauszugeben (act. II 331/1, 332/3, 332/5, 334/1), ändert daran nichts. Im Rahmen einer Begutachtung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 18 Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Mai 2014, 8C_37/2014, E. 2.1). Die fraglichen Tonaufnahmen sind beweisrechtlich unter die Urkunden bzw. technischen Mittel mit Urkundencharakter zu subsumieren (vgl. ANNETTE DOLGE, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 177 N. 6; MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, a.a.O. Art. 19 N. 30) und stellen ein Hilfsmittel zur Ausfertigung des schriftlichen Gutachtens dar. Als interne Akten geht ihnen der Beweischarakter ab und wird dadurch ein Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 47 ATSG; Art. 8 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) ausgeschlossen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478; Entscheid des BGer vom 9. März 2015, 8C_570/2014, E. 3). Ob der Begutachter auf der Tonaufnahme ein bestimmtes von Rechtsanwalt Dr. iur. J.________ an die K.________ adressiertes Scheiben erwähnte, dessen Edition die Beschwerdeführerin verlangt (act. II 312/2, 316/4, 317/3, 331/1, 332/3, 334/1; Eingabe vom 22. November 2013, S. 17; Eingabe vom 1. Dezember 2015, S. 6), ist unerheblich. Die MEDAS führte in ihrem Bericht vom 13. August 2013 (act. II 326.1) die ihr seitens der Verwaltung zur Verfügung gestellten sowie von der Beschwerdeführerin zusätzlich beigebrachten hauptsächlichen medizinischen Akten chronologisch auf. Zudem wurde der Beschwerdeführerin das einzige sich in den amtlichen Akten befindliche und an diesen Rechtsanwalt gerichtete Dokument zugestellt (act. IA 2; act. II 330); sie selbst anerkennt im Übrigen, dass sich das von ihr gesuchte Schreiben nicht in den IV-Akten befindet (act. II 334). 3.1.6 Die von der Beschwerdeführerin behauptete grobe Untersuchung des Bauchs durch Dr. med. H.________ (act. II 317/3, 326.3/14, 332/3; Eingabe vom 22. November 2013, S. 17; Eingabe vom 1. Dezember 2015, S. 9) ist nicht nachgewiesen und angesichts der unmittelbar nach der Begutachtung geführten Korrespondenz auch nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehegatte bedankten sich mit E-Mail vom 8. Juli 2013 (act. II 312) beim Gutachter, dass er die Halswirbelsäule nicht manipuliert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 19 habe, erwähnten hingegen weder die klinische Untersuchung des Abdomens noch abdominale Schmerzen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung des Bauches Schmerzen empfunden haben sollte (Dr. med. H.________ beschrieb eine Druckdolenz am rechten Unterbauch [act. II 326.1/14]), würde dies nicht rechtfertigen, den weiteren vorgesehenen medizinischen Abklärungen fernzubleiben. 3.2 In Würdigung der vorstehenden Darlegungen sowie der gesamten Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Begutachtung unentschuldbar abbrach und die Beschwerdegegnerin die laufende Invalidenrente nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. E. 2.6 hievor) einstellte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihr keine angemessene Bedenkzeit eingeräumt worden sei (Eingabe vom 22. November 2013, S. 26; Eingabe vom 5. Dezember 2015, S. 6), ist aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin wurde mit Einschreiben vom 19. Juli 2013 (act. II 318) unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Widersetzungsfall aufgefordert, sich auch den restlichen MEDAS-Untersuchungsterminen zu unterziehen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht an diese Anordnung gehalten hatte und ihr mit Vorbescheid vom 9. August 2013 (act. II 323) das rechtliche Gehör gewährt worden war, durfte die Verletzung der Mitwirkungspflicht ohne nochmalige Androhung mit einer (vorübergehenden) Renteneinstellung sanktioniert werden. Da sich die Beschwerdeführerin nach wie vor grundsätzlich gegen eine Begutachtung zur Wehr setzt und weiterhin nicht bereit ist, an der rechtskräftig angeordneten Begutachtung teilzunehmen, bleibt die Rente zu Recht eingestellt (vgl. E. 2.6 hievor). Die von ihr in der Beschwerde ans Bundesgericht vom 23. Juni 2015 (S. 2 Ziff. 7, S. 12 und S. 16 Ziff. 4), anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung (Eingabe vom 1. Dezember 2015, S. 13 f.) sowie in der Eingabe vom 5. Dezember 2015 (S. 7 Ziff. 5) erwähnte und mittlerweile als BGE 141 V 281 publizierte Praxisänderung betrifft die hier strittige Frage (anders als dies BGer 8C_460/2015 suggeriert) nicht. Den entsprechenden Gesichtspunkten wäre höchstens im Rahmen einer allfälligen Fortsetzung der Begutachtung durch eine Ergänzung des Fragenkatalogs Nachachtung zu verschaffen (vgl. IV- Rundschreiben Nr. 339).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 20 An der Zulässigkeit der Renteneinstellung ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin seinerzeit gegen den Motorfahrzeughaftpflichtversicherer regressierte (Eingabe vom 22. November 2013, S. 34 f.). Die ursprünglich zugesprochene Invalidenrente begründete kein wohlerworbenes Recht. Welche Folgerungen sich aus der revisionsweisen Rentenaufhebung auf den kapitalisierten Rentenanspruch der Invalidenversicherung ergeben, ist für die Frage, ob eine Rente revisionsweise aufgehoben werden darf, nicht von Bedeutung (vgl. BGE 141 V 148 betreffend die sog. Humbel-Klausel im Sinne von lit. a Abs. 5 der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision; SVR 2015 IV Nr. 25 S. 77 E. 4.3). Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin mit ihrer Auffassung fehl, sie selbst habe die gesamte Invalidenrente bis zur Pensionierung als Regresskapital im Voraus bereits beglichen (Eingabe vom 24. Mai 2015, S. 3; Eingabe vom 1. Dezember 2015, S. 2, 8, 14), konnte sie doch höchstens über einen allfälligen Direktschaden disponieren, während die Beschwerdegegnerin im Unfallzeitpunkt bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche gegenüber der haftpflichtigen Person eintrat (Subrogation; vgl. Art. 72 Abs. 1 ATSG bzw. aArt. 52 Abs. 1 IVG [AS 1978 408] i.V.m. aArt. 48ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10; AS 1978 401]). Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 21 Die Gewinnaussichten bezüglich der mit Eingabe vom 22. November 2013 gestellten Revisionsgesuche sowie der Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2013 (act. II 338) waren – im massgebenden Zeitpunkt des Gesuchs (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136, 128 I 225 E 2.5.3 S. 236) – beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und können deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 23 E. 6.1). Obwohl auf Revisionsgesuche betreffend dieselben rechtskräftigen Urteile bereits in der Vergangenheit nicht eingetreten wurde, brachte die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 22. November 2013 erneut von vornherein untaugliche Revisionsgründe vor. Was die Beschwerde anbelangt, wurde sowohl über die Anordnung der Begutachtung als auch über die geltend gemachten Einwände rechtskräftig entschieden, bei summarischer Aktenbeurteilung brachte die Beschwerdeführerin keine ausreichenden objektiven Gründe für den Abbruch der Begutachtung vor. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sich sinngemäss allenfalls auch auf eine anwaltliche Verbeiständung bezog (vgl. Telefonnotiz vom 5. Dezember 2013 [in den Gerichtsakten]; Eingabe vom 24. Mai 2015, S. 3 Ziff. 2; Eingabe vom 5. Dezember 2015, S. 6) ist deshalb bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Hinzu kommt, dass auch fraglich erscheint, ob die kumulative Voraussetzung der Prozessarmut erfüllt ist. Bereits nach der Berechnung der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin resultiert ein – wenn auch geringfügiger – monatlicher Überschuss (Eingabe vom 5. Dezember 2015, S. 9), zudem sind einzelne Positionen zu korrigieren: So wurde einnahmeseitig lediglich die Lohnabrechnung betreffend November 2015 (act. IK 2A) ohne Anteil des 13. Monatslohnes berücksichtigt bzw. figuriert in der Steuererklärung 2014 (act. IK 2J) ein höherer Nettolohn (der Lohnausweis 2014 wurde nicht eingereicht). Ausgabeseitig sind die Schulden auszuklammern, zumal nicht belegt ist, dass tatsächlich eine Tilgung erfolgt (vgl. GEORGES VONDER MÜHLL in STAEHELIN/BAU- ER/STAEHELIN [Hrsg.], Baser-Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 33). Die geltend gemachten Kosten für den öffentlichen Verkehr sind lediglich für den erwerbstätigen Ehegatten der Beschwerdeführerin als notwendige Berufsauslagen miteinzubeziehen, das Motorfahrzeug hat keine Kompetenzqualität (Obergericht des Kantons Bern, Kreisschreiben Nr. B1 vom 1. April 2010 [KS Nr. B1], Ziff. II Ziff. 4 lit. d, GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 92 N 22 f.)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 22 und die diesbezüglichen Auslagen sind auch nicht belegt. Für die auswärtige Verpflegung von höchstens Fr. 11.-- pro Hauptmahlzeit (KS Nr. B1, Ziff. II Ziff. 4 lit. b) ist bei einer ganzjährigen Erwerbstätigkeit in der Regel von 220 Arbeitstagen auszugehen, womit ein Betrag von Fr. 202.-- (Fr. 11.-- x 220 / 12 Monate) statt Fr. 300.-- pro Monat resultiert. Obschon keine absolute Altersgrenze für den Mündigenunterhalt im Sinne von Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) besteht (PETER BREITSCHMID in HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler-Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. 2010, Art. 277 N. 21) erscheint schliesslich auch fraglich, ob nach der abgebrochenen «Umschulung» die Unterstützung des 19.. geborenen Sohnes überhaupt noch zumutbar ist. Zu klären wäre diesbezüglich, ob ein Kinderzuschlag von Fr. 600.-- zu gewähren oder ein angemessener Anteil an den Wohnkosten in Abzug zu bringen wäre (KS Nr. B1, Ziff. I Ziff. 4; GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N 24 und N. 35). Wie es sich damit verhält, kann nach dem Gesagten aber letztlich offen bleiben, so oder anders besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 4.2 Die Revisionsgesuche richten sich nach kantonalem Verfahrensrecht (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 229), welches keine Kostenbefreiung in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten vorsieht. Deshalb hat die unterliegende Gesuchstellerin die Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen und von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu bezahlen. Da praxisgemäss die Verfahrenskosten auf Fr. 200.-- festgelegt werden, wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst mit der Hauptsache entschieden wird und weil das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision und das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemeinsam beurteilt werden (vgl. E. 1.1 hievor), sind der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin insgesamt Kosten von Fr. 200.-- zur Bezahlung aufzuerlegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 23 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 1. Dezember 2015) - IV-Stelle Bern (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 1. Dezember 2015, Doppel der Eingabe vom 1. Dezember 2015 inkl. Beilagen [act. IJ 1-17], Kopie der E-Mail vom 1. Dezember 2015 sowie Doppel der Eingabe vom 5. Dezember 2015 inkl. Beilagen [act. IK 2-2U]) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, IV/13/1041, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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