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Bern Verwaltungsgericht 09.02.2015 200 2013 1012

9. Februar 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,671 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Klage vom 14. November 2013 (71073/63089)

Volltext

200 13 1012 BV KNB/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Februar 2015 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Kläger gegen Pensionskasse B.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beklagte betreffend Klage vom 14. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, BV/13/1012, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1943 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war als Selbstständigerwerbender bei der Pensionskasse B.________ (Pensionskasse [PK] bzw. Beklagte) für die obligatorische berufliche Vorsorge versichert. Im Jahr 2008 erreichte er das ordentliche Pensionierungsalter. Mit Schreiben vom 31. März 2008 informierte die PK den Versicherten bezüglich der Weiterführung der Altersvorsorge über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus und der Umwandlungssätze unter Berücksichtigung des Reglements, gültig ab dem 1. Januar 2007 (Reglement 2007; Klagebeilage act. I 2). Der Versicherte arbeitete auch nach dem Monat … 2008 weiterhin als Selbstständigerwerbender. Am 26. März 2013 informierte die PK den Versicherten bezüglich des vorhandenen bis 31. März 2013 aufgelaufenen Altersguthabens, der Höhe der ab dem 1. April 2013 laufenden Altersrente und den anzuwendenden Umwandlungssatz von 7,5 % gemäss Reglement, gültig ab dem 1. Januar 2013 (Reglement 2013; Beilage der Beklagten, act. IIA 3). Am 18. April 2013 beanstandete der Versicherte die Höhe des Umwandlungssatzes (Klagebeilage, act. I 3). Mit Schreiben vom 18. April 2013 hielt die PK u.a. fest, die graduelle Senkung des Umwandlungssatzes sei allen Versicherten per Mitgliederinformation 2/2011 mitgeteilt worden (act. I 4). B. Am 14. November 2013 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage. Er beantragt das Folgende: 1. Die Pensionskasse sei anzuweisen, ihm lebenslang ab dem …. 2013 die Rente mit Umwandlungssatz von 7,9 % auszuzahlen. 2. Eventualiter, die Pensionskasse solle infolge Verletzung ihrer Verantwortlichkeiten bezüglich Nicht-Information auch im Jahr 2012 über die Senkung des Umwandlungssatzes Schadenersatz bezahlen, im Rahmen seines Verlustes infolge Kürzung des Umwandlungssatzes im Jahre 2013 bis an sein Lebensende. 3. Die Pensionskasse sei anzuweisen, das Reglement allenfalls klarer und verständlicher zu fassen, damit PK-Mitglieder mit Aufschub der Rente über die Tragung des Risikos bei einer späteren Senkung des Umwandlungssatzes un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, BV/13/1012, Seite 3 missverständlich gewarnt seien, die Kasse jedoch ihre Mitglieder mit Aufschub vor diesem persönlich genügend warnen, damit sie allenfalls die Rente vor einer Senkung abrufen können und keine finanziellen Nachteile eingingen. In der Begründung hielt er namentlich fest, der für ihn geltende Umwandlungssatz im Alter von 65 sei wohlerworben und sicher danach nicht mehr herabsetzbar, ansonsten müsste man allen Versicherten, welche zwischen 2008 bis 2012 eine Rente bezogen haben, den Umwandlungssatz kürzen. Es liege ein Schreiben der Pensionskasse vom 31. März 2008 vor, worin ihm der Umwandlungssatz im Alter von 70 von 7,9 % mitgeteilt worden sei. Mit Klageantwort vom 7. Februar 2014 beantragte die PK, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, die Abweisung der Klage. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 14. November 2013 geltend gemachten finanziellen Ansprüche (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonales Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (vgl. Handelsregister des Kantons Bern), weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist die Klage form-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, BV/13/1012, Seite 4 gerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist einzutreten. Soweit Klagebegehren Ziffer 3 bezüglich das (aufsichtsrechtlich genehmigte) Reglement betreffend, fehlt es allerdings an der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, wäre doch diesbezüglich die Aufsichtsbehörde zuständig. Im Übrigen fehlt es dem Kläger diesbezüglich – da er bereits eine Rente bezieht – am schutzwürdigen Interesse. Auf die Klage ist somit insoweit nicht einzutreten. 1.2 Streitig ist hier der Anspruch des Klägers auf eine BV-Rente ab dem … 2013 mit einem Umwandlungssatz von 7,9 %. Eventualiter ist ein Schadenersatz streitig. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen und Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Diese im Anwendungsbereich des ATSG geltende Verfahrensregel (Art. 61 lit. d Satz 1 ATSG) kommt auch im erstinstanzlichen Berufsvorsorgeprozess zum Zuge (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. auch Art. 92 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Altersleistungen haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 13 Abs. 1 lit. a) und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 13 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 62a Abs. 1 BVV2 [seit Januar 2005]). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen (Art. 13 Abs. 2 BVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, BV/13/1012, Seite 5 2.2 Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat (Art. 14 Abs. 1 BVG). Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das ordentliche Rentenalter 65 von Frau und Mann (Art. 14 Abs. 2 BVG). Der Bundesrat unterbreitet ab 2011 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren (Art. 14 Abs. 3 BVG). 2.3 Vorsorgeeinrichtungen ist es in den Mindestvorschriften ausdrücklich erlaubt, das Rentenalter in den Reglementen abweichend von der gesetzlichen Lösung festzulegen, sofern die Mindestansprüche der Versicherten gewahrt bleiben (BGE 133 V 575 E. 5 S. 577). Dies gilt sowohl für den Vorbezug wie auch für den Aufschub von Altersleistungen über das ordentliche Schlussalter im obligatorischen Bereich (SVR 2010 BVG Nr. 32 S. 120, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Februar 2010, 9C_808/2009 E. 4.2). 2.4 Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228; Entscheid des BGer vom 2. September 2011, E. 4.1). 2.5 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 119 Ib 110 E. 5, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Dieses Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). 2.6 2.6.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Reglements der Vorsorgeeinrichtung, gültig ab 1. Januar 2007 (Reglement 2007), wird das ordentliche Pensionierungsalter mit dem ersten Monat nach dem 65. Geburtstag erreicht. Sofern http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=anwendbares+Reglement%2C+berufliche+Vorsorge%2C+Umwandlungssatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-V-575%3Ade&number_of_ranks=0#page575 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=9C_1024%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-223%3Ade&number_of_ranks=0#page223 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=9C_1024%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-223%3Ade&number_of_ranks=0#page223

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, BV/13/1012, Seite 6 die Erwerbstätigkeit fortgesetzt wird, kann die Altersvorsorge bis maximal 5 Jahre über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus weitergeführt werden (Art. 11 Abs. 3 Reglement 2007). 2.6.2 Setzt der Versicherte das Arbeitsverhältnis bzw. die selbstständige Erwerbstätigkeit über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus fort, entsteht der Anspruch auf die Ausrichtung der Altersrente erst zum Zeitpunkt der effektiven Pensionierung, jedoch spätestens 5 Jahre nach dem ordentlichen Pensionierungsalter. In diesem Fall wird das vorhandene Altersguthaben, und die allfällig weiterhin geleisteten Sparbeiträge, bis zum Zeitpunkt der effektiven Pensionierung verzinst. Die Höhe der Altersrente ergibt sich nach den Vorgaben gemäss Abs. 4 (Art. 18 Abs. 3 Reglement 2007). 2.6.3 Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthabens mit einem reglementarisch festgelegten Umwandlungssatz (Art. 18 Abs. 4 Reglement 2007). Die Umwandlungssätze werden vom Stiftungsrat festgelegt (vgl. Anhang A – 5). Er kann einen Umwandlungssatz für das ganze Altersguthaben festlegen. Er hat jedoch auch die Möglichkeit, für das Altersguthaben gemäss BVG und das überobligatorische Altersguthaben verschiedene Umwandlungssätze zu bestimmen (Art. 18 Abs. 5 Reglement 2007). 2.6.4 Das Reglement kann jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat geändert werden. Die erworbenen Ansprüche der Versicherten und Rentner werden in jedem Fall gewahrt (Art. 58 Abs. 2 Reglement 2007). Laut Art. 57 Abs. 1 Reglement 2007 gelten als erworbene Rechte das am 31. Dezember 2006 vorhandene Freizügigkeitsguthaben (vgl. Abs. 4 und 5) sowie die laufenden Rentenleistungen (vgl. Abs. 2). Gemäss Art. 57 Abs. 2 Reglement 2007 richten sich Anspruch und Höhe der am 31. Dezember 2006 bereits laufenden Renten (ohne Anwartschaften) nach dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Reglement. Ausgenommen sind die Koordination der Leistungen gemäss Art. 42, die Anpassung der laufenden Renten gemäss Art. 45 und die Revision der Invalidenrente gemäss Art. 86 ff. IVG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, BV/13/1012, Seite 7 2.7 2.7.1 Laut Art. 22 Abs. 3 Reglement 2013 ergibt sich die Höhe der Altersrente aus der Multiplikation des im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthabens mit einem reglementarisch festgelegten Umwandlungssatz. Der Umwandlungssatz, welcher im Einzelfall zur Anwendung gelangt, hängt einerseits vom Alter des Versicherten, andererseits von der mitversicherten anwartschaftlichen Ehegattenrente ab (je tiefer die anwartschaftliche Ehegattenrente, desto höher der Umwandlungssatz; vgl. Anhang A – 5). Die Höhe der anwartschaftlichen Ehegattenrente beträgt je nach gewählter Variante: − Variante 1: 50 % (Standard für ledige Versicherte) − Variante 2: 65 % (Standard für verheiratete Versicherte) − Variante 3: 80 % Standardmässig kommt für den ledigen Versicherten Variante 1 und für den verheirateten Versicherten sowie für den Versicherten in eingetragener Partnerschaft Variante 2 zur Anwendung. Wünscht der Versicherte eine Anpassung der anwartschaftlichen Ehegattenrente, muss er dies der Pensionskasse vor der ersten Zahlung der Altersrente schriftlich mitteilen. Die schriftliche Erklärung eines verheirateten Versicherten bzw. eines Versicherten in eingetragener Partnerschaft ist nur gültig, wenn sie vom Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner mitunterzeichnet ist. Die Unterschrift ist persönlich vor Ort bei der Pensionskassenverwaltung zu leisten oder auf Kosten des Versicherten amtlich beglaubigen zu lassen. Der unverheiratete Versicherte hat den Zivilstand auf seine Kosten amtlich beglaubigen zu lassen. 2.7.2 Die Umwandlungssätze werden vom Stiftungsrat festgelegt (vgl. Anhang A – 5). Er kann einen Umwandlungssatz für das ganze Altersguthaben festlegen. Er hat jedoch auch die Möglichkeit, für das Altersguthaben gemäss BVG und das überobligatorische Altersguthaben verschiedene Umwandlungssätze zu bestimmen (Art. 22 Abs. 4 Reglement 2013).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, BV/13/1012, Seite 8 2.7.3 Setzt der versicherte Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis bzw. der versicherte Arbeitgeber die selbständige Erwerbstätigkeit über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus fort, entsteht der Anspruch auf die Ausrichtung der Altersrente erst zum Zeitpunkt der effektiven Pensionierung, jedoch spätestens 5 Jahre nach dem ordentlichen Pensionierungsalter. In diesem Fall wird das vorhandene Altersguthaben, und die allfällig weiterhin geleisteten Sparbeiträge, bis zum Zeitpunkt der effektiven Pensionierung verzinst. Die Höhe der Altersrente ergibt sich nach den Vorgaben gemäss Abs. 3 (Art. 22 Abs. 5 Reglement 2013). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorab, welches Reglement anwendbar ist und in welchem Zeitpunkt der Anspruch auf die Altersleistung entstanden ist. Anwendbar war im Jahr 2008, als der Kläger (am … 2008) das 65. Altersjahr erreichte, das Reglement 2007, denn der Leistungsanspruch richtet sich nach jenen Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung eines Leistungsanspruchs gelten (vgl. E. 2.5 hiervor). Der Kläger hätte sich pensionieren lassen können und dabei Anspruch auf eine Altersleistung gehabt, deren Höhe mit einem Umwandlungssatz von 6,9 % berechnet worden wäre (vgl. act. I 2). Er entschied sich jedoch für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit für weitere 5 Jahre, bis er im Jahr 2013 das 70. Altersjahr erreichte (act. IIA 3). Dies war denn auch ohne weiteres möglich, sah doch das Reglement 2007 (Art. 11 Abs. 3) vor, dass der Kläger die Erwerbstätigkeit über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus fortsetzen konnte, bis maximal um weitere 5 Jahre (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Diese Regelung entspricht Art. 13 Abs. 2 BVG, wonach die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht und eine Weiterversicherung (mit oder ohne Beitragszahlung) nur möglich ist, wenn dies die Vorsorgeeinrichtung reglementarisch vorgesehen hat. Dabei trägt die Vorsorgeeinrichtung dem Rentenaufschub mit der Verzinsung des Alterskapitals und der Erhöhung des Umwandlungssatzes Rechnung (E. 2.6.2, 2.6.3 hiervor; vgl. 9C_808/2009, E. 5.2). Wird der Rentenbeginn aufgeschoben, so steht zur Rentenbemessung ein höheres Altersguthaben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, BV/13/1012, Seite 9 zur Verfügung. Dieses wächst bei weiteren Beitragsleistungen durch diese und durch die Verzinsung an, ohne weitere Beiträge bloss durch die Verzinsung. Was sich beim vorzeitigen Rentenbezug negativ potenziert, wirkt sich beim aufgeschobenen Rentenbezug positiv aus: ein höheres Altersguthaben muss für eine kürzere Rentendauer ausreichen. Dies führt zu einer entsprechend höheren Rente, die durch eine Anpassung des Rentenumwandlungssatzes errechnet wird (HANS-ULRICH STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, 2005, S. 236 f. N. 631). Im … 2013, als der Kläger das 70. Altersjahr erreichte (vgl. act. IIA 3), war nicht mehr das Reglement 2007, sondern das Reglement 2013 anwendbar; es liegen keine hiervon abweichenden Übergangsbestimmungen vor (BGE 121 V 97; Entscheid des BGer vom 9. April 2009, 9C_769/2009, E. 3.2). Im Reglement 2013 (Art. 22 Abs. 5) – wie auch bereits im Reglement 2007 (Art. 18 Abs. 3) – wird festgehalten, dass der Anspruch auf eine Altersrente im Zeitpunkt der effektiven Pensionierung, jedoch spätestens 5 Jahre nach dem ordentlichen Pensionsalter entsteht. Es ist somit erstellt, dass im Jahr 2008, als der Kläger weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachging, weder ein Versicherungsfall eingetreten war noch ein Rentenanspruch entstand; vielmehr lag weiterhin eine blosse Anwartschaft auf reglementarische Altersleistungen vor. Der Leistungsanspruch entstand somit erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls zufolge Erreichen des 70. Altersjahrs am … 2013. Im Zeitpunkt der effektiven Pensionierung (… 2013) ist für die Berechnung der Altersleistung das Reglement 2013 und nicht mehr das Reglement 2007 anwendbar (vgl. E. 2.5 hiervor). Zur Höhe der Altersrente verweist Art. 22 Abs. 5 Reglement 2013 auf Art. 22 Abs. 3 Reglement 2013, wonach sich die Höhe der Altersrente aus der Multiplikation des im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthabens mit einem reglementarisch festgelegten Umwandlungssatz ergibt. Der Umwandlungssatz wiederum hängt einerseits vom Alter des Versicherten und andererseits von der mitversicherten anwartschaftlichen Ehegattenrente ab. Bei einem Aufschub der Pensionierung entspricht dies Variante 2: 65 % der Altersrente (Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 5 Reglement 2013). Für das Alter von 70 sieht das Reglement 2013 in der Variante 2 im Jahre 2013 einen Umwandlungssatz von 7,5 % vor (Anhang A 5). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=9C_769%2F2009&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-V-97%3Ade&number_of_ranks=0#page97

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, BV/13/1012, Seite 10 3.2 Damit bleibt zu prüfen, ob die von der Beklagten vorgenommene reglementarische Senkung des Umwandlungssatzes für das Pensionsalter von 70 Jahren von 7,9 % (Reglement 2007; vgl. auch act. I 2) auf 7,5 % (bei Variante 2) zulässig war. Laut Art. 58 Abs. 2 Reglement 2007 kann das Reglement jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat geändert werden, wobei die erworbenen Renten gewahrt werden müssen (E. 2.6.4 hiervor). Auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Beklagten (Klageantwort S. 7) wird verwiesen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sachliche Gründe (insbesondere die gestiegene Lebenserwartung) zu einer (gestaffelten) Senkung des Umwandlungssatzes führten. Die die Ansprüche der Versicherten tangierende Vorkehr wurde denn auch rechtzeitig und in angemessener Form bekannt gegeben (vgl. BGE 133 V 279 E. 3.3 S. 286), wurden doch die Versicherten bereits mit Mitgliederinformation Nr. 2/2011 (vgl. www. … .ch) über eine schrittweise Senkung des Umwandlungssatzes bis ins Jahr 2017 informiert (act. IIA 8). Zwar konnte der Kläger zu diesem Zeitpunkt an der von ihm getroffenen Risikoselektion nichts mehr ändern, doch hatte er bereits im Jahr 2006/2007 Kenntnis davon, dass das Thema „Anpassung der Umwandlungssätze“ aktuell war (vgl. act. I 1). Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger aufgrund der im Reglement 2007 (A-4) differenziert festgelegten Umwandlungssätze nicht von einem unabänderbaren Umwandlungssatz ausgehen durfte (vgl. BGE 133 V 279 E. 3.1 S. 285). Insoweit verstösst die reglementarische Änderung des Umwandlungssatzes denn auch nicht gegen Treu und Glauben oder eine andere rechtlich geschützte Position des Klägers (vgl. dazu auch E. 3.3). Die Senkung des Umwandlungssatzes verletzt zudem auch nicht das Willkürverbot. Der Kläger macht zwar eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend. Seiner Argumentation, es müssten bei den Versicherten, welche zwischen 2008 und 2012 eine Rente bezogen haben, auch eine Kürzung des Umwandlungssatzes durchgeführt werden, kann jedoch nicht gefolgt werden. Bei Versicherten, die bereits eine Rente beziehen, liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor; diese beziehen ab dem Zeitpunkt ihrer effektiven Pensionierung eine Altersrente. Es liegen somit keine An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, BV/13/1012, Seite 11 wartschaften – wie beim Beklagten bis … 2013 – mehr vor, sondern konkrete Leistungsansprüche. Eine Kürzung des Umwandlungssatzes für eine bereits laufende Altersrente käme jedoch einem unzulässigen Eingriff in erworbene Rechte gleich (vgl. Art. 67 Abs. 1 Reglement 2013). Beim Kläger lag dagegen – wie bereits hiervor erwähnt – seit dem ordentlichen Pensionsalter von 65 Jahren lediglich eine Anwartschaft auf eine Altersleistung vor, da er von der Option auf eine Weiterführung der Erwerbstätigkeit für 5 Jahre Gebrauch machte. Gemäss Rechtsprechung sind wohlerworbene Rechte der Rentenanspruch als solcher und der bisher erworbene Bestand der Austrittsleistung, nicht aber – vorbehältlich qualifizierter Zusicherungen, welche hier nicht vorliegen – während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung und vor dem Eintritt des Vorsorgefalls das reglementarisch vorgesehene künftige Altersguthaben und die Anwartschaften bzw. die genaue Höhe der mit den Beiträgen finanzierten Leistungen (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.2 S. 36 f.; 9C_808/2009, E. 5.3). In Art. 57 Abs. 1 Reglement 2009 werden denn auch als erworbene Rechte die am 31. Dezember 2006 vorhandenen Freizügigkeitsguthaben und die laufenden Rentenleistungen genannt. Ab dem Reglement 2011 (Art. 67 Abs. 1) werden nunmehr die bereits laufenden Renten (ohne Anwartschaften) dem bisherigen Recht unterstellt. Der Vorsorgefall „Alter“ ist beim Kläger erst im … 2013 eingetreten. Damit ist bei der Senkung des Umwandlungssatzes (gemäss Reglement 2007 im Alter von 70 Jahren von 7,9 % auf 7,5 % laut Reglement 2013 für die Variante 2) auch nicht in ein erworbenes Recht eingegriffen worden. 3.3 Der Kläger kann sich hinsichtlich der geltend gemachten Leistungsansprüche auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 31. März 2008 berufen. Denn daraus ist keine qualifizierte Zusicherung einer konkreten Rentenhöhe oder eines konkreten Umwandlungssatzes zu erblicken. Vielmehr verweist die Beklagte allgemein auf Art. 11 Abs. 3 Reglement 2007 und damit auf die Möglichkeit einer Fortführung der Versicherung sowie auf die Umwandlungssätze im damals geltenden Anhang A – 5 des Reglements 2007 (act. I 2). Aus der generellen Auskunft lässt sich keine vertragliche Zusicherung eines höheren Umwandlungssatzes herleiten (vgl. bezüglich einer Senkung des Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung: HANS-ULRICH STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, S. 33). Die Beklagte hätte dem Kläger ohnehin keine Zusicherung bezüghttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=anwendbares+Reglement%2C+berufliche+Vorsorge%2C+Umwandlungssatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-I-23%3Ade&number_of_ranks=0#page23

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, BV/13/1012, Seite 12 lich der zu erwartenden Rente abgeben können, da der genaue Pensionierungszeitpunkt im Jahre 2008 noch nicht bekannt war. Auch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben lässt sich keine Zusicherung (im Jahr 2007) eines Umwandlungssatzes von 7,9 % für 70-jährige für die Pensionierung im Jahr 2013 begründen. Es liegen keine vertrauensbildenden Schritte der Beklagten vor, die die Erwartung des Klägers hätten begründen können, dass die Berechnung der Altersrente im Jahr 2013 unter Anwendung des im Reglement 2007 geltenden Umwandlungssatzes erfolgen würde (vgl. BGE 133 V 297 E. 3.2 S. 285). Zu Recht erwähnte die Beklagte zudem, dass der Zweck des Aufschubs der Pensionierung durch die Senkung des Umwandlungssatzes von 7,9 % auf 7,5 % nicht gefährdet ist (Klageantwort S. 9): Der Umwandlungssatz von 6,9 %, auf welchen der Kläger bei einer Pensionierung mit 65 Jahren Anspruch gehabt hätte, ist tiefer als derjenige von 2013 (7,5 %). Der Kläger bringt zwar zu Recht vor, dass er die Altersleistung bereits im Jahr 2008 mit 65 Jahren hätte beziehen können. In diesem Fall wäre der Vorsorgefall eingetreten und der Umwandlungssatz gemäss dem damals geltenden Reglement 2007 von 6,9 % (vgl. act. I 2) für 65-jährige anwendbar geworden. Hätte er danach bei Bezug einer Altersrente weiter gearbeitet (Klage S. 2), so wären das vorhandene Altersguthaben und die allfällig weiterhin geleisteten Sparbeiträge jedoch nicht mehr verzinst worden (Art. 18 Abs. 3 Reglement 2007). 3.4 Dem Antrag des Klägers auf Schadenersatz kann nicht gefolgt werden. Nach dem oben Erwähnten ist erstellt, dass es bereits am Vorhandensein eines Schadens scheitert, da der Kläger keinen Anspruch auf eine bestimmte Rente bzw. einen Umwandlungssatz von 7,9 % hat. Zudem sind die Änderungen der reglementarischen Bestimmungen nicht rechtswidrig. Weiter ist vorliegend keine „Nicht-Information“ gegeben, denn es erfolgte im Dezember 2011 eine Mitgliederinformation (Nr. 2/2011 [act. IIA 8]). 3.5 Nach dem Gesagten ist die Klage vom 14. November 2013 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2015, BV/13/1012, Seite 13 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Rechtsanwältin Dr.iur. C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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