Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 01.04.2014 200 2013 1006

1. April 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,851 Wörter·~24 min·7

Zusammenfassung

Verfügung vom 10. Oktober 2013

Volltext

200 13 1006 IV und 200 13 1008 IV bis 200 13 1009 IV (3) ACT/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. April 2014 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend drei Verfügungen vom 10. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, IV/13/1006, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 26. Mai 2009 mit Hinweis auf eine Kniearthrose und eine nervliche Angeschlagenheit bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB tätigte medizinische (AB 7 ff.) und erwerbliche (AB 23) Abklärungen, insbesondere eine berufliche Abklärung im Spital D.________ ab dem 7. Februar 2011 (AB 44). Anschliessend veranlasste sie zunächst ein Belastbarkeits- und anschliessend ein Aufbautraining in der E.________ (12. September 2011 bis 26. Februar 2012 [AB 53, 63]) sowie ein Arbeitstraining in der freien Wirtschaft ab dem 29. Februar 2012 (AB 68). Letzteres wurde aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen (AB 77), worauf die beruflichen Eingliederungmassnahmen am 11. Mai 2012 abgeschlossen wurden (AB 79). In der Folge liess die IVB die Versicherte rheumatologisch und psychiatrisch untersuchen (Gutachten vom 7. bzw. 13. September 2012 [AB 92.1, 92.2, 93.1]). Nach Einholung eines Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende (AB 97) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 98 ff.) sprach die IVB mit Verfügungen vom 10. Oktober 2013 eine ganze Invalidenrente vom 1. November 2009 bis 30. September 2011 (AB 116) und vom 1. Februar bis 30. September 2012 (AB 117) zu; vom 1. November 2009 bis 31. August 2011 erhielt sie ferner eine Kinderrente zugesprochen (AB 118). In den Verfügungen wurde vermerkt, wegen des Taggeldbezugs würden Rentenbetreffnisse gekürzt und in der Zeit von Oktober 2011 bis Januar 2012 werde die Rente nicht ausgerichtet (AB 116/2, 117/2). B. Gegen diese Verfügungen liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher C.________ von B.________, am 13. November 2013 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erheben:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, IV/13/1006, Seite 3 1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 10.10.2013 seien soweit aufzuheben als die ganze Rente nur befristet zugesprochen wird. 2. Der Beschwerdeführerin sei auch mit Wirkung ab 01.10.2012 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Bestritten wird im Wesentlichen die medizinische Beurteilung. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeabweisung. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, IV/13/1006, Seite 4 1.2 Angefochten sind die Verfügungen vom 10. Oktober 2013 (AB 116- 118). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenrente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413). Folglich ist hier nicht nur der Zeitraum ab Oktober 2012 zu beurteilen, sondern auch die zugesprochenen Leistungen ab November 2009. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, IV/13/1006, Seite 5 2.3 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 2.3.3 Die Frage, ob eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des Rentenbeginns bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung nach Art. 88a IVV (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Juni 2009, 8C_87/2009, E. 2.2). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, IV/13/1006, Seite 6 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 31. Juli 2009 (AB 13/1) Folgendes auf: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Knieschmerzen beidseits rechts betont mit beginnender femoro-tibialer Degeneration medial beidseits und ausgeprägter Chondropathie patellae Grad IV rechts (MRI 19.11.2008) 2. Rezidivierendes mittel- bis schwergradiges depressives Zustandsbild mit St.n. Tablettenmischintoxikation am 05.04.2005 in suizidaler Absicht Aktuell depressives Zustandsbild mit schwergradigen Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen und Erschöpfungssymptomatik bei belastender psychosozialer Situation Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Adipositas (BMI 36.5) 2. Arterielle Hypertonie 3. St. n. subacromialer Infiltration links am 15.05.2008 bei Periarthropathia humero-scapularis links 4. St. n. peripherer Facialisparese rechts, wahrscheinlich idiopathisch am 28.01.2004 mit kompletter Remission 5. Rezidivierendes akutes Lumbovertebralsyndrom 6. Steatohepatitis 7. St. n. Hysterektomie bei Hypermenorrhoe 1991 8. St. n. Schwannonentfernung am 27.02.2004 linke Hand Dig. IV über dem DIP-Gelenk Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit seit dem 13. November 2008 (100%) sei initial durch Knieschmerzen bedingt. Die Patientin arbeite als Selbständigerwerbende in einer …; aufgrund der Knieschmerzen sei die stehende Arbeit nicht mehr möglich gewesen. Zudem habe sie die … als Existenz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, IV/13/1006, Seite 7 grundlage verloren, da ihr „Ex-Ex-Ehemann“, dem jene gehört habe, die … zurück wolle. Zudem beständen weitere, zum Teil massive psychosoziale Problemkreise, einerseits im Zusammenhang mit ihren Kindern und anderseits durch Ehekonflikte. Dies habe zu einer akuten psychischen Dekompensation u.a. mit suizidalen Gedanken geführt. Die Knieschmerzen hätten mit physiotherapeutischer Intervention und analgetischer Therapie teilweise gelindert werden können und ständen aktuell nicht mehr im Vordergrund. Die psychiatrische Grundproblematik bestehe weiterhin bei schwer gestörtem psychosozialem Umfeld. 3.1.2 Im zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Gutachten vom 1. November 2009 (AB 17/2) nannte Dr. med. G.________, Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende sein Fachgebiet betreffende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (DD bipolare Störung). Hinweise auf eine bipolare Störung seien nicht konkret gefunden worden; solche müssten bei rezidivierenden depressiven Störungen aber immer aktiv gesucht werden. Die aktuelle Situation werde geprägt von den Kniebeschwerden, dem depressiven Zustandsbild, der Arbeitslosigkeit sowie der unruhigen familiären Situation. Aufgrund der depressiven Störung seien Konzentration und Antrieb vermindert bei erhöhter Überforderung/Ermüdung. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre die Reintegration in den Gastronomiebereich günstig. 3.1.3 Dr. med. F.________ berichtete am 12. August 2010 (AB 29), wegen der progredienten morbiden Adipositas sei am 9. April 2010 eine bariatrische Operation (Schlauchmagenbildung) durchgeführt worden. Als Komplikation dieses Eingriffes sei es zu einer Perforation des Rektums gekommen, weshalb vorübergehend ein künstlicher Darmausgang nötig gewesen sei. Die Wunde der Rückverlegungsoperation sei wegen lokaler Entzündungszeichen noch nicht vollständig abgeheilt. Durch die Behandlung in einer psychiatrischen Tagesklinik habe eine recht gute psychische Stabilisierung erreicht werden können. Die Knieschmerzen seien nach der signifikanten Gewichtsabnahme von 116 auf 88 kg deutlich zurückgegangen und manifestierten sich nur noch bei körperlicher Belastung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, IV/13/1006, Seite 8 3.1.4 Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, legte im Bericht vom 8. Oktober 2010 (AB 35) dar, die Patientin habe sich psychisch gut stabilisiert, sodass lediglich noch eine leichte depressive Störung vorliege. Seit dem 22. September 2010 bestehe eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. 3.1.5 Am 24. April 2012 (AB 76) gab Dr. med. H.________ an, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die Patientin leide seit der Sleeve Gastrektomie nach wie vor unter GIT (Gastrointestinaltrakt)- Beschwerden. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F31.31) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotionaler Instabilität (ICD-10 Z73.1). 3.1.6 Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, nannte im psychiatrischen Teilgutachten vom 7. September 2012 (AB 92.1) folgende Diagnose: Rezidivierende depressive Episoden unterschiedlicher Ausprägungsgrade (ICD-10 F33.0 bis F33.2) mit zurzeit noch – abklingender – mittelgradig bis leichter Episode, die jetzt wesentlich durch extrinsische Faktoren (somatischer und insbesondere psychosozialer Natur) ausgelöst und aufrecht erhalten werden (S. 14). Die psychiatrische Vorgeschichte zeige, dass die Ereignisse in der Lebensgeschichte schon früh dazu angetan gewesen seien, als behandlungsrelevante psychische Probleme manifest zu werden: Die sehr frühe und ungewollte Mutterschaft sei zu einer bis in die Gegenwart reichenden Dauerbelastung geworden, da jene Tochter schon sehr früh verhaltensauffällig geworden, in der Drogen-Szene „versackt“ und zu einer 14-jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. 2004 sei es zu ersten klinisch manifesten Dekompensationen mit appellativem Suizidversuch (2005) gekommen. Die immer stärker in den Vordergrund tretenden psychosozialen Probleme hätten im Mai 2005 (recte: 2009 [AB 8/2]) zu einer (weiteren) akuten depressiven Dekompensation geführt (S. 15). Nach einer Stabilisierung (2010) und einer erneuten depressiven Episode (2011) befinde sich die Explorandin aktuell nach einer Fettamputation mit Hautstraffung noch in der Anpassungsphase an ihre neue körperliche Identität mit im Vordergrund stehender Selbstunsicherheit und einer depressiven Anpassungsstörung an die vor ihr liegende Zukunft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, IV/13/1006, Seite 9 Im Ergebnis präsentiere sich eine nach alter Nomenklatur reaktive Depression auf die vielfältigen psychosozialen und somatischen Problemfelder. Jetzt sei die Explorandin auf dem eindeutigen Weg der psychischen Besserung, nachdem auch die somatischen Probleme der letzten Jahre zu einem annehmbaren Abschluss geführt hätten. Sie sei explizit motiviert, wieder ins Erwerbsleben einzutreten. Aus psychiatrischer Sicht könne von einem vollen Präsenzrahmen (Pensum 100%) mit nur geringgradiger Leistungsminderung innerhalb dieses zeitlichen Pensums ausgegangen werden (S. 16). Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH und für Rheumatologie FMH, nannte im rheumatologischen Teilgutachten vom 7. September 2012 (AB 93.1) folgende Diagnosen: - Chronifizierte Abdominalbeschwerden nach mehreren bariatrischen Operationen, letztendlich Gastric Bypass Juli 2010, aktueller BMI 23 (ICD-10 K91.25) - Malabsorptiver Eingriff mit möglichem Dumping - Risikokonstellation für Osteoporose nach beidseitiger Adnexektomie 1991/2011 - Rezidivierendes vorderes Knieschmerzsyndrom beidseits bei schwerer Retropatellararthrose rechts, links bisher nicht abgeklärt (ICD-10 M22.2) - Mögliche Hyperthyreose (ICD-10 E05.9) Die Explorandin habe beinahe ausschliesslich über krampfartige Bauchschmerzen berichtet, die zu Übelkeit führten und einzig durch Liegen gebessert werden könnten. Trotz ausgedehnter Abklärung von Seiten der Viszeralchirurgen habe bisher keine sichere Diagnose gestellt werden können, sodass differentialdiagnostisch ein somatoformes Geschehen zu erwägen sei (AB 92.2/1). Sicher liege eine Insuffizienz der Bein-, Hüft- und Rumpfmuskulatur vor, mit grosser Wahrscheinlichkeit auch der abdominalen Muskelgruppen (jene Tests seien postoperativ bewusst nicht durchgeführt worden). Im Schultergürtelbereich fänden sich myofasziale Befunde und muskuläre Verkürzungen, welche durch aktive Massnahmen potentiell therapierbar und voll reversibel seien. Aus somatischer Sicht sei eine Rekonditionierung einzuleiten (AB 92.2/2). Der psychiatrische Gutachter führte sodann aus (AB 92.2/3), durch die vielfältigen operativen Eingriffe habe sich eine begleitende reaktive depressive

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, IV/13/1006, Seite 10 Verstimmung entwickelt, die aber auch in intrinsischen psychischen Reaktionsbildungen ihre Wurzeln habe. Im Rahmen depressiver Störungen würden auch Schmerzen intensiver wahrgenommen, weshalb die diagnostische Einordnung in ICD-10 F54 (Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten) am Überzeugendsten sei. Die dem Konzept der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zugrunde liegenden Pathomechanismen erschienen hier weniger zutreffend. In der interdisziplinären Beurteilung vom 13. September 2012 legten die Dres. med. I.________ und J.________ dar, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im … sei wegen der somatischen Gesundheitsschäden medizinisch nicht mehr zumutbar (AB 92.2/3). Für die Zeit vom 13. November 2008 bis zu den Untersuchungen im Rahmen der Exploration sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit auszugehen. Körperlich leichte Arbeiten ohne regelmässiges Heben von Lasten und ohne regelmässiges Kauern oder Bücken in ruhiger Umgebung ohne intensiven Verkehr mit anonymen Drittpersonen seien mit vollem zeitlichem Pensum zumutbar (AB 92.2/4). 3.1.7 Im Bericht des Psychiatrischen Dienstes des Spitals K.________ vom 1. Mai 2013 (AB 107/4) wurde festgehalten, der Verlauf zeige eine erneute depressive Dekompensation kurz nach dem Gutachten. Danach habe sich die Symptomatik stetig und deutlich gebessert. In den letzten vier Wochen sei es zu einer erneuten Verschlechterung gekommen mit Angstzuständen, dem Unvermögen unter Leute zu gehen, einer Antriebslosigkeit und Zukunftsängsten. Die von der Hausärztin festgestellte Anämie ziehe erneut Abklärungen nach sich. Die Patientin sei erneut zu 100% krank geschrieben. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, IV/13/1006, Seite 11 kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3 Sowohl die Teilgutachten (AB 92.1, 93.1) als auch die interdisziplinäre Beurteilung (AB 92.2) der Dres. med. I.________ und J.________ erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 3.2 hiervor). Sie beruhen auf eigenen Untersuchungen, wurden in Kenntnis der Vorakten, nach Auseinandersetzung mit diesen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Ferner sind sie in der Darlegung der medizinischen Situation widerspruchsfrei und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Damit erbringen sie vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 253). Sowohl die Hausärztin (AB 107/3) als auch die behandelnden Ärzte des Psychiatrischen Dienstes des Spitals K.________ (AB 107/4) bestätigen denn auch die Einschätzung der Gutachter. Da aus viszeralchirurgischer Sicht bereits seit Herbst 2011 eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. AB 57/2), ist ferner nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Begutachtung keine viszeralchirurgische Untersuchung erfolgt ist. Damit ist vom 13. November 2008 bis zum Begutachtungszeitpunkt im Juni 2012 (vgl. AB 92.1/1, 93.1/1) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten und anschliessend für eine angepasste Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit erstellt (AB 92.2/4). 3.3.1 Soweit in der Beschwerde (S. 4, Ziff. 3) mit Hinweis auf die im Anhörungsverfahren eingereichten Arztberichte (AB 107) geltend gemacht wird, die gesundheitliche Situation habe sich seit der Begutachtung verschlechtert, ist Folgendes festzuhalten:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, IV/13/1006, Seite 12 Auf die Einschätzung der Hausärztin Dr. med. F.________ im Bericht vom 22. April 2013 (AB 107/3) betreffend die „Depression“ ist schon deshalb nicht abzustellen, weil sie als Allgemeinmedizinerin ihr Fachgebiet überschreitet. Hinsichtlich der in jenem Bericht weiter erwähnten Anämie, welche mitverantwortlich sei für die erneute Krankschreibung ab April 2013, ist ferner keine Veränderung seit der Begutachtung erstellt, wurde dieser Gesundheitsschaden von den Gutachtern doch bereits berücksichtigt (AB 92.2/2). Den in der Beschwerde (S. 4 und S. 5) in Aussicht gestellten Verlaufsbericht u.a. betreffend den Behandlungserfolg der Anämie hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht eingereicht. Die im Bericht des Psychiatrischen Dienstes des Spitals K.________ vom 1. Mai 2013 (AB 107/4) erwähnte Akzentuierung der Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) stellt keine Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme dar. Denn bei den sog. Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen; die Kategorien Z00-Z999 sind jedoch für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2012, 9C_537/2011, E. 3.1). Eine Akzentuierung der Persönlichkeit fällt somit nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung. Auch aus den Überlegungen betreffend einer allfälligen emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (AB 107/5) vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Abgesehen davon, dass ihr die behandelnden Ärzte keine seit der Begutachtung veränderte Arbeits- oder Leistungsfähigkeit attestiert haben, legte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 16. Mai 2013 (AB 109/2) nachvollziehbar dar, dass eine entsprechende Symptomatik nicht „kommt und geht“, sondern mehr oder weniger ausgeprägt lebenslang vorhanden sei; hier seien früher aber keine solchen Symptome dokumentiert worden. Der Stellungnahme des RAD ist ausserdem zu entnehmen, dass sich vorliegend die Lebensereignisse als behandlungsrelevante psychische Probleme manifestiert hätten, wogegen es sich bei entsprechenden psychiatrischen Krankheiten umgekehrt verhalten würde, indem die Krankheitssymptome die Lebensqualität

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, IV/13/1006, Seite 13 beeinträchtigten würden. Ferner zeigte der RAD-Arzt auf, dass die vom Psychiatrischen Dienst diskutierte Depersonalisation und Derealisation entgegen der im Bericht vom 1. Mai 2013 geäusserten Bedenken (AB 107/4 f.) sehr wohl Eingang in das Gutachten gefunden hat, nämlich in dem Sinne, als der psychiatrische Gutachter im Psychostatus sämtliche Ich-Störungen als „nicht vorhanden“ angegeben hat (vgl. AB 92.1/12). Hinzu kommt, dass die vom Psychiatrischen Dienst im Rahmen der geltend gemachten Verschlechterung erwähnte Symptomatik (Angstzustände, Unvermögen unter Leute zu gehen, Antriebslosigkeit und Zukunftsängste [AB 107/5]) bereits anlässlich der psychiatrischen Exploration festgestellt wurde (vgl. AB 92.1 [S. 6: Panik „vor den vielen Leuten“; S. 12: Antriebsarmut; S. 16: „Anpassungsstörung an die … Zukunft“]) und somit keine Veränderung darstellt. Die behandelnden Ärzte führen sodann in keiner Art und Weise aus, inwiefern sich die damals festgestellten Symptome verschlechtert haben sollten. 3.3.2 Der psychiatrische Gutachter hatte Kenntnis (AB 92.1/17) davon, dass in den Vorakten eine bipolare (affektive) Störung erwähnt (AB 17/8) bzw. diagnostiziert (AB 76) wurde. Dass er zu diesem Gesundheitsschaden nach der einlässlichen Untersuchung und sorgfältigen Befunderhebung keine Ausführung gemacht hat, ist nicht zu beanstanden: Dr. med. H.________ hat ihre Diagnosestellung weder mit objektiven Befunden untermauert noch anderweitig begründet. Auch die Ärzte des Psychiatrischen Dienstes des Spitals K.________ haben jene Störung im Bericht vom 1. Mai 2013 differentialdiagnostisch in Betracht gezogen, jedoch sogleich wieder relativiert, indem lediglich Hinweise auf hypomanische Episoden bejaht, eine manifest manische Phase hingegen verneint wurde (AB 107/4). 3.3.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzung der Dres. med. J.________ und I.________ abgestellt. Zu bestimmen bleibt der Invaliditätsgrad. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, IV/13/1006, Seite 14 Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Hat sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). 4.2 Gestützt auf die vollständige Arbeitsunfähigkeit zwischen November 2008 und Juni 2012 (E. 3.3 hiervor) besteht unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sowie der im Mai 2009 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (AB 2) und des Art. 29 Abs. 1 IVG von vornherein Anspruch auf eine ganze Rente ab November 2009. 4.3 Die im Juni 2012 festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands (E. 3.3 hiervor) stellt einen Revisionsgrund dar. Auf diesen Zeitpunkt hin ist eine neue Invaliditätsbemessung vorzunehmen (E. 2.3.1 hiervor). 4.3.1 Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht aufgrund des (unterdurchschnittlichen) Einkommens als … bemessen (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 E. 64): Ohne Gesundheitsschaden wäre die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich weiterhin als … tätig, verfügt sie doch über keine andere Berufsbildung als diejenige als … (AB 4), weil sie schon mit fünfzehn Jahren Mutter geworden ist (Beschwerde, S. 3 Ziff. 1),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, IV/13/1006, Seite 15 was einen invaliditätsfremden Grund darstellt. Das Valideneinkommen pro 2012 ist somit auf Fr. 34‘613.-- (AB 97/4) festzulegen. 4.3.2 Das Invalideneinkommen ist nicht gestützt auf das Einkommen der aktuellen Tätigkeit als … des im September 2012 gegründeten Geschäfts (… [AB 97/3; vgl. www...ch]) zu bestimmen, da die Beschwerdeführerin damit ihre Arbeitsfähigkeit offensichtlich nicht optimal ausnützt (AB 97/3). Da in einer angepassten Tätigkeit ab Juni 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit besteht, jene durch die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit besser verwertet werden kann und noch eine Aktivitätsdauer von ca. 17 Jahren verbleibt, ist der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht ein Wechsel in eine unselbstständige leidensadaptierte Tätigkeit ohne weiteres zumutbar (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 7. Juni 2006, I 38/06, E. 3.2, und vom 18. Mai 2006, I 640/05, E. 3.1). Das Invalideneinkommen ist damit aufgrund der LSE zu bestimmen (E. 4.1.2 hiervor). Gemäss LSE 2010, TA1, Frauen, Niveau 4, beträgt der Totalwert monatlich Fr. 4‘225.--. Aufgerechnet auf die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2013, S. 90, Tabelle B9.2, Total), angepasst an die Lohnentwicklung (Nominallohnindex, Tabelle T1.1.10, Frauen, Total, Index Jahr 2010: 100 Punkte, Index Jahr 2012: 102 Punkte) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 53‘911.85. Unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden Abzugs von 10% (AB 97/4 Ziff. 8; vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327) ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 48‘520.65. 4.3.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 34‘613.--) und Invalideneinkommen (Fr. 48‘520.65) resultiert ab Juni 2012 keine Erwerbseinbusse mehr. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht befristet. 4.4 Anlass zur Beanstandung gibt schliesslich weder der Zeitpunkt der Rentenbefristung (30. September 2012; vgl. E. 2.3.2 hiervor) noch die Ausklammerung der Monate Oktober 2011 bis Januar 2012 vom Rentenanspruch zufolge des Taggeldbezugs (AB 116/2, 117/2). Was schliesslich die Kinderrente angeht, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass jene Verfügung (AB 118) fehlerhaft sei; auch bestehen keine entsprechen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, IV/13/1006, Seite 16 den Anhaltspunkte dafür (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Nach dem Dargelegten sind die Verfügungen vom 10. Oktober 2013 (AB 116-118) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 5.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aufgrund der Akten (Beschwerdebeilage [BB] 3 f.) ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Verbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher C.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Fürsprecher C.________.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, IV/13/1006, Seite 17 5.3.2 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenansatz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr. 130.-- festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Entsprechend der angemessenen Kostennote vom 8. Januar 2014 wird das amtliche Honorar von Fürsprecher C.________ auf Fr. 1‘144.-- (8.8 Stunden à Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 68.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 96.95 (8% auf Fr. 1‘212.--), somit auf total Fr. 1‘308.95, festgesetzt. Auch diese Kosten hat die Beschwerdeführerin dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dem amtlichen Anwalt, Fürsprecher C.________, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein auf Fr. 1‘308.95 festgesetztes amtliches

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2014, IV/13/1006, Seite 18 Honorar (inkl. Auslagen und MWSt.) aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2013 1006 — Bern Verwaltungsgericht 01.04.2014 200 2013 1006 — Swissrulings